8» November 1954 an.^aritfindunga-statt'-zügestellte Urteil der 2» Entschädigungskammer des Landgerichts München I ist das beklagte Land verurteilt worden» dem Kläger ab U November 1953 eine monatliche Mindestrente in Höhe von 150»— DM zu zahlen und ihm ein Heilverfahren nach Maßgabe der beamtenrechtlichen Vorschriften über die Unfallfürsorge für seine verfolgungsbedingten Leiden (Spondylarthrosis deformans .. Zuokerharnruhr, Gehörsehaden) zu gewähren« Ferner ist festgestellt; daß dem Kläger eine Kapitalentschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit für die Zeit vom 1c Januar 1945 bis 31* Oktober 1953 zusteht» Die weitergehenden in diesem Rechtsstreit erhobenen Entschädigungsansprüche hat das Landgericht ab-gewiesenr Auf die Berufung des Klägers hat der 9» Zivilsenat des Oberlandesgerichts in München dem Kläger ab 1. Das Berufungsgericht ist in Obereinstimmung mit den ärztlichen Gutachten der Auffassung, daß nur die bereits im Urteil des Landgerichts berücksichtigten Leiden mit der Verfolgung in ursächlichen Zusammenhang gebracht werden’könnten« Die Leiden.hätten sich gegenüber dem früheren Krankheitszustand des Klägers mit Ausnahme des Ohrenleidens auch nicht verschlimmert. Ber erkennende Senat hat nicht nur, wie auch der Beschwerdeführer nicht verkennt t in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten» daß die Frage der Einstufung eines Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe keine Rechtsfrage, sondern er ist auch der Rechtsansicht, daß die Präge, ob der Tatrichter bei ‘ seinen Feststellungen den Umfang des Amtsermittlungsprinzips gemäß § *176 Abs 1 BEG verletzt habe, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist«. TCenn das Berufungsgericht die Einkünfte aus dem Gewer-betietrieb des Klägers insoweit außer Betracht gelassen hat, als diese Einkünfte nicht, auf der eigenen Arbeitsleistung des Verfolgten beruhen, so ergibt sich die Richtigkeit dieser Entscheidung aus § 14 Abs 3 der 2- DV-BEG 1956« Auch insoweit bedarf es daher nicht der Entscheidung einer grundsätzlichen Rechtsfrage? Nach alledem war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus den §§ 220 Abs 1 BEG und 97 ZPO zurückzuweisen, Schmidt Ascher v«Werner Maaß Wilden
IT ZB 93/57 ?5?7 046 Beschluß In dem Entschädigungsrechtsstreit des Schneidermeisters Szyja K F * Klägers und Beschwerdeführers vertreten durch Rechtsanwalt gegen den Freistaat Bayern# vertreten durch die Finansmitteisteile München des Landes Bayern in München# hat der IV, Zivilsenat in der Sitzung vom 3« Juli * 957 Br- v. Werner, Maaß und Wilden beschlossen; Die sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 9« Zivilsenats (Entschä~ . digungssenats) des Oberlandesgerichts in München vom 8« Februar 1957 wird zurückgewiesen« Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei} die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger, Der Kläger war aus Verfolgungsgründen längere Zeit in Konzentrationslagern seiner Freiheit beraubt. Ihm ist eine HaftentSchädigung zuerkannt. Er macht in dem hier vorliegenden Rechtsstreit Entschädigungsansprüche wegen Beklagten und Beschwerdegegner, durch den Senatspräsidenten Schmidt, Bundesrichter Ascher, ÜL £_ JLiL ÜL jLl Gesundheits- und Körperschaden geltend. Durch das den Psrteien.sm 8» November 1954 an.^aritfindunga-statt'-zügestellte Urteil der 2» Entschädigungskammer des Landgerichts München I ist das beklagte Land verurteilt worden» dem Kläger ab U November 1953 eine monatliche Mindestrente in Höhe von 150»— DM zu zahlen und ihm ein Heilverfahren nach Maßgabe der beamtenrechtlichen Vorschriften über die Unfallfürsorge für seine verfolgungsbedingten Leiden (Spondylarthrosis deformans .. Zuokerharnruhr, Gehörsehaden) zu gewähren« Ferner ist festgestellt; daß dem Kläger eine Kapitalentschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit für die Zeit vom 1c Januar 1945 bis 31* Oktober 1953 zusteht» Die weitergehenden in diesem Rechtsstreit erhobenen Entschädigungsansprüche hat das Landgericht ab-gewiesenr Auf die Berufung des Klägers hat der 9» Zivilsenat des Oberlandesgerichts in München dem Kläger ab 1. November 1953 eine Monatsrente von 198.— DM und vom Januar 1956 an eine solche von 216,— DM zugesprochen. Die Kapitalentschädigung ist in dem Urteil des Berufungsgerichts mit 14.388,— DM festgestellt. Im übrigen hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen. Das Berufungsgericht ist in Obereinstimmung mit den ärztlichen Gutachten der Auffassung, daß nur die bereits im Urteil des Landgerichts berücksichtigten Leiden mit der Verfolgung in ursächlichen Zusammenhang gebracht werden’könnten« Die Leiden.hätten sich gegenüber dem früheren Krankheitszustand des Klägers mit Ausnahme des Ohrenleidens auch nicht verschlimmert. Dagegen seien weder das Augenleiden noch die Herzinsuffizienz bei Coronarsklerose und essentiellem Hyperthomus und die dadurch bedingten Veränderungen im Blutzirkulationssystem auf Schädigungen während seiner Inhaftierung zurUckzufUhren« Bei der Bemessung der Rente hat das Berufungsgericht den Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eingereihte Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen* da die Voraussetzungen des § 219 BEG nicht gegeben seien* Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die sofortige Beschwerde. Sie ist zulässig» auch in rechter Form und Frist eingelegt» sie ist jedoch nicht begründet. Gemäß § 219 Abs 2 Ziff 1 BEG ist die Revision zuzulassen» wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist. Biese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben,. Ber Beschwerdeführer verkennt nicht, daß die Einstufung eines Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe grundsätzlich keine Rechtsfrage» sondern eine Tatfrage istl Er ist jedoch der Auffassung» daß eine aus Verfahrensgründen fehlerhafte Einstufung sehr wohl eine Rechtsfrage darstelle» besonders auch dann» wenn er keine Gelegenheit gehabt * habe» seinen Sachvortrag in dieser Beziehung in sachdienlicher Veise zu ergänzen oder zur weiteren Aufklärung beizutragen. Biese Ausführungen sind nicht geeignet» der Beschwerde zu dem Erfolg zu verhelfen. Ber erkennende Senat hat nicht nur, wie auch der Beschwerdeführer nicht verkennt t in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten» daß die Frage der Einstufung eines Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe keine Rechtsfrage, sondern eine Tatfrage sei? sondern er ist auch der Rechtsansicht, daß die Präge, ob der Tatrichter bei ‘ seinen Feststellungen den Umfang des Amtsermittlungsprinzips gemäß § *176 Abs 1 BEG verletzt habe, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist«. Wieweit der Tatrichter den Sachverhalt auf Grund des durch § 176 Abs 1 BEG normierten Amtsermittlungsprinzips * aufzuklären hat und welche Ermittlungen und Feststellungen von dem Tatrichter zur Aufklärung des Sachverhalts zu treffen sind, richtet sich ausschließlich nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles. In übrigen ist auch der Amtsermittlungsgrundsatz des § "76 Abs 1 BEG nicht verletzt. Bas Berufungsgericht hat die Einstufung desKlägers in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes nicht auf Grund bloßer Annahmen vorgenommen, sondern es hat seine . Entscheidung aufgrund der tatsächlichen Angaben des Klägers Uber seine berufliche Tätigkeit und das aus dieser Tätigkeit erzielte Jahreseinkommen getroffen. TCenn das Berufungsgericht die Einkünfte aus dem Gewer-betietrieb des Klägers insoweit außer Betracht gelassen hat, als diese Einkünfte nicht, auf der eigenen Arbeitsleistung des Verfolgten beruhen, so ergibt sich die Richtigkeit dieser Entscheidung aus § 14 Abs 3 der 2- DV-BEG 1956« Auch insoweit bedarf es daher nicht der Entscheidung einer grundsätzlichen Rechtsfrage? da die Vorschriften über die Einreihung des Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe und Über die Richtberücksichtigung von Einkünften aus einem Gewerbebetrieb, die nicht auf der eigenen Arbeitsleistung des Verfolgten beruhen, in ihrem Sinn und ihrer Bedeutung klar sind und zu Zweifeln keine Veranlassung geben. Zu Unrecht macht der Kläger auch eine Verletzung k/ des § 176 Abs 1 BEG und des § 139 ZPO insoweit geltend, als sich das Gericht ohne eigene Sachkenntnis mit einem fachärztlichen Gutachten begnügt habe, in welchem sich der Gutachter nicht erkennbar mit Untersuchungen, Darlegungen und Meinungen der seiner Auffassung entgegengesetzten medizinischen Wissenschaft auseinandersetzt oder diese nicht einmal erwähnt« Ob zwischen der nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahme und der jetzigen Ge-sundheitsschädigung des Verfolgten ein ursächlicher Zusammenhang besteht, ist an sich, wie der Senat ebenfalls in ständiger Rechtsprechung annimmt„ eine Tatfrage und keine Rechtsfrage« Wenn das Berufungsgericht nach dem Inhalt der von ihm eingeholten Gutachten zu der Auffassung gekommen ist, daß zwischen der Verfolgung‘des Klägers und der Artheriosklerose ein solcher Kausalzusammenhang nicht besteht, so ist auch die Verletzung verfahrensrechtlicher Grundsätee insoweit nicht ersichtlich« Nach alledem war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus den §§ 220 Abs 1 BEG und 97 ZPO zurückzuweisen, Schmidt Ascher v«Werner Maaß Wilden