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BGH · IV ZB 97/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 97/78

GKG § 58 Abs. 2 Der ZweitSchuldner kann sich auf § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG nur berufen, wenn die Gerichtskosten in der gleichen Instanz entstanden sind, für die dem Entscheidungsschuldner das Armenrecht (Prozeßkostenhilfe) bewilligt worden ist. Sowohl der Antragsteilerin als auch dem Antragsgegner war das Armenrecht bewilligt worden. Die Erinnerungsführerin wurde als AntragsSchuldnerin wegen der Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde in Anspruch genommen, und zwar zunächst durch Kostenrechnung vom 7. Wie die Erinnerungsführerin nicht bezweifelt, sind die angesetzten Kosten an sich richtig errechnet und ist ihre Haftung als Antragstellerin der Instanz (§49 GKG) gegeben. Sie kann sich auch nicht auf die Vorschrift des § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG a.F. berufen, wonach die Haftung des ZweitSchuldners nicht geltend gemacht werden soll, wenn dem Entscheidungsschuldner (§ 54 Nr. 1 GKG) das Armenrecht bewilligt worden ist. Zwar sind hier Entscheidungsschuldner für die Gerichtskosten aller Instanzen nach dem Kostenausspruch des Amtsgerichts Groß-Gerau vom 23. Beiden Parteien ist das Armenrecht aber nur für die erste Instanz bewilligt worden, während die fraglichen Kosten in dritter Instanz entstanden sind. August 1980 waren, wie ausgeführt, die EntscheidungsSchuldner durch das Urteil des Amtsgerichts Groß-Gerau bereits bestimmt, ohne daß es darauf ankommen konnte, ob diese Tatsache dem Kostenbeamten bekannt war. § 58 Abs. 2 GKG betrifft nach herrschender Meinung nur die Geltendmachung noch ausstehender Kosten zu einem Zeitpunkt, in dem bereits ein anderer EntscheidungsSchuldner bestimmt ist (vgl.

Zitierte Normen: § 5 GKG
KostenEntscheidungsschuldnerKostenrechnungInstanzArmenrechtGroß-GerauErinnerungsführerinGKG

Volltext der Entscheidung

BGHZ:
nein
GKG § 58 Abs. 2
Der ZweitSchuldner kann sich auf § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG nur berufen, wenn die Gerichtskosten in der gleichen Instanz entstanden sind, für die dem Entscheidungsschuldner das Armenrecht (Prozeßkostenhilfe) bewilligt worden ist.
BGH, Beschl.v. 7. Oktober 1981 - IV ZB 97/78 OLG Frankfurt/Main
AG Groß-Gerau
BUNDESGERICHTSHOF
iv zb 97/78	BESCHLUSS
in der Familiensache
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Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Lohmann, Portmann, Dr. Chr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk am 7. Oktober 1981
beschlossen;
Auf die Erinnerung der Landesversicherungs-anstalt Hessen wird die Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 20. August 1980 aufgehoben.
Gründe :
Auf weitere Beschwerde der Erinnerungsführerin hat der Senat durch Beschluß vom 20. September 1978 den die Erstbeschwerde verwerfenden Beschluß der Vorinstanz aufgehoben und die Sache an diese zurückverwiesen. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat am 6. Juni 1979 seinerseits an das Amtsgericht Groß-Gerau zurückverwiesen und ihm u.a. die Entscheidung über die Kosten der ersten und der weiteren Beschwerde übertragen. Die Endentscheidung des Amtsgerichts Groß-Gerau erging am 23. Januar 1980 mit dem Ausspruch, daß die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden. Sowohl der Antragsteilerin als auch dem Antragsgegner war das Armenrecht bewilligt worden.
Die Erinnerungsführerin wurde als AntragsSchuldnerin wegen der Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde in Anspruch genommen, und zwar zunächst durch Kostenrechnung vom 7. März 1979 in Höhe von 31 EM, sodann durch Kostenrechnung vom 20 ^ August 1980 in Höhe von 313 EM (unter Anrechnung der bezahlten 31 DM).
Die hiergegen gerichtete Erinnerung ist zulässig (§5 GKG) und hat auch Erfolg.
Wie die Erinnerungsführerin nicht bezweifelt, sind die angesetzten Kosten an sich richtig errechnet und ist ihre Haftung als Antragstellerin der Instanz (§49 GKG) gegeben. Sie kann sich auch nicht auf die Vorschrift des § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG a.F. berufen, wonach die Haftung des ZweitSchuldners nicht geltend gemacht werden soll, wenn dem Entscheidungsschuldner (§ 54 Nr. 1 GKG) das Armenrecht bewilligt worden ist. Zwar sind hier Entscheidungsschuldner für die Gerichtskosten aller Instanzen nach dem Kostenausspruch des Amtsgerichts Groß-Gerau vom 23. Januar 1980 beide Parteien je zur Hälfte. Beiden Parteien ist das Armenrecht aber nur für die erste Instanz bewilligt worden, während die fraglichen Kosten in dritter Instanz entstanden sind.
Dem Rechtsbehelf der Erinnerungsführerin konnte aber aus einem anderen Grunde der Erfolg nicht versagt werden.
Im Zeitpunkt des Kostenansatzes vom 20. August 1980 waren, wie ausgeführt, die EntscheidungsSchuldner durch das Urteil des Amtsgerichts Groß-Gerau bereits bestimmt, ohne daß es darauf ankommen konnte, ob diese Tatsache dem Kostenbeamten bekannt war. Nach § 58 Abs. 2 Satz 1 GKG a.F. durfte dieser deshalb die Kostenhaftung der Erinnerungs-führerin nur hilfsweise geltend machen, nämlich unter der Voraussetzung, daß eine Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Entscheidungsschuldner erfolglos geblieben war oder aussichtslos erschien. Diese Voraussetzung kann hier nicht allein deswegen bejaht werden, weil den Entscheidungsschuld nera zu verhältnismäßig weit zurückliegenden Zeitpunkten, nämlich am 8. Juli 1976 (Bl. 23 GA) bzw. am 31. August 1977
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(Bl. 83 GA) das Armenrecht bewilligt worden war, zu demal es sich für jeden von ihnen nur um einen verhältnismäßig geringen Betrag handelte (vgl. dazu Drischler/Östreicher/ Heun/Haupt GKG § 58 Rdn. 13). Es hätte zunächst der Versuch einer Inanspruchnahme gemacht werden müssen.
Eine Zurückzahlung der bereits mit Kostenrechnung vom 7. März 1979 angesetzten Kosten von 31 DM kommt nicht in Betracht, weil die Erinnerungsführerin seinerzeit zu Recht wegen fälliger Kosten (vgl. dazu Senatsbeschluß in FamRZ 1981, 253) in Anspruch genommen worden ist. § 58 Abs. 2 GKG betrifft nach herrschender Meinung nur die Geltendmachung noch ausstehender Kosten zu einem Zeitpunkt, in dem bereits ein anderer EntscheidungsSchuldner bestimmt ist (vgl. OLG Koblenz Rechtspfleger 1980, 444; OLG München MDR 1980, 855; jeweils m.w.N.).
Lohmann
 Zysk