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BGH · IV ZB 95/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 95/72

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen. Das Urteil des Amtsgerichts München, mit dem es die Feststellung, daß der Beklagte der Vater des Klägers ist, getroffen und den Beklagten zur Zahlung des Regelunterhalts verurteilt hat, ist dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 14. Die Berufung gegen das Urteil ist bei dem Oberlandesgericht am 26. Oktober 1972 gestellten Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 20. Die gegen diesen Beschluß vom Beklagten frist-und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die Beschwerde wendet sich dagegen, daß dem Beklagten das Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten gemäß § 232 Abs. 2 ZPO zugerechnet worden ist.

Zitierte Normen: § 232 ZPO
20BerufungsfristBeschlußBeschwerdeKlägerProzeßbevollmächtigtenFamRZ

Volltext der Entscheidung

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B UNDE SG E El GET S H 0 F
IV ZB 95/72	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Horia-Joan
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Beklagten \ind Beschwerdeführers»
Pro zeßbevollmöchtigter:
Recht
 gegen
den Michael	geboren	in	AVHV»
Kreis MpHBP gesetzlich vertreten durch das Kreisjugend-amt NpB als AmtsVormund,
 Kläger und Beschwerdegegner»
- Prozeßbevollmächtigter:
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 1972 durch den Vorsitzenden Richter Dr. HauB und die Richter Dr. Reinhardt» Dr. Bukow, Dr. Buchholz und Kntlfer
 beschlossens
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Oktober 1972 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.
Streitwerts 3 000,— DM
Gründe :
Das Urteil des Amtsgerichts München, mit dem es die Feststellung, daß der Beklagte der Vater des Klägers ist, getroffen und den Beklagten zur Zahlung des Regelunterhalts verurteilt hat, ist dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 14. Juni 1972 zugestellt worden. Die Berufung gegen das Urteil ist bei dem Oberlandesgericht am 26. Juli 1972, also nach Ablauf der einmonatigen Berufungsfrist, eingegangen.
 
Den am 17. Oktober 1972 gestellten Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 20. Oktober 1972 als unbegründet zurückgewiesen.
Die gegen diesen Beschluß vom Beklagten frist-und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
Die Auffassung des Oberlandesgerichts, die Versäumung der Berufungsfrist beruhe auf einem Verschulden des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, nämlich darauf, daß dieser weder den Beklagten noch den Prozeßbevollmächtigten des zweiten Rechtszuges über die Zustellung des Urteils unterrichtet habe, ist nicht zu beanstanden. Sie wird von der Beschwerde auch nicht angegriffen.
Die Beschwerde wendet sich dagegen, daß dem Beklagten das Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten gemäß § 232 Abs. 2 ZPO zugerechnet worden ist. Sie ist der Auffassung, die Anwendung dieser Vorschrift in Kindschafts Sachen sei verfassungswidrig. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Der erkennende Senat hat wiederholt entgegengesetzt entschieden (vgl. u. a. die in NJW 1972, 584 « FamRZ 1972, 200 * VersR 1972, 440 und in VersR 1972, 1169 veröffentlichten Beschlüsse). An dieser
 Rechtsprechung wird festgehalten. Der DreierausschuB des Bundesverfassungsgerichts hat in gleichem Sinne entschieden (FamRZ 1972, 201).
Dr. Hauß	Dr.	Reinhardt	Dr.	Bukow
 Dr. Buchholz
 Knüfer