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BGH

Gericht: BGH

Handelt es sich um eine sofortige oder sofortige weitere Beschwerde^ so muss der Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdefrist dem Gericht namhaft gemacht werden, Aktenzeichen: IV. t der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss der 3» Zivilkammer des Landgerichts in Bielefeld vom 17= Mai 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ascher.. Mai. 1949 notariell beurkundeten Übertragsvertrag hat die Beteiligte zu 2) das Grundstück dem Beteiligten zu 1) übertragen, jedoch noch nicht aufgelassen. Er hat die auf dem Grundstück ruhenden Abgaben und Lasten mit Wirkung vom 1.April 1949 übernommen. Ausserdem hat sich der Übernehmer verpflichtet, falls das Grundstück zu dem Lastenausgleich herangezogen werde, die- daraus'sich ergebenden Verpflichtungen als Alleinschuldner zu tragen und gegebenenfalls die Übergeberin von ihren Verpflichtungen freizustellen. August 1951 hat der Beteiligte zu 1) den Beschluss angefochten und am 16, Oktober nochmals ausdrücklich sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen- Dieser Beschluss ist dem Beteiligten zu 1) am 24. Es sieht sich an dieser Entscheidung jedoch durch die in Umstellungssachen ergangenen Beschlüsse des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 14» September 1951 BayObLGZ Neue Folge 1948 - 51 Seite 527 und des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18„ November 1950 17 JV 5m, 157 gehindert und hat deshalb die Sache nach § 28 Abs 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Die Voraussetzungen für die Vorlage an den Bundesgerichtshof sind gegeben, wie der Bundesgerichtshof in dem in der Sache IV ZB 96/52 ergangenen und zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmten Beschluss vom. Diese Sache war dem Bundesgerichtshof vom Oberlandesgericht Hamm aus den gleichen Gründen wie die vorliegende gemäss § 28 Abs 2 EGG vorgelegt worden. Wie dort ausgeführt wird, ist die Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof deswegen gerechtfertigt, weil das Oberlandesgericht in Düsseldorf in dem erwähnten Beschluss für die in der vorliegenden Sache zu entscheidenden Rechtsfragen auf einen anderen steht als das vorlegende Gericht, Gemäss § 28 Abs 3 hat der Bundesgerichtshof über die weitere Beschwerde und nicht nur über die streitige Rechtsfrage zu entscheiden, wegen deren, die Vorlage erfolgt ist. .§ 6 Abs 3 der 40, DVO zu dem UmstG bestimmt, dass in Umstellungssachen gegen die Entscheidung des Amtsge- Ausserdem ist nicht erforderlich, dass das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, richtig bezeichnet oder das Wort Beschwerde gebrauch wird, sofern sich aus dem Inhalt der Schrift ergibt, dass die Entscheidung durch das Gericht der höchsten Instanz nachgeprüft werden soil•(Keidel FGG Anm 3 zu § 21); die Stellung eines bestimmten Antrages oder die Angabe von Beschwerdegründeh ist nicht notwendig» Im Schrifttum, wird aber als Mindester!ordernis für eine gültige Beschwerde aufgestellt, dass aus ihr die Person des Beschwerdeführers ersichtlich ist« So wird bei Schlegelberger FGG 61 Aufl § 21 Anm 4 ausgeführt: "Die Beschwerde muss die Person des Beschwerdeführers, den Gegenstand der Anfechtung, also die angefocht-ene Verfügung bezeichnen und dem Y/illen Ausdruck geben,-dass das Gericht höherer Instanz entscheiden soll." Unger in ZZivPr 38, 514 führt aus, dass wesentliches Erfordernis für die Gültigkeit der Beschwerde sei, dass der Beschwerdeführer bezeichnet werde„ Darunter will er nicht die Kenntlichmachung der person des Erklärenden verstehen, diese sei schon ein selbstverständliches äusseres Erfordernis, sondern in allen Pallen die Erklärung, ob im eigenen Hamen oder im Namen welcher anderen Person Beschwerde eingelegt werde» Unger aaO hält dies für unumgänglich erforderlich zur Prüfung der Beschwerdebefugnis, in vielen Fällen auch zu dem Verständnis des Grundes und des Zieles der Beschwerde» Soweit ersichtlich, ist in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts- Ist schon nicht erforderlich, dass die Beschwerdeschrift von dem Beschwerdeführer unterzeichnet wird, dann muss aus dem Inhalt der Schrift der Beschwerdeführer erschlossen werden können, oder es muss sich einwandfrei aus' den Umständen des 'Palles ergeben,' für.. Pür das Hechtsmittel der Berufung hat das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung (RGZ 96, 117; 125, 240; 144, 514) verlangt, dass, die Berufungsschrift den Berufungskläger bezeichnen oder doch wenigstens durch Auslegung ergeben müsse Bas Reichsgericht ist zu diesem Ergebnis gelangt, obwohl § 518 Abs 2 ZPO die Angabe des Berufungs- -klägers nicht ausdrücklich zu den wesentlichen Inhalts-Bestandteilen der Berufungsschrift zählt, indem.es Das Reichsgericht beruft sich für seinen Standpunkt auf die Bedeutung der Berufungsschrift als die einer eine neue Instanz iXi einleitenden Erklärung einer Partei (RGZ 144, 314) , Die D; gleichen Erwägungen sind auch in Verfahren der freiwil-1 ligen Gerichtsbarkeit zutreffend. Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Beschwerdeschrift kann gesagt werden, dass sie die Grundlage des Verfahrens in der Beschwerdeinstanz ist, wenn sie auch keinen bestimmten Antrag und keine Beschwerde gründe zu enthalten braucht-,. Was in dieser Einsicht für die Beschwerde gegen eine Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts gilt, gilt auch für die weitehe*Beschwerde, Handelt es sich um eine sofortige erste oder eine sofortige weitere Beschwerde, so muss die Ergänzung, auf die das.Gericht hinzuweisen hat, innerhalb der Beschwerdefrist erfolgen (Keidel aaO § 22 Anm 2d), Bie von den Hechtsanwälten IMttHHHHHI MHBHB und die am 5« Juni 1952 bei dem Oberlandesgericht in Hamm eingegangen ist, genügt den gesetzlichen Anforderungen an den Inhalt der weiteren Beschwerde nicht, da sich aus ihr der Beschwerdeführer nicht einmal im Wege der Auslegung ermitteln lässt» Eine Begründung ist nicht gegeben worden. Die Rechtsanwälte hatten in den Vorinstanzen keinen der Beteiligten vertreten» Aus den Umstanden kann, entnommen werden» dass sie nicht "für die Beteiligten zu 3) und 4) handeln wollten» denn, deren Anträge war in beiden Vorinstanzen stattgegeben worden, nichts deutet aber darauf hin. Dies zeigt die telefonische Anfrage des Berichterstatters (OLGRat Beters) bei den Unterzeichnern der Beschwerdeschrift nach dem Beschwerdeführer. In der ihm erteilten Auskunft kann aber eine Heilung des Mangels nicht erblickt werden, weil am 18, Juni 1952 die am 24» Mai 1952 in lauf gesetzte Beschwerdefrist von zwei Wochen bereits abgelaufen war. Lie Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen« Die Kostenentscheidung Beruht auf § 6 Abs 4 der 40.

Zitierte Normen: § 28 FGG § 518 ZPO
BeteiligteBeschwerdeschriftBeschwerdeführerBeschwerdeSache

Volltext der Entscheidung

/IMr das .Nachschlagewerk! "Für die Amtliche Sammlung!
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Gesetz %
EGG §§ 21 j 29
•Rechtssatz; Wird in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Beschwerde oder weitere Beschwerde durch Einreichung einer Beschwerdeschrift verfolgt, so muss aus der Beschwerdeschrift unmittelbar oder'durch Auslegung zu . entnehmen sein, für wen die Beschwerde eingelegt wird. Handelt es sich um eine sofortige oder sofortige weitere Beschwerde^ so muss der Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdefrist dem Gericht namhaft gemacht werden,
 Aktenzeichen: IV. ZB 94/52 Beschluss des BGH vom 13, Januar
-953
IG Bielefeld
ZB 94/52
In der Umstellungssache
 betr., die im Grundbuch von. BBH0HMI Band 12 Blatt (|B9 Abt III Hr 45 7 und 9 eingetragenen Hypotheken von 5 = 00.,—5 4»000P— und lo500?— RM, an der beteiligt sind:
1) der Hütteningenieur Karl S WHHflHI in PlMMMMMM/
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als Beschwerdeführer.
- vertreten durch die Rechtsanwälte
 in B(
als Grundstückseigentümerin,
) Witwe Henriette C|HI: IWHHHMHi. PAHistr. BP
- zu 3) und 4) als Gläubiger und vertreten durch die Rechtsanwälte ^HHHi flHH ^nd WHHIin WBBBWWBBBBBWBl -
vertreten durch die Kreisspar-
5) das Finanzamt in MI kasse' in M0Ü,
t der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss der 3» Zivilkammer des Landgerichts in Bielefeld vom 17= Mai 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ascher.. Raske, Br«Kregel, Dr.v.Wernär und Scheffler in der. Sitzung vom 13« Januar 1953
beschlossen?	•
Bee Beschwerde wird als an zu] aasig auf Keener das Poled ligten zu 1) verworfen:
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I)de Beteiligte zu 2)' ist als urbin ihres du Jahrs lull verstorbenen Ehree.ia.nns AU ednedgonrdbnerdr dos in Grundbuch
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sen. j, des Ehemanns der Beteiligten zu, 2) und Beteiligten; zu.'!) und 3) , habe der verstor'
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.gestellt ? hältnis 1 vorgetrag Personen Karl ,A
Vaters der uev,
 Karl CfHBHI die Gläubiger ausbezahlt und sich dafür die
 um seiner .Tochter! der Beteiligten zu 3) bezv/i• ihrem Gatten eine Sicherheit .für ihre Erbansprüche zu gebend, weil sein Sohn, der Beteiligte zu 1.) bereits früher erhebliche Vor-eempfänge''''erhalt end'habef tteei
 Durch einen am 11. Mai. 1949 notariell beurkundeten Übertragsvertrag hat die Beteiligte zu 2) das Grundstück dem Beteiligten zu 1) übertragen, jedoch noch nicht aufgelassen. Nach § 4 des Vertrags soll die Auflassung erst nach dem Tode der Übergeberin erfolgen. Dem Übernehmer ist von ihr Vollmacht für sich und ihre Erben erteilt, die Auflassung zu erklären, und die Eintragung im Grundbuch zu bewirken. Das Grundstück ist dem Übernehmer mit sofortiger Wirkung übergeben worden. Die Nutzungen sind ihm ebenfalls Überträgen worden. Er hat die auf dem Grundstück ruhenden Abgaben und Lasten mit Wirkung vom 1.April 1949 übernommen. Ausserdem hat sich der Übernehmer verpflichtet, falls das Grundstück zu dem Lastenausgleich herangezogen werde, die- daraus'sich ergebenden Verpflichtungen als Alleinschuldner zu tragen und gegebenenfalls die Übergeberin von ihren Verpflichtungen freizustellen.
An dem Verfahren vor dem Amtsgericht hat der Beteiligte zu 1) nicht teilgenommen. Das Amtsgericht hat -durch Beschluss vom 5. Februar 1951 dem Antrag der Beteiligten zu 5) und 4) entsprochen und die Grundpfandrechte im Verhältnis 1 s 1 umgestellt. Dieser Beschluss ist den Beteiligten zu 2) bis 5) am 15° Februar 1951 zugestellt worden, .Mit Schriftsatz vom 31. August 1951 hat der Beteiligte zu 1) den Beschluss angefochten und am 16, Oktober nochmals ausdrücklich sofortige Beschwerde eingelegt.
Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen- Dieser Beschluss ist dem Beteiligten zu 1) am 24. Mai 1952 zugestellt worden,	1
Am 5. Juni 1952 ist folgende von dem Rechtsanwalt iUnterzeichnete Erklärung bei dem Ober-
 
landesgericht in Hamm eingegangen:
"Hamm/Westfalen, den 5,, Juni. 1952
In der Umstellungssache	3_g__206/51 t,g Bielefeld
4 II 83/84/85/50 AG- Minden legen wir gegen den Beschluss des Landgerichts in Bielefeld vom. 17. Mai 1952-
Soforti ße_ weitere^ Be s c hw_e rd e_
ein» Begründung folgt«,
und ______________
He ch t sanwält e durch: gez.
Auf der Beschwerdeschrift ist folgender von Oberlandes-gericlitsrat Peters am 18„ Juni 1952 unterschriebener Vermerk enthalten:
"Nach telef. Anfrage bei	PP	ist	die
 weitere Beschwerde im Namen des Beteiligten zu 1)
eingefegt t"
Das Oberlandesgericht Hainm möchte die weitere Beschwerde zurückweisen. Es hält das Verhältnis von Schwiegereltern und Schwiegerkindern für ausreichend für die Gewährung eines Umstellungsvorrechtes nach § 18 A.bs 1 Nr 3 UmstG, sofern die umgesteilte Forderung auf dem zweifachen Bande des KindschäftsVerhältnisses einerseits und der Ehe zwischen dem Kinde und dessen Ehegatten andererseits beruht und wenn sie ferner in den Rahmen einer wenigstens wirtschaftlichen Vermögensgemeinschaft der Beteiligten fällt.
Es sieht sich an dieser Entscheidung jedoch durch die in
 Umstellungssachen ergangenen Beschlüsse des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 14» September 1951 BayObLGZ Neue Folge 1948 - 51 Seite 527 und des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18„ November 1950 17 JV 5m, 157 gehindert und hat deshalb die Sache nach § 28 Abs 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Die Voraussetzungen für die Vorlage an den Bundesgerichtshof sind gegeben, wie der Bundesgerichtshof in dem in der Sache IV ZB 96/52 ergangenen und zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmten Beschluss vom. 22, Dezember 1952 ausgeführt hat. Diese Sache war dem Bundesgerichtshof vom Oberlandesgericht Hamm aus den gleichen Gründen wie die vorliegende gemäss § 28 Abs 2 EGG vorgelegt worden. Wie dort ausgeführt wird, ist die Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof deswegen gerechtfertigt, weil das Oberlandesgericht in Düsseldorf in dem erwähnten Beschluss für die in der vorliegenden Sache zu entscheidenden Rechtsfragen auf einen anderen steht als das vorlegende Gericht,
 Gemäss § 28 Abs 3 hat der Bundesgerichtshof über die weitere Beschwerde und nicht nur über die streitige Rechtsfrage zu entscheiden, wegen deren, die Vorlage erfolgt ist. Eine Entscheidung in der Sache selbst kann jedoch nicht ergehen. Die Beschwerde ist unzulässig, weil in der Schrift, durch die die weitere Beschwerde eingelegt wurde, der Beschwerdeführer nicht bezeichnet und der Mangel nicht innerhalb der Beschwerdefrist behoben worden ist,
.§ 6 Abs 3 der 40, DVO zu dem UmstG bestimmt, dass in Umstellungssachen gegen die Entscheidung des Amtsge-

wer die Beschwerde verfolgt. Ausserdem ist nicht erforderlich, dass das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, richtig bezeichnet oder das Wort Beschwerde gebrauch wird, sofern sich aus dem Inhalt der Schrift ergibt, dass die Entscheidung durch das Gericht der höchsten Instanz nachgeprüft werden soil•(Keidel FGG Anm 3 zu § 21); die Stellung eines bestimmten Antrages oder die Angabe von
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Beschwerdegründeh ist nicht notwendig» Im Schrifttum, wird aber als Mindester!ordernis für eine gültige Beschwerde aufgestellt, dass aus ihr die Person des Beschwerdeführers ersichtlich ist« So wird bei Schlegelberger FGG 61 Aufl § 21 Anm 4 ausgeführt: "Die Beschwerde muss die Person des Beschwerdeführers, den Gegenstand der Anfechtung, also die angefocht-ene Verfügung bezeichnen und dem Y/illen Ausdruck geben,-dass das Gericht höherer Instanz entscheiden soll." Güthe-friebel GBO 6« Aufl § 73 Anm 6 bemerkt, dass es genüge, dass aus dem Schriftstück, das als Beschwerdeschrift eingereicht wird, zu ersehen sei, wer der
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Beschwerdeführer sei. Unger in ZZivPr 38, 514 führt aus, dass wesentliches Erfordernis für die Gültigkeit der Beschwerde sei, dass der Beschwerdeführer bezeichnet werde„ Darunter will er nicht die Kenntlichmachung der person des Erklärenden verstehen, diese sei schon ein selbstverständliches äusseres Erfordernis, sondern in allen Pallen die Erklärung, ob im eigenen Hamen oder im Namen welcher anderen Person Beschwerde eingelegt werde» Unger aaO hält dies für unumgänglich erforderlich zur Prüfung der Beschwerdebefugnis, in vielen Fällen auch zu dem Verständnis des Grundes und des Zieles der Beschwerde» Soweit ersichtlich, ist in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit die Präge, ob in der Beschwerdeschrift der Beschwerdeführer, d.li. die Person, in deren Kamen die Beschwerde eingelegt wird, kenntlich zu machen sei und welche Mindesterforderhisse für -die Bezeichnung bestehen,' bisher nicht Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung .
■ geworden. Der einhelligen - Meinung des Schrifttums schließt sich der Senat an. Ist schon nicht erforderlich, dass die Beschwerdeschrift von dem Beschwerdeführer unterzeichnet wird, dann muss aus dem Inhalt der Schrift der Beschwerdeführer erschlossen werden können, oder es muss sich einwandfrei aus' den Umständen des 'Palles ergeben,' für.. . wen die Beschwerde eingelegt wird. Bas gleiche Erfordernis wird auch für die Beschwerde im streitigen Verfahren von Baumbach-Lauterbach ZPO 21. Aufl § 569 Bern 2 B c für die Beschwerde nach der Zivilprozessordnung aufgestellt. Pür das Hechtsmittel der Berufung hat das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung (RGZ 96, 117; 125, 240; 144, 514) verlangt, dass, die Berufungsschrift den Berufungskläger bezeichnen oder doch wenigstens durch Auslegung ergeben müsse Bas Reichsgericht ist zu diesem Ergebnis gelangt, obwohl § 518 Abs 2 ZPO die Angabe des Berufungs- -klägers nicht ausdrücklich zu den wesentlichen Inhalts-Bestandteilen der Berufungsschrift zählt, indem.es § 518 Abs 2 Nr 2 so versteht, dass die Erklärung, dass gegen ein Urteil Berufung eingelegt werde, auch notwendig ent-halten müsse, wer dieses Rechtsmittel einlege. Das Reichsgericht beruft sich für seinen Standpunkt auf die Bedeutung der Berufungsschrift als die einer eine neue Instanz iXi einleitenden Erklärung einer Partei (RGZ 144, 314) , Die D; gleichen Erwägungen sind auch in Verfahren der freiwil-1 ligen Gerichtsbarkeit zutreffend. Das Recht zur Beschwerde
 steht grundsätzlich in diesem Verfahren nicht jedem beliebigen an dem Erlass einer bestimmten Entscheidung wirtschaftlich oder rechtlich Interessierten zu, sondern nur demjenigen, dessen Hecht durch die angefochtene Verfügung beeinträchtigt wird (§ 20 EGG) , Wie man auch immer diesen Begriff näher bestimmen mag, so kann das Beschwerdegericht in eine Prüfung der Sache nur.eintreten, wenn ein zur Einlegung der Beschwerde Berechtigter um ITach-prüfung der Entscheidung der Vorinstanz bittet, Bas Beschwerdegericht muss daher, bevor es sich mit der Sache befasst, zunächst die Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers prüfen, Bazu ist es nicht in der Lage, wenn die-ser, wie hier, aus der Beschwerdeschrift nicht einmal im Wege der Auslegung festgestellt -werden kann. Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Beschwerdeschrift kann gesagt werden, dass sie die Grundlage des Verfahrens in der Beschwerdeinstanz ist, wenn sie auch keinen bestimmten Antrag und keine Beschwerde gründe zu enthalten braucht-,.
Was in dieser Einsicht für die Beschwerde gegen eine Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts gilt, gilt auch für die weitehe*Beschwerde, Handelt es sich um eine sofortige erste oder eine sofortige weitere Beschwerde, so muss die Ergänzung, auf die das.Gericht hinzuweisen hat, innerhalb der Beschwerdefrist erfolgen (Keidel aaO § 22 Anm 2d),
Bie von den Hechtsanwälten IMttHHHHHI MHBHB und
 die am 5« Juni 1952 bei dem Oberlandesgericht in Hamm eingegangen ist, genügt den gesetzlichen Anforderungen an den Inhalt der weiteren Beschwerde nicht, da sich aus
 ihr der Beschwerdeführer nicht einmal im Wege der Auslegung ermitteln lässt» Eine Begründung ist nicht gegeben worden. Die Rechtsanwälte hatten in den Vorinstanzen keinen der Beteiligten vertreten» Aus den Umstanden kann, entnommen werden» dass sie nicht "für die Beteiligten zu 3) und 4) handeln wollten» denn, deren Anträge war in beiden Vorinstanzen stattgegeben worden, nichts deutet aber darauf hin. dass' lediglich der Beteiligte zu 1) als Beschwerdeführer in Präge kam. Denn ausser ihm waren an dem Verfahren! auch die Kreisspar-kasse. MflHBI als Verwaltungs-% -stelle für Umstellungsgrundschulden sowie die Grundstückseigentümerin. beteiligt» Dass das Beschwerdeverfahren'auf einer Beschwerde des Beteiligten zu. 1) eingeleitet war, reicht nicht aus, diesen als den einzig möglichen Beschwer
 deführer anzusehen. Das. Oberlandesgericht war selbst im,
. .	0''.
Zweifel darüber, wer der Beschwerdeführer war. Dies zeigt
 die telefonische Anfrage des Berichterstatters (OLGRat
 Beters) bei den Unterzeichnern der Beschwerdeschrift nach
 dem Beschwerdeführer. In der ihm erteilten Auskunft kann
 aber eine Heilung des Mangels nicht erblickt werden, weil
 am 18, Juni 1952 die am 24» Mai 1952 in lauf gesetzte
 Beschwerdefrist von zwei Wochen bereits abgelaufen war.
Lie Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen« Die Kostenentscheidung Beruht auf § 6 Abs 4 der 40. DVü zu dem UmstCh
 Ascher Baske Kregel	v.Werner	Scheffler