Die Klägerin ist eine Tochter des Beklagten aus dessen geschiedener Ehe. Der Beklagte hat sich 1972 in einem gerichtlichen Vergleich verpflichtet» an die Klägerin eine Unterhaltsrente von monatlich 145»— DM zu zahlen. September 1977 eine monatliche Unterhaltsrente von 340,— DM an die Klägerin zu zahlen. März 1978 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 31* März 1978 Berufung beim Oberlandesgericht eingelegt, Mit Schriftsatz vom 19. Er hat ausgeführt, der Klägerin stehe der ihr zugesprochene Unterhaltsbetrag nicht zu, und beantragt, das Urteil insoweit aufzuheben, als der Beklagte verurteilt wurde, an die Klägerin ab 1. Mai 1978, der am gleichen Tag bei dem Berufungsgericht eingegangen ist, hat der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil dahin zu ändern, daß er Uber den in dem Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 1. Mai 1978 hat das Oberlandesgericht die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Aus dem zuerst angekündigten Berufungsantrag ergebe sich, daß der Beklagte durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert sei. Er ist der Meinung, eine Beschwer habe Vorgelegen, weil die Entscheidung des Amtsgerichts Regensburg einen für ihn nachteiligen rechtskraftfähigen Inhalt habe. Der Ansicht des Berufungsgerichts, die Berufung sei mangels Beschwer des Beklagten zu verwerfen gewesen, kann nicht gefolgt werden. klagte ist durch das Urteil des Amtsgerichts vom 7. Diese Beschwer ist nicht dadurch weggefallen, daß der Beklagte zunächst in seinem Schriftsatz vom 19* April 1978 einen Berufungsantrag gestellt hat, der ins Leere ging, weil eine Verurteilung zur Zahlung von mehr als 340,— DM monatlich nicht erfolgt war, und daher keinen Angriff gegen das erstinstanzliche Urteil enthielt. Denn ebenso wie ein Berufungskläger, der zunächst überhaupt keinen Antrag stellt, war der Beklagte durch den von ihm zunächst gestellten fehlerhaften Antrag nicht gehindert, innerhalb der Berufungsbegründungsfrist des §319 Abs. 2 Satz 2 ZPO einen neuen Antrag zu stellen, durch den die vorhandene Beschwer ganz oder teilweise geltend gemacht wurde. Durch ihn wurde die vorhandene Beschwer insoweit gel tend gemacht, als eine teilweise Abänderung des erstinstanzlichen Urteils begehrt wurde, und die Berufungssumme des § 511 a ZPO erreicht* Die Berufung hätte daher nicht wegen fehlender Beschwer als unzulässig verworfen werden dürfen*
BUNDESGERICHTSHOF IY ZB 93/78 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Herrn Oskar B Von-SflHH-StraSe fl f Beklagten und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigte: Recht« und gegen Fräulein Romana B gesetzlich vertreten durch Frau Maria itraßefl Klägerin und Beschwerdegegnerin, 2 Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Januar 1979 durch die Richter Dr. Hoegen, Knüfer, Rottmüller» Dr. Seidl und Dr. Blumenröhr Beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des Oberlandesgerichts Nürnberg - 10. Zivilsenat und Senat für Familiensachen - vom 18. Hai 1978 aufgehoben. Beschwerdewert: 840»— DM. Gründe : Die Klägerin ist eine Tochter des Beklagten aus dessen geschiedener Ehe. Der Beklagte hat sich 1972 in einem gerichtlichen Vergleich verpflichtet» an die Klägerin eine Unterhaltsrente von monatlich 145»— DM zu zahlen. Dieser Vergleich wurde durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 1. September 1976 dahin abgeändert» daß der Beklagte ab 1. Juni 1976 eine Unterhaltsrente von 200»— DM monatlich zu zahlen hat. Die Klägerin begehrt eine Erhöhung dieser Unterhaltsrente auf 340»— DM monatlich. Der Beklagte ist der Abänderungsklage entgegengetreten und hat ihre Abweisung beantragt. Durch Urteil vom 7. März 1978 hat das Amtsgericht Regensburg den Beklagten verurteilt» ab 1. September 1977 eine monatliche Unterhaltsrente von 340,— DM an die Klägerin zu zahlen. Gegen dieses am 7. März 1978 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 31* März 1978 Berufung beim Oberlandesgericht eingelegt, Mit Schriftsatz vom 19. April 1978 - bei dem Berufungsgericht eingegangen am 21. April 1978 - hat er die Berufung begründet. Er hat ausgeführt, der Klägerin stehe der ihr zugesprochene Unterhaltsbetrag nicht zu, und beantragt, das Urteil insoweit aufzuheben, als der Beklagte verurteilt wurde, an die Klägerin ab 1. September 1977 mehr als 340,— DM monatlich zu zahlen. Mit weiterem Schriftsatz vom 2. Mai 1978, der am gleichen Tag bei dem Berufungsgericht eingegangen ist, hat der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil dahin zu ändern, daß er Uber den in dem Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 1. September 1976 bereits festgesetzten monatlichen Unterhaltsbetrag von 200,— DM hinaus einen weiteren Unterhaltsbetrag von monatlich 70,— DM zu zahlen hat. Durch Beschluß vom 18. Mai 1978 hat das Oberlandesgericht die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Aus dem zuerst angekündigten Berufungsantrag ergebe sich, daß der Beklagte durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert sei. Die Berufung sei daher mangels Beschwer unzulässig. DaB der Beklagte mit Schriftsatz vom 2. Mai 1978 neue Berufungsanträge angekUndigt habe, die eine Beschwer von 840,— DM erkennen lieBen, rechtfertige keine andere Entscheidung. Die Beschwer als Rechtsmittelvoraussetzung müsse bei Einlegung vorliegen. Durch eine nachträgliche, wenn auch noch innerhalb der Berufungsbegründungsfrist vorgenommene Antragsänderung könne daher keine Beschwer mehr geschaffen werden. Gegen diesen, ihm am 29. Mai 1978 zugestellten Beschluß hat der Beklagte am 5. Juni 1978 bei dem Oberlandesgericht Nürnberg sofortige Beschwerde eingelegt. Er ist der Meinung, eine Beschwer habe Vorgelegen, weil die Entscheidung des Amtsgerichts Regensburg einen für ihn nachteiligen rechtskraftfähigen Inhalt habe. Die Klägerin beantragt, die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuwei sen. Die sofortige Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Sie ist nach § 519 b Abs. 2 ZPO statthaft, da gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Revision zulässig wäre (§ 621 d Abs. 2 i.V.m. § 621 Abs. 1 Nr. 4 ZPO), formund fristgerecht eingelegt (§ 577 Abs. 2, § 569 ZPO) und damit zulässig. Das Rechtsmittel ist auch begründet. Der Ansicht des Berufungsgerichts, die Berufung sei mangels Beschwer des Beklagten zu verwerfen gewesen, kann nicht gefolgt werden. Der Be- klagte ist durch das Urteil des Amtsgerichts vom 7. März 1978 entgegen seinem Klageabweisungsantrag verurteilt worden, ab 1. September 1977 Über die bisher gezahlte Unterhaltsrente von 200,— DM monatlich hinaus eine erhöhte Unterhalts rente in Höhe von monatlich 340,— DM an die Klägerin zu zahlen. In Höhe des Differenzbetrages von monatlich 140,— DM ist der Beklagte beschwert. Diese Beschwer ist nicht dadurch weggefallen, daß der Beklagte zunächst in seinem Schriftsatz vom 19* April 1978 einen Berufungsantrag gestellt hat, der ins Leere ging, weil eine Verurteilung zur Zahlung von mehr als 340,— DM monatlich nicht erfolgt war, und daher keinen Angriff gegen das erstinstanzliche Urteil enthielt. Denn ebenso wie ein Berufungskläger, der zunächst überhaupt keinen Antrag stellt, war der Beklagte durch den von ihm zunächst gestellten fehlerhaften Antrag nicht gehindert, innerhalb der Berufungsbegründungsfrist des §319 Abs. 2 Satz 2 ZPO einen neuen Antrag zu stellen, durch den die vorhandene Beschwer ganz oder teilweise geltend gemacht wurde. Das ist hier dadurch geschehen, daß der Beklagte am 2. Mai 1978 den neuen Berufungsantrag gestellt hat, wonach das Urteil dahin abgeändert werden soll, daß er statt 340,— DM monatlich nur 270,— DM monatlich zu zahlen hat. Dieser Antrag ist, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, noch innerhalb der Berufungsbegründungs-frist gestellt worden, weil der 30. April 1978, an dem die Berufungsbegründungsfrist nach § 319 Abs. 2 Satz 2, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2, 3 BGB abgelaufen wäre, ein Sonntag und der 1. Mai 1978 ein gesetzlicher Feiertag war (§ 222 Abs. 2 ZPO). Durch ihn wurde die vorhandene Beschwer insoweit gel tend gemacht, als eine teilweise Abänderung des erstinstanzlichen Urteils begehrt wurde, und die Berufungssumme des § 511 a ZPO erreicht* Die Berufung hätte daher nicht wegen fehlender Beschwer als unzulässig verworfen werden dürfen* Dr. Hoegen Rottmüller