und 7,000?—Goldmark und einer Sicherungshypothek für eine vorgelegte Baukostenforderung in Höhe von 20,000?—Reichsmark ist der Beteiligte zu 2), Die Beteiligten streiten über die Umstellung dieser Grundpfandrechte und etwaiger durch sie gesicherter Eor-derungen. a) Die Grundschuld unter Nr |§ in Höhe von 5»000,— Reichsmark sei zugunsten der Cc I—ü und PjMHPbank AG in ' GIHHHHHHHHI bestellt worden, um eine’Forderung die-.ser Bank gegen-den Metzgermeister A(BHH| zu sichern» Er, der Beteiligte zu 2), habe mit der Rückzahlung im Jahre 1936 begphnen und hierfür auch eine Vorauszahlung d) Die Sicherungshypothek über 20.000,— Reichsmark in Abt III Nr Hi hänge mit baulichen 'Veränderungen und Verbesserungen zusammen, die er auf dem Grundstück auf seine Kesten ausgeführt habet Nach einer, von ihm üb erreichten Aufstellung •beirrißt der Beteiligte zu 2) diese Aufwendungen auf insgesamt 22.296?— Seine Eintragung als Gläubiger sei nur darauf zurückzuführen, daß der gesamte Geschäftsverkehr, auch im Metzgereibetrieb unter sei nem Hamen abgewickelt worden sei» Er bezieht sich auch auf eine am 1» Juli 1940 von ihm und seiner Schwieger-mu11er untersehriebene Vereinbarung (Bl 148 GA) , w6r:in die Vertragsparteien übereingekommen seien, daß bei etwaigen Erbauseinandersetzungen nach dem Tode der Grundstückseigentümerin, falls es"‘zur Anfechtung des Testaments kommen solle , das Grundstück Rc traße üü zu einem festen Preis, und zwar einem Gesamtpreis vol ■ 6C).„0ÖÖRM Wegen dieses Streites der Beteiligten über die Umstellung hat der Beteiligte zu 2) bei dem Amtsgericht in Gelsenkirchen auf Grund des Art II § 6 der 40 <> DVÖ zu dem UmstG beantragt festzustellen, daß die für ihn eingetragenen Grundpfandrechte nebst der der Sicherungshy-potliefc zugrunde ; liegenden Forderung im Verhältnis 1 s ' l umgestellt seien» Das Amtsgericht hat diesem Antrag entsprochen» Auf die von den Beteiligten zu 1) und 3) eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht den amt sgerichtli eher. Beschluß abgeändert und festgestellt daß;; die obenbezeichneten Posteng' und' zwar .soweit ihnen Forderungen zugrunde liegen, auch diese im Verhältnis 10 s- T umgestellt werden» Das Landgericht steht auf dem Standpunkt, daß der Beteiligte zu 2)' eine bevorzugte . Das Oberlandesgericht möchte auf die sofortige weitere Beschwerde den angefochtenen Beschluß aufheben und die Sache zur erneuten Erörterung und Entscheidung an das Landgericht zurückverweisen, Es vertritt die Ansicht V daß das Verhältnis zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern für die Gewährung eines Umstellungs-Vorrechts ausreichend sei« sofern die umgestellte Forderung sowohl auf dem Kindschaftsverhältnis zwischen den Schwiegereltern und dem Kinde wie auch auf dem Bande der Ehe zwischen diesem Kinde und seinem Ehegatten beruhe« und sofern sie ferner in den Rahmen einer wenigstens wirtschaftlichen Vermögensgemeinschaft zwischen den Beteiligten falle«also nicht etwa auf geschäftlichen Beziehungen« die mit dem verwandtschaftlichen Bande nichts zu tun haben« beruhe« Ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben sind« hält das Oberlandesgericht nicht für hinreichend festgestellt, um selbst eine endgültige Entscheidung zu treffen,.Es sieht sich an dieser Entscheidung jedoch durch Beschlüsse.des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 18« November 1950 (NJW 1951, 157) und.des Bayerischen Obersten Landgerichts vom 147 September 1951 - UmstBeschw«Reg« 28/1951 (abgedruckt in BayObLGZ Neue Folge 1S .527) - gehindert« Es hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof auf Grund des § 28 Abs 2 FGG vorgelegt, Schwiegereltern noch ihnen gegenüber pflichtteilsberechtigt seien» abzulehnen seio Wenn es in diesem Zusammenhang weiter ausführt» es lasse sich auch nicht etwa die Verbindung einer Auseinandersetzung zwischen Eltern und Kindern und zwischen Ehegatten annehmen, da der Vertrag nur die Beziehungen zwischen Schwiegermutter und Schwiegersohn regele, so hat es damit nicht einen allgemeinen Satz aussprechen, sondern nur eine Entscheidung für den ihm vorgelegten Pall treffen wollen» Denn in einem früherer. Beschluß vom 30„ Januar 1951 UrnstBeschReg Nr 31/50 (SayO'blGZ Neue Folge 1 / 273) hat es entschieden, vdaß Auseinandersetzungen zwischen Eltern und Kindern und zwischen Kindern und deren Ehegatten in der Weise miteinander verbunden werden können, daß zu dem Zwecke vorweggenommener Erbregeluhg'dasjenige, was die Elternveinem" ihrer Xih- : der und dieses■wiederum seinem Ehegatten zuzuwenden gedenkt, sofort unmittelbar von den Eltern dem Ehegatten ' des Kindes zugewandt wird» Es nimmt also anscheinend in der hier;.;.-zu entscheidenden .Frage/denselben Standpunkt ein wie das vorlegende Oberlandesgericht in Hamm» In dem von ihm entschiedenen Pall handelte es sich um eine Darlehenshypothek, die dem Ehemann von seiner Ehefrau und deren Bruder an einem ihnen in ungeteilter Erbengemeinschaft nach der verstorbenen gemeinsamen Mutter gehörenden Grundstück bestellt worden war» Das Darlehen war von dem Ehemann teils seinem Schwiegervater, teils nach seinem Tode dessen alleiniger Erbin, der Schwiegermutter, und schließlich zu einem weiteren Teil der Erbengemeinschaft gegeben worden« Das Oberlandesgericht erörtert zwar nicht die Präge, ob die Möglichkeit einer Verbindung der Auseinandersetzung zwischen Eltern und einem verheirateten Kinde mit der zwischen diesem und seinem Ehegatten mit der Folge einer bevorzugten Umstellung einer irn Rahmen dieser Verknüpfung erwachsenen Verbindlichkeit zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern stets ausgeschlossen sei« Seine Ausführungen zeigen .jedoch, daß nach der von ihm vertretenen Auffassung eine solche Möglichkeit der bevorzugten Umstellung in einem derartigen Pall nicht in Betracht kommt„wie.es der vorliegende ist» Es spricht zunächst aus, daß die Darlehenshingabe an den Schwiegervater und später an die Schwiegermutter auch bei weitester Auslegung des Begriffs der Auseinandersetzung im wirtschaftlichen Sinn nicht als Teil einer Erbauseinandersetzung zwischen' Miterben bezw„ Erblasser und präsumtiven gesetzlichen Erben gewertet werden könne« Denn sonst würde der Begriff der Erbauseinandersetzung völlig verflüchtigt und eine Abgrenzung gegenüber einem Darlehensgeschäft überhaupt nicht möglich sein« Es lehnt aber ei- Diese Ausführungen sind auch dann rechtlich bedenklich;Wenn man mit dem Landgericht davon ausgeht, daß dem Beteiligten zu 1) ein Umstellungsvorrecht nach § 18 Abs 1 Nr 3 UmstG oder,, soweit es sich um die Grundschulden handelt, auch nach § 2 Nr 6 a der 401 DVO zu dem UmstG nicht zusteht. Zwar ist das Umstellungsverfahren unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsstreits nach § 6 aaO nur dann statthaft , wenn Streit oder Ungewißheit über die Umstellung eines Grundpfandrechts (Hypothek, Grund- oder Rentenschuld) und etwaiger durch sie gesicherter Forderungen besteht, ist nicht das Umstellungsverhältnis unter den Beteiligten streitig, sondern andere mit den genannten Rechten zusammenhängende Fragen, wie etwa die rechtswirksame Begründung der Rechte oder die Person des.Berechtigten oder nur die Höhe des Betrages, dann haben die Beteiligten diesen Streit im Klageweg vor den Gerichten der streitigen Gerichtsbarkeit auszutragen. Betrifft der Streit aber auch das Umstellungsverhält-nis* und ist die Entscheidung darüber von der über andere Vorfragen abhängig* dann ist in dem Umstellungsverfahren auch über diese Vorfragen zu entscheiden*■ fund zwar mit bindender Wirkung für alle Beteiligten, Dies ist ständige Rechtsprechung des Senates (vgl die Beschlüsse des Senates vom 8. vom 29- Mai 1952 - IV ZB 30/52 und vom 26, Juni 1952 - IV ZB 47/52 /Lindehmaier-Möhring,Nachschlagewerk Nr 5 und 6 zu § 6 40, DV'O zu dem UmstG/), Unter den Beteiligten ist im vorliegenden Pall ein Streit-punkt* ob und in welcher Köre der Beteiligte zu 2) aus eigenen Mitteln die von ihm behaupteten Zahlungen geleistet hat und ob ihm deswegen Forderungen gegen die Beteiligte zu 1) zustehen. Schon von dem vom Landgericht eingenommenen Standpunkt aus5 daß die Post, soweit sie dem Beteiligten zu 2) zusteht, nur im Verhältnis 10 ; 1 der Umstellung unterliegt, durfte daher die Frage des Bestehens der durch diese Hypothek gesicherten Forderungen nicht ungeklärt gelassen werden. Wird durch eine Grundschuld eine Forderung gesichert, eine Möglichkeit, die das Landgericht erörtert und mit Recht bejaht, dann ist und bleibt der Grundschuldgläubiger Inhaber dieses Rechtes, auch wenn die Forderung nicht besteht oder erloschen ist. Dies beruht darauf, daß hier zwar nicht rechtlich, aber wirtschaftlich ein Eigentümerpfandrecht vorliegt, weil der Eigentümer, falls ihm eine derartige Einrede in dem maßgebenden Zeitpunkt zustand, den Verzicht des Gläubigers auf das Grundpfandrecht oder seine Löschung.verlangen kann, § 1169? schon aus diesem Grund das Bestehen einer Forderung hinsichtlich der Grundschuld Nr Hl prüfen müssen, denn diese Grundschuld ist nach der Behauptung des Beteiligten zu 2) bestellt worden, um ihn für Aufwendungen sicherzustellen, die er für seine Schwiegereltern persönlich oder zur Erhaltung des Grundstücks gemacht hatte. stellungssatz für die in Abt III Nr Ü> Ü und ■ eingetragenen Grundschulden in Frage komme 5 sei entscheidend; ob die zu sichernden Forderungen im Verhältnis 1 % 1 oder nur im Verhältnis 10 s i umzustellen seien,-wird auf Seite 5 bezüglich der Grundschuld Nr flf fest-gestellt, als diese Grundschuld an den.Beteiligten zu 2) abgetreten worden sei, sei die Forderung bereits un~ . tergegangen gewesen, eine neue Forderung sei nicht begründet worden, insbesondere auch nicht eine Auseinandersetzungsforderung des an der Auseinandersetzung erbrechtlich nicht beteiligten Schwiegersohns„ Dasselbe soll, nach den Ausführungen in dem angefochtenen Beschluß für die beiden anderen Grundschulden Nr m und gelten (Seite 6 R des Beschlusses)- Andererseits wird auf Seite 6 R des Beschlusses auch wieder von einer der Grundschuld unter.Nr Schon aus diesen Gründen unterliegt der angefochtene Beschluß wegen Verletzung des § 12 FGG der Aufhebung, auch wenn die FrageP ob.dem Beteiligten zu 2) ein UrastellungsVorrecht nach § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG zusteht, mit dem Landgericht zu verneinen wäre. Das Landgericht hat entgegen dem Amtsgericht die bevorzugte Umstellung nach dieser Vorschrift für nicht möglich angesehen, weil diese Vorschrift auf das' Verhältnis zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern nicht ausgedehnt werden ’dürfe„ Zivilsenats vom 30» Mai 1951 (BGHZ 2, 229) in ständiger ’Rechtsprechung den Standpunkt eingenommen, daß die Anwendung .des § 18 Abs 1 Ziff, 3 aaO sich nicht auf-Auseinandersetzungen eines sachlich-rechtlich gemeinschaftlichen Vermögens beschränke, diese Vorschrift vielmehr / auch solche Fälle umfasse, in denen die Auseinandersetzung einen wirtschaftlich gemeinsamen Vermögensbestand betrifft oder aber Schuldverhältnisse im Hinblick auf eine künftige Auseinandersetzung begründet werden (vgl die.Urteile vom 4». Verbindlichkeit an» In dem Beschluß vom 8» März 1952 wird jedoch das Bestehen eines Umstellungsvorrechts für die Forderung der Schwiegermutter gegen den Schwiegersohn verneint. Voraussetzung für ihre Anwendbarkeit sei deshalb immer» daß zwischen Schuldner und Gläubiger die enge rechtliche Verbindung bestehe, von der die Gesetzesvorschrift aus-gehe» Es ist dabei nicht verkannt worden, daß die Beschränkung des Umstellungsvorrechts unter Umständen eine Härte für andere nicht zu diesem Kreis gehörende' Personen bedeuten könne. »Zwar ver-tritt auch das vorlegende ■■.'Oberlandesgericht' in seinem hu; Vorlagebeschluß nicht die Ansicht, daß bei der Umstellung von zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern bestehenden Verbindlichkeiten die genannte Vorschrift ; Diesen Ausführungen vermag sich der Senat nicht in vollem Umfang anzuschließen, da sie zu einer weder in dem allgemeinen Recht nicht in den besonderen Vorschriften des .Umstellungsgesetzes begründeten Ausweitung der Begriffe der Vermögensgemeinschaft und der Auseinandersetzung führen« Es mag Palle geben,, in denen die Auseinandersetzung zwischen Eltern und einem Kinde mit der zwischen diesem Kind und seinem Ehegatten 'verbunden sein kann» Es darf aber nicht außer acht gelassen werden, daß die Anwendung des § 18 Abs 1 Ir 3 UmstG voraussetzt, daß eine der bevorzugten Umstellung fähige Verbindlichkeit entweder zwischen.den Eltern und dem Kind oder zwischen diesem und seinem Ehegatten bestehen'' muß«'/Denn nur schuldrechtliche Beziehungen innerhalb der'einzelnen in dieser Vorschrift genannten Personenkreise genießen das Umstellungsprivileg» Es genügt nicht, daß solche Verbindlichkeiten nur zwischen den Schwiegereltern einerseits und den Schwiegerkindern andererseits bestehen, und daß diese Verbindlichkeiten : ohne die Familienbeziehungen zwischen den Beteiligten nicht eingegangen wären oder bestünden« Es muß auch die rechtliche Stellung des Kindes (Ehegatten) selbst zu seinen Eltern bezw« zu deren Vermögen durch die rechtlichen Beziehungen zwischen seinem Ehegatten und seinen Eltern unmittelbar berührt werden» Entsprechendes hat zu gelten, wenn das Umstellungsvorrecht auf Grund des § 2 Nr 6 a der 40» DVO zu dem UmstG beansprucht wird» Besteht für das Schwiegerkind an einem Grundstück der Schwiegereltern eine Grundschuld, die nicht zu Sicherungszwecken bestimmt ist, dann beruht diese im Sin- ne der genannten Vorschrift.nur dann auf einem Rechtsverhältnis der in § 18 Abs 1 UmstG Gezeichneten Art ,' wenn der andere Ehegatte, der zugleich das Kind der Grundstückseigentümer ist, an dieser Grundschuld '’beteiligt" ist und dadurch ein Recht an dem Vermögen der Eltern erwirbt, das eine Beteiligung an diesem Vermö-' gen darstellt und als ein ihm im Hinblick auf die künftige Erbauseinandersetzung eingeräumtes Recht angesehen werden kann. Löst auf Grund einer mit den Schwiegereltern getroffenen Vereinbarung ein Schwiegerkind mit eigenen Mitteln Verbindlichkeiten ab, für die auf einem Grundstück der Schwiegereltern Grundpfandrechte bestellt sind und erwächst daraus eine Verbindlichkeit derselben zur Rückerstattung des aufgewendeten' Betrages, so wird diese Verbindlichkeit nicht ohne weiteres nach §'18 Abs .1 Ir 3 UmstG bevorzugt umgestellt,, weil die Verbindlichkeit nicht zwischen Personen besteht, die einem der in dieser Vorschrift genannten Personenkreise angehöreno Las gleiche gilt, wenn das Schwiegerkind sonstige Aufwendungen auf ein Grundstück der Schwiegereltern macht, die diese;zurückzuerstatten verpflichtet sind, selbst•, wenn die Vereinbarung der Beteiligten dahin geht, daß • : die Rückzahlung erst durch die Erben der Schwiegereltern oder einen von ihnen erfolgen soll, wie es im vorliegenden Rail vorgesehen ist0 Eine Verbindlichkeit eines Ehegatten gegenüber dem anderen wird durch eine solche zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkind getroffene Abmachung nicht begründete An diesem Vorgang ist er weder rechtlich noch wirtschaftlich beteiligt, er vollzieht sich in der Regel nur zwischen den an der Verein- ■'Varüng: unmittelbar Beteiligten» Wenn, wie es in derartigen Pallen wohl in aller Regel anzunehmen ist, das ; "/Bchwiegerkind nur mit Rücksicht auf die familiären Bin-.düngen zwischen ihm und seinem Ehegatten Vermögen im Interesse der Schwiegereltern aufwendet, so beruht dies deswegen nicht auf einem dadurch geschaffenen Rechts-grund der Auseinandersetzung zwischen Ehegatten» Fehlt es aber an einer Verbindlichkeit des Ehegatten, so kann auch nicht von einer wirtschaftlichen Beteiligung des Gläubigers der Schwiegereltern an dem gegenwärtigen oder künftigen Vermögen des anderen Ehegatten, des Kindes der Schwiegereltern, gesprochen werden» Wenn diese Verpflicht- wird, gegebenenfalls im Einverständnis der Beteiligten unmittelbar durch.den bisherigen Berechtigten wie die Posten Nr ü§ und fg§ dann wird auch für dieses ein 'Umstellungsvorrecht nicht erworben (§ i Abs 1 und Abs 2 der 4-0o DVO zu dem UmstG)V liegt der Pall aber so, daß die Schwiegereltern eine Verpflichtung zu dem Ersatz der Aufwendungen des Schwiegerkindes nicht trifft, sondern diesem nur als Entgelt eine Fremdgrundschuld in der eben bezeichneten Weise eingeräumt wird, dann hat auch diese ihren Rechtsgrund nur in den Beziehungen der unmittelbar Beteiligten, nicht aber in Auseinandersetzungsbeziehungen zwischen den Ehegatten. Eine andere Beurteilung der Beziehungen zwischen den Beteiligten im vorliegenden Fall kann auch nicht deswegen Platz greifen, weil die Beteiligte zu 1) zur •Zeit,"-als der Beteiligte zu 2) in ihrem Interesse Aufwendungen' zur Ablösung von Grundstücksbelastungen oder zu sonstigen Zwecken aus seinem Vermögen machte, ein inzwischen widerrufenes Testament errichtet hatte, durch das .sie/der Ehefrau des Beteiligten zu 2) das Grundstück Bc<P—B|sl;raße ffp von Todes wegen zuwandte, wobei dahingestellt bleiben mag, ob es sich um eine Erbeinsetzung, ein Vermächtnis oder eine Teilungsanordnung nach § 2048 /BGB'gehandelt hat. Durch diese letztwillige Verfügung hat die Ehefrau Jakoby, Tochter der Beteiligten zu 1), weder rechtlich noch ‘wirtschaftlich das Eigentum oder ein sonstiges Recht auf oder an diesem Grundstück erlangt Es kann deshalb eine Auseinandersetzung zwischen den Ehe-lauten Jakoby in Ansehung eines gegenwärtig vorhandenen wirtschaftlich gemeinschaftlichen Vermögensgegenstandes nicht stattgefunden haben» Es liegt aber auch nicht die Begründung eines Rechtsverhältnisses zwischen den Ehegatten in Ansehung der Auseinandersetzung einer künftigen Vermögensgemeinschaft vor,.wie in den vom Senat entschiedenen Sachen - IV ZB 83/51 und IV ZB 91/51 auf Denn 1 .ein Rechtsverhältnis zwischen dem Beteiligten zu'2) und seiner Ehefrau ist durch die Ablösung der auf dem Grundstück seiner Schwiegermutter lastenden Rosten und durch die Aufwendung von Vermögen im Interesse der Grundstückseigentümerin oder des Grundstücks selbst nicht begründet worden. Hat er diese Aufwendungen in der Er-warung gemacht, daß seiner Ehefrau das Grundstück nach dem Ableben der Beteiligten zu 1) zufallen werde und ist diese Erwartung dadurch vereitelt worden, daß die Beteiligte zu 1) das Testament widerrufen hat, dann kann ihm allenfalls ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen die Beteiligte zu 1) erwachsen sein,.der aber auch nur einer.Umstellung im Verhältnis 10 s,1 unterliegt (BGHZ 5, 197 und 6, 277)» Eine Verknüpfung der Auseinandersetzung zwischen dem Beteiligten zu 2) und seiner Ehefrau einerseits und einer.solchen zwischen der Ehefrau und der Beteiligten zu T) andererseits mit der Wirkung, ..daß der Rechtserwerb des Beteiligten zu 2) ln diesen beiden Auseinandersetzungen ihren Rechtsgrund hat, kann daher nicht vorliegen, ; Um eine solche "dreiseitige" Rechtsbeziehung zwischen den Beteiligten zu 1) und 2) anzunehmen, genügt es allerdings nicht, wie das Landgericht mit Recht ausführt, daß die Ehefrau des Beteiligten zu 2) durch den Einsatz ihrer Tollen Arbeitskraft zu demindest im wirtschaftlichen Sinne zur.Ablösung und Sanierung des Grundstücks BoJBHdstraße §§f||: beige träger, hat.» Das Umstellungsvorrecht würde allerdings auch nicht dadurch ausgeschlossen sein, wie das Landgericht annimmt, daß die Ehefrau auf Grund der bereits bestehenden testamentarischen Verfügung das Grundstück "erben" sollte und deshalb eine Vereinbarung einer Torweggenommenen Erbregulierung nicht anzunehmen sei« Wie die im übrigen rechtsunverbindliche Vereinbarung zwischen den Beteiligten zu 1) und 2) vom 1. Juli 1940 zeigts haben sie doch die Möglichkeit ins Auge gefaßt daß das Testament 'ahgefochten werde und es deshalb nicht zu dem Erwerb des Grundstücks durch die Ehefrau ■ iJPBltf auf Grund des (Testaments käme.- Es wäre deshalb nicht ohne weiteres, wie es das Landgericht tut, die Möglichkeit von der Hand zu weisen, daß auch eine Sicherstellung der Ehefrau liMlM selbst beabsichtigt war, wenn auch nach außen hin nur der Beteiligte zu 2) als Berechtigter auftrat. Das Landgericht wird deshalb unter Berücksichtigung dieser Ausführungen den Sachverhalt erneut zu prüfen und demgemäß die ihm nach § 12 PGG obliegende Aufklärung des Sachverhalts vorzunehmen haben» Dabei muß allerdings vermieden werden, eine solche Vereinbarung ohne bestimmte Anhaltspunkte in den Sachverhalt aus Billigkeitserwägungen hineinzuinterpretieren»
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Gesetz». UmstG § 18 Abs 1 Nr 3; 400 DVO zu dem UnstG § 2
Nr 6 a
Rechtssatz; Verbindlichkeiten zwischen Schwiegereltern und
Schwiegerkindern und nicht zu Sicherungszwecken bestimmte GrundschuldehY an denen Schwiegereltern oder Schwiegerkihder als Gläubiger oder Eigentümer beteiligt sind? sind nur dann umstellungsbevorrechtigt. wenn die rechtliche Stellung des andern Ehegatten gegenüber seinen Eltern oder ihrem Vermögen unmittelbar berührt wird»
Aktenzeichens IV ZB 9.6/52
Beschluss des BGH v«■'22,Dezember 1952 IG Essen
AV
IS ZB 96/52
Beschluß
In dem Verfahren
betreffend. die Umstellung der im Grundbuch von Ul HU Band Hi Blatt HM in Abteilung III Nr H "bis H eingetragenen Posten, an welchen beteiligt sind?
1) Metzgermeister Karl K(HHH Witwe Wilhelmine geb, BHi in HHHH £°MHtraße His vertre ten durch die Rechtsanwälte HH und HHHH in
als Grundstückseigentümerin<
2) der Metzgermeister Walter J'HHI in 4HHHi« B'öHHMN traget Hl: vertreten durch die Rechtsan-
als Gläubiger,
3) Beut sehe C| R.ing,
Ikredit AG in K|
als Verwaltungsstelle für Um-stellungsgrundschulden,
hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluß der 7» Zivilkammer des Landgerichts in Essen vom 31t Dezember 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr, Lersch, Ascher, Baske, DrP v, Werner, Wüstenberg in der Sitzung vom 22* Dezember 1952 ;
beschlossen?
Der Beschluß der 7» Zivilkammer des Landgerichts in Essen vom 31« Dezember 1951 wird aufgehoben»-
Die Sache wird zur erneuten Erörterung und Entscheidung nach Maßgabe der nachstehenden Ausführungen an das Landgericht zuruckverwieseh? das auch über die Kosten der weiteren Beschwerde zu entschei den-haben wird, hi hiV
'Gür_ ü n d e j_
L Die Beteiligte zu 1).ist Eigentümerin des im Grundbuch von UfBHHIHfll Band V Blatt fHI eingetragenen Grundstücks BojMWMstraße WB Der Beteiligte zu 2) ist mit einer Tochter der Eigentümerin verheiratet, Gläubiger der auf dem Grundstück unter den laufenden Nummern Bf bis ü§ eingetragenen Posten, einer Grundschuld über 5=000?-- Reichsmark, zweier Grundschulden über 6,000?— und 7,000?—Goldmark und einer Sicherungshypothek für eine vorgelegte Baukostenforderung in Höhe von 20,000?—Reichsmark ist der Beteiligte zu 2), Die Beteiligten streiten über die Umstellung dieser Grundpfandrechte und etwaiger durch sie gesicherter Eor-derungen.
Das Grundstück Bo®MB#straße VB war von ^er Grund Stückseigentümerin der Ehefrau des Beteiligten zu 2) zugedacht , Sie hatte es ihr durch ein notarielles Testament von Todes wegen zugewahdt, dieses Testament jedoch vor einigen Jahren widerrufen,
■AufIdem Grundstück BoMMMHisträß&: BM> ist ein Metzgereibetrieb eingerichtete Dieser wurde zuerst von einem anderen Schwiegersohn der Beteiligten zu 1) namens j±\jg|
mm betrieben, der ihn von ihrem im Jahre 1937 verstorbenen Ehemann und von ihr allein gepachtet hatte»
Da WKKB Pacht.nicht zahlen konnte, wurde die Metzgerei im.Jahre 1934 an den Beteiligten zu 2) gegen einen monatlichen Pachtzins von zur Zeit 190,- PM verpachtet» Der Beteiligte zu 2) hatte die Pachtung auf Wunsch seiner Schwiegereltern übernommen, weil über das Grundstück im Jahre 1933 die Zwangsversteigerung und,
Zwangsverwaltung wegen rückständiger Steuern angeordnet worden und die Konzession für den Metzgereibetrieb wegen Unsauberkeit entzogen war■> Es gelang ihm, die drohende Zwangsversteigerung abzuwenden und die Konzession wieder z uerha 11 e n * Anr 'T» . Januar 1936 wurde ihm auch die: Verwaltung des Grundstücks von den: Grundstückseigentümern übertragen»
■ Der Beteiligte zu 2) behauptet, schon bei der Übernahme der Metzgerei im Jahre 1934 sei vereinbart.worden, . daß seine Ehefrau das Grundstück BcWttKtKIstraße m durch Verfügung von Todes wegen zugewandt erhalten solle» Im Vertrauen auf dieses Versprechen hätten er und seine Ehefrau ihren ganzen Fleiß, ihr ganzes Vermögen Und die Ehefrau insbesondere auch ihre ganze Arbeitskraft in den Metzgereibetrieb und in die Entschuldung und Erhaltung des Grundstücks gesteckt» Im einzelnen bringt er noch folgendes vors
a) Die Grundschuld unter Nr |§ in Höhe von 5»000,— Reichsmark sei zugunsten der Cc I—ü und PjMHPbank AG in ' GIHHHHHHHHI bestellt worden, um eine’Forderung die-.ser Bank gegen-den Metzgermeister A(BHH| zu sichern»
Er, der Beteiligte zu 2), habe mit der Rückzahlung im Jahre 1936 begphnen und hierfür auch eine Vorauszahlung
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auf die ihm zustehende Kriegsrente in Höhe von 1 „300,— Reichsmark verwandt, zu dem Teil habe er der Bank auch Wechsel zur Einlösung auf den Restbetrag gegeben,, Biese Grundschuld sei mit den Zinsen an ihn im Jahre 1937 abgetreten worden, nachdem er im Mai 1937 den Rest der der Grundschuld zugrunde liegenden Forderung an die Bank bezahlt habe.
b) Die Grundschule in Abteilung III Nr. 0 in Höhe von 6„000;— Goldmark wurde im November 1931 für die Beteiligte zu 1) eingetragen* Sie wurde dazu verwen-
des Beteiligten zu 1) den Grundschuldbrief dem Vieh-
heit für gegen ihn bestehende Forderungen übergeben» Der Beteiligte zu 2) behauptet, er habe die Schuld des
einer monatlichen Kriegsrente von 110,— RM vollständig
Teilbeträge von je 1„500,— RM und schon vorher einen größeren Betrag bezahlt haben. Nach vollständiger Abtra-: gung der Schuld sei die Post mit der ihr zugrunde liegenden Forderung an ihn abgetreten worden* nachdem die Bedingungen durch notarielle Vereinbarung zwischen ihm und der Eigentümerin geändert worden seien, insbesondere sei die Grundschuld bis zu dem 1. April 1967 unkündbar bestellt worden*
c) Die Grundschuld unter Nr 20 in Höhe von 7»000«— Goldmark sei dem Beteiligten zu 2) von seiner Schwiegermutter zur Sicherstellung für Aufwendungen bestellt wor-
händler Wilhelm S
in (
als Sicher-
A
bei S
aus seinen Geschäftseinnahmen und
abgetragen und den Grundschuldbrief von zurück'
erhalten* Der Beteiligte zu 2) will an zwei
den. die er für diese und ihren verstorbenen Ehemann gemacht habe* Er habe'auf die zugunsten der Beteiligten zu 3) in' Abteilung''III Nr H und US eingetragenen Darlehenshypotheken nicht nur bis zu dem Jahre 1937 die /laufenden’ Zinsen und Amortisationsbeträge, sondern auch einen Kapitalbetrag abgetragen. Für seinen Schwiegervater habe er erhebliche Aufwendungen gemacht, eben-so für die Beteiligte zu 1)', .unter ;anderem durch die //'.,' .Bestreitung der Kosten von Badereisen... Darüber hinaus/..' habe er erhebliche Beträge für die Erhaltung des Grundstücks aufgewendet. Zur Sicherstellung für all diese. Aufwendungen sei ihm von seiner Schwiegermutter die Grundschuld bestellt worden. Diese sei mit 5 v.H. seit dem 1o Oktober 1937 verzinslich, jedoch sei vereinbart worden, daß die Zinsen bis zu dem Tode der Eigentümerin gestundet werden sollten mit der Maßgabe, daß ihre Erben verpflichtet/ sein sollten, für die bis dahin auf gelaufenen Zinsen und Zinseszinsen eine neue Grundschuld, eintragen zu lassen. Eine entsprechende Klausel sei; auch für die Post Nr 19 vereinbart worden.
d) Die Sicherungshypothek über 20.000,— Reichsmark in Abt III Nr Hi hänge mit baulichen 'Veränderungen und Verbesserungen zusammen, die er auf dem Grundstück auf seine Kesten ausgeführt habet Nach einer, von ihm üb erreichten Aufstellung •beirrißt der Beteiligte zu 2) diese Aufwendungen auf insgesamt 22.296?— Reichsmark. Bei diesen handele es sich im wesentlichen um den Ausbau des Dachgeschosses,, der Waschküche und des Kellers in dem Gebäude, auf dem Grundstück BoHHHHIsträße''. fl§ü Zur Sicherheit'für. diese vorgelegten Baukosten'' habe die Beteiligte zu 1) im Jahre 1943 die Sicherungs-
hypothek bestellt» Auch diese Hypothek sollte unkündbar und unverzinslich bis zu dem Tode der Eigentümerin sein.' Hach ihrem Tode sollte sie mit 4 v.H. verzinst und halb jährig kündbar sein,
Der Beteiligte zu 2) macht geltend; die Grundpfand rechte und die durch sie gesicherten Forderungen seien im Verhältnis 1 • 1 umzustellen» Es handele sich dabei um die Sicherung von Verbindlichkeiten aus einer vorweggenommenen Auseinandersetzung» Wenn er auch formell als Gläubiger eingetragen worden sei» so sei in Wirklichkeit seine Ehefrau Gläubigerin als präsumtive Erbin der Grundstückseigentümerin. Seine Eintragung als Gläubiger sei nur darauf zurückzuführen, daß der gesamte Geschäftsverkehr, auch im Metzgereibetrieb unter sei nem Hamen abgewickelt worden sei» Er bezieht sich auch auf eine am 1» Juli 1940 von ihm und seiner Schwieger-mu11er untersehriebene Vereinbarung (Bl 148 GA) , w6r:in die Vertragsparteien übereingekommen seien, daß bei etwaigen Erbauseinandersetzungen nach dem Tode der Grundstückseigentümerin, falls es"‘zur Anfechtung des Testaments kommen solle , das Grundstück Rc traße üü
zu einem festen Preis, und zwar einem Gesamtpreis vol ■ 6C).„0ÖÖRM einschließlich aller bis zu diesem; Zeit- ■■ 1 punkt auf dem Grundstück ruhenden Schulden und Bastei; einschließlich einer von der Grundstückseigentümerin; zu Protokoll des Notars anerkannten und nicht eilige- ■, tragenen Summe von 20.000.,-- Reichsmark auf die "Fa-- 1 . milie W. t WNOB 1 übergehen solle.
Die Beteiligte zu 1) hat der Umstellung der Grundpfandrechte im Verhältnis 1 ; 1 widersprochen. Sie bestreitet, daß der Beteiligte zu 2) die von ihm behaup-
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teten Zahlungen gemacht habe, zu demindest seien sie nicht ;in. der yon • ihm behaupteten Höhe erfolgt» Er habe : sich auf Grund 7der ihm abgetretenen oder bestellten Grundschulden Kredit für den Metzgereibetrie'b und den weiteren Aufbau der Metzgerei verschaffen wollen» Im übrigen habe er die Zahlungen aus den Mietüberschüssen des :von ihm. verwalteten Grundbesitzes, nicht aber aus:eige- : nem Vermögen und Einkommen, geleistet». Die Beteiligte zu 3) ist der Ansicht, daß die Grundpfandrechte und die durch sie gesicherten Forderungen im Verhältnis 10 s 1 umzustellen seien»
Wegen dieses Streites der Beteiligten über die Umstellung hat der Beteiligte zu 2) bei dem Amtsgericht in Gelsenkirchen auf Grund des Art II § 6 der 40 <> DVÖ zu dem UmstG beantragt festzustellen, daß die für ihn eingetragenen Grundpfandrechte nebst der der Sicherungshy-potliefc zugrunde ; liegenden Forderung im Verhältnis 1 s ' l umgestellt seien» Das Amtsgericht hat diesem Antrag entsprochen» Auf die von den Beteiligten zu 1) und 3) eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht den amt sgerichtli eher. Beschluß abgeändert und festgestellt daß;; die obenbezeichneten Posteng' und' zwar .soweit ihnen Forderungen zugrunde liegen, auch diese im Verhältnis 10 s- T umgestellt werden» Das Landgericht steht auf dem Standpunkt, daß der Beteiligte zu 2)' eine bevorzugte . Umstellung auf Grund des hier anzuwendenden § 18 Abs 1 l\Tr 3 Ums.tG in Verbindung mit §§ 1 und 2 Ziff 6 a der 40» DVO zu dem UmstG nicht beanspruchen könne»
Gegen diesen Beschluß hat der Beteiligte zu 2) form-und fristgerecht sofortige weitere Beschwerde eingelegt» Die; Beteiligten zu;; 1) und 3) haben um Zurückweisung der
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Das Oberlandesgericht möchte auf die sofortige weitere Beschwerde den angefochtenen Beschluß aufheben und die Sache zur erneuten Erörterung und Entscheidung an das Landgericht zurückverweisen, Es vertritt die Ansicht V daß das Verhältnis zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern für die Gewährung eines Umstellungs-Vorrechts ausreichend sei« sofern die umgestellte Forderung sowohl auf dem Kindschaftsverhältnis zwischen den Schwiegereltern und dem Kinde wie auch auf dem Bande der Ehe zwischen diesem Kinde und seinem Ehegatten beruhe« und sofern sie ferner in den Rahmen einer wenigstens wirtschaftlichen Vermögensgemeinschaft zwischen den Beteiligten falle«also nicht etwa auf geschäftlichen Beziehungen« die mit dem verwandtschaftlichen Bande nichts zu tun haben« beruhe« Ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben sind« hält das Oberlandesgericht nicht für hinreichend festgestellt, um selbst eine endgültige Entscheidung zu treffen,.Es sieht sich an dieser Entscheidung jedoch durch Beschlüsse.des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 18« November 1950 (NJW 1951, 157) und.des Bayerischen Obersten Landgerichts vom 147 September 1951 - UmstBeschw«Reg« 28/1951 (abgedruckt in BayObLGZ Neue Folge 1S .527) - gehindert« Es hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof auf Grund des § 28 Abs 2 FGG vorgelegt,
II, Die Voraussetzungen, des § 28 Abs 2 aaO sind erfüllt.
Es kann dahinstehen, ob die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landgerichts vom 14. September 1951 der von dem vorlegenden Oberlandesgericht beabsichtigten Entscheidung entgegensteht„ Zwar hat das Oberste Landesgericht in dem von ihm entschiedenen Fall - es handelte sich um die Umstellung einer Kaufpreisforderung aus dem Verkauf einer
mit einem Grundstück verbundenen realen Apothekenge-rechtsame von der Berechtigten an ihren Schwiegerseohh -ausgesprochen; daß der Begriff der Verbindlichkeit "aus der Auseinandersetzung zwischen Eltern und Kindern" auf das Verhältnis zwischen diesen zu beschränken und seine Anwendung auf das Verhältnis zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern« die weder gesetzliche Erben der! Schwiegereltern noch ihnen gegenüber pflichtteilsberechtigt seien» abzulehnen seio Wenn es in diesem Zusammenhang weiter ausführt» es lasse sich auch nicht etwa die Verbindung einer Auseinandersetzung zwischen Eltern und Kindern und zwischen Ehegatten annehmen, da der Vertrag nur die Beziehungen zwischen Schwiegermutter und Schwiegersohn regele, so hat es damit nicht einen allgemeinen Satz aussprechen, sondern nur eine Entscheidung für den ihm vorgelegten Pall treffen wollen» Denn in einem früherer. Beschluß vom 30„ Januar 1951 UrnstBeschReg Nr 31/50 (SayO'blGZ Neue Folge 1 / 273) hat es entschieden, vdaß Auseinandersetzungen zwischen Eltern und Kindern und zwischen Kindern und deren Ehegatten in der Weise miteinander verbunden werden können, daß zu dem Zwecke vorweggenommener Erbregeluhg'dasjenige, was die Elternveinem" ihrer Xih- : der und dieses■wiederum seinem Ehegatten zuzuwenden gedenkt, sofort unmittelbar von den Eltern dem Ehegatten ' des Kindes zugewandt wird» Es nimmt also anscheinend in der hier;.;.-zu entscheidenden .Frage/denselben Standpunkt ein wie das vorlegende Oberlandesgericht in Hamm»
Doch ist die Vorlage der.'Sache an den Bundesgerichtshof deswegen gerechtfertigt, weil das Oberlandesgericht in Düsseldorf in dem erwähnten Beschluß für die in der vorliegenden Sache zu entscheidenden Rechtsfragen auf
einem anderen Standpunkt steht als das vorlegende Gericht o
In dem von ihm entschiedenen Pall handelte es sich um eine Darlehenshypothek, die dem Ehemann von seiner Ehefrau und deren Bruder an einem ihnen in ungeteilter Erbengemeinschaft nach der verstorbenen gemeinsamen Mutter gehörenden Grundstück bestellt worden war» Das Darlehen war von dem Ehemann teils seinem Schwiegervater, teils nach seinem Tode dessen alleiniger Erbin, der Schwiegermutter, und schließlich zu einem weiteren Teil der Erbengemeinschaft gegeben worden« Das Oberlandesgericht erörtert zwar nicht die Präge, ob die Möglichkeit einer Verbindung der Auseinandersetzung zwischen Eltern und einem verheirateten Kinde mit der zwischen diesem und seinem Ehegatten mit der Folge einer bevorzugten Umstellung einer irn Rahmen dieser Verknüpfung erwachsenen Verbindlichkeit zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern stets ausgeschlossen sei« Seine Ausführungen zeigen .jedoch, daß nach der von ihm vertretenen Auffassung eine solche Möglichkeit der bevorzugten Umstellung in einem derartigen Pall nicht in Betracht kommt„wie.es der vorliegende ist» Es spricht zunächst aus, daß die Darlehenshingabe an den Schwiegervater und später an die Schwiegermutter auch bei weitester Auslegung des Begriffs der Auseinandersetzung im wirtschaftlichen Sinn nicht als Teil einer Erbauseinandersetzung zwischen' Miterben bezw„ Erblasser und präsumtiven gesetzlichen Erben gewertet werden könne« Denn sonst würde der Begriff der Erbauseinandersetzung völlig verflüchtigt und eine Abgrenzung gegenüber einem Darlehensgeschäft überhaupt nicht möglich sein« Es lehnt aber ei-
ne bevorzugte Umstellung auch für die Darlehensbeträge abs die von dem Gläubiger der zwischen seiner Ehefrau und' ihrem Bruder bestehenden ungeteilten Erbengemeinschaft gegeben wurden, und führt hierzu aus, daß die Darlehensvaluta an die ungeteilte Erbengemeinschaft gegeben sei, an deren Gesamthandsvermögen der Gläubiger in keiner Weise rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt sei» Er sei höchstens präsumtiver gesetzlicher Teilerbe - neben den gemeinsamen Kindern und Kindeskindern- an dem Anteil seiner Ehefrau. Diese Stellung könne aber nicht ausreichen, die Darlehensforderung als eine Auseinandersetzungsforderung zwischen Miterben oder Ehegatten im Sinne des Umstellungsgesetzes zu werten«
Es könne auch von einer vorweggenommenen Erbauseinander-:Setzung bezwiAuseinandersetzung'über gemeinschaftliches Vermögen zwischen Ehegatten nicht die Rede sein,.zu demal der Erbe als Gläubiger nicht-etwa als Gegenleistung für die Hypothekbestellung auf einen eventuellen Erbteil verzichte, sondern die Darlehensforderung und die Hypothek vielmehr zusätzlich zu einem eventuell später anfallenden Erbteil erworben habe und in keiner Y/eise für sein eventuelles Erbrecht mit der Darlehenshypothek habe abgefunden werden sollen« Der Gesichtspunkt einer vorweggenommenen Erbauseinandersetzung scheide daher aus. Das Pberlan&esgericht Düsseldorf gibt damit dem Begriff der Auseinandersetzung zwischen Ehegatten oder zwischen Mit-erben einen viel engeren Anwendungsbereich als es das verlegende Oberlandesgericht tut« Es würdey wie die Ausführungen zeigen, eine bevorzugte Umstellung in derartigen Bällen wie dem vorliegenden überhaupt nicht für möglich ■ halten.- Aus diesem Grunde war die Vorlage der hier zu entscheidenden Sache nach § 28 Abs 2 EGG an den Bundesgerichtshof geboten.
III. Gemäß. § 28 Abs 3 aaO hat der Bundesgerichtshof über -die weitere Beschwerde zu entscheiden. Diese ist formund fristgerecht eingelegt, ihr kann auch in der Sache der Erfolg nicht versagt werden.
Io In dem Tenor des angefochtenen Beschlusses werden die Grundpfandrechte und. soweit ihnen [Forderungen zugrunde liegen, auch diese im Verhältnis 10 s 1 umgestellt. Das Landgericht trifft also keine Entscheidung darüber, ob und in-welcher Höhe umstellbare For-derungen bestehen. In den Entscheidungsgründen wird hierzu ausgeführt, in dem Umstellungsverfahren nach § 6 der 40. DVO zu dem UmstG sei nicht zu entscheiden, ob und in welcher Höhe der Gläubiger [Forderungen gegen die Grundstückseigentümerin geltend machen könne und ob und in welcher Höhe die der Sicherungshypothek zugrunde liegende Forderung bestehe. Diese Ausführungen sind auch dann rechtlich bedenklich;Wenn man mit dem Landgericht davon ausgeht, daß dem Beteiligten zu 1) ein Umstellungsvorrecht nach § 18 Abs 1 Nr 3 UmstG oder,, soweit es sich um die Grundschulden handelt, auch nach § 2 Nr 6 a der 401 DVO zu dem UmstG nicht zusteht. Zwar ist das Umstellungsverfahren unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsstreits nach § 6 aaO nur dann statthaft , wenn Streit oder Ungewißheit über die Umstellung eines Grundpfandrechts (Hypothek, Grund- oder Rentenschuld) und etwaiger durch sie gesicherter Forderungen besteht, ist nicht das Umstellungsverhältnis unter den Beteiligten streitig, sondern andere mit den genannten Rechten zusammenhängende Fragen, wie etwa die rechtswirksame Begründung der Rechte oder die Person des.Berechtigten oder nur die Höhe des Betrages, dann haben
die Beteiligten diesen Streit im Klageweg vor den Gerichten der streitigen Gerichtsbarkeit auszutragen. Betrifft der Streit aber auch das Umstellungsverhält-nis* und ist die Entscheidung darüber von der über andere Vorfragen abhängig* dann ist in dem Umstellungsverfahren auch über diese Vorfragen zu entscheiden*■ fund zwar mit bindender Wirkung für alle Beteiligten,
Dies ist ständige Rechtsprechung des Senates (vgl die Beschlüsse des Senates vom 8. März 1952 - IV ZB 11/52 /BGHZ 5 k 260.7* vom 29- Mai 1952 - IV ZB 30/52 und vom 26, Juni 1952 - IV ZB 47/52 /Lindehmaier-Möhring,Nachschlagewerk Nr 5 und 6 zu § 6 40, DV'O zu dem UmstG/), Unter den Beteiligten ist im vorliegenden Pall ein Streit-punkt* ob und in welcher Köre der Beteiligte zu 2) aus eigenen Mitteln die von ihm behaupteten Zahlungen geleistet hat und ob ihm deswegen Forderungen gegen die Beteiligte zu 1) zustehen. Soweit es sich um die Sicherungshypothek unter Nr 21 handelt* hängt von der Entscheidung dieser Frage ab.'ob die Post in voller Höhe valutiert ist. Ist die durch sie gesicherte Forderung für vorgelegte Baukosten nicht oder nur zu einem geringeren Betrag als dem im Grundbuch angegebenen ent-: standen* dann ist in Höhe des nicht durch, eine Forderung belegten Teils eine Eigentümergrundschuld entstanden* § 1163 Abs 1 Satz 1 BGB. Eigentümergrundschulden werden nach § 2 Ziff 3 der 40.DV0 zu dem UmstG im Verhältnis 1 ; 1 umgestellto Ist ein Grundpfändrecht zu dem Teil Eigentümergrundschuld, dann ist es möglich, daß nur dieser Teilbetrag in diesem Verhältnis umgestellt wird, während der Restbetrag der Umstellung nach § 16 UmstG.in Verbindung mit § 1 der 40. DVO unterliegt.
Schon von dem vom Landgericht eingenommenen Standpunkt
aus5 daß die Post, soweit sie dem Beteiligten zu 2) zusteht, nur im Verhältnis 10 ; 1 der Umstellung unterliegt, durfte daher die Frage des Bestehens der durch diese Hypothek gesicherten Forderungen nicht ungeklärt gelassen werden.
Dasselbe gilt aber auch für Grundschulden, durch die Forderungen gesichert werden. Auf diese findet allerdings § 1163 Abs 1 BGB keine Anwendung (Palandt BGB § 1192 Bern 1). Wird durch eine Grundschuld eine Forderung gesichert, eine Möglichkeit, die das Landgericht erörtert und mit Recht bejaht, dann ist und bleibt der Grundschuldgläubiger Inhaber dieses Rechtes, auch wenn die Forderung nicht besteht oder erloschen ist. In diesem Fall kann aber der Eigentümer entweder aus dem der Grundschuldbestellung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis oder unter Umständen auch aus den Vorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung der Geltendmachung des Grundschuldrechts mit der Einrede der Nichtvalutierung entgegentreten (Palandt aaO). Diese Einrede ist eine solche ir. Sinne des § 2 Ziff 3 der 40. DVO, die sich nicht nurlauf'den Zeitpunkt der Geltendmachung bezieht. Stand sie dem Eigentümer am 20. Juni 1948 zu, dann ist das betreffende Grundpfandrecht wie eine Eigentümer-grundschuld im vollen Reichsmarkbetrag in Deutsche Mark umzustellen. Dies beruht darauf, daß hier zwar nicht rechtlich, aber wirtschaftlich ein Eigentümerpfandrecht vorliegt, weil der Eigentümer, falls ihm eine derartige Einrede in dem maßgebenden Zeitpunkt zustand, den Verzicht des Gläubigers auf das Grundpfandrecht oder seine Löschung.verlangen kann, § 1169? 1192 BGB (vgl Palandt BGB § 1191 Bern 2). Das Landgericht hätte
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schon aus diesem Grund das Bestehen einer Forderung hinsichtlich der Grundschuld Nr Hl prüfen müssen, denn diese Grundschuld ist nach der Behauptung des Beteiligten zu 2) bestellt worden, um ihn für Aufwendungen sicherzustellen, die er für seine Schwiegereltern persönlich oder zur Erhaltung des Grundstücks gemacht hatte. Es handelt sich möglicherweise um eine Grundschuid, die zur Sicherung einer Forderung bestellt ist. Wenn die Forderung streitig ist, wie im vorliegenden Fall, und wenn dadurch das Umstellungsverhältnis für das gesamte Grundpfandrecht oder einen Teil davon berührt wird, dann kann das Bestehen der Forderung nicht der späteren Klärung im ordentlichen Rechtsstreit zwischen den Beteiligten überlassen bleiben und die Feststellung des ■ Umstellungsverhältnisses unter dem Vorbehalt des Bestehens der Forderung erfolgen» Die im Umstellungsverfahren zu treffende Entscheidung, bei der das Gericht nicht wie im streitigen Verfahren an die Sachanträge der Beteiligten gebunden ist, verlangt schon mit Rücksicht auf die ihr zukommende Bindung und Wirksamkeit,. die sich nicht auf die am Verfahren Beteiligten beschränkt (§ 6 Abs 3 Satz 5 der 40o DVO zu dem UmstG), eine vollständige Aufklärung aller auf die Umstellung bezüglichen Fragen, von denen das Maß der Umstellung abhängt.' Diese Entscheidung ist endgültig, sobald sie' Rechtskraft erlangt hat.
Dasselbe hat für die Grundschulden irrt,er Nr iß-und Hlzu gelten. Ob bei ihnen das Landgericht eine zugrunde liegende Forderung überhaupt angenommen hat, ist aus dem Beschluß nicht ersichtlich. ‘Während auf Seite 4 R ausgeführt wird, für die Frage, welcher Um-
iMi-
stellungssatz für die in Abt III Nr Ü> Ü und ■ eingetragenen Grundschulden in Frage komme 5 sei entscheidend; ob die zu sichernden Forderungen im Verhältnis 1 % 1 oder nur im Verhältnis 10 s i umzustellen seien,-wird auf Seite 5 bezüglich der Grundschuld Nr flf fest-gestellt, als diese Grundschuld an den.Beteiligten zu 2) abgetreten worden sei, sei die Forderung bereits un~ . tergegangen gewesen, eine neue Forderung sei nicht begründet worden, insbesondere auch nicht eine Auseinandersetzungsforderung des an der Auseinandersetzung erbrechtlich nicht beteiligten Schwiegersohns„ Dasselbe soll, nach den Ausführungen in dem angefochtenen Beschluß für die beiden anderen Grundschulden Nr m und gelten (Seite 6 R des Beschlusses)- Andererseits wird auf Seite 6 R des Beschlusses auch wieder von einer der Grundschuld unter.Nr M zugrunde liegenden Forderung gesprochene An den Ausführungen des angefochtenen Beschlusses scheint soviel richtig zu sein, daß die Forderungen der und PBBBB'bank und des Viehhändlers SjflHHV? zu deren Sicherung die Grundschulden bestellt oder doch verpfändet waren, auf den Beteiligten zu'2) nicht übergegangen sind, da sie durch Zahlung des Beteiligten oder anderer Personen im Zeitpunkt der Abtretung erloschen waren. Das würde aber nicht ausschließen, daß der Beteiligte zu 2) und die Grundstückseigentümerin bei der Abtretung oder bei der Eintragung der neuen Bedingungen vereinbart hätten, daß die Grundschulden nunmehr Forderungen des Beteiligten zu 2) gegen die Beteiligte zu 1) sicherstellen sollen. Da hiervon das Umstellungsverhältnis bezüglich des Gesamtbetrages der Grundschulden oder eines Teiles von ihnen abhängen kann, werden diese. Vorgänge der Aufklärung bedürfen. Schon
aus diesen Gründen unterliegt der angefochtene Beschluß wegen Verletzung des § 12 FGG der Aufhebung, auch wenn die FrageP ob.dem Beteiligten zu 2) ein UrastellungsVorrecht nach § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG zusteht, mit dem Landgericht zu verneinen wäre.
2c Der Beteiligte zu 2) hat für die Umstellung der ihm zustehenden Rechte das Umstellungsvorrecht aus §
18 Abs 1 Ziff 3 UmstG in Anspruch genommen, weil es sich um die Umstellung von Verbindlichkeiten aus der Auseinandersetzung zwischen Eltern und Kindern handele«.: Das Landgericht hat entgegen dem Amtsgericht die bevorzugte Umstellung nach dieser Vorschrift für nicht möglich angesehen, weil diese Vorschrift auf das' Verhältnis zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern nicht ausgedehnt werden ’dürfe„
Der Senat hat im Anschluß an ein Urteil des II. Zivilsenats vom 30» Mai 1951 (BGHZ 2, 229) in ständiger ’Rechtsprechung den Standpunkt eingenommen, daß die Anwendung .des § 18 Abs 1 Ziff, 3 aaO sich nicht auf-Auseinandersetzungen eines sachlich-rechtlich gemeinschaftlichen Vermögens beschränke, diese Vorschrift vielmehr / auch solche Fälle umfasse, in denen die Auseinandersetzung einen wirtschaftlich gemeinsamen Vermögensbestand betrifft oder aber Schuldverhältnisse im Hinblick auf eine künftige Auseinandersetzung begründet werden (vgl die.Urteile vom 4». Juni 1951 /BGHZ 2, 270,7? vom 28«. Juni. 1951 - IV ZR 128/50 - /HJW 1951? 920/" und den Beschluß vom 8«. März 1952 /Lindenmaier-Möhring? Hr 11 zu § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG/). Wie aus dieser Rechtsprechung zu'entnehmen ist, kommt es für die Auslegung und Anwendung der genannten Vorschrift weniger auf die Rechtsform
als die wirtschaftliche Bedeutung der umzustellenden. Verbindlichkeit an» In dem Beschluß vom 8» März 1952 wird jedoch das Bestehen eines Umstellungsvorrechts für die Forderung der Schwiegermutter gegen den Schwiegersohn verneint. Der Senat war dabei von der Erwägung geleitet» daß die Anwendung der Vorschrift des § 18 Abs 1 Nr 3 nicht ins Uferlose führen dürfe. Voraussetzung für ihre Anwendbarkeit sei deshalb immer» daß zwischen Schuldner und Gläubiger die enge rechtliche Verbindung bestehe, von der die Gesetzesvorschrift aus-gehe» Es ist dabei nicht verkannt worden, daß die Beschränkung des Umstellungsvorrechts unter Umständen eine Härte für andere nicht zu diesem Kreis gehörende' Personen bedeuten könne. Per Sinn des § 18 Abs 1 Nr 3 bestehe aber, wie dort weiter ausgeführt wird, darin, wenigstens für die Falle, in denen zwischen Schuldner und Gläubiger die engsten rechtlichen Beziehungen bestünden, Härten zu vermeiden. Auf eine Grenzziehung habe daher nicht verzichtet werden können, .gerade um das Vorrecht nicht ins Uferlose auszudehnen. Es habe daher in Kauf“; genommen werden müssen, daß Abgrenzungen dieser “
Art immer Härten mit sich brächten»
- Ah dieser Auffassung ist •festzuhalten. »Zwar ver-tritt auch das vorlegende ■■.'Oberlandesgericht' in seinem hu; Vorlagebeschluß nicht die Ansicht, daß bei der Umstellung von zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern bestehenden Verbindlichkeiten die genannte Vorschrift ;
■;sch^ ist. Es will dieser Vorschrift
"nur die Fälle unterstellen, in denen die umgestellte ■ Forderung sowohl auf dem Kindschaftsverhältnis zwischen Schwiegereltern und ihrem'Kinde wie auch auf dem Bande der She zwischen diesem Kinde und seinem Ehegatten be-
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ruht und sofern sie in den Rahmen einer wenigstens wirtschaftlichen Vermögensgemeinschaft zwischen den Beteiligten fällte Es geht bei seinen Erwägungen davon aus, daß bei dem Verhältnis zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern zwei Gemeinschaften vorlägen, die jede für sich das Umstellungsvorrecht gewähren könne.-Beide Gemeinschaften stünden nicht für sich, sondern ■seien verbunden:durch das Kind, das Bindeglied zwischen beiden sei. Das habe zur Folge, daß im praktischen Leben die vermögensrechtlichen Leistungen, die dem Kind-Ehegatten zugedacht seien, häufig nicht den Umweg über dieses Glied nähmen, sondern unmittelbar zwischen den anderen Gliedern der Gemeinschaft vollzogen würden. Die zweifache Gemeinschaft werde durch die unmittelbare Leistung .zwischen den anderen Gliedern überbrückt, sie sei in solchen Fällen regelmäßig nicht denkbar ohne die beiden Gemeinschafteno Es handele sich um ein dreiseitiges Verhältnis, bei dem die Leistung ohne Berücksichtigung der beiden Gemeinschaften nicht richtig zu würdigen sei. Der Regelfall einer solchen Überbrückung der beiden Gemeinschaften zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern sei die Regelung der späteren Erbfolge im Wege der sogenärmten vorweggenommenen Erbregelung.- In erster Linie werde das Vorrecht allerdings für die Fälle der Leistungen der Schwiegereltern aus ihrem späteren Nachlaß in Frage kommen. Das gleiche Recht könne aber nicht für solche Fälle ausgeschlossen Werden, in denen das Schwiegerkind Leistungen in das Vermögen der Schwiegereltern vollziehe. Auch diese Leistungen könnten mit Rücksicht auf die spätere Auseinandersetzung des Nachlasses erfolgen, und’ zwar mindestens dann, wenn sie durch Tilgung von" Schulden der Schwiegervätern die ^Nächlaßmasse,::von g">
5.
.........*................-..............."........................................................................................................................................................................................................................—.........................—— ■
Schulden befreien und sie gegebenenfalls vergrößern»
Diesen Ausführungen vermag sich der Senat nicht in vollem Umfang anzuschließen, da sie zu einer weder in dem allgemeinen Recht nicht in den besonderen Vorschriften des .Umstellungsgesetzes begründeten Ausweitung der Begriffe der Vermögensgemeinschaft und der Auseinandersetzung führen« Es mag Palle geben,, in denen die Auseinandersetzung zwischen Eltern und einem Kinde mit der zwischen diesem Kind und seinem Ehegatten 'verbunden sein kann» Es darf aber nicht außer acht gelassen werden, daß die Anwendung des § 18 Abs 1 Ir 3 UmstG voraussetzt, daß eine der bevorzugten Umstellung fähige Verbindlichkeit entweder zwischen.den Eltern und dem Kind oder zwischen diesem und seinem Ehegatten bestehen'' muß«'/Denn nur schuldrechtliche Beziehungen innerhalb der'einzelnen in dieser Vorschrift genannten Personenkreise genießen das Umstellungsprivileg» Es genügt nicht, daß solche Verbindlichkeiten nur zwischen den Schwiegereltern einerseits und den Schwiegerkindern andererseits bestehen, und daß diese Verbindlichkeiten : ohne die Familienbeziehungen zwischen den Beteiligten nicht eingegangen wären oder bestünden« Es muß auch die rechtliche Stellung des Kindes (Ehegatten) selbst zu seinen Eltern bezw« zu deren Vermögen durch die rechtlichen Beziehungen zwischen seinem Ehegatten und seinen Eltern unmittelbar berührt werden» Entsprechendes hat zu gelten, wenn das Umstellungsvorrecht auf Grund des § 2 Nr 6 a der 40» DVO zu dem UmstG beansprucht wird» Besteht für das Schwiegerkind an einem Grundstück der Schwiegereltern eine Grundschuld, die nicht zu Sicherungszwecken bestimmt ist, dann beruht diese im Sin-
ne der genannten Vorschrift.nur dann auf einem Rechtsverhältnis der in § 18 Abs 1 UmstG Gezeichneten Art ,' wenn der andere Ehegatte, der zugleich das Kind der Grundstückseigentümer ist, an dieser Grundschuld '’beteiligt" ist und dadurch ein Recht an dem Vermögen der Eltern erwirbt, das eine Beteiligung an diesem Vermö-' gen darstellt und als ein ihm im Hinblick auf die künftige Erbauseinandersetzung eingeräumtes Recht angesehen werden kann.
Löst auf Grund einer mit den Schwiegereltern getroffenen Vereinbarung ein Schwiegerkind mit eigenen Mitteln Verbindlichkeiten ab, für die auf einem Grundstück der Schwiegereltern Grundpfandrechte bestellt sind und erwächst daraus eine Verbindlichkeit derselben zur Rückerstattung des aufgewendeten' Betrages, so wird diese Verbindlichkeit nicht ohne weiteres nach §'18 Abs .1 Ir 3 UmstG bevorzugt umgestellt,, weil die Verbindlichkeit nicht zwischen Personen besteht, die einem der in dieser Vorschrift genannten Personenkreise angehöreno Las gleiche gilt, wenn das Schwiegerkind sonstige Aufwendungen auf ein Grundstück der Schwiegereltern macht, die diese;zurückzuerstatten verpflichtet sind, selbst•, wenn die Vereinbarung der Beteiligten dahin geht, daß • : die Rückzahlung erst durch die Erben der Schwiegereltern oder einen von ihnen erfolgen soll, wie es im vorliegenden Rail vorgesehen ist0 Eine Verbindlichkeit eines Ehegatten gegenüber dem anderen wird durch eine solche zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkind getroffene Abmachung nicht begründete An diesem Vorgang ist er weder rechtlich noch wirtschaftlich beteiligt, er vollzieht sich in der Regel nur zwischen den an der Verein-
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■'Varüng: unmittelbar Beteiligten» Wenn, wie es in derartigen Pallen wohl in aller Regel anzunehmen ist, das ; "/Bchwiegerkind nur mit Rücksicht auf die familiären Bin-.düngen zwischen ihm und seinem Ehegatten Vermögen im Interesse der Schwiegereltern aufwendet, so beruht dies deswegen nicht auf einem dadurch geschaffenen Rechts-grund der Auseinandersetzung zwischen Ehegatten» Fehlt es aber an einer Verbindlichkeit des Ehegatten, so kann auch nicht von einer wirtschaftlichen Beteiligung des Gläubigers der Schwiegereltern an dem gegenwärtigen oder künftigen Vermögen des anderen Ehegatten, des Kindes der Schwiegereltern, gesprochen werden» Wenn diese Verpflicht-
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tung eine "wirtschaftliche" Beteiligung an einem fremden Vermögen darstellt, dann kann es nur eine des Schwieger-kindes'am Vermögen der Schwiegereltern sein; diese Beteiligung begründet aber kein Umstellungsvorrecht» Wird diese Verpflichtung der Schwiegereltern zugunsten des Schwiegerkindes in irgendeiner Weise durch Grundpfandrecht gesichert, sei es., daß ein solches neu bestellt wird oder daß dem Schwiegerkind ein schon bestehendes, aber durch die Ablösung den Schwiegereltern zufallendes, abgetreten
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wird, gegebenenfalls im Einverständnis der Beteiligten unmittelbar durch.den bisherigen Berechtigten wie die Posten Nr ü§ und fg§ dann wird auch für dieses ein 'Umstellungsvorrecht nicht erworben (§ i Abs 1 und Abs 2 der 4-0o DVO zu dem UmstG)V
liegt der Pall aber so, daß die Schwiegereltern eine Verpflichtung zu dem Ersatz der Aufwendungen des Schwiegerkindes nicht trifft, sondern diesem nur als Entgelt eine Fremdgrundschuld in der eben bezeichneten Weise eingeräumt wird, dann hat auch diese ihren Rechtsgrund nur
in den Beziehungen der unmittelbar Beteiligten, nicht aber in Auseinandersetzungsbeziehungen zwischen den Ehegatten. Bas Schwiegerkind gehört nicht zu den Personell;. deren Forderungen nach § 18 UmstG vorzugsberech-tigt sind. Denn der Ehegatte (Kind) erwirbt dadurch allein weder ein Recht noch, wirtschaftlich gesehen, eine Beteiligung am Vermögen seiner Eltern oder an dem seines Ehegatten»
Eine andere Beurteilung der Beziehungen zwischen den Beteiligten im vorliegenden Fall kann auch nicht deswegen Platz greifen, weil die Beteiligte zu 1) zur •Zeit,"-als der Beteiligte zu 2) in ihrem Interesse Aufwendungen' zur Ablösung von Grundstücksbelastungen oder zu sonstigen Zwecken aus seinem Vermögen machte, ein inzwischen widerrufenes Testament errichtet hatte, durch das .sie/der Ehefrau des Beteiligten zu 2) das Grundstück Bc<P—B|sl;raße ffp von Todes wegen zuwandte, wobei dahingestellt bleiben mag, ob es sich um eine Erbeinsetzung, ein Vermächtnis oder eine Teilungsanordnung nach § 2048 /BGB'gehandelt hat. Durch diese letztwillige Verfügung hat die Ehefrau Jakoby, Tochter der Beteiligten zu 1), weder rechtlich noch ‘wirtschaftlich das Eigentum oder ein sonstiges Recht auf oder an diesem Grundstück erlangt Es kann deshalb eine Auseinandersetzung zwischen den Ehe-lauten Jakoby in Ansehung eines gegenwärtig vorhandenen wirtschaftlich gemeinschaftlichen Vermögensgegenstandes nicht stattgefunden haben» Es liegt aber auch nicht die Begründung eines Rechtsverhältnisses zwischen den Ehegatten in Ansehung der Auseinandersetzung einer künftigen Vermögensgemeinschaft vor,.wie in den vom Senat entschiedenen Sachen - IV ZB 83/51 und IV ZB 91/51 auf
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die sich das vorlegende. Oberlandesgericht bezieht. Denn 1 .ein Rechtsverhältnis zwischen dem Beteiligten zu'2) und seiner Ehefrau ist durch die Ablösung der auf dem Grundstück seiner Schwiegermutter lastenden Rosten und durch die Aufwendung von Vermögen im Interesse der Grundstückseigentümerin oder des Grundstücks selbst nicht begründet worden. Hat er diese Aufwendungen in der Er-warung gemacht, daß seiner Ehefrau das Grundstück nach dem Ableben der Beteiligten zu 1) zufallen werde und ist diese Erwartung dadurch vereitelt worden, daß die Beteiligte zu 1) das Testament widerrufen hat, dann kann ihm allenfalls ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen die Beteiligte zu 1) erwachsen sein,.der aber auch nur einer.Umstellung im Verhältnis 10 s,1 unterliegt (BGHZ 5, 197 und 6, 277)» Eine Verknüpfung der Auseinandersetzung zwischen dem Beteiligten zu 2) und seiner Ehefrau einerseits und einer.solchen zwischen der Ehefrau und der Beteiligten zu T) andererseits mit der Wirkung, ..daß der Rechtserwerb des Beteiligten zu 2) ln diesen beiden Auseinandersetzungen ihren Rechtsgrund hat, kann daher nicht vorliegen, ;
Die Möglichkeit einer Anwendung des:§'18 Abs 1 Hr 3 UmstG auf die umstellbaren Rechte des Beteiligten zu 2) könnte:nur dann in Frage kommen, wenn diese Rechte im Verhältnis der Ehegatten J MHKt zueinander solche : der Ehefrau waren. Denn dann würde es sich um Verbindlichkeiten aus der Auseinandersetzung zwischen Eltern und Kindern handeln können, die wirtschaftlich eine Beteiligung am Vermögen derselben darstellen. Um eine solche "dreiseitige" Rechtsbeziehung zwischen den Beteiligten zu 1) und 2) anzunehmen, genügt es allerdings nicht,
wie das Landgericht mit Recht ausführt, daß die Ehefrau des Beteiligten zu 2) durch den Einsatz ihrer Tollen Arbeitskraft zu demindest im wirtschaftlichen Sinne zur.Ablösung und Sanierung des Grundstücks BoJBHdstraße §§f||: beige träger, hat.» Das Umstellungsvorrecht würde allerdings auch nicht dadurch ausgeschlossen sein, wie das Landgericht annimmt, daß die Ehefrau auf Grund
der bereits bestehenden testamentarischen Verfügung das Grundstück "erben" sollte und deshalb eine Vereinbarung einer Torweggenommenen Erbregulierung nicht anzunehmen sei« Wie die im übrigen rechtsunverbindliche Vereinbarung zwischen den Beteiligten zu 1) und 2) vom 1. Juli 1940 zeigts haben sie doch die Möglichkeit ins Auge gefaßt daß das Testament 'ahgefochten werde und es deshalb nicht zu dem Erwerb des Grundstücks durch die Ehefrau ■ iJPBltf auf Grund des (Testaments käme.- Es wäre deshalb nicht ohne weiteres, wie es das Landgericht tut, die Möglichkeit von der Hand zu weisen, daß auch eine Sicherstellung der Ehefrau liMlM selbst beabsichtigt war, wenn auch nach außen hin nur der Beteiligte zu 2) als Berechtigter auftrat. Dazu wäre aber erforderlich, daß die nach außen hin dem Ehemann JÜBMi eingeräumten Rechte im Innenverhältnis ganz oder teilweise solche der Ehefrau sein sollten. Das hat auch das Landgericht nicht verkannt. Nicht notwendig ist jedoch, wenn es annimmts: diese Vereinbarung müsse bereits zu der Zeit vorliegen, als der Beteiligte die Grundschulden unter Ir ÄH und |S§ erwarb. Es würde genügen, daß die Beteiligten nachtrag- , lieh, jedoch vor der Währungsreform, über eine Regelung ihrer Rechtsbeziehungen in dem erwähnten Sinne einig geworden sind. Denn für die Präge des Umstellungsverhältnisses sind die Rechtsbeziehungen maßgebend, wie sie am
20 » Juni 1948 bestanden». Das Landgericht wird deshalb unter Berücksichtigung dieser Ausführungen den Sachverhalt erneut zu prüfen und demgemäß die ihm nach § 12 PGG obliegende Aufklärung des Sachverhalts vorzunehmen haben» Dabei muß allerdings vermieden werden, eine solche Vereinbarung ohne bestimmte Anhaltspunkte in den Sachverhalt aus Billigkeitserwägungen hineinzuinterpretieren»
Aus diesen Gründen war» wie geschehen,.zu erkennen»
£11 Er» Lersch ist in den Ruhestand getreten und daher an der Unterzeichnung
■■/verhindert 1
Ascher
Ascher
v» Werner
Raske
Wüstenberg