März 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr* Hauß und die Richter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Bukow beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 11. Nachdem er auf dessen Unzuständigkeit hingewiesen worden war» nahm er dort das Rechtsmittel zurück und legte am 19# September 1972 Berufung bei dem Oberlandesgericht ein; zugleich beantragte er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Berufungsfrist. Das Oberlandesgericht hat diesen Antrag als unbegründet angesehen und die Berufung als unzulässig verworfen. Das Berufungsgericht hat mit Recht ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten darin erblickt, daß er die derzeit schon seit zwei Jahren in Kraft befindliche Bestimmung des § 119 Nr. 1 GVG übersehen und hierdurch die rechtzeitige Einlegung der Berufung bei dem zuständigen Oberlandesgericht versäumt hat (vgl. Pie Anwendung der Bestimmung in Kindschafts Sachen ist nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts mit dem Grundgesetz vereinbar» wie der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat (Beschluß vom 15. Dem für die Beschwerdeinstanz fortgeltenden Antrag des Beklagten, die Entscheidung im vorliegenden Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Vorlagebeschlüsse des Oberlandesgerichts Celle (FamRZ 1972, 99) zurückzusteilen, kann im Hinblick auf die bereits ergangenen Beschlüsse des erkennenden Senats und die nicht vertretbare weitere Hinauszügerung des Eintritts der Rechtskraft ln dem Statusverfahren nicht stattgegeben werden.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 97/72 in dem Rechtsstreit des Arbeiters Gerhard S ^___ , 0, in Beklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers9 - Prozeßbevollmächtigterl |^htggj^t Dr. — iir traße 0 gege n den minderjährigen Heiko K «V » geboren am inf|PE0BPfc, M®weg #•, gesetzlich vertreten durch das Kreisjugendamt 1967, Kläger, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt in • traße flP Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr* Hauß und die Richter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Bukow beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. November 1972 wird zurllckgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Das Urteil des Amtsgerichts, das die Vaterschaft des Beklagten festgestellt und ihn zur Zahlung des Regelunterhalts verurteilt hatf ist dem Beklagten am 18. Juli 1972 zugestellt worden. Sein Prozeßbevollmächtigter hat hiergegen am 11. August 1972 Berufung bei dem Landgericht eingelegt. Nachdem er auf dessen Unzuständigkeit hingewiesen worden war» nahm er dort das Rechtsmittel zurück und legte am 19# September 1972 Berufung bei dem Oberlandesgericht ein; zugleich beantragte er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Berufungsfrist. Das Oberlandesgericht hat diesen Antrag als unbegründet angesehen und die Berufung als unzulässig verworfen. Die hiergegen formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde konnte keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat mit Recht ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten darin erblickt, daß er die derzeit schon seit zwei Jahren in Kraft befindliche Bestimmung des § 119 Nr. 1 GVG übersehen und hierdurch die rechtzeitige Einlegung der Berufung bei dem zuständigen Oberlandesgericht versäumt hat (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 30. Juni 1971 - IV ZB 41/71 ■ NJW 1971» 1704). Dieses Verschulden muß sich der Beklagte nach § 232 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Pie Anwendung der Bestimmung in Kindschafts Sachen ist nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts mit dem Grundgesetz vereinbar» wie der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat (Beschluß vom 15. Dezember 1971 - IV ZB 79/71 ■ NJW 1972» 384). Der Dreierausschuß des Bundesverfassungsgerichts hat ebenfalls in diesem Sinne entschieden (FamRZ 1972, 201). Dem für die Beschwerdeinstanz fortgeltenden Antrag des Beklagten, die Entscheidung im vorliegenden Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Vorlagebeschlüsse des Oberlandesgerichts Celle (FamRZ 1972, 99) zurückzusteilen, kann im Hinblick auf die bereits ergangenen Beschlüsse des erkennenden Senats und die nicht vertretbare weitere Hinauszügerung des Eintritts der Rechtskraft ln dem Statusverfahren nicht stattgegeben werden. Beschwerdewert: 3•000,- DM. Dr. Hauß Johanns en Dr. Dr. Reinhardt Dr. Bukow Pfretzschner