Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Hichtzulassung der Revision im Urteil des 17* Zivilsenats des Kammerge-richrs in Berlin vom 7« Januar 1957 wird zurückgewiesen» August 1953 - Hr. 17 727 -die Ansprüche, soweit mit ihnen die Zahlung einer Bente und einer Kapitslentschädigung verlangt wird, abgelehnt, weil eine Verursachung der Leiden des Klägers durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen nicht anerkannt werden könne. Pie 179* Zivilkammer des Landgerichts Berlin hat die gegen den ablehnenden Bescheid erhobene Klage durch Urteil vom 14. Pas Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen, da das Urteil nicht auf der Entscheidung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung beruhe, sondern . Rie Entscheidung des Kammergerichts beruht nicht darauf, daß das Gericht den Begriff der Verfolgungsbedingtheit eines Gesundheitsschadens verkannt oder die für den Umfang und die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs maßgebenden gesetzlichen Vorschriften unrichtig angewandt hat, sondern allein darauf, daß es auf Grund der medizinischen Gutachten zu der Überzeugung gekommen ist, daß zv/ischen den gegen den Kläger gerichteten nationalsoziali stischen Ger/altmaßnahmen und dem jetzigen Leiden des Klägers kein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist. Aus diesen Gründen war die sofortige Beschwerde des Klägers mit der Kostenfolge aus den §§ 97 ZPO und 225 Abs 1 BKG- zurückzuweisen*
IY ZB 96/57 2542 042 Beschluß In dem Entschädigungsrechtsstreit des Otto W * Straße B, mm Klägers und Beschwerdeführers, - Proseßbevollmachtigters das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin-Wilmersdorf, Pehrbelliner Plata 1, hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung*vom 5* Juni 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsi denten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Br.v.Werner, Maaß und Wilden * beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Hichtzulassung der Revision im Urteil des 17* Zivilsenats des Kammerge-richrs in Berlin vom 7« Januar 1957 wird zurückgewiesen» Bie Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei. Bie außergerichtlichen Kosten des Beochwerdeverfahrens trägt der Kläger. gegen Beklagten und Besohwerdegegner 4 Gründe: mHm Der Kläger macht Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Körper und Gesundheit geltend. Pas Entschädigungsamt Berlin hat durch Bescheid vom 10. August 1953 - Hr. 17 727 -die Ansprüche, soweit mit ihnen die Zahlung einer Bente und einer Kapitslentschädigung verlangt wird, abgelehnt, weil eine Verursachung der Leiden des Klägers durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen nicht anerkannt werden könne. Pie 179* Zivilkammer des Landgerichts Berlin hat die gegen den ablehnenden Bescheid erhobene Klage durch Urteil vom 14. Februar 1956 abgev/iesen. Pie Berufung des Klägers wurde durch das Urteil des 17* Zivilsenats des Kamraergerichts in Berlin vom 7. Januar 1957 zurüekgewie-sen. Pie Gerichte sind übereinstimmend der Auffassung, . . r/\y daß nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die jetzigen Leiden des Klägers entweder überhaupt nicht oder jedenfalls nicht in einem erheblichen Umfange durch die national^ sozialistische Verfolgung verursacht worden seien. V* * r: . • *’ ; '* \ Pas Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen, da das Urteil nicht auf der Entscheidung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung beruhe, sondern . im wesentlichen nur eine tatsächliche Würdigung zu dem Gegenstand nabe. ' * , ' * .'1' Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des , Berufungsgerichts richtet sich die sofortige Beschwerde. Sie ist nach § 220 Abs 1 BEG zulässig, auch in rechter form und Frist eingelegt; sie ist jedoch sachlich nicht , gerechtfertigt. ; •; ♦ *-VV ' •* \ *♦ * Per Kläger begründet die sofortige Beschwerde damit, . daß der Streit der Parteien über die Verfolgungsbedingtheit des Ohrenleidens des Klägers auf Grund der medizinischen Gutachten zu keinem Ende gelangt sei. Sine restlose Aufklärung dieser Frage diene der Fortbildung des Rechts im Sinne des § 219 Abs 2 Ziff 2 BEG* Riese Begründung ist nicht geeignet, der sofortigen Beschwerde zu dem Erfolg zu verhelfen* Zwar ist gemäß § 219 Abs 2 Ziff 2 BSG die Revision gegen ein*Endurteil des Oberlandesgerichts zuzulassen, wenn die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert. Riese Voraussetzung ist jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben» « Rie Entscheidung des Kammergerichts beruht nicht darauf, daß das Gericht den Begriff der Verfolgungsbedingtheit eines Gesundheitsschadens verkannt oder die für den Umfang und die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs maßgebenden gesetzlichen Vorschriften unrichtig angewandt hat, sondern allein darauf, daß es auf Grund der medizinischen Gutachten zu der Überzeugung gekommen ist, daß zv/ischen den gegen den Kläger gerichteten nationalsoziali stischen Ger/altmaßnahmen und dem jetzigen Leiden des Klägers kein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist. Rie Vorschriften des BSG, die den Entschädigungsanspruch' wegen Gesundheitsschadens im einzelnen regeln, sind insoweit auch klar und eindeutig. Sie bedürfen weder der Auslegung noch aer Fortbildung. Rie Entscheidung des Kammergerichts oeruht auf einer tatsächlichen Würdigung der ärztlichen Gutachten und nicht auf der Auslegung rechtlicher JFormen. - 4- - *0 Aus diesen Gründen war die sofortige Beschwerde des Klägers mit der Kostenfolge aus den §§ 97 ZPO und 225 Abs 1 BKG- zurückzuweisen* Schmidt Ascher v.Werner Maaß Wilden f ***■ * * • • • \ • •. .<f. N * s • .* . * * . '*>' I. ■) ,*•/$* ♦ Ä • ; <•" ' «' < ^ • •• y& fr» *. . f'n*. « * «