* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IY ZB 94/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IY ZB 94/58

Bis außergerichtlichen Kosten der Beschwerde hat die Klägerin zu tragen; im übrigen ist das Beschwerdeverfahren frei von Gebühren und Auslagen» Ber Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.700 HU festgesetzt. Ber Klägerin ist durch Bescheid des niedersächsischen Kreissonderhilfsausschusses in Blankenburg vom 13«.April 1950 eine HaftentSchädigung in Höhe von 2.700 BM bewilligt worden. Ihre Mitgliedschaft war allerdings durch eine Entschei dung des Partei-Gaugerichts Mecklenburg vom 13* November 1934 für nichtig erklärt, worden, weil die Klägerin in erster Ehe mit einem Juden verheiratet war und aus dieser Ehe 4 halbjüdische Kinder hervorgegangen wären. Die gegen die Nichtzulassung der Revision von der Klägerin erhobene Beschwerdo ist nicht begründet, da die in Präge kokenden.Hechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung bereits durch ^ie Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt sind und es>einer erneuten Entscheidung darüber nicht bedarf.sN #' Das Berufungsgericht hat zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des entscheidenden Senats die Frage des Widerrufs und der Anordnung einer Zurückzahlung der bewirkten Leistungen auf Grund des § 95 BErgG geprüft, da der in Frage stehende Bescheid unter der geltung des Bundesergänzungsgesetzes ergangen ist (vgl, Rz\Y 57, 120 * LM Hr. 1 zu § 7 BEG 1956). Auch die Frage, ob für den Widerruf die objektive Unrichtigkeit der tatsächlichen Angaben ausreicht oder ob nooh ein subjektives-Verschulden, hinzutroten Äuß,.ist bereits durch diese Entscheidung .klargestellt. Schließlich bedarf es der Zulassung der Revision auch nicht deshalb, weil weder die Formel noch.die Gründe des Widerruf sbescheidos eine Abwägung clor Interessen der üffentlich-lcelt gegenüber den persönlichen Int cross er der Klägerin unter Berücksichtigung dieses Einzelfalles erkennen lassen« Bo wünschenswert es auch sein mag, daß die EntschädigungsBehörde die Ausübung ihres Ermessens näher begründet, so hat entsprechend der Vorschrift des § 211 BEG das Entschädigungsgericht nur zu prüfen, ob die Entschädigungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer seinem Zweck nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat« Nur für Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung in diesem Rahmen käme daher die Zulassung einer Revision jn «Frage• Im übrigen ist aber die Frage, ob der Widerrufsbescheid die Gründe für die Anordnung einer Rückzahlung enthalten muß, bereits in der oa« Entscheidung RzW 57,120*2 in dem Sinne klargestellt, daß dieso nicht erforderlich ist, sondern daß es nur entscheidend ist, daß die j Behörde sich bewußt war,eine Ermessensentscheidung zu treffen»

Zitierte Normen: § 7 BEG
GrundFrageBEGangebenNSDAPKlägerinBescheidMitgliedschaftRevision

Volltext der Entscheidung

IY ZB 94/58

Beschluß
 In der Entschädigungssache
 der Ehefrau Paula Landstraße
 Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 in
gegen
 das Land Niedersachsen, vertreten durch den Ifieder-säohsischen Minister des Innern in Hannover,
 Beklagten und Beschwerdegegner,
 wird die.Bescto'.erüc gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Zivilsenats. (Ent schädigungs senate). des Oberlandesgerichts in Celle vom 20. Bezem-ber 1957 zurückgewiesen. Bis außergerichtlichen Kosten der Beschwerde hat die Klägerin zu tragen; im übrigen ist das Beschwerdeverfahren frei von Gebühren und Auslagen» Ber Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.700 HU festgesetzt.
G r ü n d e :
Ber Klägerin ist durch Bescheid des niedersächsischen Kreissonderhilfsausschusses in Blankenburg vom 13«.April 1950 eine HaftentSchädigung in Höhe von 2.700 BM bewilligt worden. Nach Rechtskraft dieses Beschlusses wurde bekannt, daß dio Klägerin und ihr Ehe-
mann Mitglieder der NSDAP am 1. Dezember 1931 geworden waren. Ihre Mitgliedschaft war allerdings durch eine Entschei dung des Partei-Gaugerichts Mecklenburg vom 13* November 1934 für nichtig erklärt, worden, weil die Klägerin in erster Ehe mit einem Juden verheiratet war und aus dieser Ehe 4 halbjüdische Kinder hervorgegangen wären. In dem von ihr gestellten Haftentschädigürigfaantrag*hatte sie die Prägen nach irgendwelchen‘Beziehungen zur NSDAP und nach der .Steilung eines Antrags auf Aufnahme in diese Verneint. Die Entschädigungsbehörde hat daraufhin durch Bescheid vom 8. Juli. 1955" den Bescheid' des .Kreissonderhilfsausschusses vom; 13. April 1950'widerrufen unter Hinweis auf die Bestimmung des § 95 Abs ..I Nr. 2* BErgG. und gemäß Absatz 2 dieser
 Bestimmung die Rückzahlung der auf Grund des. widerrufenen ♦ , '
Bescheides bereits bewirkten Leistungen gefordert. Wie in dem Widerrufsbescheide ausgeführt wird, stände der Klägerin auf Grund ihrer langjährigen Mitgliedschaft bei der NSDAP weder auf Grund der Vorschriften des Bundesergänzungsgesret-zes noch der des niedersächsischen' Haftentschädigungsgeset-" ze's ein Entschädigungsanspruch zu»
Die von der Klägerin hiergegen erhobene Klage hatte sowohl beim Iiandgericht wie» beim Oberlandesgericht keinen Erfoig. Beide Gerichte haben den Bescheid der Entschädigungsbehörde .gebilligt. Eine Revision gegen sein Urteil hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen«
«
Die gegen die Nichtzulassung der Revision von der Klägerin erhobene Beschwerdo ist nicht begründet, da die in Präge kokenden.Hechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung bereits durch ^ie Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt sind und es>einer erneuten Entscheidung darüber nicht bedarf.
 
sN #'
• V
it v!
V'
H
S'
* »
m
Das Berufungsgericht hat zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des entscheidenden Senats die Frage des Widerrufs und der Anordnung einer Zurückzahlung der bewirkten Leistungen auf Grund des § 95 BErgG geprüft, da der in Frage stehende Bescheid unter der geltung des Bundesergänzungsgesetzes ergangen ist (vgl, Rz\Y 57, 120	*	LM
 Hr. 1 zu § 7 BEG 1956).
Auch die Frage, ob für den Widerruf die objektive Unrichtigkeit der tatsächlichen Angaben ausreicht oder ob nooh ein subjektives-Verschulden, hinzutroten Äuß,.ist bereits durch diese Entscheidung .klargestellt. Da § 95 Abs. 1 Hr. 2 BErgG die materielle*Richtigkeit des erlassenen Bescheides sicherstellen wollte, besteht', wie in der Entscheidung ausgeführt ist,, eine Widerrufsmöglichkeit schon da##; wenn der Bescheid objektiv- auf unrichtigen Angaben beruht.
Weiter ist dufreh die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits klargestellt, daß als Mitglied der HSDAP im Sinne des § 6 Abs. 1 Hr. 1 BEG auch derjenige anzusehen ist, dessen Aufnahme in die Partei für nichtig erklärt worden ist (vgl. die Entscheidung RzW 57» 3232^ » LM Hr. 5 zu § 6 BEG 1956). Auf die, Frage, ob und inwieweit die Klägerin bei Anwendung der Grundsätze, die der Bundesgerichtshofs in der Strafsache gegen ihren Ehemann in seinem Urteil vom 13*. November 1953 -BGHStr 5, 11 ff - auf gestellt hat, ihre Mitgliedschaft bei der HSDAP verschweigen konnte, kommt es daher für* di'e- Entscheidung des vorliegenden Falles nicht an. Objektiv waren jedenfalls .die von ihr in ihrem Entschädigungs-ant rag'gemachten Angaben unrichtig»
Schließlich bedarf es der Zulassung der Revision auch nicht deshalb, weil weder die Formel noch.die Gründe des Widerruf sbescheidos eine Abwägung clor Interessen der üffentlich-lcelt gegenüber den persönlichen Int cross er der Klägerin unter
 Berücksichtigung dieses Einzelfalles erkennen lassen« Bo wünschenswert es auch sein mag, daß die EntschädigungsBehörde die Ausübung ihres Ermessens näher begründet, so hat entsprechend der Vorschrift des § 211 BEG das Entschädigungsgericht nur zu prüfen, ob die Entschädigungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer seinem Zweck nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat« Nur für Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung in diesem Rahmen käme daher die Zulassung einer Revision jn «Frage• Im übrigen ist aber die Frage, ob der Widerrufsbescheid die Gründe für die Anordnung einer Rückzahlung enthalten muß, bereits in der oa« Entscheidung RzW 57,120*2 in dem Sinne klargestellt, daß dieso nicht erforderlich ist, sondern daß es nur entscheidend ist, daß die j Behörde sich bewußt war,eine Ermessensentscheidung zu treffen»
Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO,
§ 225 BEG zurückzuweisen«
Karlsruhe, den 28« Mai 1958 Bundesgerichtshof IV- Zivilsenat .
Äscher	Johannsen	v. Werner Maaß Wilden
i
s