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BGH

Gericht: BGH

Das Berufungsgericht hat einen adäquaten ursächlichen Zusammenhang zwischen der verfolgungsbedingten Auswanderung des Klägers aus Deutschland und den Gesundheitsschäden, die er sich dadurch zuzog, dass er in Bagdad in einen Aufstand geriet und durch Araber, die von einem Deutschen aufgewiegelt worden waren, misshandelt wurde, verneinte Das Berufungsgericht konnte die Auffassung vertreten, es habe sich um eine Reihe ungewöhnlicher Ereignisse gehandelt und das letzte Ereignis sei so fernliegend gewesen, dass es den Verfolgern nicht mehr zur Lao zu legen sei. Ein Widerspruch zwischen dem Urteil des Berufungsgerichts und den von der sofortigen Beschwerde angeführten Urteilen des entscheidenden Senats besteht nicht. Y/enn der Senat ausgesprochen hat, dass ein aus Deutschland auswandernder Jude Misshelligkeiten und Gefahren jeder Art habe erwarten können und die nationalsozialistischen Machthaber -<das gewusst hätten (Urteile RzV/ i960, 3o3 Nr. Io, 1962, ;116 Nr. 9)> so ist damit nicht gesagt, dass eine aussergewöhnliche Verkettung von Umständen den Verfolgern zuzurechnen sei. Da auch die sonstigen nach § 219 Abs« 2 BEG für eine Zulassung der Revision erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, muss die sofortige Beschwerde des Klägers zurückgewiesen werden»

Zitierte Normen: § 2 BEG
EreignisBEGDeutscheKlägersofortigAraber

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ZB 94/65	BESCHLUSS
	in der Entschädigungssache
 des Kaufmanns Michael (Mihaly) L
	m Street, SJUP/NSW/Australien,
	Klägers und Beschwerdeführers,
-Prozessbevollmächtigter:Rechtsanwalt Dr
 gegen
das Land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres in PI at sÄ,
Beklagten und Beschwerdegegner
2
Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidententen Ascher und der Bundesrichter Dr.Grell, Wüstenberg, Wilden und Dr.Loev/en-heirn
 in der Sitzung vom 17. März 1965 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 3o. Juli 1964 wird zurückgewieseno
 Der Kläger trägt die aussergeriehtlichen Kosten des Rechtsmittels
 Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren
 Auslagerio
Gründe:
Das Berufungsgericht hat einen adäquaten ursächlichen Zusammenhang zwischen der verfolgungsbedingten Auswanderung des Klägers aus Deutschland und den Gesundheitsschäden, die er sich dadurch zuzog, dass er in Bagdad in einen Aufstand geriet und durch Araber, die von einem Deutschen aufgewiegelt worden waren, misshandelt wurde, verneinte
 
Dabei hat e3 offen gelassen, ob die nationalsozialistisc Machthaber an dem Aufstand beteiligt waren. Der Grund da für, dass der Deutsche die Araber gegen den Kläger aufwiegelte, war nach der Überzeugung des Berufungsgerichte die persönliche Feindschaft des Deutschen gegen den Kläger, die dieser sich zugezogen hatte, weil er es abgoleh hatte, die auf Unterstützung der Aufständischen gerichtc Bestrebungen des Deutschen durch Bekanntgaben im Rundfui in ungarischer Sprache zu fördern»
Unangreifbar ist die Annahme des Berufungsgerichts, ein solcher Verlauf sei weder für den optimalen Beobach' noch die nationalsozialistischen Machthaber voraussehba: gewesen. Das Berufungsgericht konnte die Auffassung vertreten, es habe sich um eine Reihe ungewöhnlicher Ereignisse gehandelt und das letzte Ereignis sei so fernliegend gewesen, dass es den Verfolgern nicht mehr zur Lao zu legen sei. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich d mit der in dem Berufungsurteil angestellten Erwägung be gründen lässt, jedes dieser Ereignisse sei durch freies menschliches Handeln ausgelöst worden und jede dieser Handlungen hätte aus der Sicht des Verfolgungsbeginns ebensogut unterbleiben oder anders ausfallen und dem Geschehen einen anderen Verlauf geben können» Entgegen der Auffassung der sofortigen Beschwerde handelt es sic jedenfalls um eine aussergewöhnliche Verkettung von Umständen, deren Bedeutung nur nach Maßgabe der konkreten Verhältnisse des Einzelfalles beurteilt werden kanr Im übrigen kommt die durch den Deutschen in einem fremden unabhängigen Staat erfolgte Anstiftung der Araber zu Misshandlungen des Klägers als selbständige nationalsozialistische Gewaltmaßnahme im Sinne des §
2 BEG nicht in Betracht, zu demal nicht ersichtlich ist,
4
dass der Deutsche insoweit als deutscher Amtsträger oder auf Veranlassung oder mit Billigung einer Dienststelle oder eines Amtsträgers der in § 2 Abs. 1 BEG genannten Art und aus den Gründen des § 1 BEG handelte. Über grundsätzliche Rechtsfragen ist nicht zu entscheiden.
Ein Widerspruch zwischen dem Urteil des Berufungsgerichts und den von der sofortigen Beschwerde angeführten Urteilen des entscheidenden Senats besteht nicht. Y/enn der Senat ausgesprochen hat, dass ein aus Deutschland auswandernder Jude Misshelligkeiten und Gefahren jeder Art habe erwarten können und die nationalsozialistischen Machthaber -<das gewusst hätten (Urteile RzV/ i960, 3o3 Nr. Io, 1962, ;116 Nr. 9)> so ist damit nicht gesagt, dass eine aussergewöhnliche Verkettung von Umständen den Verfolgern zuzurechnen sei. Auch der Sachverhalt, der dem RzY/ 1964, 547 Nr. 10 veröffentlichten Urteil des Senats zugrunde liegt, ist anders als der hier gegebene gelagert; der Ablauf der Ereignisses lag dort nicht ausserhalb aller Wahrscheinlichkeit. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert demnach ebenfalls keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
 
Da auch die sonstigen nach § 219 Abs« 2 BEG für eine Zulassung der Revision erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, muss die sofortige Beschwerde des Klägers zurückgewiesen werden»
Die Kostenentscheidung beruht auf § 2o9 Abs» 1, § 225 Abso 1 BEG, § 97 Abs» 1 ZPO»
Ascher
 Wüstenberg