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BGH · XV ZB 94/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XV ZB 94/54

tzs ZPO § 233 tssatzs Die arme Partei* die ein Rechtsmittel einle-gen will, hat Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn sie ihr Armenrechtsgesuch bis zu dem Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht hat» Die abweichende bisherige Rechtsprechung wird von den Zivilsenaten des Bundesgerichtshofs aufgegebeno chens XV ZB 94/54 des BGK vom 9*Dezember Dem Kläger wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt Die Kosten der Beschwerde fallen der Beklagten zur Juli 1954 Berufung ein, nahm sie aber unter dem 6.September 1954 zurückf/ Das Oberlandesgericht versagte, dem Kläger mit Beschluss vom 24.September 1954 , ausgefertigt am 6.Oktober 1954, das ArmenreGht, weil das Armenrechtsgesuch erst 4 Werktage'vor dem Ablauf tag- der. Berufungsfrist und damit verspätet eingereicht worden sei-;:: eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand müsste daher verweigert werden. Der Kläger iiess nunmehr am 12.Oktober 1954 auf eigene Kosten Berufung ei nlegen und beantragte zugleich die Wiedereinsetzung ii n’pn vorige* Stand 1 gen die Vers umung er, Berufungsfrist. • Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung • ege-lehnt und die Berufung des Klägers als unzulässig ver- : worfen. Dem Kläger war die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu -gewähren. eine Frist von 7 Tagen vor dem Ablauf der BerufungsfristJ sei immer rechtzeitig (RG M 1938, 2683)1 Der 10 ZivilsehMSi des Bundesgerichtshofs hat es als ausreichend bezeichnet,: beim Kammergericht 8 Tage vor Ablauf der Berufungsfrist ||' * um das Armenrecht nachgesucht hat (Beschluss vom 18 o Januarius 1952 - I ZB 13/51 = LM Nr 16 zu § 233 ZPO). j Senat hat ausgesprochen, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Berufungsfrist könne".«, [m einer armen Partei' in der' Regel hur gewährt werden, w sie ein ausreichend begründetes Armenrechtsgesuch rninde-i ^ stens 5 Tage vor dem Ablauf der Berufungsfrist eingereicn|HB Senat genügt, dass das Ärmenrechtsgesuch am vierten rage vor dem Ablauf der Berufungsfrist zur lie-derschrift der Rechtsantragsstelle des Berufungsgerichts erklärt'wurde.(Beschluss vom 16.April 1952 - IV ZB 28/52 = LM Nr 18 zu § 233 ZPO)...Der III.Zivilsenat hat andererseits entschieden, .-ei n Armenrechtsah trag, der erst am drittletzten Tage der Berufungsfrist eingehe, könne der Regel nach nicht als rechtzeitig eingereicht angesehen werden (Beschluss vom LApril 1954 - III ZR.254/51 - LM Nr 50 zu § 233 ZPO; vgl ferner OLG- Schleswig SchlHA 19521 95, wonach eine Wiedereinsetzung im allgemeinen nicht gerechtfer-tigt ist, wenn das Armenrechtsgesneh 4 "Tage vor dem Ablauf der Berufungsfrist eingeht). Die arme Partei muss.das.Rebht haben, ihr Armenrechtsgesuch bis zu dem Ablauf der Rechtsmittelfrist einzureichen„Die abweichende Auffassung .trägt weder den Belangen der armen Partei genügend Rechnung, noch entspricht sie angesichts der Belastung der Gerichte den tatsächlichen Gegebenheiten. Es ist geboten, auch der armen Partei die Möglichkeit zu geben, bis zu dem letzten Tage der Rechtsmittelfrißt zu überlegen * ob sie das Rechtsmittel verfolgen und hierfür um das Armenrecht nachsuchen soil.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
WiedereinsetzungBerufungsfristParteiAblauftagenZPOKlägerArmenrechtsgesuch

Volltext der Entscheidung

das Nachschlagewerk I
die amtliche Sammlung! — — — — — — — — —— —
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tzs ZPO § 233
tssatzs Die arme Partei* die ein Rechtsmittel einle-gen will, hat Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn sie ihr Armenrechtsgesuch bis zu dem Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht hat» Die abweichende bisherige Rechtsprechung wird von den Zivilsenaten des Bundesgerichtshofs aufgegebeno
 chens XV ZB 94/54 des BGK vom 9*Dezember
OLG Prankfurt/Main
 In Sachen
 des Arbeiters Andreas
tMHMftrasse MI,
Klägers^ Widerbeklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers,
-Prozeßbevollmächtigte ? Bechtsanwältin
' gegen seine Ehefrau Elsbeth H
Beklagte, Widerklägerin, Berufungsbeklagte und. Bescnw
-Prozeßbevollmächtigter I,Instanz? Rechtsanwalt
i, wohnhaft Yorkshire,
 hat der IV»Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9.Dezember 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Baske, Jobannsen, Dr»Kregel und
 Der Beschluss des 3.Zivilsenats des Oberlandesgerichts in'Frankfurt (Main) vom 22»0ktober 1954 wird at hoben»
Dem Kläger wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt
 Die Kosten der Beschwerde fallen der Beklagten zur
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111 %§;4:K f $
Gr r ü n d es
.Die- Partei-er, klagen wechselseitig auf Ehescheidung.
Pas Landgericht in Wi
 hat die
 ge ahgewiesen und
 die Ehe auf die Widerklage aus Verschulden des Klägers geschieden. Das Urteil ist dem Prozeßbevolimächtigten des Klägers am 3«Mai 1954 von Amts wegen ,zugestellt worden. Am Sonnabend, dem 29.Mai 1954, ging beim Oberlandesgericht ein: Armenrechtsgesuch des Klägers vom 28.Mai
 zeichnet war. /Diese legte am 3'. Juli 1954 Berufung ein, nahm sie aber unter dem 6.September 1954 zurückf/ Das Oberlandesgericht versagte, dem Kläger mit Beschluss vom 24.September 1954 , ausgefertigt am 6.Oktober 1954, das ArmenreGht, weil das Armenrechtsgesuch erst 4 Werktage'vor dem Ablauf tag- der. Berufungsfrist und damit verspätet eingereicht worden sei-;:: eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand müsste daher verweigert werden. Der Kläger iiess nunmehr am 12.Oktober 1954 auf eigene Kosten Berufung ei nlegen und beantragte zugleich die Wiedereinsetzung ii n’pn vorige* Stand 1 gen die Vers umung er, Berufungsfrist. Die Beklagte bat, den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückzuweisen.
• Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung • ege-lehnt und die Berufung des Klägers als unzulässig ver- : worfen. Der Kläger hat hiergegen form-und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde ist gerechtfertigt. Dem Kläger war die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu -gewähren. Er war nach den beigebrachten Unterlagen durch Armut gehindert, von vornherein auf eigene Kosten Berufung einzulegen. Er musste daher um das Armenrecht nachsuchen.
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Pas musste nach der brsherigen Rechtsprechung so	j|
zeitig geschehen, dass das Beruf ungsgericht die Akten
 des Landgerichts heranziehen,' über das Gesuch nach gehöpif^ ||
ger Vorbereitung beraten, gegebenenfalls einen Pflichtan-l ||
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 konnte: die Berufungsfrist zu wahren. Hierbei hat die ■pp®
Eecbtspreobuhg- siob bemüht, zwischen dem Grundsatz, das“ Jmsu
 Armenrechtsgesuch müsse so früh eingereicht werden, ia£|p||
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eine rechtzeitige Erledigung vor Ablauf der Rechtsmitt^^||to.; frist denkbar seieinerseits und den Belangen der armen ,	|
Partei andererseits einen gerechten Ausgleich zu finder ■
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 Es sind jedoch, keine festen Fristen bestimmt, sondern WmM jeweils die Besonderheiten des einzelnen Falles berücksi®S m tigt worden (so schon RG JW 1936, 2408; vgl auch Johann-^-l4^ sen EJW 1952, 525 vor Anm,3? Schneider MDR 1952, 400 AQg/'p.rm 28). Das Reichsgericht hat z.B. ausgesproch es genüge in der Regel, wenn das Gesuch 5-6 Tage vor . dem üblauf der Prist (RG HRR 30 Nr 651) oder am 6,Tage -Zägl
 vor dem Ablauftage der Frist (RG JW 1936, 2408) eingehe;
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eine Frist von 7 Tagen vor dem Ablauf der BerufungsfristJ sei immer rechtzeitig (RG M 1938, 2683)1 Der 10 ZivilsehMSi des Bundesgerichtshofs hat es als ausreichend bezeichnet,:
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dass eine in Berlin ansässige Partei für eine Berufung . beim Kammergericht 8 Tage vor Ablauf der Berufungsfrist ||' * um das Armenrecht nachgesucht hat (Beschluss vom 18 o Januarius 1952 - I ZB 13/51 = LM Nr 16 zu § 233 ZPO). Der erkennend« . j Senat hat ausgesprochen, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Berufungsfrist könne".«, [m einer armen Partei' in der' Regel hur gewährt werden, w sie ein ausreichend begründetes Armenrechtsgesuch rninde-i ^ stens 5 Tage vor dem Ablauf der Berufungsfrist eingereicn|HB
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habe (Beschluss vorn 13, Februar 1952 - IV'ZB 7/52), In einem Falle? in dem die Akten dem Berufungsgericht schon Vorlagen, hat es dem. Senat genügt, dass das Ärmenrechtsgesuch am vierten rage vor dem Ablauf der Berufungsfrist zur lie-derschrift der Rechtsantragsstelle des Berufungsgerichts erklärt'wurde.(Beschluss vom 16.April 1952 - IV ZB 28/52 = LM Nr 18 zu § 233 ZPO)... Der III.Zivilsenat hat andererseits entschieden, .-ei n Armenrechtsah trag, der erst am drittletzten Tage der Berufungsfrist eingehe, könne der Regel nach nicht als rechtzeitig eingereicht angesehen werden (Beschluss vom LApril 1954 - III ZR.254/51 - LM Nr 50 zu § 233 ZPO; vgl ferner OLG- Schleswig SchlHA 19521 95, wonach eine Wiedereinsetzung im allgemeinen nicht gerechtfer-tigt ist, wenn das Armenrechtsgesneh 4 "Tage vor dem Ablauf der Berufungsfrist eingeht).
Der Senat gibt diese Rechtsprechungdübereinstirnrnend
 mit allen anderen Zivilsenaten des Bundesgerichtshofs auf.
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Die arme Partei muss.das.Rebht haben, ihr Armenrechtsgesuch bis zu dem Ablauf der Rechtsmittelfrist einzureichen„Die abweichende Auffassung .trägt weder den Belangen der armen Partei genügend Rechnung, noch entspricht sie angesichts der Belastung der Gerichte den tatsächlichen Gegebenheiten.
Es ist geboten, auch der armen Partei die Möglichkeit zu geben, bis zu dem letzten Tage der Rechtsmittelfrißt zu überlegen * ob sie das Rechtsmittel verfolgen und hierfür um das Armenrecht nachsuchen soil. Auch die arme Partei muß vielfach.schon für das Ärmenrechtsgesuch in gleicher Weiseneues Vorbringen erwägen und weitere Beweismittel..sammeln wie die vermögende Partei, bevor diese sich entschließt, das Rechtsmittel einzulegen. Denn sie kann häufig nur auf Grund eines eingehend vorbereiteten Gesuchs mit einer Bewilligung : des Armenrechts rechnen.
g s fri s t.ab zu kür z e n j 1äß t als die Gerichte wegen
 Der armen Partei die überlegun sich um sc Weniger rechtfertigen,
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 ihrer starken Belastung in der Regel nicht in der Lage sind •seihst über frühzeitig gestellte Armenrecbtsgesuche noch JSE innerhalb der Berufungsfrist zu entscheiden.. Die in der RechlS sprechung bisher. angestellten Berechnungen, wann ein Artnehj'W .rechtsantrag rechtzeitig eingereicht sei', entsprachen da-^LkJ: .-.her .regelmässig- nich t den tatsächlichen Möglichkeiten. J] fim
 Bei dieser Sachlage ist es angebracht, die Rechtsunsi- ‘M cherheit zu beseitigen., die für alle Prozeßbeteiligten darin;%:
lag, dass die Gerichte die Frist für die Anbringung des i menrechtsgesuchs unterschiedlich berechnet haben, und auf .. eine'solche besondere Prist ganz zu verzichten.
Es kann hiernach dahinstehen, ob dem OberlandeSgerich nach der jetzt aufgegebenen Rechtsprechung zu folgen gewesen^
wäre o
Die Kostenentscheidung beruht auf § 238 Abs 3, ZPO
Schmidt
 Johannsen
Wüstenberg