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BGH · IV ZB 97/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 97/78

b) Die Einlegung der Beschwerde einer Behörde der gesetzlichen Rentenversicherung gegen die in einem Eheurteil enthaltene Entscheidung über den Versorgungsausgleich unterliegt nicht dem Anwaltszwang. Oktober 1977 hat das Amtsgericht Groß-Gerau nach vorangegangenem Vergleich der Parteien die Ehe der Parteien geschieden, die elterliche Gewalt über die Kinder der Parteien geregelt und den Versorgungsausgleich dahingehend vor genommen, daß von dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Beschwerdeführerin auf ein zu errichtendes Versicherungskonto für die Antragstellerin bei der Beschwerdeführerin Rentenanwartschaften aus der Ehezeit in Höhe von 210,80 DM Übertragen wurden. gründen ist dargelegt, die Rentenberechnung erfolge durch das Gericht auf der Grundlage einer Schätzung und der vom Gericht genehmigten Vereinbarung der Parteien, wonach etwaige Anwartschaften aus der Zeit vor der Ehe der Parteien ausgeklammert werden sollten. Gegen die in dem Urteil getroffene Entscheidung über den Versorgungsausgleich hat die Beschwerdeführerin mit einem bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz ihrer Geschäftsführung Beschwerde eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Außerdem hält sie die vom Gericht genehmigte Vereinbarung der Parteien für nichtig, weil diese auf etwas Unmögliches gerichtet sei und gegen das Gesetz (§ 1587 o Abs. 1 Satz 3 BGB) verstoße. Juni 1978 (FamRZ 1978, 608) mit der Begründung als unzulässig verworfen, daß sie nicht durch einen (bei dem Oberlandesgericht zugelassenen) Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Juni 1978 zugestellten Beschluß wendet sich die Beschwerdeführerin mit der weiteren Beschwerde, die bei dem Bundesgerichtshof am 7. Das folgt gemäß dem Standort der Vorschrift über die Beteiligung der Rentenversicherungsträger im Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 53 b) und der Ausgestaltung des Verfahrens nach den Vorschriften dieses Gesetzes (§ 621 a ZPO) sowie mangels einer besonderen Vorschrift in den einschlägigen Titeln der ZPO (§§ 621 ff) aus § 20 Abs. 1 FGG. Das gilt auch für die Träger der Rentenversicherung zu Fragen des Versorgungsausgleichs (Bumiller/Winkler, FGG 2. Der Beschwerdeführerin ist durch das Urteil des Amtsgerichts aufgegeben worden, Rentenanwartschaften des Antragsgegners in einer bestimmten Höhe auf ein bei ihr zu errichtendes Konto der Antragstellerin zu übertragen. Dadurch wurden die Aufgaben und Befugnisse der Beschwerdeführerin betroffen mit der Folge, daß ihr das Recht zusteht, gegen die Entscheidung des Amtsgerichts das nach dem Gesetz gegebene Rechtsmittel einzulegen. Daher war die Entscheidung auch der Beschwerdeführerin zuzustellen, allerdings, soweit es sich, wie hier, um eine einheitliche, Scheidungssache und Folgensachen einschließende Entscheidung nach § 629 ZPO handelt, wegen der höchstpersönlichen Natur der Scheidungssachen nur auszugsweise in dem Umfang, in dem die Entscheidung den Versorgungsausgleich betrifft (§ 624 Abs.4 Satz 2 ZPO). Das Verfahren für Familiensachen, die den Versorgungsausgleich betreffen, bestimmt sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 621 a ZPO). Nach dem Verfahrensrecht der freiwilligen Gerichtsbarkeit unterliegt die Einlegung einer Beschwerde durch eine Behörde auch dann nicht dem Anwaltszwang, wenn dieser sonst, wie für die Einreichung einer Beschwerdeschrift, besteht (§29 Abs. 1 Satz 3 FGG). Dieser Rechtsgedanke trifft auch auf die Behörden der gesetzlichen Rentenversicherungen zu, soweit sie am Verfahren um den Versorgungsausgleich beteiligt sind. Vielmehr könnte daran gedacht werden, in dem aus Zivilprozeßrecht und FGG-Recht gemischten Verfahrensrecht, wie es für die in § 621 a ZPO geregelten Verfahren gilt, auch die Beteiligten als Parteien anzusehen. Daß der Gesetzgeber den Anwaltszwang auch für die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eingeführt haben wollte, ist aus den Materialien nicht ersichtlich. Im Hinblick auf die Zweckrichtung der Neuregelung wird nicht anzunehmen sein, daß der im FGG-Recht geltende Rechtsgrundsatz, wonach Behörden der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nicht bedürfen, für Behörden abgeändert werden sollte, die in Folgesachen um den Versorgungsausgleich, auf die nach § 621 a ZPO auch Verfahrensgrundsätze der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung finden, beteiligt sind. Müßte auf die Behörden der Rentenversicherungen § 78 ZPO angewendet werden, so würden sie auch im ersten Rechtszug dem Anwaltszwang unterliegen, wenn auch ihre Erklärungen, soweit sie rein informativen Charakter haben, nach §12 FGG auch dann berücksichtigt werden könnten, wenn sie nicht durch einen Rechtsanwalt abgegeben werden (so Diederichsen NJW 1977, 649, 657). Nach alledem ist in Abwägung der sich aus § 29 Abs. 1 Satz 3 FGG einerseits und § 78 ZPO andererseits ergebenden Rechtsgedanken dahin zu erkennen, daß die Einlegung der Beschwerde durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen, auch wenn die Beschwerde gegen die in einem Eheurteil enthaltene Entscheidung über den Versorgungsausgleich gerichtet ist, nicht dem Anwaltszwang unterliegt. Die von der Landesversicherungsanstalt Hessen eingelegte Beschwerde durfte daher nicht mangels Zuziehung eines Rechtsanwalts als unzulässig verworfen werden. Der Beschluß des Oberlandesgerichts mußte aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Oberlandesgericht zurlickverwiesen werden.

Zitierte Normen: § 53b FGG § 519 ZPO § 29 FGG § 78 ZPO § 53b FGG
AnwaltszwangBeschwerdeführerinBehördeParteiZPOBeschwerdeFGG

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	Ja
BGHZ:	nein
ZPO §§ 78, 621 a, 621 e; FGG §§ 20 Abs. 1, 29 Abs. 1 Satz 3, 53 b Abs. 2
a)	Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen können im Vepsorgungsausgleichsverfahren beschwerdeberechtigt sein.
b)	Die Einlegung der Beschwerde einer Behörde der gesetzlichen Rentenversicherung gegen die in einem Eheurteil enthaltene Entscheidung über den Versorgungsausgleich unterliegt nicht dem Anwaltszwang.
BGH, Beschl. v. 20. September 1978 - IV ZB 97/78 - OLG Frank-
furt/Main
AG Groß-Gerau
 st
BUNDESGERICHTSHOF
IV ZB 97/78
BESCHLUSS
in der Familiensache
<
der Hausfrau Irmgard Erika N itraße
 geb. V<
Antragstellerin,
 Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte
 und
gegen
 den Chemiefacharbeiter Heinrich Willi N
E^^BBBUstraße 4P»
Antragsgegner,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Fritz
 Beteiligte:
Landesversicherungsanstalt Hessen - Rentenabteilung -Äof!*	AZ. vW	NB
Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Frhr. v.
2

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. September 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Dr. Buchholz, Rottmüller, Dr. Hoegen und Dr. Seidl
 beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Landesversicherungsanstalt Hessen wird der Beschluß des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Juni 1978 aufgehoben.
Die Sache wird an das Oberlandesgericht zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.
Gründe :
I.
I
Durch Urteil vom 5. Oktober 1977 hat das Amtsgericht Groß-Gerau nach vorangegangenem Vergleich der Parteien die Ehe der Parteien geschieden, die elterliche Gewalt über die Kinder der Parteien geregelt und den Versorgungsausgleich dahingehend vor genommen, daß von dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Beschwerdeführerin auf ein zu errichtendes Versicherungskonto für die Antragstellerin bei der Beschwerdeführerin Rentenanwartschaften aus der Ehezeit in Höhe von 210,80 DM Übertragen wurden. In den Entscheidungs-
 
gründen ist dargelegt, die Rentenberechnung erfolge durch das Gericht auf der Grundlage einer Schätzung und der vom Gericht genehmigten Vereinbarung der Parteien, wonach etwaige Anwartschaften aus der Zeit vor der Ehe der Parteien ausgeklammert werden sollten.
Gegen die in dem Urteil getroffene Entscheidung über den Versorgungsausgleich hat die Beschwerdeführerin mit einem bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz ihrer Geschäftsführung Beschwerde eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Die Beschwerdeführerin hält die vom Amtsgericht vorgenommene Rentenschätzung für unzulässig und überdies in ihren Elementen für falsch. Außerdem hält sie die vom Gericht genehmigte Vereinbarung der Parteien für nichtig, weil diese auf etwas Unmögliches gerichtet sei und gegen das Gesetz (§ 1587 o Abs. 1 Satz 3 BGB) verstoße. Ihre Beschwerdeberechtigung leitet sie daraus her, daß ihr von dem Gericht aufgegeben worden ist, Ausgleichsbeträge zu verbuchen, die nicht nach zwingenden gesetzlichen Bestimmungen festgestellt worden seien.
Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde durch Beschluß vom 7. Juni 1978 (FamRZ 1978, 608) mit der Begründung als unzulässig verworfen, daß sie nicht durch einen (bei dem Oberlandesgericht zugelassenen) Rechtsanwalt eingelegt worden ist.
Gegen den ihr am 15. Juni 1978 zugestellten Beschluß wendet sich die Beschwerdeführerin mit der weiteren Beschwerde, die bei dem Bundesgerichtshof am 7. Juli 1978 eingegangen und durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist.
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 ii.
Die zulässige weitere Beschwerde mußte Erfolg
 haben.
1. Die Beschwerdeberechtigung der Landesversicherungsanstalt ist gegeben.
Gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB hatte das Familiengericht darüber zu entscheiden, ob Rentenanwartschaften, die der Antragsgegner in der Ehezeit erworben hatte, auf die Antragstellerin zu übertragen seien. Hierzu hatte es gemäß § 53 b Abs. 2 Satz 1 FGG die Beschwerdeführerin als Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung zu beteiligen. Daraus ergab sich die formelle Beteiligung der Beschwerdeführerin am Verfahren. Darüber hinaus ist diese materiell beteiligt und beschwerdeberechtigt, wenn sie durch die gerichtliche Entscheidung in ihrer Rechtsstellung oder in ihren Rechten betroffen wird. Das folgt gemäß dem Standort der Vorschrift über die Beteiligung der Rentenversicherungsträger im Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 53 b) und der Ausgestaltung des Verfahrens nach den Vorschriften dieses Gesetzes (§ 621 a ZPO) sowie mangels einer besonderen Vorschrift in den einschlägigen Titeln der ZPO (§§ 621 ff) aus § 20 Abs. 1 FGG. Hiernach steht die Beschwerde, soweit keine SondervorSchriften eingreif en, jedem zu, dessen Rechte durch die Verfügung beeinträchtigt werden. Danach haben auch Behörden ein Beschwerderecht, wenn sie durch die gerichtliche Entscheidung in ihrer Rechtsstellung oder in ihren Rechten betroffen werden (Zimmermann, Behörden als Betei-
 
ligte im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Rpfl. 1958, 209, 211; Jansen FGG 2. Aufl. § 20 Rn. 77 ff; Keidel/Winkier, FGG 10. Aufl. § 20 Rn. 72). Das gilt auch für die Träger der Rentenversicherung zu Fragen des Versorgungsausgleichs (Bumiller/Winkler,
 FGG 2. Aufl. 1977 § 53 b Anm. 2; Bassenge/Herbst, FGG 2. Aufl. 1976 § 53 b Anm. 3 a; Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, 1977, Rn. 469; von Maydell, FamRZ 1977, 172, 183; Maier, MünchKomm 1978, Rn. 56 vor § 1587; vgl. auch BT-Drucks. 7/4361 S. 71; a. A. Pa-landt/Diederichsen BGB 36. Aufl. Anm. 5 vor § 1587). Der Beschwerdeführerin ist durch das Urteil des Amtsgerichts aufgegeben worden, Rentenanwartschaften des Antragsgegners in einer bestimmten Höhe auf ein bei ihr zu errichtendes Konto der Antragstellerin zu übertragen. Dadurch wurden die Aufgaben und Befugnisse der Beschwerdeführerin betroffen mit der Folge, daß ihr das Recht zusteht, gegen die Entscheidung des Amtsgerichts das nach dem Gesetz gegebene Rechtsmittel einzulegen. Daher war die Entscheidung auch der Beschwerdeführerin zuzustellen, allerdings, soweit es sich, wie hier, um eine einheitliche, Scheidungssache und Folgensachen einschließende Entscheidung nach § 629 ZPO handelt, wegen der höchstpersönlichen Natur der Scheidungssachen nur auszugsweise in dem Umfang, in dem die Entscheidung den Versorgungsausgleich betrifft (§ 624 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Das gegebene Rechtsmittel war, da allein die Entscheidung Über den Versorgungsausgleich angegriffen wurde, die Beschwerde (§ 629 a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 621 e ZPO). Die Beschwerde ist rechtzeitig innerhalb der für die Beschwerde und die Beschwerdebegründung geltenden Fristen von einem Monat (§§ 621 e Abs. 3 Satz 2 i.V.m. 516, 519 ZPO) eingelegt und begründet worden.
 
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2. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgefichts
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unterliegt die Beschwerde der Landesversicherungsanstalt nicht dem Anwaltszwang.
Das Verfahren für Familiensachen, die den Versorgungsausgleich betreffen, bestimmt sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 621 a ZPO). Das gilt mit Einschränkungen auch dann, wenn diese Sachen nach den §§ 623 ff ZPO als sog. Folgesachen in dem Verbund von Scheidungssache und Folgesachen verhandelt werden im besondern insoweit, als die gesonderte Anfechtung von Folgesachen in Rede steht. Hierfür ist in § 629 a Abs. 2 ZPO auf § 621 e ZPO verwiesen, d. h. auf eine Vorschrift über eine dem FGG-Recht unterliegende Beschwerde in Familiensachen. Für diese gilt nach herrschender Lehre grundsätzlich kein Anwaltszwang, wenn die Begründungen für diese Ansicht auch auseinandergehen (vgl. von Hornhardt FamRZ 1978, 170 und die dort in Fußn. 1 zitierten; ferner Diederichsen NJW 1977, 601, 607 zu Fußn. 75; auch die Entscheidung des erkennenden Senats FamRZ 1978, 232 - NJW 1978, 1165 = VersR 1978, 450). Eine Ausnahme besteht für Familiensachen zufolge § 621 e Abs. 4 ZPO für die zu dem Bundesgerichtshof führende weitere Beschwerde. Nach dem Verfahrensrecht der freiwilligen Gerichtsbarkeit unterliegt die Einlegung einer Beschwerde durch eine Behörde auch dann nicht dem Anwaltszwang, wenn dieser sonst, wie für die Einreichung einer Beschwerdeschrift, besteht (§29 Abs. 1 Satz 3 FGG). Dieser Regelung liegt der Gedanke zugrunde, daß insoweit kein Bedürfnis für die Zuziehung eines Rechtsanwalts besteht, weil die Organe einer Behörde die erforderlichen Rechtskenntnisse selbst zu
 
besitzen pflegen oder sich die Kenntnisse ohne Hilfe eines Rechtsanwalts beschaffen können. Dieser Rechtsgedanke trifft auch auf die Behörden der gesetzlichen Rentenversicherungen zu, soweit sie am Verfahren um den Versorgungsausgleich beteiligt sind. In der Vorschrift des § 78 ZPO eine hiervon abweichende Regel zu sehen, erscheint nicht zwingend. Der Umstand, daß das 1. EheRG in dem Wortlaut des neu gefaßten § 78 ZPO den Ausdruck "Parteien" beibehalten hat, mag dabei für sich allein nicht ausreichend sein, den Anwaltszwang für die "Beteiligten" zu verneinen (anders Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch,
1. EheRG, 1978, zu ZPO § 78 Rn. 10; Bergerfurth, Der Ehescheidungsprozeß in Stichworten, 3. Aufl. 1976, Rn. 339). Vielmehr könnte daran gedacht werden, in dem aus Zivilprozeßrecht und FGG-Recht gemischten Verfahrensrecht, wie es für die in § 621 a ZPO geregelten Verfahren gilt, auch die Beteiligten als Parteien anzusehen. Doch sollte mit der Neufassung des § 78 ZPO vorrangig der Bedeutung Rechnung getragen werden, die die FolgeSachen für Ehegatten haben können (vgl. BT-Drucks. VI 3453 S. 42 und 7/650 S. 84 f). Daß der Gesetzgeber den Anwaltszwang auch für die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eingeführt haben wollte, ist aus den Materialien nicht ersichtlich. Im Hinblick auf die Zweckrichtung der Neuregelung wird nicht anzunehmen sein, daß der im FGG-Recht geltende Rechtsgrundsatz, wonach Behörden der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nicht bedürfen, für Behörden abgeändert werden sollte, die in Folgesachen um den Versorgungsausgleich, auf die nach § 621 a ZPO auch Verfahrensgrundsätze der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung finden, beteiligt sind. Das erschiene auch deswegen nicht gerechtfertigt, weil die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung an diesem Verfahren
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nicht im eigenen Interesse beteiligt sind, sondern allein im Allgemeininteresse, im besonderen auch zur Erleichterung der Rechtsfindung für die Gerichte und im Interesse der beteiligten Eheleute. Müßte auf die Behörden der Rentenversicherungen § 78 ZPO angewendet werden, so würden sie auch im ersten Rechtszug dem Anwaltszwang unterliegen, wenn auch ihre Erklärungen, soweit sie rein informativen Charakter haben, nach §12 FGG auch dann berücksichtigt werden könnten, wenn sie nicht durch einen Rechtsanwalt abgegeben werden (so Diederichsen NJW 1977, 649, 657). Das erschiene aber als eine unpraktische, unnötig Kosten verursachende Belastung der Zuziehung dieser Behörden nach § 53 b Abs. 2 FGG. Nach alledem ist in Abwägung der sich aus § 29 Abs. 1 Satz 3 FGG einerseits und § 78 ZPO andererseits ergebenden Rechtsgedanken dahin zu erkennen, daß die Einlegung der Beschwerde durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen, auch wenn die Beschwerde gegen die in einem Eheurteil enthaltene Entscheidung über den Versorgungsausgleich gerichtet ist, nicht dem Anwaltszwang unterliegt. Die Vertreter der gegenteiligen Ansicht (Bassenge/Herbst FGG 2. Aufl. § 53 b Anm. 3 a; Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, 1977, Rn. 469; Strobel in MünchKomm Anh. II zu §§ 1587 bis 1587 p Rn. 7 zu § 53 b FGG) berücksichtigen nicht hinreichend die vorstehend genannten Gesichtspunkte, insbesondere nicht den Rechtsgedanken des § 29 Abs. 1 Satz 3 FGG. Unberührt bleibt der in § 621 e Abs. 4 ZPO für die Einlegung der weiteren Beschwerde ausdrücklich angeordnete Anwaltszwang, der für sämtliche Beschwerdeführer gilt.
Die von der Landesversicherungsanstalt Hessen eingelegte Beschwerde durfte daher nicht mangels Zuziehung eines Rechtsanwalts als unzulässig verworfen
 werden. Der Beschluß des Oberlandesgerichts mußte aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Oberlandesgericht zurlickverwiesen werden.
Dr. Grell	Dr.	Buchholz
 Rottmüller
Dr. Hoegen
 Dr. Seidl