Für die Bemessung einer Rechtsmittelfrist kann ein Auslandaufenthalt des Klägers nur dann von Bedeutung sein, wenn dieser keinen Wohnsitz hat* Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Entschädigungssenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 7. Mai 1953 zugestellten Beschluss vom 13» Mai 1953 hat das Landgericht in Karlsruhe Ansprüche des Klägers auf Haftentschädigung und wegen eines Schadens im wirtschaftlichen Portkommen in Höhe von je 3 600,— DM abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat dieses Rechtsmittel als unzulässig verworfen und als Begründung hierfür folgendes ausgeführt; Gemäss § 108 Abs 2 BEG richte sich die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die vor dem Inkrafttreten des BEG ergangenen Entscheidungen nach den bisher geltenden Vorschriften. 3. DVO zu dem Entschädigungsgesetz (RegBl 1950 S 33) betrage die Frist zur Einlegung einer Beschwerde einen Monat und nur bei einem Wohnsitz des Beschwerdeführers im Ausland 3 Monate. Da der Kläger keinen Wohnsitz im Ausland habe, gelte für ihn eine Frist von einem Monat, die durch die erst am 28. Gegen die Zulässigkeit der vom Kläger gegen diese Entscheidung frist- und formgerecht eingelegten Beschwerde bestehen, trotzdem diese nicht für zulässig erklärt ist, keine Bedenken (vgl die Entscheidung des erkennenden Senats, abgedruckt in NJW RzW 54, 921®). Denn auch wenn dies bejaht werden müsste, würde Voraussetzung hierfür sein, dass der Kläger im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Beschlusses einen Wohnsitz nicht hatte. 66, 73 FGG), kann-es auf den Aufenthaltsort nur ankommen, wenn ein Wohnsitz nicht vorhanden ist» Den ihm hierfür obliegenden Beweis - vgl Stein-Jonas-Schönke Anm I zu § 519 b, Vorbem III 4 c letzter Absatz vor § 128 ZPO und Anm IY 2 zu § 282 - hat der Kläger nicht erbracht. DVO zu dem Entschädigungs- • gesetz, der gemäss § 108 Abs 2 BEG zur Anwendung zu kommen hat, nur einen Monat.
Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! Gesetz: Rechtssatz: BEG §§ 99, 108 Abs 2j Württ.-Bad. 3. DVO EG.§ 31 Für die Bemessung einer Rechtsmittelfrist kann ein Auslandaufenthalt des Klägers nur dann von Bedeutung sein, wenn dieser keinen Wohnsitz hat* Aktenzeichens IV ZB 95/54 Beschluss des BGH v.16. Dezember 1954 OLG Karlsruhe Beschluss In der Entschädigungssache des Seemannes Theodor H , B: Str. + Klägers, Berufungsklägers und Beschwerdeführers, - Prozessbevollmächtigter; Rechtsanwalt gegen das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesamt für die Y/iedergutmachung in Karlsruhe, Beklagten, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner, - Prozessbevollmächtigter? Rechtsanwalt Dr„ ~ hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Dezember 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Dr.Kregel, Dr.v«Werner, Scheffler und Wüstenberg beschlossen; Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Entschädigungssenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 7. Oktober 1954 wird gebühren- und aüslagenfrei zurückgewiesen. Die aussergerichtli-chen Kosten der Beschwerde hat der Kläger zu tra- Gründe : Durch einen dem Kläger am 30. Mai 1953 zugestellten Beschluss vom 13» Mai 1953 hat das Landgericht in Karlsruhe Ansprüche des Klägers auf Haftentschädigung und wegen eines Schadens im wirtschaftlichen Portkommen in Höhe von je 3 600,— DM abgewiesen. Gegen den Beschluss hat der Kläger am 28. August 1953 Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht hat dieses Rechtsmittel als unzulässig verworfen und als Begründung hierfür folgendes ausgeführt; Gemäss § 108 Abs 2 BEG richte sich die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die vor dem Inkrafttreten des BEG ergangenen Entscheidungen nach den bisher geltenden Vorschriften. Hach dem § 31 der Württ.-Bad« 3. DVO zu dem Entschädigungsgesetz (RegBl 1950 S 33) betrage die Frist zur Einlegung einer Beschwerde einen Monat und nur bei einem Wohnsitz des Beschwerdeführers im Ausland 3 Monate. Da der Kläger keinen Wohnsitz im Ausland habe, gelte für ihn eine Frist von einem Monat, die durch die erst am 28. August 1953 eingelegte Beschwerde versäumt sei.- Gegen die Zulässigkeit der vom Kläger gegen diese Entscheidung frist- und formgerecht eingelegten Beschwerde bestehen, trotzdem diese nicht für zulässig erklärt ist, keine Bedenken (vgl die Entscheidung des erkennenden Senats, abgedruckt in NJW RzW 54, 921®). Die Beschwerde ist aber unbegründet. Es kann dahinstehen, ob einem Auslandswohnsitz ein Auslandsaufenthalt gleichzusetzen wäre. Denn auch wenn dies bejaht werden müsste, würde Voraussetzung hierfür sein, dass der Kläger im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Beschlusses einen Wohnsitz nicht hatte. Wie sich aus den Yerfahrensvorschriften ergibt (vgl insbes §§ 16 ZPO.? 36. 39? 66, 73 FGG), kann-es auf den Aufenthaltsort nur ankommen, wenn ein Wohnsitz nicht vorhanden ist» Den ihm hierfür obliegenden Beweis - vgl Stein-Jonas-Schönke Anm I zu § 519 b, Vorbem III 4 c letzter Absatz vor § 128 ZPO und Anm IY 2 zu § 282 - hat der Kläger nicht erbracht. Das Berufungsgericht hat - vom Kläger unbeanstandet -festgestellt, dass dieser sich in seiner Beschwerdeschrift als in BfllHfc,. T^HB®-K^B®-Strasse wohnhaft bezeich net hat. Ferner hat der Kläger in einer persönlichen Eingabe vom 3. Mai 1950 diesen Ort auch als seine neue Anschrift mitgeteilt und sich nach einem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 2. März 1921 dort auch polizeilich angemeldet. Der Kläger hat somit nach seinem Fortzug von Karlsruhe Bremen als räumlichen Mittelpunkt seines gesamten Lebens (vgl EGZ 67 S 191 f /1937) angesehen. Dass er diesen Mittelpunkt am 30. Mai 1953 aufgegeben hätte? lassen seine Ausführungen nicht erkennen. Die Tatsache, dass er sich als Seemann im wesentlichen auf hoher See aufhält, zwingt nicht zu einer derartigen Annahme. Denn die Schiffe, auf denen der Kläger fährt, sind nur seine jeweilige Arbeitsstätte, von der er, wenn auch in unregelmässigen Abständen, nach zurückzu- kehren pflegt. Die Frist zur Einlegung der Beschwerde betrug daher nach § 31 der Württ.-Bad. 3. DVO zu dem Entschädigungs- • gesetz, der gemäss § 108 Abs 2 BEG zur Anwendung zu kommen hat, nur einen Monat. Da diese Frist versäumt ist, ist die nach dem Inkrafttreten des BEG am 1. Oktober 1953 als Berufung anzusehende Beschwerde gemäss § 519 b Abs 1 Satz 2.ZPO zu Recht als unzulässig verworfen worden. di „ 4 - Die Koslenentscheidung beruht auf § 87 BEG* § 97 ZPO, Schmidt Bundesrichter v,Werner DrJtregel ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben Schmidt Scheffler Wüstenberg