derlicho durch die die Erziehung des Kindes' in dem "bestimmten Bekenntnis schon eingeleitet wird0 Es genügt die Feststellung eines ernstlichen und endgültigen Willensentschlusses. sorgen,' gemäß § 2 Abs 1 (in Verbind mit,§ i Satz 2) aaO über dessen religiöse Erziehung eine andere als die mit der evangelischen Taufe gel fene .Bestimmung vornehmen können,, Das. sei jedoch nj wirksam geschehen,: insbesondere auch nicht durch die Erklärungen, die'sie' auf ihrem Sterbebett ihrer Mut; gegenüber abgegeben habe«,. Kindes dem bestimmten Bekenntnis -■ durch tatsächliche .Maßnahmen in die Rege geleitet sein müsse, ehe von einer Best im Sinne des § 2 aaO gesprochen werden könneEs hat da Die Auffassung, daß eine Bestimmung über die religiöse Erziehung eines Kindes erst dann wirksam erfolgt sei, wenn der Bestimmungsberechtigte die Erziehung des Kindes in einem bestimmten Bekenntnis schon durch ent-sprechende.. Maßnahmen in die'Wege geleitet habe, ist, wie das verlegende Oberlandesgericht mit Recht bemerkt, in dieser starren Allgemeinheit weder aus dem Wortlaut noch aus dem Zweck des Gesetzes herzuleiten* Zuzugeben ist zwar, daß der Entschluß des Bestimmungsberechtigten, das Kind in einem bestimmten Bekenntnis zu erziehen oder erziehen zu lassen, durch ein eindeutiges Verhalten betätigt werden muß, das an der Ernstlichkeit und Endgültigkeit dieses Entschlusses und an der Bereitschaft, ihn sofort oder doch zu einem bestimmten nicht fernen Zeitpunkt praktisch zu verwirklichen, keine Zweifel bestehen läßt * Solche Zweifel werden freilich in der Regel dann nicht ausgeräumt sein, wenn nicht auch Maßnahmen getroffen werden, die auf.eine unmittelbare Verwirklichung dieses Entschlusses abzielen und die nach den gegebenen Umständen des Einselfalls als mit innerer Notwendigkeit sich ergebende Folge.dieses Entschlusses erwartet werden so wird , die Ernstlichkeit des Änderungswillens auf G-rund einer bloßen Äußerung desselben gegenüber dritten Personen im allgemeinen dann noch nicht festgestellt werden können, wenn der Erziehungsberechtigte die tatsächliche Erziehung in der bisherigen Weise ~ insbesondere unter Mitwirkung anderer Personen (Lehrer. erstmalige Bestimmung handelt, sondern wenn eine erstmalige etwa durch die Taufe im frühen Kindesalter vorgenommene Bestimmung geändert werden sollo Hier kann die nach den umständen:des einzelnen Palls zu beurteilende Ernstlichkeit und Endgültigkeit eines von Bestirc-mungsberechtigten geäußerten Anderungswillens nicht schon deshalb in Präge gestellt werden, weil der Bestimmungs-berechtigte noch keine Maßnahmen getroffen hat, um die Erziehung in dem neuen Bekenntnis einzuleiteru • Derartige Maßnahmen können in einem solchen Palle nicht als ein aus einem ernsthaft gemeinten Willensentschluß des nunmehr: gewollten Bekenntnis 0^Aberwauch aus der ■ Unterlassung;.solcher Maßnahmen wird man den Mangel der Ernstllchkeit;;des.-geäußerten'Uillensenbschlusses dann nicht folgern-können, wenn der -Bestlpaungsberechtigte -r:G die: Erziehung - des Kindes in .dem' von ihmsgewünschten GBeG ■ Kenntnis auch ohne solche Maßnahmen für gesichert hielt„ daß eine solche Bestimmung - wie auch' node andere unter Lebenden getroffene - für den überlebenden Elternteil, wenn diesem nach dem Tode des Erstversterbenden die Sorge für die Person des Kindes mmrelo, nice, in dem Sinn bindend ist, -daß er durch ie an dar Vornahme einer wirk samen anderweitigen Bestimmung, wie sie ihm in § 2 Abs -1 des. • von.dem längstlebenden:Elternteil letztwillig getroffen wirdo Auch hier ist vielmehr auf die Präge abz-usteilen, ob die letztwillige Erklärung den Schluß auf das Vorlie-gen eines wirklichen ernstgemeinten und endgültigen willens zuläßtA Für die Beantwortung dieser Präge ist es naturgemäß auch vonBedeutung,, aus welchen Gründen der Bestiimnungsberechtigte von einer sofortigen Verwirkli- ronmen Fach.Maßgabe dieser Grundsätze wird das Amtsgericht den vorliegenden Sachverhalt erneut unter dem Gesichtspunkt aufzuklären und zu’.würdigen haben« ob' aus den Erklärungen« die die Kutter des Kindes ihrer Kutter gegenüber abgegeben hatj geschlossen werden kann« daß sie den ernstlichen Willen hatte, ihr damals erst 1 1/4 Jahre altes Kind-demnächst« dtht sobald es für eine erzieherische Einwirkung im Sinne eines bestimmten’Bekenntnisses reif geworden sein würde, im katholischen Glauben erziehen zu lassen. ;schf hen ist/ Dagegen wird dem Umstand, daß eine erneute Taufe des Kindes nach katholischem Situs’ bei Lebzeiten der Mutter nicht vorgenommen ist? 5ke Johannsen I)r0 Hartz wenn der riflings in Icon für Aber auch mmen haben ■den solle, daß sie alsbaldige us in die Annahme endgültig■ r geschehen ischen Er-Es kann nach' den körperet z z e n lou t— Bezug auf ihre Eltern, wenn diese1 ihr das Kind ka-
rerzie hungv on virfcsanikeit ‘der •'Bestimmung Für das Uachschlegev/erk! \ Für die Amtliehe S ammlung! | Gesetze Hechtssatz; Bekenntnisses, in welchem ein Kind erzogen Werden • ■ / soll., sind nicht in jedem Falle Maßnahmen erfor- : - ° derlicho durch die die Erziehung des Kindes' in dem "bestimmten Bekenntnis schon eingeleitet wird0 Es genügt die Feststellung eines ernstlichen und endgültigen Willensentschlusses. daß das Kind in. diesem Bekenntnis erzogen werden soll« Aktenzeichen; IV ZB 98/51 -;: Beschluß vom 4c Februar 1952 s'? 9 ;nr zb 98/51 Beschluß In der Vornundschaf tssachs eheliches Kind der verstorbenen Eheleute Friedrich Max - dieser vertreten 'durch/Rechtsanwait ” hat der IV-0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die v,re tere Beschwerde-des Vormundes gegen den Beschluß der 90 Zivilkammer des Landgerichts in Dortmund vom 25« Oktober 1951 in der Sitzung vom 4„ Februar 195? unter Mitwirkung der Bundesrichter 3>r« lersch. Baskes Di% Hartz,, Jchannse: und Seheffler beschlossen; suii 1944 :S en wolle und .daß .auch ihr hind katholisch werden solle, hat auf ihrem Sterbelager im Februar/März 1945 ihrer Mutter erklärt, sie wolle, wenn sie am Leben bleibe, zusammen mit dem Lind katholisch verdenk Für den Fall ihres lodes aber hat sie ihrer Mutter .das .Versprechen ab daß dcis. Kind enommen Der Vormund, ein Onkel der Mündelmutter, ormundschaftsgericht (Amtsgericht Hamm) beant migen, Das Vormundschaftsgericht hat diesen Antrag durch Verfügung vom -18«, Mai 1951 ablehnend beschiedern, Die dagegen vom Vormund erhobene Beschwerde hat das Landgericht durch Beschluß vom 254 Oktober 1951 zurückgewie- vorgesehen sei, sei "bis zu dem Tode der Mutter blieben und könne deshalb gemäß § 3 Abs 2 Satz 6 a durch den Vormund nicht geändert werden« Zwar habe Mutter des Kindes nach den Tode des Vaters kraft des ■nunmehr ihr 'allein zustehhhdenfReehts,::. für die Pe des Kindes zu. sorgen,' gemäß § 2 Abs 1 (in Verbind mit,§ i Satz 2) aaO über dessen religiöse Erziehung eine andere als die mit der evangelischen Taufe gel fene .Bestimmung vornehmen können,, Das. sei jedoch nj wirksam geschehen,: insbesondere auch nicht durch die Erklärungen, die'sie' auf ihrem Sterbebett ihrer Mut; gegenüber abgegeben habe«,. Eine solche anderweite Bestimmung habe nur durch ein den Abänderungswillen deutliche aus drückendes Tun, d.li. nur‘dadurch, getroffen werden können, daß die Erziehung des Kindes im katholischen Bekenntnis schon irgendwie in die Wege geleitet worden' wäre o Das Oberlandesgericht möchte diesen Beschluß de .Landgerichts auf die vom Vormund eingelegte weitere ■ Beschwerde, die es für. zulässig hält, aufheben-und das Amtsgericht anweisen, den Vormund dahin zu bescheiden, daß Bedenken gegen den beabsichtigten Übertritt des Kindes zu dem' katholischen Glaub.en nicht bestehen? Es au sieht- sich jedoch daran gehindert durch die:Beschlüsse des Bayrischen Obersten Landesgerichts vom 20April 1929 (JPG 6, 66) und des Kammergerichts vom Ti Februar 1935 (ZB1 f«ÜJR 28r 19T)? in denen, die: auch der Ent sehe dunggdes Amtsgericht zugrunde liegende Auffassung vertreten werde, daß die religiöse Erziehung des. Kindes dem bestimmten Bekenntnis -■ durch tatsächliche .Maßnahmen in die Rege geleitet sein müsse, ehe von einer Best im Sinne des § 2 aaO gesprochen werden könneEs hat da : her die weitere Beschwerde unter .Begründung seiner. Bechtsauffassung gemäß § 28 Abs 2 EGG- dem Bundesgerichts hof'zur Entscheidung vcrgelegtü/ Die Voraussetzungen für eine Vorlage.an den Bundesgerichtshof in Sinne der zuletzt angezogenen Bestimmung sind gegeben, so daß. die. Entscheidung über' die weitere Beschwerde dem Bundesgerichtshof zusteht* Die Beschwerde ist in rechter Form eingelegt und gemäß § 27 EGG zulässig* Sie ist auch.begründet* Die Auffassung, daß eine Bestimmung über die religiöse Erziehung eines Kindes erst dann wirksam erfolgt sei, wenn der Bestimmungsberechtigte die Erziehung des Kindes in einem bestimmten Bekenntnis schon durch ent-sprechende.. Maßnahmen in die'Wege geleitet habe, ist, wie das verlegende Oberlandesgericht mit Recht bemerkt, in dieser starren Allgemeinheit weder aus dem Wortlaut noch aus dem Zweck des Gesetzes herzuleiten* Zuzugeben ist zwar, daß der Entschluß des Bestimmungsberechtigten, das Kind in einem bestimmten Bekenntnis zu erziehen oder erziehen zu lassen, durch ein eindeutiges Verhalten betätigt werden muß, das an der Ernstlichkeit und Endgültigkeit dieses Entschlusses und an der Bereitschaft, ihn sofort oder doch zu einem bestimmten nicht fernen Zeitpunkt praktisch zu verwirklichen, keine Zweifel bestehen läßt * Solche Zweifel werden freilich in der Regel dann nicht ausgeräumt sein, wenn nicht auch Maßnahmen getroffen werden, die auf. eine unmittelbare Verwirklichung dieses Entschlusses abzielen und die nach den gegebenen Umständen des Einselfalls als mit innerer Notwendigkeit sich ergebende Folge.dieses Entschlusses erwartet werden ^ * ■5 - müsseni Wird eine Erziehung in einem bestimmten Bekenntnis ^entsprechend dem Alter des Kindes zur Zeit der Vornahme einer abändernden Bestimmung bereits durchgeführts. so wird , die Ernstlichkeit des Änderungswillens auf G-rund einer bloßen Äußerung desselben gegenüber dritten Personen im allgemeinen dann noch nicht festgestellt werden können, wenn der Erziehungsberechtigte die tatsächliche Erziehung in der bisherigen Weise ~ insbesondere unter Mitwirkung anderer Personen (Lehrer. Geistliche) - fortsetzt oder forsetzen läßt, es sei denn/ daß derhV:; Wechsel in der Erziehung nach seinem erkennbaren Willen aus besonderen sachlichen Gründen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt befristet sein'soll* Hat jedoch die Erziehung des Kindes in einem bestimmten Bekenntnis noch gar nicht begonnen und kommt eine solche bei dem Alter des Kindes auch noch nicht in Betracht, so ist bei der Beurteilung der Erfordernisse' einer Bestimmung über die künftige religiöse Erziehung des Kindes die Anlegung eines anderen. Maßstabes geboten, und zwar auch dann, wenn es sich nicht um die. erstmalige Bestimmung handelt, sondern wenn eine erstmalige etwa durch die Taufe im frühen Kindesalter vorgenommene Bestimmung geändert werden sollo Hier kann die nach den umständen:des einzelnen Palls zu beurteilende Ernstlichkeit und Endgültigkeit eines von Bestirc-mungsberechtigten geäußerten Anderungswillens nicht schon deshalb in Präge gestellt werden, weil der Bestimmungs-berechtigte noch keine Maßnahmen getroffen hat, um die Erziehung in dem neuen Bekenntnis einzuleiteru • Derartige Maßnahmen können in einem solchen Palle nicht als ein aus einem ernsthaft gemeinten Willensentschluß des •—-o*. .'~o§ ißÜLiSi i ; Bestimmungsberechtigten;-folgerichtig sich ergebendes Tun: erwartet werdenovErwartet . werden könnten allenfalls Maßnahmen . zurSicher st ell'ung der künftigen ^Erziehung : in dem. nunmehr: gewollten Bekenntnis 0^Aberwauch aus der ■ Unterlassung;.solcher Maßnahmen wird man den Mangel der Ernstllchkeit;;des.-geäußerten'Uillensenbschlusses dann nicht folgern-können, wenn der -Bestlpaungsberechtigte -r:G die: Erziehung - des Kindes in .dem' von ihmsgewünschten GBeG ■ Kenntnis auch ohne solche Maßnahmen für gesichert hielt„ Der Senat ist hiernach der Auffassung, daß auch der vom Bayrischen Oberst en Landesgericht (JPG 6,-66) ausgesprochene Grundsatz, die Bestimmung über die reli-• giö.se Kindererziehung; könne '.nicht zu dem Gegenstand einerv., letztwilligen Verfügung gemacht werdenkeine uneingeschränkte Geltung beanspruchen kannf. Aus dem Umstand,.-, daß eine solche Bestimmung - wie auch' node andere unter Lebenden getroffene - für den überlebenden Elternteil, wenn diesem nach dem Tode des Erstversterbenden die Sorge für die Person des Kindes mmrelo, nice, in dem Sinn bindend ist, -daß er durch ie an dar Vornahme einer wirk samen anderweitigen Bestimmung, wie sie ihm in § 2 Abs -1 des. Gesetzes eingeräumt istgehindert wäre ,, kann nicht gefolgert werden, daß sie überhaupt beispielsweise auch dann in jedem Falle unwirksam ist, wenn'-'s.ie • von.dem längstlebenden:Elternteil letztwillig getroffen wirdo Auch hier ist vielmehr auf die Präge abz-usteilen, ob die letztwillige Erklärung den Schluß auf das Vorlie-gen eines wirklichen ernstgemeinten und endgültigen willens zuläßtA Für die Beantwortung dieser Präge ist es naturgemäß auch vonBedeutung,, aus welchen Gründen der Bestiimnungsberechtigte von einer sofortigen Verwirkli- drang .seines Entschlusses noch zu seinen beizeiten abgesehen, diesen vielmehr erst für die Zeit nach seinem Tode hat in Kraft treten lassen rolle Ir I dabei durchaus sachliche und’ vernünftige Gründe.. z»3a den Umstand dm Auge -"gehabt; haben,n dal das Kind.'-erst von dann ab unter Per s one i res 1; stimmten Bekenntnisses auf wachsen werden Ein solcher’. Grund kann' aber «: wie 'bereits • angedeutet ? auch f r die Befrist g einer tu lebt icen getroffenen Bestimmung in Betrach' ronmen Fach.Maßgabe dieser Grundsätze wird das Amtsgericht den vorliegenden Sachverhalt erneut unter dem Gesichtspunkt aufzuklären und zu’.würdigen haben« ob' aus den Erklärungen« die die Kutter des Kindes ihrer Kutter gegenüber abgegeben hatj geschlossen werden kann« daß sie den ernstlichen Willen hatte, ihr damals erst 1 1/4 Jahre altes Kind-demnächst« dtht sobald es für eine erzieherische Einwirkung im Sinne eines bestimmten’Bekenntnisses reif geworden sein würde, im katholischen Glauben erziehen zu lassen. Dabei wird«, wie das verlegende Oberlandesgericht zutreffend hervorliebtf insbesondere der Umstand zu berücksichtigen sein«, daß die 'Mutter bei ihren Erklärungen-davon ausging/ das Kind werde in einer rein katholischen Umgebung aufwachsen. Von gewisser- Bedeutung kann es auch sein, ob die %itter selbst bis zu ihrem Tode sich wieder in die katholische Kirche hat■auf- nehmen lassen oder aus welchen Gründen dies niehl -O ;schf hen ist/ Dagegen wird dem Umstand, daß eine erneute Taufe des Kindes nach katholischem Situs’ bei Lebzeiten der Mutter nicht vorgenommen ist? kaum eine entscheidende Bedeutung zukommen können0 Wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, ist nach der Lehre der katholischen Kirch?' Absicht gespendete Taufe voll wirksam auch Taufende dabei nicht an eine Aufnahme des Ta die katholische Kirche gedacht.hat (vgl Lexi Theologie und Kirche 2.« Aufl /T9377 S .101,1 ■).„ :wenn die Mutter des Kindes irrtümlich, angeno sollte, daß ihr Kind, wenn es katholisch wer f,u.mgetauf t” werden ums sei würde der Umstand, nichts verania t a _ e der ■ Wiederholung der v fe nach katholischem Hit Wege zu leiten,, nicht,entscheidend"gegen die Eii. spree _ _ ß sie ei ;tlieh,und entschlossen war, demnächst alles zu tun öde zu lassen, was zur Durchführung einer kathol zi'ehung des Kindes erforderlich sein würde0 den Umständen, insbesondere im Hinblick auf liehen und seelischen Zustand der sehwerverl ter die Annahme naheliegen, daß sie sich in die im einzelnen zu treffenden Maßnahmen auf insbesondere.auf.ihre Kutter verlassen’hatK fest versprochen hatte, dafür zu sorgen, daß tholisch erzogen werdet Er0 Dersch 5ke Johannsen I)r0 Hartz wenn der riflings in Icon für Aber auch mmen haben ■den solle, daß sie alsbaldige us in die Annahme endgültig■ r geschehen ischen Er-Es kann nach' den körperet z z e n lou t— Bezug auf ihre Eltern, wenn diese1 ihr das Kind ka- 3ehefiler