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BGH · IV-ZB-96/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV-ZB-96/53

Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der sofortigen Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Mai 1953 den Parteien von Amts wegen zugestellte Urteil des Landgerichts in Essen, das eine Klage auf Scheidung der Ehe aus Verschulden der Beklagten abweist, hat der Kläger am 26« Juni 1953 Berufung eingelegt, die er am 5. Bas Berufungsgericht hat in einem der Beklagten am 16, Oktober 1953 zugestellten Beschluß ihre Anschlußberufung als unzulässig verworfen, weil sie es versäumt habe, sie rechtzeitig zu begründen. Oktober 1953 gegen diesen Beschluß formgerecht erhobene, nach §§ 522 a, 519 b ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Bas Berufungsgericht hat aber einmal übersehen, daß der Bechtsstreit, soweit er die Anschlußberufung betraf, noch nicht zur Endentscheidung reif war (§ 300 ZPO). Solange eine solche Möglichkeit besteht, kann daher über sie sachlich nicht entschieden werden (vgl RGZ 159, 293)* Nach § 521 ZPO gibt es für ihre Einlegung bis zur Rücknahme oder Verwerfung der Hauptberufung oder bis zu dem Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz keine zeitliche Schranke (so auch RGZ 158, 53 und Stein-Jonas-Schönke Anm I, 3 zu § 521). Aus diesen Gründen ist eine Entscheidung über eine unselbständige Anschlußberufung einschließlich einer etwaigen- Verwerfung wegen eines Formfehlers oder einer Fristversäumung nach § 519 b ZPO erst möglich, wenn über die Hauptberufung abschliessend in der Berufungsinstanz verhandelt worden ist (so auch Walsmann, Anschlußberufung S 209). Ferner reicht es für eine unselbständige Anschlußberufung aus, wenn sie zu einem Zeitpunkt begründet wird, in dem noch eine Anschlußberufung zulässig ist. Ist aber eine Anschlußberüfung zulässigerweise formgerecht wiederholt, so kann ein Beschluß, durch den die zuerst erklärte Anschlußberufung als unzulässig verworfen wird, Dieser war daher aufzuheben und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der sofortigen Beschwerde, an das Berufungsgericht zu-rUc kzuv erwe i s en.

Zitierte Normen: § 300 ZPO
BerufungSachezulässigAnschlußberufungRGZBeschlußZPOBegründung

Volltext der Entscheidung

2480 092
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Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die amtliche Sammlung!
Gesetz:
Eechtssatz:
ZPO §§ 522 a, 519 b, 300.
1)	Die unselbständige Anschlußberufung kann wegen Frist- oder. Formmangels als unzulässig erst verworfen werden, wenn über die Hauptberufung abschliessend verhandelt ist.
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2)	In der verspäteten Begründung einer unselbständigen Anpchluiberufung liegt grundsätzlich eine zulässige Wiederholung der Anschlußberufung.
Aktenzeichen:	IV	ZB	96/53
Beschluß des BGH vom 20. November 1953 OLG Hamm

IV ZB 96/53
Beschluss
 In Sachen
 der Frau Margarethe Juliane B Bezirk	Österreich,	Gr
 in E!
Beklagten, Berufungsbeklagten, Berufungswiderklägerin, Anschlußberufungsklägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt ■■■■■) -
den kaufmännischen Angestellten Eberhard Vilhelm B
Kläger, Berufungskläger, Berufungswiderbeklagten und Anschlussberufungsbeklagten und Beschwerdegegner
- Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt	flfl
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. November 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt und der Bundesrichter Baske, Johannsen, Br. Kregel und Br. v.Werner
 Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 2. Zivilsenats des Öberlandesgerichts in Hamm vom 12. Oktober 1953 aufgehoben. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der sofortigen Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. 1
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Gegen das am 27. Mai 1953 den Parteien von Amts wegen zugestellte Urteil des Landgerichts in Essen, das eine Klage auf Scheidung der Ehe aus Verschulden der Beklagten abweist, hat der Kläger am 26« Juni 1953 Berufung eingelegt, die er am 5. August 1953 begründet hat. Die Beklagte hat am 11. September 1953 Anschlußberufung eingelegt und mit ihr im Wege der Widerklage Scheidung der Ehe wegen Verschuldens des Klägers verlangt. Ihre Anschlußberufung hat sie am 10. Oktober 1953 begründet. Eine mündliche Verhandlung über die Berufung hat noch nicht stattgefunden. Bas Berufungsgericht hat in einem der Beklagten am 16, Oktober 1953 zugestellten Beschluß ihre Anschlußberufung als unzulässig verworfen, weil sie es versäumt habe, sie rechtzeitig zu begründen.
Bie von der Beklagten am 27. Oktober 1953 gegen diesen Beschluß formgerecht erhobene, nach §§ 522 a, 519 b ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Zwar bestimmt § 522 a Abs 2 ZPO, daß die Anschlußberufung vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist begründet werden muß, so daß eine Begründung der Anschlußberufung erst am 10»Oktober 1953 verspätet sein würde. Bas Berufungsgericht hat aber einmal übersehen, daß der Bechtsstreit, soweit er die Anschlußberufung betraf, noch nicht zur Endentscheidung reif war (§ 300 ZPO). Bie unselbständige Anschlussberufung ist ihrem Wesen nach kein Rechtsmittel im eigentlichen Sinne, Sie ist nur ein Angriffsmittel innerhalb eines vom Berufungskläger eingelegten Rechtsmittels (vgl RGZ 170, 18 f /j[]J und BGH 4, 235). Hach § 522 Abs 1 ZBO verliert sie ihre Wirkung,.wenn die Berufung zurückgenommen oder als un-
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zulässig verworfen wird. Solange eine solche Möglichkeit besteht, kann daher über sie sachlich nicht entschieden werden (vgl RGZ 159, 293)* Nach § 521 ZPO gibt es für ihre Einlegung bis zur Rücknahme oder Verwerfung der Hauptberufung oder bis zu dem Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz keine zeitliche Schranke (so auch RGZ 158, 53 und Stein-Jonas-Schönke Anm I, 3 zu § 521). Wie jede Berufung bis zu dem Ablauf der für ihre Einlegung bestehenden Prist wiederholt werden kann, ist dies auch bei der Anschlußberufung möglich (so auch RG in JW 1937, 2227). Aus diesen Gründen ist eine Entscheidung über eine unselbständige Anschlußberufung einschließlich einer etwaigen- Verwerfung wegen eines Formfehlers oder einer Fristversäumung nach § 519 b ZPO erst möglich, wenn über die Hauptberufung abschliessend in der Berufungsinstanz verhandelt worden ist (so auch Walsmann, Anschlußberufung S 209).
Ferner reicht es für eine unselbständige Anschlußberufung aus, wenn sie zu einem Zeitpunkt begründet wird, in dem noch eine Anschlußberufung zulässig ist. Denn in der Erklärung, daß zur Begründung der Anschlußberufung folgendes vorgetragen werde, liegt bei sinngemässer Auslegung und mit Rücksicht auf das Wesen der unselbständigen Anschlußberufung auch die Erklärung, daß eine *Anschlußberufung mit folgender Begründung eingelegt werde.; Es kann daher dahinstehen, ob, wie es das Reichsgericht in seinem Beschluß RGZ 170, 18 ff l£51/r annimmt, das Wort wmußw in § 522 a Abs 2 ZPO keine echte Mußvorschrift enthält. Ist aber eine Anschlußberüfung zulässigerweise formgerecht wiederholt, so kann ein Beschluß, durch den die zuerst erklärte Anschlußberufung als unzulässig verworfen wird,
 
nicht erlassen werden- Auch aus. diesem Grunde konnte der angefochtene Beschluß keinen Bestand haben-	^
Dieser war daher aufzuheben und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der sofortigen Beschwerde, an das Berufungsgericht zu-rUc kzuv erwe i s en.
Schmidt	Baske	Johann sen	Kregel	v.	Werne**
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