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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs; unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Br. v.Werner und Maaß auf die sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 6. Die Revision ist in dem Berufungsurteil nicht zugelassen worden, weil die Beru fung im wesentlichen wegen des ungenügenden Tatsachenvortrages des Klägers zurückgewiesen wurde und eine grundsätz liehe Rechtsfrage nicht entschieden werden mußte. Die gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 220 BEG statthafte sofortige Beschwerde des Klägers ist formund fristgerecht eingelegt, aber nicht begründet. Das Berufungsurteil beruht darauf, daß der Kläger seit dem 1, Mai 1933 Mitglied*, der NSDAP war und nach § 6 Abs 1 Nr 1 BEG deswegen von jeder Entschädigung ausgeschlossen ist? Das Ergebnis des Berufungsurteils beruht auf Würdigung des Tatsachenvorgangs und der Ermittlungen der Vorinstanzen, eine Verkennung des Begriffs des Bekämpfens des Nationalsozialismus unter Einsatz von Leib, Leben oder Freiheit ist nicht ersichtlich» Die Beschwerde meint, es sei die grundsätzliche Frage zu entscheiden, ob die Es ist weiter erforderlich, daß der { Herausgeber der Zeitung oder die Mitarbeiter dies unter Einsatz von Leib, Leben oder Freiheit getan haben und deswegen verfolgt worden sind.

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Volltext der Entscheidung

IIJBJ5/91
9 U (E) 49/57 OLG Hamburg 81 0 (Entsch) 95/56 LG Hamburg
u
2542 023
Beschluß
 In der Entschädigungssache
 Drt Hermann H a
in HmiS, wp^pstraße
 Klägers und Beschwerdeführers,
- Brozeßbevollmächtigte: Hechtsanwälte Dr^
Br. flÜKund
 gegen
die Freie und Hansestadt Hamburg , vertreten durch die Sozialbehörde (Amt für Wiedergutmachung) in Hamburg 36, Drehbahn 94$
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs; unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Br. v.Werner und Maaß
 auf die sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 6. Februar 1957
in der Sitzung vom 29* Juni 1957
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Bas Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei*
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Ber im Jahre 1875 geborene Kläger war Inhaber eines Verlages und einer Druckerei in	sowie	Eigentümer
 eines Geschäftsgrundstückes am SpUHIHtitt H4HHF> Sämtliche Vermögensgegenstände hat der Kläger in den Jahren 1935 bis 1938 veräußert, er behauptet, sie seien ihm entzo gen worden, weil er ein Gegner des Nationalsozialismus gewesen seiEr macht Entschädigungsansprüche wegen Schadens am Vermögen und im beruflichen Fortkommen geltend: Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage für unbegründet gehalten. Die Berufung des Klägers gegen das klagabweisende Urteil war erfolglos. Die Revision ist in dem Berufungsurteil nicht zugelassen worden, weil die Beru fung im wesentlichen wegen des ungenügenden Tatsachenvortrages des Klägers zurückgewiesen wurde und eine grundsätz liehe Rechtsfrage nicht entschieden werden mußte.
Die gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 220 BEG statthafte sofortige Beschwerde des Klägers ist formund fristgerecht eingelegt, aber nicht begründet.
Das Berufungsurteil beruht darauf, daß der Kläger seit dem 1, Mai 1933 Mitglied*, der NSDAP war und nach § 6 Abs 1 Nr 1 BEG deswegen von jeder Entschädigung ausgeschlossen ist? Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Kläger zwar nur nominelles Mitglied gewesen sei, er könne aber eine Entschädigung nicht verlangen, weil er nicht unter Einsatz von Leib,. Leben oder Freiheit den Nationalsozialismus bekämpft habe und deswegen verfolgt worden sei. Das Ergebnis des Berufungsurteils beruht auf Würdigung des Tatsachenvorgangs und der Ermittlungen der Vorinstanzen, eine Verkennung des Begriffs des Bekämpfens des Nationalsozialismus unter Einsatz von Leib, Leben oder Freiheit ist nicht ersichtlich» Die Beschwerde meint, es sei die grundsätzliche Frage zu entscheiden, ob die
 
vom Kläger vorgetragenen Umstände, insbesondere das Verlegen einer Zeitung mit "antinationalsozialistischem" Inhalt in der Zeit nach 1933 eine Bekämpfung des Nationalsozialismus darstelle. Ss wird verkannt, daß es sich hier nicht um eine Rechts-, sondern um eine Tatfrage handeltv Ob eine Zeitung, in der Kritik an der nationalsozialistischen Politik in einzelnen Prägen geübt wurde, ein Bekämpfen des Gewaltsystems ist, ist im wesentlichen eine Tatfrage. Außerdem genügt es nicht, daß durch die Herausgabe einer solchen Zeitung der Nationalsozialismus bekämpft worden ist. Es ist weiter erforderlich, daß der {	Herausgeber der Zeitung oder die Mitarbeiter dies unter
 Einsatz von Leib, Leben oder Freiheit getan haben und deswegen verfolgt worden sind. Auch diese JFrage ist keine Rechts-, sondern eine Frage der tatsächlichen Würdigung des Einzelfalls. Da auch die sonstigen Gründe, aus denen nach § 219 Abs 2 BEG die Revision zuzulassen ist, nicht gegeben sind, muß die Beschwerde mit der sich aus § 225 Abs 1 BEG ergebenden* Kostenentscheidung zurückgewiesen werden.
Schmidt Ascher	Johanns en	v. Werner Maaß