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BGH

Gericht: BGH

Durch ein am 13oDezember 1951 verkündetes Urteil des Landgerichts in Braunschweig ist die Ehe der Parteien aus Verschulden der Beklagten geschieden- Von dem Erlass des Urteils hatte der erstinstanzliche Bro-zessbevollmächtigte der Beklagten, Rechtsanwalt mit Schreiben vom 14- Dezember 1951 den Verkehrsanwalt der Beklagten in Gflp, Rechtsanwalt L0B9, verständigt. Er teilte diesem mit Schreiben vom 26.Jaguar 1952 mit, daß Rechtsanwalt Lfl||^ die Einlegung der Berufung wünsche, weil das Landgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht bejaht habe. Da Eechtsanwalt MB9 auf dieses Schreiben eine Antwort nicht erhielt, hat er nach einem Telefongespräch mit Rechtsanwalt ((BB am 15.Februar 1952 sich von diesem seine Handakten zurückgeben lassen, ohne dass Berufunt. 1952 gegen das Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt und gleichzeitig gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Diese hat er mit dem vorstehenden Sachverhalt begründet und zur Glaubhaftmachung eine eidesstattliche Versicherung des Rechtsanwalts L^M^ vorgelegt, nach der dieser#.die Briefe des Rechtsanwalts vom 6,Februar und 8. Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, daß die Versäumung der Berufungsfrist nicht auf einem unabwendbaren Zufall beruhe, sondern auf einem Verschulden des Rechtsanwalts Dieser habe es versäumt, sich durch geeignete Maßnahmen zu vergewissern, daß sein Schreiben vom 6.Februar 1952 auch in die Hände des Rechtsanwalts Lettich gelangte, er habe beim Ausbleiben einer Empfangsbestätigung vor Ablauf der Berufungsfrist telegraphisch nähere Anweisungen einholen können oder vorsorglich Berufung einlegen müssen, auch wenn . Selbst wenn man annehmen will, daß eine derartige Anfrage bei Hechtsanwalt im Gegensatz zu dem Schreiben vom 6.Februar 1952 und dem eingeschriebenen' Brief vom 8.Mai 1952 in seine Hände gelangt wäre, so kann es zunächst zweifelhaft sein, ob die nach § 232 Abs 2 ZPO erforderliche Voraussetzung für die Anrechnung eines Verschuldens des Rechtsanwalts M^|) vorliegt, nämlich daß dieser bei der in Frage stehenden Handlung oder Unterlassung noch als Vertreter der Beklagten tätig war. rechtzeitig gegen das Urteil des Landgerichts Berufung einzulegen, hatte daher mit der Tätigkeit des Rechtsanwalts Mfl^ als Prozessbevollmächtigter erster Instanz an sich unmittelbar nichts mehr zu tun. Rechtsanwalt MtfBl hat eine Entscheidung über die Einlegung einer Berufung nicht getroffen, sondern bei Rechtsanwalt flHHh einem beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt, angefragt, ob er bereit sei, die Sache für die Beklagte zu übernehmen und, als dieser die Berufung als nicht aussichtsreich bezeichnete, durch sein Schreiben vom-6.Februar 1952 zu dem Ausdruck gebracht, dass er eine Vertretung der Beklagten in der Berufungsinstanz weder übernommen noch veranlasst habe. Die Frage kann dahinstehen, ob Rechtsanwalt mit Rücksicht auf den Umfang der ihm erteilten Vollmacht (§ 81 ZPO) insoweit noch als Vertreter der Beklagten im Sinne von § 232 Abs 2 ZPO tätig war» Denn wie der erkennende Senat in seiner bereits oben erwähnten Entscheidung ausgesprochen hat, genügt der Prozessbevollmächtigte einer Partei seiner Sorg-falts-pflicht, wenn er das Urteil mit dem Vermerk über den Zeitpunkt der Zustellung an einen im Gebiet der Bundesrepublik wohnhaften Korrespondenzanwalt durch einfachen Brief übersendet. Auch das Berufungsgericht sieht es nicht als ein Verschulden des Rechtsanwalts an, daß er seinen Brief vom 6.Februar 1952 nicht hat ein-schreiben lassen; da der Briefwechsel mit Gf^ bisher einwandfrei von-statten gegangen war, brauchte er auch bei äusserster Sorgfalt nicht annehmen, daß sein Brief .vom 6.Februar verloren gehen könnte« Allerdings hat Rechtsanwalt in diesem Brief nicht, was seine Pflicht gewesen wäre und was auch noch in den Rahmen d.er Prozeßführung und damit in seinen Aufgabenkreis fiel (vgl BGHZ 2,285 f), Rechtsanwalt I>d|^ äen genauen Zeitpunkt der Zustellung , des Scheidungsurteils mitgeteilt. Die Versäumung der Berufungsfrist beruht auch nicht auf einem Verschulden des Verkehrsanwalts der Beklagten, dessen Verhalten diese sich grundsätzlich zurechnen lassen musste (vgl BGrHZ 2,206). Solange Rechtsanwalt daher eine solche Mitteilung nicht erhielt, konnte er nach Lage des Falls bis zu dem 13.Mai 1952 annehmen, daß die Frist zur Einlegung der Berufung noch nicht zu laufen begonnen hatte. 1952 und auch dessen Einschreibebrief vom 8.Mai 1952 nicht erhalten hat, sondern daß diese infolge Fehlleitungen verloren gegangen sind, beruht auf einem Zufall, den Rechtsanwalt bei Anwendung der ihm zuzu demu- ll Da nach der Aufklärung des Rechtsanwalts Lettich innerhalb einer Prist von zwei Wochen Berufung eingelegt und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt worden^ist, ist auch die Prist des § 234 ZPO gewahrt.

Zitierte Normen: § 232 ZPO
RechtsanwaltBerufungBriefUrteilZPOSchreibenRechtsanwalts

Volltext der Entscheidung

Beschluss
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In Sachen

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Beklagten und Beschwerdeführerin, ■. - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt*I
gegen
 den Zugschaffner Peter M i
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He
 tr.B,
Kläger und Beschwerdegegner
- Prozesshevollmächtigter: Rechtsanwalt 
hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Raske, Br.v,Werner und Scheffler in der Sitzung vom 5.Mai 1953
beschlössen:
Der Beschluss des 1* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 10. September 1952 wird aufgehoben. Der Beklagten wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist bewilligt'. Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten der Beschwerde, an das Oberlandesgericht in Braunschweig zurückverwiesen.
 
It
 Gr rün d e g
Durch ein am 13oDezember 1951 verkündetes Urteil des Landgerichts in Braunschweig ist die Ehe der Parteien aus Verschulden der Beklagten geschieden- Von dem Erlass des Urteils hatte der erstinstanzliche Bro-zessbevollmächtigte der Beklagten, Rechtsanwalt mit Schreiben vom 14- Dezember 1951 den Verkehrsanwalt der Beklagten in Gflp, Rechtsanwalt L0B9, verständigt. Dieser teilte darauf mit Schreiben vom 18. Dezember 1951 mit, er bäte, ohne daß ihm die Gründe des Scheidungsurteils bekannt seien, rechtzeitig Berufung gegen dasselbe einzulegen. Der'Kläger habe seine österreichische Staatsbürgerschaft nicht verloren. Die Ehe könne daher nach deutschem Eherecht nicht geschieden werden, außerdem beständen die geltend gemachten Scheidungsgründe nicht zu Recht.
Nachdem das Urteil von Amts wegen am 18.Januar 1952 zugestellt war, setzte sich Rechtsanwalt mit dem beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt • in Verbindung. Er teilte diesem mit Schreiben vom 26.Jaguar 1952 mit, daß Rechtsanwalt Lfl||^ die Einlegung der Berufung wünsche, weil das Landgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht bejaht habe. Balls Rechtsan-walt 4MP es für angezeigt erachte, daß die Berufung aus diesem Rechtsgrunde verfolgt werden könne, bäte er um Mitteilung, ob er bereit sei, die Sache für die Beklagte, die selbst nicht zahlen könne, zu übernehmen. In einem ausführlichen Schreiben vom 5.Februar 1952 äusserte sich Rechtsanwalt	zu	den	Aussichten
 einer Berufung. Er beurteilte sie ungünstig und bat . um weitere Weisung. Rechtsanwalt MflM übermittelte diese Stellungnahme mit Schreiben vom 6-Februar 1952
an Rechtsanwalt
 wobei er darauf hinwies, daß,
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wenn die Beklagte die Berufung durchzuführen beabsichtige, .sie dies mit eigenen Mitteln tun müsse.
Da Eechtsanwalt MB9 auf dieses Schreiben eine Antwort nicht erhielt, hat er nach einem Telefongespräch mit Rechtsanwalt ((BB am 15.Februar 1952 sich von diesem seine Handakten zurückgeben lassen, ohne dass Berufunt. eingelegt wurde«
Durch ein Schreiben, das Rechtsanwalt MfliK in einem anderen Verfahren an Rechtsanwalt LBHIB richtete, erfuhr dieser am 5.Mai 1952, daß das Scheidungsurteil trotz seines Auftrages zur .inlegung der Berufung inzwischen rechtskräftig geworden war. Er bat daher mit Brief vom gleichen Tage, der Sache nachzugehen und ihm zu berichten. Daraufhin teilte Rechtsanwalt M^IB mit eingeschriebenem Brief vom 8.Mai 1952 unter Übersendung einer Ausfertigung des Urteils des Landgerichts Rechtsanwalt LflflB) die Vorgänge mit die sich seit Empfang seines Schreibens vom 18.Dezember 1951 abgespielt hatten. Auf dieses Schreiben
 hörte Rechtsanwalt MBH) zunächst nichts. Erst als er
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aus einem Schreiben des Rechtsanwalts	vom 8. Juli 1952 entnahm, daß dieser seinen Brief vom 8. Mai 1952 nicht erhalten hatte, erkundigte er sich bei Rechtsanwalt LBHHl nach seinem Brief vom 8.Mai 1952 und der mit diesem übersandten Urteilsausfertigung. Rechtsanwalt XieBHBB teilte darauf mit Schreiben vom 12.Juli 1952 mit, daß weder er noch die Beklagte einen Brief oder eine Urteilsausfertigung erhalten hätten. Rechtsanwalt M4HBübersandte nunmehr mit Schreiben vom 25.Juli 1952 eine neue Ausfertigung des Urteils. Rechtsanwalt- LBIH^ bat hierauf mit Schreiben vom 28.Juli 1952, gegen das Urteil vorzugehen.
 
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 Daraufhin hat Rechtsanwalt	am	9.	August'
1952 gegen das Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt und gleichzeitig gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Diese hat er mit dem vorstehenden Sachverhalt begründet und zur Glaubhaftmachung eine eidesstattliche Versicherung des Rechtsanwalts L^M^ vorgelegt, nach der dieser#.die Briefe des Rechtsanwalts	vom 6,Februar und 8. Mai 1952 nicht erhal-
ten habe. Gleichzeitig hat er gebeten, der Beklagten für die Berufungsinstanz das Armenrecht zu bewilligen. Eer Kläger hat einer '.Wiedereinsetzung widersprochen.
Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen. Gegen seinen Beschluss hat die Beklagte frist- und formgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde ist gemäss § 238 Abs 2 Satz 1,
§ 519 b Abs 2 ZFO zulässig (vgl RGZ 108, 347 f). Sie ist auch begründet.
Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, daß die Versäumung der Berufungsfrist nicht auf einem unabwendbaren Zufall beruhe, sondern auf einem Verschulden des Rechtsanwalts	Dieser	habe	es	versäumt,	sich
 durch geeignete Maßnahmen zu vergewissern, daß sein Schreiben vom 6.Februar 1952 auch in die Hände des Rechtsanwalts Lettich gelangte, er habe beim Ausbleiben einer Empfangsbestätigung vor Ablauf der Berufungsfrist telegraphisch nähere Anweisungen einholen können oder vorsorglich Berufung einlegen müssen, auch wenn . er von der Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels überzeugt gewesen wäre.
 
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Selbst wenn man annehmen will, daß eine derartige Anfrage bei Hechtsanwalt	im	Gegensatz	zu	dem
 Schreiben vom 6.Februar 1952 und dem eingeschriebenen' Brief vom 8.Mai 1952 in seine Hände gelangt wäre, so kann es zunächst zweifelhaft sein, ob die nach § 232 Abs 2 ZPO erforderliche Voraussetzung für die Anrechnung eines Verschuldens des Rechtsanwalts M^|) vorliegt, nämlich daß dieser bei der in Frage stehenden Handlung oder Unterlassung noch als Vertreter der Beklagten tätig war. Denn grundsätzlich findet die Tätigkeit eines Prozessbevollmächtigten mit der Zustellung eines die Instanz abschliessenden Urteils und der Absendung einer Mitteilung über die Zustellung an die Partei ihr Ende (vgl die Entscheidung des erkennenden ' Senats abgedruckt bei Lindenmaier-Möhring Nr 20 zu § 233 ZPO). Die Einlegung einer Berufung gehört daher grundsätzlich nicht zu den Aufgaben des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten. Der von Rechtsanwalt Lj^HP mit Schreiben vom 18.Dezember 1951 erteilte Auftrag., rechtzeitig gegen das Urteil des Landgerichts Berufung einzulegen, hatte daher mit der Tätigkeit des Rechtsanwalts Mfl^ als Prozessbevollmächtigter erster Instanz an sich unmittelbar nichts mehr zu tun. Rechtsanwalt MtfBl hat eine Entscheidung über die Einlegung einer Berufung nicht getroffen, sondern bei Rechtsanwalt flHHh einem beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt, angefragt, ob er bereit sei, die Sache für die Beklagte zu übernehmen und, als dieser die Berufung als nicht aussichtsreich bezeichnete, durch sein Schreiben vom-6.Februar 1952 zu dem Ausdruck gebracht, dass er eine Vertretung der Beklagten in der Berufungsinstanz weder übernommen noch veranlasst habe.
 
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Die Frage kann dahinstehen, ob Rechtsanwalt mit Rücksicht auf den Umfang der ihm erteilten Vollmacht (§ 81 ZPO) insoweit noch als Vertreter der Beklagten im Sinne von § 232 Abs 2 ZPO tätig war» Denn wie der erkennende Senat in seiner bereits oben erwähnten Entscheidung ausgesprochen hat, genügt der Prozessbevollmächtigte einer Partei seiner Sorg-falts-pflicht, wenn er das Urteil mit dem Vermerk über den Zeitpunkt der Zustellung an einen im Gebiet der Bundesrepublik wohnhaften Korrespondenzanwalt durch einfachen Brief übersendet. Y/as in dieser Entscheidung für das Gebiet der Bundesrepublik ausgesprochen ist, muß auch für das Gebiet, in dem Gflll liegt, gelten, da auch dort die Postverhältnisse geordnet sind und der Verlust einer Postsendung nach dort eine Ausnahmeerscheinung ist. Auch das Berufungsgericht sieht es nicht als ein Verschulden des Rechtsanwalts	an,
 daß er seinen Brief vom 6.Februar 1952 nicht hat ein-schreiben lassen; da der Briefwechsel mit Gf^ bisher einwandfrei von-statten gegangen war, brauchte er auch bei äusserster Sorgfalt nicht annehmen, daß sein Brief .vom 6.Februar verloren gehen könnte«
Allerdings hat Rechtsanwalt	in	diesem	Brief
 nicht, was seine Pflicht gewesen wäre und was auch noch in den Rahmen d.er Prozeßführung und damit in seinen Aufgabenkreis fiel (vgl BGHZ 2,285 f), Rechtsanwalt I>d|^ äen genauen Zeitpunkt der Zustellung , des Scheidungsurteils mitgeteilt. Da sein Brief aber 12 Tage vor Ablauf der Berufungsfrist abgesandt ist, somit eine rechtzeitige Rückfrage des Rechtsanwalts• LgHP über den Ablauf der Berufungsfrist möglich gewesen wäre, der Brief ausserdem, wie ausreichend durch die eidesstattliche Versicherung des Rechtsanwalts 'utD-
glaubhaft gemacht ist, verloren gegangen ist, ist diese Unterlassung des Rechtsanwalts	für	die
 
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Versäumung der Berufungsfrist nicht ursächlich gewesen«
Die Versäumung der Berufungsfrist beruht auch nicht auf einem Verschulden des Verkehrsanwalts der Beklagten, dessen Verhalten diese sich grundsätzlich zurechnen lassen musste (vgl BGrHZ 2,206). Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob und in welcher Weise ein Verkehrsanwalt verpflichtet ist, die Ausführung eines von ihm erteilten Auftrages zur Einlegung einer Berufung zu überwachen. Rechtsanwalt LUBB konnte davon ausgehen, dass er durch Rechtsanwalt MflHk rechtzeitig davon unterrichtet würde, sobald die Zustellung des Urteils erfolgte, und daß die Frist zur Einlegung der Berufung innerhalb der ersten fünf Monate seit Verkündung des Urteils erst mit dessen Zustellung beginnen würde. Solange Rechtsanwalt daher eine solche Mitteilung nicht erhielt, konnte er nach Lage des Falls bis zu dem 13.Mai 1952 annehmen, daß die Frist zur Einlegung der Berufung noch nicht zu laufen begonnen hatte. Zu einer besonderen Rückfrage nach dem Zeitpunkt der Zustellung des Urteils war er nicht verpflichtet (vgl die oben angeführte Entscheidung Lindenmaier-Möhring Hr 20 zu § 233 ZPO). Daß er das Schreiben des Rechtsanwalts	vom	6.Februar
1952 und auch dessen Einschreibebrief vom 8.Mai 1952 nicht erhalten hat, sondern daß diese infolge Fehlleitungen verloren gegangen sind, beruht auf einem Zufall, den Rechtsanwalt	bei Anwendung der ihm zuzu demu-
tenden äussersten Sorgfalt nicht abzuwenden in der läge gewesen ist«
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 Da nach der Aufklärung des Rechtsanwalts Lettich innerhalb einer Prist von zwei Wochen Berufung eingelegt und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt worden^ist, ist auch die Prist des § 234 ZPO gewahrt.
Der Beschwerde der Beklagten war daher stattzugeben, Schmidt Ascher Raske	v.Werner	Scheffler.