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BGH

Gericht: BGH

in der Entschädigungssache des Kaufmanns Janos Die Revision gegen das Urteil des ferienzivilsenats (Entschädigunge-senats) des Oberlandssgerichts Koblenz vom 20. Bach der Rechtsprechung des Senats kann ein Entschädigungsanspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen auf örumd des § 83 Hr. 4 BEO bestehen, wenn ein Verfolgter, nachdem er durch Maßnahmen eines unabhängigen Staates aus seiner unselbständigen Berufstätigkeit verdrängt worden war, im nationalsozialistischen Herrschaftsbereich durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen daran gehindert wurde, die Absicht, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, zu verwirklichen (Urteil RzW 1966, 214 Nr. 12). Nach der Auffassung des Berufungsgerichts

StaatVerfolgterunabhängigMaßnahmeAscherWüstenbergRevision

Volltext der Entscheidung

Entsoh.-Sammlung dea Senats

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 des Kaufmanns Janos
♦
Rua H
Brasilien
»
- Prose©bevollmächtigter:
Klägers und Beschwerdeführers,
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 das Land Rheinland-Pfalz ,
vertreten durch den Leiter des Landesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen, Mainz, Aliceplatz 4,
Beklagten ud Beschwerdegegner
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof» hat unter Mitwirkung des Senatspräsidentdn Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, Wilden und Dr. Loewenheim
 in der Sitzung vom 5. Juli 1967 beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des ferienzivilsenats (Entschädigunge-senats) des Oberlandssgerichts Koblenz vom 20. September 1966 wird zugelassen.

Bach der Rechtsprechung des Senats kann ein Entschädigungsanspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen auf örumd des § 83 Hr. 4 BEO bestehen, wenn ein Verfolgter, nachdem er durch Maßnahmen eines unabhängigen Staates aus seiner unselbständigen Berufstätigkeit verdrängt worden war, im nationalsozialistischen Herrschaftsbereich durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen daran gehindert wurde, die Absicht, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, zu verwirklichen (Urteil RzW 1966, 214 Nr. 12). Nach der Auffassung des Berufungsgerichts
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besteht bei einer solchen Sachlage kein Entschädigung» anapruch. Die Revision ist deshalb nach § 219 Abs« 2 Nr« 2 MO susulassen.
Ascher
 Wüstenberg