- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 11. Dieser hat die zunächst bei dem unzuständigen Landgericht am 19* Mai 1972 eingelegte Berufung zurückgenommen und am 6. Auf den Hinweis des Oberlandesgerichts, daß das Urteil des Amtsgerichts dem Beklagten zu Händen seines Prozeßbevollmächtigten bereits am 21. Im übrigen könne dem Beklagten ein Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten nicht zugerechnet werden, weil die dies aussprechende Vorschrift des § 232 Abs. 2 ZPO in Kindschafts Sachen nicht anwendbar sei. Das Oberlandesgericht hat die Berufung durch Beschluß vom 7. Mit Recht hat das Oberländesgericht ausgeführt, dem Beklagten könne die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist schon deswegen nicht gewährt werden, weil die zweiwöchige Frist des § 234 Abs. 1 ZPO von ihm nicht eingehalten worden und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf dieser Wiedereinsetzungsfrist nicht zulässig sei. Im übrigen könnte dem Beklagten die Wiedereinsetzung auch deshalb nicht gewährt werden, weil, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten ein Verschulden an der Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist zur Last fällt.
BUNDESGERICHTSHOF iv zb 96/72 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Rudi 9 Beklagten und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. gegen Heike Margarethe (früher ten durch das KreisJugendamt geb. am straße Klägerin und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 9 2 - / i Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat an 20. Dezember 1972 durch den Vorsitzenden Richter Dr. HauB und die Richter Dr. Reinhardt» Dr. Bukow, Dr. Buchholz und Knüfer beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. November 1972 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind vom Beklagten zu tragen. Streitwert: 3 000,— DM Gründe : Das Urteil des Amtsgerichts Weinheim, mit dem die Feststellung getroffen worden ist, daß der Beklagte der Vater der Klägerin ist, ist dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 21. April 1972 zugestellt worden. Dieser hat die zunächst bei dem unzuständigen Landgericht am 19* Mai 1972 eingelegte Berufung zurückgenommen und am 6. Juli 1972 Berufung bei dem Oberlandesgericht Karlsruhe eingelegt. Auf den Hinweis des Oberlandesgerichts, daß das Urteil des Amtsgerichts dem Beklagten zu Händen seines Prozeßbevollmächtigten bereits am 21. April 1972 zugestellt worden und die Berufung mithin verspätet ein -3- gegangen set, hat der Anwalt des Beklagten mit Schriftsatz vom 14. August 1972 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gestellt. Er hat geltend gemacht, die Einlegung der Berufung bei dem Landgericht beruhe ausweislich der Akten auf einem unabwendbaren Zufall. Im übrigen könne dem Beklagten ein Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten nicht zugerechnet werden, weil die dies aussprechende Vorschrift des § 232 Abs. 2 ZPO in Kindschafts Sachen nicht anwendbar sei. Das Oberlandesgericht hat die Berufung durch Beschluß vom 7. November 1972 als unzulässig verworfen und in den Gründen die beantragte Wiedereinsetzung versagt. Die gegen diesen Beschluß frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Mit Recht hat das Oberländesgericht ausgeführt, dem Beklagten könne die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist schon deswegen nicht gewährt werden, weil die zweiwöchige Frist des § 234 Abs. 1 ZPO von ihm nicht eingehalten worden und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf dieser Wiedereinsetzungsfrist nicht zulässig sei. Die in der Beschwerde angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 22, 83 « NJW 1967, 1267, nach der die Gewährung der Wiedereinsetzung auch gegen den Ablauf der Frist des § 234 ZPO zulässig ist, betrifft nur Armenrechtssachen. Sie ist daher hier nicht einschlägig. Im übrigen könnte dem Beklagten die Wiedereinsetzung auch deshalb nicht gewährt werden, weil, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten ein Verschulden an der Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist zur Last fällt. Dem Beklagten wäre dieses Verschulden nach § 232 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. Der Ansicht der Beschwerde, die Anwendung des § 232 Abs. 2 ZPO in Kindschafts Sachen sei verfassungswidrig, kann nicht beigepflichtet werden. Der erkennende Senat hat wiederholt entgegengesetzt entschieden (vgl. u. a. die in NJW 1972, 584 * FamRZ 1972, 200 « VersR 1972, 440 und in VersR 1972, 1169 veröffentlichten Beschlüsse). An dieser Rechtsprechung wird festgehalten. Der Dreierausschuß des Bundesverfassungsgerichts hat in gleichem Sinne entschieden (FamRZ 1972, 201). Dem hilfsweise gestellten Antrag des Beschwerdeführers, die Entscheidung im vorliegenden Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Vorlegungsbeschlüsse des Oberlandesgerichts Celle (FamRZ 1972, 99) zurückzustellen, könnte im Hinblick auf die bereits ergangenen Entscheidungen nicht stattgegeben werden. Dr. Hauß Dr. Reinhardt Dr. Bukow Dr. Buchholz Knüfer