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BGH · Y ZB 95/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Y ZB 95/59

'in dem Verfahren betreffend die Änderung dos atodeszeitpunk-ies des durch Beschluß des Amtsgerichts in Kassel vom 19c Januar 1955 für tot erklärten Schneidermeisters Ernst SöhpBPstraße geboren in am » |M I9o5o Bie sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß der 6t Zivilkammer des Bandgerichts in Kassel vom 18„ Uovember 1958 wird auf Koston des Beschwerdeführers zuriiekgemesen« 1) Durch Beschluß des Amtsgerichts in Kassel vom 19 o Januar 19 55 ist auf Antrag des Syndikus Carl m-dessen Bruder, der Schneidermeister Ernst für tot erklärt und als Zeitpunkt des Todes der 51° Dezember 1945, 24 Uhr, festgestellt worden«, Ermittlungen nach Art«, 2 § 2 Abs«. Er hat vor getragen," sein Bruder Ernst sei in der~2oit zwischen dem 25° März und io« April 1945 gestorben» Dies sei einem Briefe des Fuhrunternehmers Josef m in Hi4BBl vom 25° Mai 1955 zu entnehmen«. Sein Interesse an dem Antrag begründete Ernst demit, aaß sein Vater im Herbst 19 45 gestorben .sei und sich dio Erbfolge hinter ihm zu seinen ‘Gunsten ändere, w'cph sein Bruder Ernst, der eine Witwe hinterl^ssen hat, schon mit Wirkung von einem früheren Zeitpunkt für tot erklärt werde« September' 1958 seinen Beschluß -vom 19o Januar .$955 dahin geändert, daß als Todcszeitpunkt der 51 ö Mär^a 1945 festgestellt worden ist« In der Begründung des Beschlusses heißt es, nach der Aussage des Zeugen sei Ernst wahrscheinlich Endo März 1945 ge- Gegen diesen Beschluß hat 3?rau Elisabeth HpHBl gob» Rpppp, die Ehefrau des Ernst Hpppp, durch einen am 8» Oktober 19 58 bei dem Amtsgericht in Kassel eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, es unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses 1 bei dem ursprünglichen Beschluß vom 19» Januar 195C bewenden zu lassen» Sie hat geltend gemacht, der Antrag ihres Schwagers Hans Hppgp sei verspätet» Im übrigen lasse die Aussage des Zeugen Gflptes leineswegs als wahrscheinlich erscheinen, daß Ernst bereits Ende März 1945 gestorben sei» box* 1958 zugestellt und auf Grund eines Ersuchens des Rechtis Pflegers des Landgerichts am 2» Januar 1959 in der Verschob^ lenlieitsliste öffentlich bekannt gemacht worden ist, hat zeichneten, am 9* Januar 1959 bei dem Landgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige weitere Beschwerde eingelegt» Er begehrt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und macht geltend, das Landgericht habe nicht berücksichtigt, daß Ernst nicht mehr weiter ge- Das Oberlandesgericht in Erenkfurt/Main (1„ Zivilsenat in Kassel) möchte die weitere Beschwerde fUr zulässig halten» Es ist der Ansicht, daß sie rechtzeitig eingelegt sei*. Das 0 her land esgericht sieht eich'iait Rücksicht' auf ‘den in HJW 1953", 179’6' veröffentlichten'Beschluß des Oberlande sgerichts in Saarbrücken gehindert, eine sachliche Entscheidung zu fällen* Dort wird ausgesprochen, daß die Erist für die sofortige weitere Beschwerde nicht 1 Monat, sondern 2 Wochen betrage*? 2) Der Vorlage an den Bundesgerichtshof steht nicht entgegen, daß die Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken zu einer Zeit ergangen ist, äl s das Saargebiet noch nicht zur Bundesrepublik gehörte (BGH 3o» Januar 1959 ,V ZR 31/58)* Die Vorlage ist auch zu Recht erfolgte Das vorlegende Oberlandesgericht beabsichtigt, sachlich über die weitere Beschwerde zu entscheiden» Das kann es nur, wenn os von der Entscheidung des Oberlandesgerichts in Saarbrücken abweicht. Würde das vorlegende Oberlandesgericht sich der Ansichb des Oberlandesgerichts in Saarbrücken anschließen, dann wäre die weitere Beschwerde verspätet eingelegt und unzulässig, eine Sachentscheidung könnte nicht erfolgen (Schl ege lbcr gef FGG 7c Aufl» § 25 Anm» 5 mit Hinweisen auf Schrifttum und Rechtsprechung) » §§ 33a, 27«, 24 Abs» 3 YerschG folgt nicht., daß die Beschwerfllg frist erst mit der-öffentlichen Bekanntmachung zu laufen be: gönnen hat» Das Landgericht hat die öffentliche Bekanntmachjiji seines Beschlusses nicht angeordnet» Sie’ ist auf Grund einep vom Rechtspfleger getroffenen Verfügung erfolgt» Es kann j dahinges bellt bleiben, ob die nach § 27 VerschG erfolgte Verj Öffentlichung überhaupt eine Frist in häuf setzt» Diese Wir; Die für den Gesetzgeber bei der Regelung des § 26 Abs« 1 Satz 2 VcrschG maßgebenden Erwägungen treffen aber auch für die wertere Beschwerde zu« Es ist daher nicht gerechtfertigt, für die Verfahren bei Todeserklärungen von der allgemeinen Regel absuweichen, nach der dio Frist für die sofortige Bc- * schwerde und dio sofortige weitere'Beschwerde gleich lang sind« Der Bundesgerichtshof stimmt deshalb der mit Ausnahmo des Oberlandesgerichts Saarbrücken in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein vertretenen Ansicht zu, daß auch die Frist für die sofortige weitere Beschwerde in Verfahren bei Als einzige Erkenntni8<iuelle stand hier nur der B^-ief des Zeugen G(NP vom 23« Mai- 1955 und dessen eigene BekunduA| zur Verfügung, Bas Landgericht ist auf Grund dieser Beweis^ mittel zu dem Ergebnis gekommen? Anlaß, den Zeugen nochmals darüber zu vernehmen, ob ein Anderer beobachtet hat be, daß Brust nachdem er verwundet worden war, sich erschossen habe, Gass hatte in dem Brief selbst feine Angaben über eine Verwundung des Ernst HBHBB gemacht, sondern nur berichtet, die.ser sei zurückgeblieben und habe auf die Aufforderung »’eil Dich» zurückgerufen, er' könne nicht mehr, ist hio r- Ernst habe eine Beinverletzung gehabt, WiBPhabe das gesehen o.der HBHHP habe es ihm zugerufen» üntor diesen Umständen bestand für das Landgericht kein Anlaß und keine Rechtspflicht, nach § 12 EGG den Zeugen nochmals zu vernehmen« Das Landgericht konnte davon ausgehen, daß dom 1 Amtsgericht der Brief des Zeugen bei dessen Vernehmung to r-gelegen hatte und daß der vernehmende Richtor an den Zeugen alle erforderlichen Eragen gerichtet habte«, Das Landgericht konnte überzeugt sein, daß die Bekundung des Zeugen über die Wahrnehmung des Kameraden WBB der Umstand war, den der Zeuge in seinem Brief angedeutot hatte. Es bestand auch kein ' Anlaß anzunehmen, daß der Zeuge, der sich sehr 'pingehejad^zuv Sftch« geäußert hat, nicht alle Umstände, die er im Zusammenhang mit der Verwundung des Ernst Hp|WKfrt beobachtet und'erfahren, hatte, angegeben hatte«, x .

Zitierte Normen: § 27 VerschG
BriefZeugeLandgerichtBeschlußBeschwerdeErnst

Volltext der Entscheidung

»
9
/Amtliche Sammlung?
Ja
 Ja
YerschollenheitsG § 26° FGG §§ 22? 27? 29'
Im Yerfahnen bei Todeserklärungen beträgt die Frist für die sofortige weitere Beschwerde einen Monat«,
« 29o April 1959 - *Y ZB 95/59 - OLG Frankfurt/M.
LG Easeel
BGH? Besohl, v
2B_95/5^
Beschluß
'in dem Verfahren betreffend die Änderung dos atodeszeitpunk-ies des durch Beschluß des Amtsgerichts in Kassel vom 19c Januar 1955 für tot erklärten Schneidermeisters Ernst
 SöhpBPstraße geboren in
 am » |M I9o5o
Antragsteller und Beschwerdeführer? Revierförster Hans
 in	Eorethaus	Hoi-
vertreten durch Rechtsanwalt Br „ Mp in PMP/I
Sonstige Verfahrensbeteiligtes
a) Witwe Elisabeth in	», Sc
 geh« R®
tr. m
vertreten durch Rechtsanwalt Br, IMMP in
b) Syndikus Carl
 hat der IVc Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29 o April 'i959
beschlossen?
Bie sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß der 6t Zivilkammer des Bandgerichts in Kassel vom 18„ Uovember 1958 wird auf Koston des Beschwerdeführers zuriiekgemesen«
Ber ßeschäftswert beträgt 3 000 DM, -
2 «-*
Gr r ii n_d.JLl
1)	Durch Beschluß des Amtsgerichts in Kassel vom 19 o Januar 19 55 ist auf Antrag des Syndikus Carl m-dessen Bruder, der Schneidermeister Ernst für tot erklärt und als Zeitpunkt des Todes der 51° Dezember 1945, 24 Uhr, festgestellt worden«, Ermittlungen nach Art«, 2 § 2 Abs«. 1 Satz 1 deB Gesotzos zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts vom 15« Januar 1951 wurden nicht angestellt, da ein dahingehender Antrag nicht gestellt wurde«,
Durch einen am 14° April 1958 bei Gericht eingegangenen Schriftsätz hat der Revierförster Hans	gleich-
falls ein Bruder des Vermißten, beantragt, dio Feststellung des Todeszeitpunktes seines Bruders zu ändern«. Er hat vor getragen," sein Bruder Ernst sei in der~2oit zwischen dem 25° März und io« April 1945 gestorben» Dies sei einem Briefe des Fuhrunternehmers Josef m in Hi4BBl vom 25° Mai 1955 zu entnehmen«. Sein Interesse an dem Antrag begründete Ernst	demit,	aaß sein Vater im
 Herbst 19 45 gestorben .sei und sich dio Erbfolge hinter ihm zu seinen ‘Gunsten ändere, w'cph sein Bruder Ernst, der eine Witwe hinterl^ssen hat, schon mit Wirkung von einem früheren Zeitpunkt für tot erklärt werde«
Each Vernehmung des Zeugen Gfg| hat das Amtsgericht durch Beschluß vom 17«. September' 1958 seinen Beschluß -vom 19o Januar .$955 dahin geändert, daß als Todcszeitpunkt der 51 ö Mär^a 1945 festgestellt worden ist« In der Begründung des Beschlusses heißt es, nach der Aussage des Zeugen sei Ernst	wahrscheinlich	Endo	März	1945	ge-
fallen«, Aus, den näheren Umständen, unter denen er vermißt worden sei, sei mit größter Wahrscheinlichkeit zu schließen, daß er in jenen Tagen den Tod gefunden habe«
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Gegen diesen Beschluß hat 3?rau Elisabeth HpHBl gob» Rpppp, die Ehefrau des Ernst Hpppp, durch einen am 8» Oktober 19 58 bei dem Amtsgericht in Kassel eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Antrag,
 es unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses 1 bei dem ursprünglichen Beschluß vom 19» Januar 195C bewenden zu lassen»
Sie hat geltend gemacht, der Antrag ihres Schwagers Hans Hppgp sei verspätet» Im übrigen lasse die Aussage des Zeugen Gflptes leineswegs als wahrscheinlich erscheinen, daß Ernst	bereits	Ende	März	1945 gestorben sei»
Durch Beschluß vom 18» November 19 58 hat das Landgerichl in Kassel den Beschluß des Amtsgerichts in Kassel vom 17» Sep| tember 1958 aufgehoben und den Antrag dos Hans Hp^^pauf.^ Abänderung des am 19» Januar 1955 festgesetzten Todoszeitpunk-tes zurückgewiosen« In den Gründen des Beschlusses wird aua-
u
geführt, der Abänderungsantrag sei zwar nach § 3 Abs» 2 Satz YerschÄndG in Verbindung mit § 33a Äbso 2 Satz 1, 2 VerschG^ zulässige Den eidlichen Bekundungen dos Zeugen Gpp könno jedoch kein Zeitpunkt entnommen werden, der als wahrscheinliche! So desZeitpunkt in Betracht käme» Die Schilderung des Zeugen lasse die Möglichkeit offen, daß der vermißte damals verwind- — det in Kriegsgefangenschaft geraten und erst später zu einef unbekannten Zeitpunkt verstorben sei» Von der Bekanntmachung dex1 Entscheidung gemäß den §§ 33a Abs« 3? 27 VorschG'jsei-äbr__ zusehen»
Gegen diesen Beschluß, der dem Hans	am Io» DezGJ^
box* 1958 zugestellt und auf Grund eines Ersuchens des Rechtis Pflegers des Landgerichts am 2» Januar 1959 in der Verschob^ lenlieitsliste öffentlich bekannt gemacht worden ist, hat
 
Hans	durch	einen	von	einem Rechtsanwalt unter-
zeichneten, am 9* Januar 1959 bei dem Landgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige weitere Beschwerde eingelegt» Er begehrt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und macht geltend, das Landgericht habe nicht berücksichtigt, daß Ernst	nicht	mehr	weiter ge-
konnt und sich wahrscheinlich getötet habe»Darauf deute auch ein unvollendeter Satz im Schreiben 'des Zeugen G|0p hin, den er wohl nur aus Rücksichtnahme nicht vollendet habe, der aber durch das Wort "orschossen” zu ergänzen sei» Darüber hatte das Landgericht den Zeugen	hören
 müssen» Auch habe es verkannt, daß der wahrscheinlichste Zeitpunkt als(Todeszeitpunkt*festzusteilen sei, wobei abor keine Wahrscheinlichkeit im Sinne' des zivilprozessualen Beweisrechtes zu fordern sei» Jedenfalls sei der 31» März 1945 als Todeszeitpunkt viel wahrscheinlicher als der 31» Dezember 1945*	, ------ *
Das Oberlandesgericht in Erenkfurt/Main (1„ Zivilsenat in Kassel) möchte die weitere Beschwerde fUr zulässig halten» Es ist der Ansicht, daß sie rechtzeitig eingelegt sei*. Das 0 her land esgericht sieht eich'iait Rücksicht' auf ‘den in HJW 1953", 179’6' veröffentlichten'Beschluß des Oberlande sgerichts in Saarbrücken gehindert, eine sachliche Entscheidung zu fällen* Dort wird ausgesprochen, daß die Erist für die sofortige weitere Beschwerde nicht 1 Monat, sondern 2 Wochen betrage*? Das Oberlandesgericht Erankfurt/Main hat daher die Sache gemäß § 28 Abs» 2 EGG dem Bundesgerichtshof vorgelegt»
2)	Der Vorlage an den Bundesgerichtshof steht nicht entgegen, daß die Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken zu einer Zeit ergangen ist, äl s das Saargebiet noch nicht zur Bundesrepublik gehörte (BGH 3o» Januar 1959 ,V ZR 31/58)*
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Die Vorlage ist auch zu Recht erfolgte Das vorlegende Oberlandesgericht beabsichtigt, sachlich über die weitere Beschwerde zu entscheiden» Das kann es nur, wenn os von der Entscheidung des Oberlandesgerichts in Saarbrücken abweicht. Würde das vorlegende Oberlandesgericht sich der Ansichb des Oberlandesgerichts in Saarbrücken anschließen, dann wäre die weitere Beschwerde verspätet eingelegt und unzulässig, eine Sachentscheidung könnte nicht erfolgen (Schl ege lbcr gef FGG 7c Aufl» § 25 Anm» 5 mit Hinweisen auf Schrifttum und Rechtsprechung) »
Die JSeschwerdefrist hat mit der Zustellung an den Beschwerdeführer zu laufen begonnen,, Aus § 5 VerschjindG,
§§ 33a, 27«, 24 Abs» 3 YerschG folgt nicht., daß die Beschwerfllg frist erst mit der-öffentlichen Bekanntmachung zu laufen be: gönnen hat» Das Landgericht hat die öffentliche Bekanntmachjiji seines Beschlusses nicht angeordnet» Sie’ ist auf Grund einep vom Rechtspfleger getroffenen Verfügung erfolgt» Es kann j dahinges bellt bleiben, ob die nach § 27 VerschG erfolgte Verj Öffentlichung überhaupt eine Frist in häuf setzt» Diese Wir;
i,
kung hat sie jedenfalls dann nicht, wenn die Veröffentlich^ wie in der hier vorliegenden Sache, nicht auf Anordnung de#» Gerichts erfolgt ist-?
3)	Der erkennende Senat tritt der Ansicht des Vorlage^ beschlusses bei, daß die sofortige w.eitere Beschv/erde rechi^j
zeitig eingelegt ist, weil die Frist für die Einlegong.-der
 geiiug-iiereiT Beschwerde einen iSonat beträgt» In § 26 Verseht
* ^ ist abweichend von der in § 22 EGG enthaltenen allgemeinen!
Regel die Frist für die sofortige Beschwerde auf einen MoiÄ
erstreckt worden» In der amtlichen Begründung zu dieser VoiSj
 Schrift wird hierzu ausgeführt, dies sei geschehen mit Rücket
 sicht auf den weiten Kreis der Beschwerdeberechtigten. Das!
 
Gesetz habe sich damit dem früheren Rechtszustand der §§ 985 Abs. 1 Satz 1? 976 Abs« 1 ZPO angeschlossen,,
Sach § 29 Ab So 4 FGG finden auf die weitere Beschwerde die Vorschriften über die Beschwerde entsprechend Anwendung« Daraus folgt, daß die Frist für dio sofortige weitere Be- ■ schwerde in der Regel nach dem entsprechend anzuwendenden § 22 FGG zwei Wochen beträgt« In Verfahren bei Todeserklärungen ist gemäß § 29 Abs« 4 FGG aber auch § 26 AbSo 1 Satz 2 YerschG entsprechend anzuwenden, auch hier muß dio Frist für die weitere Beschwerde einen Monat betragen« Die Gründe, die den Gesetzgeber nach der amtlichen Begründung dazu ver-anlaßten, die Beschwerdofrist auf einen Monat zu bemessen» bestehen auch für die weitere Beschwerde« Das Oberlandesgericht Saarbrücken stützt seine Auffassung auf § 27 FGG, nach dem die weitere Beschwerde nur zulässig ist, wenn die Entscheidung auf einer Verletzung-des Gesetzes beruht« . )
.so‘'.daß; anders als bei der sofortigen Beschwerde keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgetragen werden können»
Die Erweiterung der Beschwerdefrist in Verfahren bei Todeserklärungen ist mit Rücksicht auf den weiten Kreis der Beschwerdeberechtigten erfolgt, nicht aber wegen der Besonderheiten der zu treffenden Entscheidung oder wegen der Schwierigkeiten', in der Beschaffung der Entscheidungsunterlagen»
Die für den Gesetzgeber bei der Regelung des § 26 Abs« 1 Satz 2 VcrschG maßgebenden Erwägungen treffen aber auch für die wertere Beschwerde zu« Es ist daher nicht gerechtfertigt, für die Verfahren bei Todeserklärungen von der allgemeinen Regel absuweichen, nach der dio Frist für die sofortige Bc- * schwerde und dio sofortige weitere'Beschwerde gleich lang sind« Der Bundesgerichtshof stimmt deshalb der mit Ausnahmo des Oberlandesgerichts Saarbrücken in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein vertretenen Ansicht zu, daß auch die Frist für die sofortige weitere Beschwerde in Verfahren bei
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Todeserklärungen 1 Monat beträgt (ebenso KG West MDR 195o. 218» Freiburg JR 1952? 174; BayObLGZ 19 55? 269; Braunschweig NdsRpfl 1954? 218; Schleswig SchlHA 1955? 135; Koidol PGG 6, Aufl, § 29 Anm, 7; Vogel? Verschollehheitsrocht 1949? § Anm, 3; Arnold? Verschollenheitsrecht 1951? § 26 Aum« 10;' Kummerow? Verschollenheitsgesetz 19 49? § 26 Anm, 2; Palandt? Bankeimann BGB 17« Aufl,? Verschollenheitsgesetz § 26 Aura, 1-'
Sachlich ist .die weitere Beschwerde unbegrünäeb; denn das Landgericht hat nicht gegen das Gesetz verstoßen«
Bach § 3 des Verschollenheitsänderungsgesetzes kann de»! Antrag des Beschwerdeführers nur entsprochen werden? wenn nach dom Ergebnis der Ermittlungen ein Zeitpunkt angegeben werden kann? der..der wahrscheinlichste Zeitpunkt dos Todes ist« Bas Landgericht war verpflichtet? alle zur Verfügung stehenden und erreichbaren Erkenntnisquell-en zu benutzen und in den Bereich seiner Erwägungen einzubeziehen? auf dio eine Wahrscheinlichkeit für den Zeitpunkt des Todes gegründt werden kann» Läßt sich ein Zeitpunkt? der als der wahrscheinlichste Zeitpunkt des Todes angegeben werden kann? ni< ermitteln? dann wäre nach § 3 Abs« 2 Satz 2 VerschÄ’ndG die / beantragte Änderung" abzulehnen.
Als einzige Erkenntni8<iuelle stand hier nur der B^-ief des Zeugen G(NP vom 23« Mai- 1955 und dessen eigene BekunduA| zur Verfügung, Bas Landgericht ist auf Grund dieser Beweis^ mittel zu dem Ergebnis gekommen? daß keine Anhaltspunkte f\öj eine bestimmte Todeszeit bestünden, Biese Feststellung kanrr mit Rechtsrügen nicht angegriffen werden. Der Umstand, daß< der Zeuge	in seinem Brief mitgeteilt hatte? 11 ein An-"
dere wollte noch gesehen haben? daß er sich? wie ich Ihrer Schwägerin erzählte. Ich habe es nicht gesehen”? bot keineA"
Anlaß, den Zeugen nochmals darüber zu vernehmen, ob ein Anderer beobachtet hat be, daß Brust	nachdem	er
 verwundet worden war, sich erschossen habe, Gass hatte in dem Brief selbst feine Angaben über eine Verwundung des Ernst HBHBB gemacht, sondern nur berichtet, die.ser sei zurückgeblieben und habe auf die Aufforderung »’eil Dich» zurückgerufen, er' könne nicht mehr,	ist hio r-
su eigehend vernommen worden«» Er hat hierbei keine Angaben gemacht, die d#r Darstellung widersprechen, die er in dem Brief gegeben hat«, Er hab sich eingehend geäußert und hinzugefügt, am Sammelplatz habe ein Kamerad	angegeben?
Ernst	habe	eine	Beinverletzung	gehabt,	WiBPhabe
 das gesehen o.der HBHHP habe es ihm zugerufen» üntor diesen Umständen bestand für das Landgericht kein Anlaß und keine Rechtspflicht, nach § 12 EGG den Zeugen nochmals zu vernehmen« Das Landgericht konnte davon ausgehen, daß dom 1 Amtsgericht der Brief des Zeugen bei dessen Vernehmung to r-gelegen hatte und daß der vernehmende Richtor an den Zeugen alle erforderlichen Eragen gerichtet habte«, Das Landgericht konnte überzeugt sein, daß die Bekundung des Zeugen über die Wahrnehmung des Kameraden WBB der Umstand war, den der Zeuge in seinem Brief angedeutot hatte. Es bestand auch kein ' Anlaß anzunehmen, daß der Zeuge, der sich sehr 'pingehejad^zuv Sftch« geäußert hat, nicht alle Umstände, die er im Zusammenhang mit der Verwundung des Ernst Hp|WKfrt beobachtet und'erfahren, hatte, angegeben hatte«,	x	.	\
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Im übrigen rügt die wei tore- Beschwerde- hur >die'; $a' t|>ach enr i
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und Beweiswürdigimg des Landgerichts.« Mit diesen .RÜgeh '"kahn,, \ sie im Verfahrender weiteren &e#c&werde nach. § 27 1*00, §"'56i\„ Abs« 2 ZK> nicht gehört werden»	.
 
Die sofortige weitere Beschwerde mußte daher zurück-gewiesen werden.
Die Kostcnentseheidung folgt aus § 13o Ahe- 1 ISr« 1 KosiP?die Festsetzung des Öeschäftswerts aus §§ 13o Ahs. 2, 3o Ko,st00
Ascher Baske Johannsen	Maaß	*	Wilden