Pie sofortige weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluß der 3» Zivilkammer des Landgerichts in Kiel vom 5» Oktober 1951 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen„ Oktober 1951 zugestellten' ' Beschluß hat die Beteiligte zu 2) am 14» November 1951 sofortige weitere Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt,;; das Landgericht habe bei seiner Entscheidung Denfcgesetze'und ErfahrungsSätze sowie seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts verletzt. 7;: sen., Es hält die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die 'Versäumung der in § 26 Abs 1 Satz 2 7erSchG bestimmten Frist bei Beschwerden gegen Beschlüsse, die 'sachlich eine Todeserklärung enthalteny- für unzulässig, Der Senat hält, die Auffassung des vorlegenden Ober landesgerichts nicht für zutreffend« Er schließt sich vielmehr der herrschenden Meinung an9 daß die Yorschrif ten des § 22 Abs 2 EGG über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch für die sofortige Beschwerde gegen Todeserklärungsbeschlüsse (§ 26 VerschG) gelten (vgl Arno Verschollenheitsrecht 1951 Arm 4 zu § 26; derselbe DRpfl 1952, 83 r Kumrnerowj Gesetz über die Verschollenheit, die.) willigen Gerichtsbarkeit bezeichnet;, es- gilt daher das FGJ soweit die §§ 14 bis 38 VerschG nichts anderes bestimmen 1 (§ 13 Abs 1 und 2 VerschG), Nach § 22 Abs 2FGG ist auf Gif Aus § 35 Abs 3 Satz 3 VerschG kann die Unzulässigkeit der Wiedereinsetzung nicht entnommen werden, § 22 Abs 2 FGG ist in dieser Vorschrift deshalb erwähnt worden, weil das PGG keine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist für eine Erinnerung kennt (Vgl die amtliche Begründung zu dem Gesetz über die Verschollenheit, die Todeserklärung und die_Feststellung der Todeszeit vom 4« Juli 1939 - RGBl X 1186 in DJ 1939, 1322 f)'. Daraus, daß eine entsprechende Verweisung in § 26 VerschG fehlt, kann daher entgegen der Auffassung des vörlegenden Ö'berfandesgerichts (unzutreffend auch Völker und Schubart-Völker aaO) nicht"gefolgert werden, der Gesetzgeber habe die Anwendung des § Das Oberlandesgericht will seine Rechtsauffassung ferner aus § 24 Abs 3 VerschG und Art 2 § 5 Abs 3 Versch-XndG herleitenc Es meint, mit der öffentlichen Bekanntmachung des Todeserklärungsbeschlusses werde die Kenntnis des Beschverdeberechtigten fingiert, ohne daß es auf dessen tatsächliche Kenntnis'. Gerade in Pallen, in denen eine öffentliche Zustellung erforderlich ist, können besondere Wiedereinsetzungsgründ: vorliegen„ wenn auch die öffentliche Zustellung - selbst; die erschlichene - für sich allein noch keine Wieöereinse zung rechtfertigen kann (sy OLG 33, 52: LZ 1920, 669)« Pa FGG verweist auf die Zustellungsvorschriften der ZPO (§ 1 Abs 2 FGG) und läßt daher - mit bestimmten Ausnahmen (z.B § 89 FGG) - die iöff entliehe Zustellung gleichfalls zu« F' das Verhältnis von öffentlicher Bekanntmachung und "Wieder.; Per Standpunkt des vorlegenden Oberlandesgerichts läßt sich auch nicht damit begründen, daß er .im Ergebnis zu einer ähnlichen Regelung führe,' wie sie vor dem Erlaß, des Verschollenheitsgesetzes vom 4-» Juli 1939 bestanden habe» Die Todeserklärung (§§ 960 - 976 ZPO) ist damals aus den Bestimmungen über das Aufgebotsverfahren der §§ 946 ff ZPO herausgelöst und den Vorschriften über das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit unterstellt worden« Es spricht nichts/dafür, daß der Gesetzgeber sich der Tragweite dieser Änderung auch für die hier maßgebli- denen ein Beschwerderecht eingeräumt worden ist (§ 26 Abs 2 a VerschG)» einem Gebot der Gerechtigkeit entsprechen» dem die Forderung nach Rechtssicherheit im allgemeinen hier wie bei anderen Pallen der Wiedereinsetzung weichen muß» Der gegenteilige Standpunkt würde zu Härten führen5 die auch durch die besonderen Rechtsbehelfe der § § 30 ff» 33 a 'VerschG nicht immer ausgeglichen werden können^ Bei dem derzeitigen ’ G e s e t z e s s t an de wi r d d ie Do sung ; d ar in : 1 i e g en mü s s en ? ’gaben am 18» Juli 1951 erfahren, daß das Amtsgericht Kiell den Verschollenen für tot erklärt und den Todeszeitpunkt 1 auf den 30, Juli 1948 festgestellt hat (Bl 10a, 20 GA) Spätestens hierdurch war das Hindernis beseitigt, das fürj sie - wie hier ohne Prüfung unterstellt wird - bestanden 5 haben mag, durch Vergleich mit der'Verschollenheitsliste ; von der Todeserklärung zu erfahren» Die Beschwerdeführer!] mußte nunmehr binnen zwei Wochen Beschwerde einlegen und | die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glajj haft machen (f“ 22V Abs 2 Satz 1)„ Sie hat aber zunächst am] Ido Juli 1951, eingegangen am 19o Juli 1951, nur einen An] trag auf Akteneinsicht und einen Antrag aus § 33a VerschGj gestellt» Erst am 4, August 1951, also nach Ablauf der Zvei-Wochen-Frist, ist ihre sofortige Beschwerde vom 2C August 1951 mit dem. Wiedereinsetzungsgesuch eingegangen Die weitere Frage, ob mit der Beschwerde schon die Tatsachen, die die Wiedereinsetzung begründen sollten,•glaubt haft'' zu machen:'waren (dafür Schlegelberger FGG 6» Auf 1 Ann 11 zu § 22) und ob das Gesuch vom 2» August 1951 eine hin reichende Glaubhaftmachung enthält, kann hiernach dahinge stellt bleiben»
5 e | IV. ZB 95/52 B e s e h I )i B --------------' V. . V, /... 5 B '/ ■ -rn |fg|f| ßiF■ y:,;fc. betreffenddie Todeserklärung des kriegsverschollenen Studienrats Br. Paul R MHB; geboren am Krs» H zuletzt wohnhaft in Kl lallee Beteiligtem 1, die Ehefrau-des Verschollenen, Frau Alna Linnea Rfli geh» FHHHHHHi in BflBHH/Ej als Antragstellern, - vertreten durch Rechtsanwalt Pr„ 2o die AÄBBBI-Lebensversicherungs-ÄG, H| als Beschwerdeführerin - vertreten durch Rechtsanwalt Pr. hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vorn 13.-, Januar 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ascher, Baske, Pr. Kregel* Dr.v. Werner und Wüstenberg beschlossen s Pie sofortige weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluß der 3» Zivilkammer des Landgerichts in Kiel vom 5» Oktober 1951 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen„ ä .Das Amtsgericht Kiel hat durch Beschluß vom 19 . Oktober. 1950 den Studierrat Dry Paul eM auf Antrag der Beteiligten, zu 1) für tot erklärt und den Zeitpunkt seines Todes auf den 30 * Juli 1948 festgesetzt. Dieser Be-schluß ist am 10t November 1950 in der Yerschollenenli-sie Nr 67 veröffentlicht worden.. Die Beteiligte zu 2) , mit der der Verschollene einen Lebensversic herungsvertrag abgeschlossen hatte, hat am 4. August 1951 sofortige.Beschwerde eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für den Pall etwaiger Versäumung der Rechtsmittel-. frist beantragt. Hilfsweise hat sie ferner den Antrag gestellt, den Zeitpunkt des Todes auf den 31.. Dezember 1945 festzusetzen. Das Landgericht hat die Wiedereinsetzung ab- 7' gelehnt und die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen. Es meint, die Fristversäumung beruhe auf einem Verschulden der Beteiligten zu 2) % zur Entscheidung über den Hilfsahtrag auf Änderung des Todesterrains gemäß § 33a VerschG sei das zuständige Amtsgericht berufen. Gegen diesen, ihr am 31. Oktober 1951 zugestellten' ' Beschluß hat die Beteiligte zu 2) am 14» November 1951 sofortige weitere Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt,;; das Landgericht habe bei seiner Entscheidung Denfcgesetze'und ErfahrungsSätze sowie seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts verletzt. Das Oberlandesge-.rieht Schleswig' möchte’ die ""weitere Beschwerde ;:zurüc.kv/ei-.:; 7;: sen., Es hält die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die 'Versäumung der in § 26 Abs 1 Satz 2 7erSchG bestimmten Frist bei Beschwerden gegen Beschlüsse, die 'sachlich eine Todeserklärung enthalteny- für unzulässig, :sieht sich an der von ihm beabsichtigten Entscheidung . ,jedoch- durch Beschlüsse* des OLG Hamm vom 1? .7März ; 1951 : (JMinBl für das Land Nordrhein-Westfalen 1951,.....1.27), vom 12, November 1951 (DRpfl 1952, 83) und vom 12., November ■ ' _ ^ .... - 1951 _ 7 v/ 468/51 - (nicht veröffentlicht* Bl 38 GA) ge-f hinderte Es hat die Beschwerde daher dem Bundesgerichts-) hof vorgelegto Me sofortige weitere Beschwerde war nach § 22 Abs |j Satz; 3 FGG statthaft« Die 'Voraussetzungen für eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 28 Abs 2 u 3 EGG) sind gegeben« Die Beschwerde konnte jedoch im Ergebnis keinen Erfolg haben, 1 , • I«. Der Senat hält, die Auffassung des vorlegenden Ober landesgerichts nicht für zutreffend« Er schließt sich vielmehr der herrschenden Meinung an9 daß die Yorschrif ten des § 22 Abs 2 EGG über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch für die sofortige Beschwerde gegen Todeserklärungsbeschlüsse (§ 26 VerschG) gelten (vgl Arno Verschollenheitsrecht 1951 Arm 4 zu § 26; derselbe DRpfl 1952, 83 r Kumrnerowj Gesetz über die Verschollenheit, die.) Todeserklärung und. die Eestsetzung der Todeszeit, 1949 Arm 1 zu § 26 und Anm 2 zu § 24; Hesse in Schlegelberger-; Vogelss Erläuterungswerk zu dem BGB 1939 Bd I Anm 6 zu § 26 .: VerschG; Vogel; Verschollenheitsrecht 1949 Anm 7 zu § 26; Palandt 10« Aufl Arm 1 zu § 26 VerschG; ■ Eeidel? Gesetz über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit 4,, Aufi:Anm 6 zu § 22; Schlegelbergerr Gesetz über die An : gelegenheiten' der ..Freiwilligen Gerichtsbarkeit 1952 Anm >| ■IV 1 zu § 22; EG MDE 50) 218,; OLG Hamm in den oben erwähn! ten'Entscheidungen;nöLG-Oldenburg NJW 1953?- 68; /a.M. s Sch| bart-Völker, Verschollenheitsrecht 1950 Anm 20 zu § 26; | Völker in MDR 1950s 220)o Das Aufgebotsverfahren nach § M VerschG wird'ausdrücklich als eine Angelegenheit der , frei! willigen Gerichtsbarkeit bezeichnet;, es- gilt daher das FGJ soweit die §§ 14 bis 38 VerschG nichts anderes bestimmen 1 (§ 13 Abs 1 und 2 VerschG), Nach § 22 Abs 2FGG ist auf Gif 11 .;.;ä flfi ieser allgemeinen Verweisung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist statthaft, da die §§ 14 bis 38 Verseht! keine abweichenden Vorschriften enthalten« Von dieser nach dem Wortlaut eindeutigen Gesetzeslage abzugehen, bestehen keine hinreichenden Gründe« Aus § 35 Abs 3 Satz 3 VerschG kann die Unzulässigkeit der Wiedereinsetzung nicht entnommen werden, § 22 Abs 2 FGG ist in dieser Vorschrift deshalb erwähnt worden, weil das PGG keine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist für eine Erinnerung kennt (Vgl die amtliche Begründung zu dem Gesetz über die Verschollenheit, die Todeserklärung und die_Feststellung der Todeszeit vom 4« Juli 1939 - RGBl X 1186 in DJ 1939, 1322 f)'. Daraus, daß eine entsprechende Verweisung in § 26 VerschG fehlt, kann daher entgegen der Auffassung des vörlegenden Ö'berfandesgerichts (unzutreffend auch Völker und Schubart-Völker aaO) nicht"gefolgert werden, der Gesetzgeber habe die Anwendung des § 22 Abs 2 FGG für die Fälle des § 26 VerschG ausschließen wollen» Das Oberlandesgericht will seine Rechtsauffassung ferner aus § 24 Abs 3 VerschG und Art 2 § 5 Abs 3 Versch-XndG herleitenc Es meint, mit der öffentlichen Bekanntmachung des Todeserklärungsbeschlusses werde die Kenntnis des Beschverdeberechtigten fingiert, ohne daß es auf dessen tatsächliche Kenntnis'. ankomme «' Mit dieser Fiktion würde man sich'aber in Widerspruch setzen, wenn man bei tatsächlicher schuldloser Unkenntnis eine Wiedereinsetzung gegen die ..Versäumung,,J.er: Beschwerdefrist zulassen wollet Diese 'Erwägungen ■ sind gleichfalls nicht stichhaltig, Von einer "Fiktion der Züs-tellun “ " ' " Liilfpii Bekanntmachung gehen auch, die Vorschriften der §§ 203 ff ZPO aus« Gleichwohl sind Schrifttum und Rechtsprechung zu § 233 ZPO stets davon ausgegangen}. daß "die Partei, der öffentlich zugestellt ist, unter Umständen zu dem Wieder! einsetzüngsantrage berechtigt ist" (so OLG München in OLG 33; 52; vgl ferner RG in JW 19065 470 und- 567- LZ 1920, 669 und Stein-Jonas-Schö'nke 17o Auf! II 1 a zu § 233 ZPO).? Gerade in Pallen, in denen eine öffentliche Zustellung erforderlich ist, können besondere Wiedereinsetzungsgründ: vorliegen„ wenn auch die öffentliche Zustellung - selbst; die erschlichene - für sich allein noch keine Wieöereinse zung rechtfertigen kann (sy OLG 33, 52: LZ 1920, 669)« Pa FGG verweist auf die Zustellungsvorschriften der ZPO (§ 1 Abs 2 FGG) und läßt daher - mit bestimmten Ausnahmen (z.B § 89 FGG) - die iöff entliehe Zustellung gleichfalls zu« F' das Verhältnis von öffentlicher Bekanntmachung und "Wieder.; einsetzung müssen daher für das FGG entsprechende Grund - I Sätze wie für die ZPO gelten« Die in der. §| 24, 26 Versch getroffene Sonderregelung über die öffentliche Bekanntma-L drang und. die sofortige Beschwerde läßt für die Frage der Wiedereinsetzung keine Abweichung von den für das Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Regeln erkenne y' - 7y?r : 6i; . yv- % ] :■ e-.v . p; ; ;; • Per Standpunkt des vorlegenden Oberlandesgerichts läßt sich auch nicht damit begründen, daß er .im Ergebnis zu einer ähnlichen Regelung führe,' wie sie vor dem Erlaß, des Verschollenheitsgesetzes vom 4-» Juli 1939 bestanden habe» Die Todeserklärung (§§ 960 - 976 ZPO) ist damals aus den Bestimmungen über das Aufgebotsverfahren der §§ 946 ff ZPO herausgelöst und den Vorschriften über das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit unterstellt worden« Es spricht nichts/dafür, daß der Gesetzgeber sich der Tragweite dieser Änderung auch für die hier maßgebli- che Präge nicht bewußt gewesen ist ■ov ge. -..... , s 1/ O'O h ; ;vOV- VW ' . « ; '■ . . . : ; : . Auch die besonderen Wirkungen der Todeserklärung.? insbesondere die in.§ 9 'VerschG bestimmte Todesvermutung rechtfertigen keine andere Entscheidung» Pie Möglichkeit; die Rechtskraft und damit die Wirksamkeit einer Todeserklärung auf Grund einer Wiedereinsetzung in den vorigen .. .Stand rückwirkend zu beseitigen; kann im Einzelfalle gerade angesichts des groißen Kreises nur durch öffentliche Bekanntmachung erfaßbarer Personen? denen ein Beschwerderecht eingeräumt worden ist (§ 26 Abs 2 a VerschG)» einem Gebot der Gerechtigkeit entsprechen» dem die Forderung nach Rechtssicherheit im allgemeinen hier wie bei anderen Pallen der Wiedereinsetzung weichen muß» Der gegenteilige Standpunkt würde zu Härten führen5 die auch durch die besonderen Rechtsbehelfe der § § 30 ff» 33 a 'VerschG nicht immer ausgeglichen werden können^ Bei dem derzeitigen ’ G e s e t z e s s t an de wi r d d ie Do sung ; d ar in : 1 i e g en mü s s en ? ’; (3 x e' Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegenüber einer’ durch öffentliche Bekanntmachung in Lauf gesetzten Frist nur unter den bisher von der Rechtsprechung stets angelegten strengen Voraussetzungen zu gewähren» Zu einer "bedenklichen Eechtsühsicherheit" 'führt andererseits die . Wiedereinsetzung in denvorigen Stand beiTodeserklärungen ~ entgegen den Befürchtungen des ÖBerlandesgerichts’ schon deshalb nicht ; weil nach § 22 Abs 2 Satz 4 PGG die Wiedereinsetzung nach dem Ablauf eines Jahres von dem Ende der versäumten Prist an gerechnet; nicht mehr beantragt werden kann». XI» Der hiernach statthafte Wiedereinsetzungsantrag aus § 22 Abs 2 PGG ist jedoch nicht fristgerecht angebracht worden» Die Beschwerdeführerin hat nach ihren eigenen An- „.--...I •----------------------------.... ■ ';. ' Ori : ■ ■..:•■ " • 7 - - I '■-■ ’gaben am 18» Juli 1951 erfahren, daß das Amtsgericht Kiell den Verschollenen für tot erklärt und den Todeszeitpunkt 1 auf den 30, Juli 1948 festgestellt hat (Bl 10a, 20 GA) Spätestens hierdurch war das Hindernis beseitigt, das fürj sie - wie hier ohne Prüfung unterstellt wird - bestanden 5 haben mag, durch Vergleich mit der'Verschollenheitsliste ; von der Todeserklärung zu erfahren» Die Beschwerdeführer!] mußte nunmehr binnen zwei Wochen Beschwerde einlegen und | die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glajj haft machen (f“ 22V Abs 2 Satz 1)„ Sie hat aber zunächst am] Ido Juli 1951, eingegangen am 19o Juli 1951, nur einen An] trag auf Akteneinsicht und einen Antrag aus § 33a VerschGj gestellt» Erst am 4, August 1951, also nach Ablauf der Zvei-Wochen-Frist, ist ihre sofortige Beschwerde vom 2C August 1951 mit dem. Wiedereinsetzungsgesuch eingegangen Die weitere Frage, ob mit der Beschwerde schon die Tatsachen, die die Wiedereinsetzung begründen sollten,•glaubt haft'' zu machen:'waren (dafür Schlegelberger FGG 6» Auf 1 Ann 11 zu § 22) und ob das Gesuch vom 2» August 1951 eine hin reichende Glaubhaftmachung enthält, kann hiernach dahinge stellt bleiben» im, . SV' V V VAA:: .i >. ISiHfmim GI'.l' § 1 tt ICO S t' ozr j^ur-r^^.erüegegerjS'^anc ; t [y'/j . - TL;. i .;.:■ •_ c s s ss s e it■■- !'..0 ei neic V, ;.-: st er; sort