* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Will ein Oberlandesgericht von einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone abweichenj so ist die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen. Rechtssatz: Ein Vertrag» durch den eine Person ihren Grundbesitz oder ihr Vermögen mit der Maßgabe übergibt,, dass der Vertrag erst nach dem lode des Übergebers durch Auflassung oder Übertragung der zu dem Vermögen gehörenden Rechte vollzogen werden soll» ist nicht stets und ausnahmslos ein verschleierter Erbvertrag (abw„ Pur einen landwirtschaftlichen Hof ObUBZ ein 19.49. Es hängt von dem Inhalt und den Umständen des einzelnen Falles ab» ob ein solcher Vertrag als Vertrag unter Lebenden oder als -verschleierte Verfügung von Todes wegen anzusehen ist. Das Letztere kommt in Betracht» wenn sich der Vertrag nicht nur auf.gegenwärtiges„ sondern auch auf zukünftiges Vermögen des Übergebers bezieht, tenZeichen: IV ZB 93/52 geschieht, muss das Verwaltungs- und Nutzniessungs-recht der Eltern im Grundbuche eingetragen werden, löschbar gegen Vorlage der Sterbeurkunden,, Nach den Tode der Eltern sollen Mathilde oder ihre Rechtsnach folger berechtigt sein, die Auflassung auf sich vor-zunehmeni Roch sind im Ralle einer Auflassung die weiter unten aufzuzählenden Abfindungen für die Geschwister gleichzeitig einzutragen,. Mathilde -verpflichtet sich für sich und für den Fall ihrer etwaigen Heirat auch für ihren künftigen Ehemann die Eltern mit kindlicher Liebe zu behandeln, zu hegen und zu pflegen« Ren Unterhalt der Eltern zu bestreiten, ist sie und ihre Rechtsnachfolger nur soweit ver pflichtet, als nicht die Eltern aus eigenen Mitteln, einschliesslich etwaiger Renten, Arbeitslosen- oder Unterstützungsgelder us'w. Rie Übernehmerin schuldet nach dem Tode beider Eltern ihren genannten fünf Geschwistern oder deren Rechtsnachfolger je 500 (fünfhundert) Reichsmark Abfindungs summe, Karl überträgt hiermit diesen seinen künftigen Anspruch auf seihen Bruder Georg, da er ihm 500 (fünf hundert) Reichsmark scbuldet Karl aus dieser Schuld, Georg entlässt hiermit Sämtliche Kinder erkennen an, dass sie mit djeser Re gelung einverstanden sind und weitere Ansprüche gegen die übernehmerin nicht geltend machen wollen. teljährlicher Frist, verzinslich mit 4 vom Hundert jährlich».Falls die Sparkasse für langfristige Einlagen weniger zahlt, ermässigen sich die Zinsen ent-’ sprechend» Mehr als eine Auszahlung braucht innerhalb eines Vierteljahres nicht geleistet zu werden0 Unter mehreren Kündigungen:hat die.Kündigung des Älteren den Vorrang» auch wenn sie die spätere:, ist; .die Kün- : digung des Jüngeren muss nach Ablauf der Kündigung des Alteren wiederholt werden» Kündigungen sind nur zu dem Quartalsschluss zulässig;" Auf Antrag des Beteiligten zu 4) hat das- Amtsgericht in Herford am 14» Februar 1-952 einen Erbschein erteilt; wonach der Erblasser kraft Gesetzes von seiner 7/itwe, der Beteiligten" zu 2), zu 1/4 und den Beteiligten zu 2) bis 7) zu je 1/8 beerbt worden ist» Die Beteiligte zu 6) hat bei dem Nachlassgericht beantragt; den Erbschein einzuziehen. Juni 1952 den Erbschein eingezogen, weil gesetzliche Erbfolge nicht eingetreten sei» Gegen diese Verfügung hat der Beteiligte zu 4) Beschwerde eingelegt und die Wiedererteilung des Erbscheins beantragt. Das Landgericht in Bielefeld hat durch den angefochtenen Beschluss die Verfügung des Amtsgerichts vom 3» Juni 1952 aufgehoben und es ange- In diesem Urteil hat der Gerichtshof ausgesprochen, dass ein Vertrag des Inhalt dass ein Hof erst nachedem Tode des Übergebers an den.Über .nehmen aufgelassen werden sollep kein.Übergabe- oder Übertragsvertrag sei, da er zu Lebzeiten des Übergebers keine Änderungen in den Eigentumsverhältnissen und damit keine Vorwegnahme der Erbfolge bewirke. Sin solcher Vertrag könne vielmehr nur als ein verschleierter Erbvertrag angesehen werden, weil er in Wirklichkeit die Rechtsnachfolge nach dem Tode des Übergebers regeln wolle, also eine Verfügung von Todes wegen enthalte. Hach der ständigen vom Bundesgerichtshof im Anschluss an die reichsgerichtliche Praxis geübten Rechtsprechung ist der Vorlagebeschluss für ihn nicht bindend, vielmehr sind die Voraussetzungen des § 28 Abs 2 FGG von ihm selb- her Bundesgerichtshof hat bis jetzt die Frage« ob von einem Oberlandesgericht nach § 28 Abs 2 EGG zu verfahren sei wenn es von einer Entscheidung des seit dem■17 Oktober 1950 nicht mehr bestehenden ^Obersten 'Gerichtshof für -'die^Britische Zone -abweichen will, hoch nicht' entschieden, In seinem Beschluss vom 7° April 1952 — IV ZB'9/52 (BGHZ 5, 344)’ - hat der Senat ausgesprochen, dass die Vorlagepflicht nach § 28 Abs 2 besteht, wenn ein Oberlandesgericht von einer Bntschei dung des Reichsgerichts abweichen will« § 28 Abs 2 aaO ist 'aber auch .anzuwenden, wenn ein Oberlandes ge rieht' sich durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs an einem von ihm zu erlassenden^Beschluss über eine weitere Beschwerde in A:ige 1 egenheiten 6er freiwiliigen Gerichtsbarke it gehindert s1 e h t „ Denn sonst bestünde eine Vorlagepflicht der Oberlandesgerichte nicht, wenn sie von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs abweichen wollen Das kann nicht der Sinn der Vorschrift sein, die im Interesse der Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung gegeben ist« Unter Berücksichtigung der Rechtsentwicklung seit dem Jahre 194-5 muss aber den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs für die Anwendung des § 28 Abs 2 EGG die gleiche Bedeutung wie denen des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs beigelegt .werden« Nach Art 8 II Nr 88 des- Vereinheitlichungsgesetzes ist der Bundesgerichtshof nicht nur an die Stelle des Reichsgerichts, sondern auch des Obersten Gerichtshofs getreten» Dem Obersten-Gerichtshof waren seinerzeit durch § 33 Abs 1 der Verordnung zur Durchführung der IvlilRegVO 98 über die Errichtung eines obersten Gerichts in der britischen Zone vom 17» November 1947 (V0B1 BZ 3 149) für An-gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Befugnisse des Reichsgerichts übertragen wordene' Damit sollte, wie schon Abs 2 dieser Vorschrift zeigt, dem Obersten Gerichtshof für die Britische Zone die Stellung eingeräumt werden, die das Reichsgericht auf Grund des § 28 Abs 2 EGG für das gesamte Reichsgebiet besass. dass eine Sache nicht vorzulegen sei, wenn die Entscheidung, von der abgewichen werden solle, vor dem 11 Oktober 1945 ergangen war. Dies bedeutete auch eine Ein schränkung der dem Obersten Gerichtshof eingeräumten Befugnis insoweit, als er nicht angerufen zu werden brauchte wenn ein Oberlandesgericht von einer Entscheidung des Reichsgerichts abgehen wollte« Aus dem Umstand, dass dem Obersten Gerichtshof die Wahrung der Rechtseinheit lediglich für die Britische Zone übertragen werden konnte, ergab sich eine weitere aus der Sache folgende Grenze für seine Zuständigkeit» Biese bestand, wie er selbst in OGHZ 1, 10 ausgesprochen hat, darin, dass eine Sache ihm nicht September 1950 bei diesem Gerichtshof anhängig, aber noch nicht erledigt waren, Yon dieser Bestimmung'wurden somit auch Sachen betroffen,, in denen ein Oberlandesgericht der britischen Zone von einer Entscheidung des Obersten Gerichts-, hofs abweichen-wollte. Es besteht aber kein hinreichender Grund, die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs nach § 28 Abs- 2 EGG nur 'auf solche beim Obersten Gerichtshof anhängig gewesene- und dort nicht mehr entschiedene Sachen zu beschränken, Die Erwägungen, die den Senat veranlasst haben, in BGHZ 5, 344 auszusprechen, dass auch Sachen vorzulegen seien, in denen - von einer Entscheidung des Reichsgerichts abgewichen werden solle, müssen auch für den Obersten > . dann könnte die Lage eintreten, dass es zwar • vorlegen muss, wenn es von einer Entscheidung eines Oberlandesgerichts dieser Zone abweichen will, das die Rechtsfrage auf Grund der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in einem bestimmten Sinne entschieden hat, nicht aber, wenn es von einem Erkenntnis dieses Gerichts unmittelbar abgehen will. Es erscheint daher aus den Gründen, die zu der Entscheidung in BGHZ 5, 344 geführt haben, im Interesse der dem Bundesgerichtshof nunmehr übertragenen Aufgabe, die Rechtseinheit zu wahren, notwendig, dass nach § 28 Abs 2 .verfahren wird, wenn ein Oberlandesgericht eine vom Obersten Gerichtshof entschiedene Rechtsfrage anders beantworten will, als es dieser Gerichtshof getan hat. berufen wollte, so würde man übersehen, dass diese Entscheidung wesentlich darauf beruht, dass sich die Entscheidungsgewa.lt des Obersten Gerichtshofs nur auf die britische Zone beschränkte, so dass die Oberlandesgerichte der anderen Zonen an die Ent- Mit Rücksicht auf diese Aufgabe des Bundesgerichtshofs, in dem sich auch der Oberste Gerichtshof fortsetzt, kann die Vorlagepflicht in den hier in Frage stehenden Fällen nicht, auf die Oberlandesgerächte der britischen Zone beschränkt sein. .• hi Dem vorlegenden Oberlandesgericht ist aber auch weiter darin beizustimmen, dass die von ihm vorgelegte Sache an den Bundesgerichtshof deswegen abzugeben war, weil es von der Entscheidung'des. Sowohl dessen Entscheidung als auch die im vorliegenden Fall zu treffende haben darüber zu befinden, ob ein Übertragsoder Übergabevertrag, durch den jemand einem Familienangehörigen oder einem Dritten sein Vermögen oder seinen Grundbesitz überträgt, die Vollziehung des Vertrages aber bis zur Zeit nach seinem Tode aussetzt, wegen der Hinauszöge-rung des Vollzuges bis nach dem Tode des Übergebers kein ff;:Rechtsgeschäft unter lebenden ist, sondern einen verschlei-vierten Erbvertrag darstellt. besondere der'Hinweis auf das Schrifttum um die Rechtsprechung ,1 lassen aber unzweifelhaft erkennen, dass : der von '■ dem Obersten Gerichtshof ausgesprochene ber-vuc ooen erwähnte allgemeine Grundsatz sich nicht aul ertrage s e Standpunkt Stellung genommen werde; hof in der Entscheidung vom-27h Aug be, sinddie -Voraussetzungen für di Abs: 2 EGG gegeben, Damit ist der: berufen, nicht nur über die st scheiden, wegen deren die:Sache dem über die gegen den Beschlus legte weitere Beschwerde selbst . des Obersten Gei in h sh )fs k r Ivü inung ist, der von dem Er lasser und den Beteiligten an 9, September 1932 ahgeschlos sene Übertragsvertrag sei schon allein deswegen eine Verfügung von Todes wegen; weil 'der Vollzug des Vertrags durch Auflassung der Grundstücke bezw» der Übertragung des sonstigen Vermögens der Übergeber an die Übernehmerin, die Beteiligte zu 6), bis nach dem Tode hinausgeschoben sei,, Diese Auffassung begegnet schon deswegen rechtlichen Bedenken,, weil den Übergebern ausdrücklich in dem § 1 das Recht Vorbehalten ist, den Vollzug auch schon vorher vcrzunehmen, Würde dies geschehen, dann könnte nicht angenommen werden, weil dem vermutlichen Willen der Parteien widersprechend, dass die Leistungen der Übergeber an die Übernehmerin und die von dieser an die■Übergeber und deren- Kinder nach § 2 zu erbringenden Leistungen des Rechtsgrundes entbehren und unmittelbare Rechts be Ziehungen zwischen den Beteiligten nicht begründet sein sollen/ Schon dieser Umstand gibt die Möglichkeit,.dem Vertrag den RechtsCharakter eines Rechtsgeschäfts unter Lebenden zuzuerkennen. Der in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs ausgesprochenen Ansicht, ein nicht zu Lebzeiten ;ües Übergebers.vollzogener Übergabevertrag könne stets nur als Verfügung-von ::Todes wegen aufrechterhalten werden, kann : aber auch deshalb nicht beigestimmt werden, weil sie den im Bürgerlichen Gesetzbuch zu dem Ausdruck gekommenen grundsätzlichen - Auffassungen widerspricht. ihren gesetzlichen Zweck ergebenden Inhalt und die für sie gegebenen Eormvorschriften unterscheiden sie sich wesentlich von'den Rechtsgeschäften unter lebenden dadurch, dass sie zu |Sj Lebzeiten des Verfügenden Rechte oder Pflichten zwischen den Beteiligten nicht begründen; sondern erst mit dem Ableben des von lodes wegen Verfügenden■rechtswirksam werdend.Selbst der den Erblasser bindende Erbvertrag (§ 2289) hindert 'ihn grundsätzlich nicht, über sein Vermögen•durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen (§§ 2286 ff). Aber auch für schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäfte gilt nichts anderes* wie aus dein "Vorschriften' der '§§ ' 331' und 2501 Abs 1 aaO zu""entnehmen ist. Dies ist auch der Standpunkt, der ständig in der •höchstrichterlichen Rechtsprechung unter der Geltung "des .'.•Bürgerlichen -Gesetzbuches vertreten worden ist (RG in SeuffArch aaO; RGZ 80, 175; 106, 1; Warn Rspr 25, 126 /für die Vollmacht/; EHR 1930, 1464; KG in KGJ 41, A 162)1 Auch das Schrifttum teilt überwiegend den Standpunkt der •Rechtsprechung (Planck BGB V, 41; .RGRK 1937 Bern 1; Palandt § 168 Bern 1 und § 193.7 Bern 4 u.a/ Es muss daher grundsätzlich für zulässig erachtet werden, dass jemand durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden für den Pall des Todes Verfügungen trifft oder Verpfliehtungeh .eingeht, deren Vollzug bis nach dem Tode des Verfügenden hinausgeschoben wird. Wenn das Gesetz zu erkennen gibt, dass gegen die grundsätzliche Zulässigkeit solcher Rechtsgeschäfte keine Be-.denken bestehen, wie das in den §§ 331 und 2301 BGB geschehen ist", dann ist es nicht angängig, diese Geschäfte grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt zu betrachten, dass sie in der Absicht der Umgehung des Gesetzes oder berechtigter Belange anderer Personen geschlossen werden können, Wie in RGZ 80, 175/177/ ausgesprochen worden ist, ist schon lange vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches das Bedürfnis hervorgetreten, durch Vertrag unter lebenden Zwecke zu erreichen, welche die Zuwendung von Todes wegen, in dem damals entschiedenen Pall das Vermächtnis, verfolgt. Für Übergabe- oder Übertragsverträge, worunter der Oberste Gerichtshof solche Verträge versteht, .in denen der Übergeber einem anderen sein gesamtes gegenwärtiges Vermögen oder ein landwirtschaftliches Gut gegen Entgelt für sich oder Dritte zu dem Zwecke übergibt oder zu übergeben verspricht, um damit seine Vermögensverhältnisse für den Todesfall zu ordnen, kann,., soweit es sich um die Anwendung des Bürgerlichen Gesetzbuches handelt, Abweichendes nicht gelten. Es ist nicht einzusehen,;, dass'für sie aus ihrem Wesen und dem mit ihnen verfolgten Zweck etwas anderes gelten soll als bei anderen Verpflichtungsgeschäften;, die der Erfüllung durch Leistung bedürfen« Zu Unrecht beruft sich der Oberste Gerichtshof auf die Entscheidungen des preussischen Ober-Tribunals' in Striethorst, Archiv Bd 38, 114 --und Bd 73, 10 sowie auf das Urteil' des Reichsgerichts in Gruch 26, 977« Liese Entscheidungen beruhen auf Vorschriften des preussischen Allgemeinen Landrechts, das in'der Präge der Möglichkeit der Regelung von vermogensrec liehen■Verhältnissen für den Todesfall durch Rechtsgesch te unter Lebenden grundsätzlich; einen von dem des Bürger liehen Gesetzbuches abweichenden Standpunkt vertreten zu haben scheint (RG ih HRP. An.der in dem Urteil des Obersten Gerichtshofs niedergelegten Auffassung kann daher nicht festgehalten werden (so auch pikalo in H-JW 1950? Nach dem Wortlaut des Vertrages übertragen die Über-gefcer an die Beteiligte zu 6) ihr gesamt es Vermögen mit.Lust und Last; Würde sich dieser Vertrag,- was das Landgericht anscheinend ohne weiteres annimmt, nur auf das gegenwärtige Vermögen beziehen, so wäre gegen das Er-■gebnis, zu dem das Landgericht kommt, kein Bedenken zu er- 1 heben.

Zitierte Normen: § 28 FGG § 2301 BGB
GerichtshofvertragenZoneOberlandesgerichtVermögenVerfügungTod

Volltext der Entscheidung

für das Nachschlagewerk! Für die Amt1iche Sammlung!
esetz; Rechtssatz
FGG § 28 Abs 2
Will ein Oberlandesgericht von einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone abweichenj so ist die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen.
Gesetz:	BGB	§§ 305» 310» 311» 1937» 1941
Rechtssatz: Ein Vertrag» durch den eine Person ihren Grundbesitz oder ihr Vermögen mit der Maßgabe übergibt,, dass der Vertrag erst nach dem lode des Übergebers durch Auflassung oder Übertragung der zu dem Vermögen gehörenden Rechte vollzogen werden soll» ist nicht stets und ausnahmslos ein verschleierter Erbvertrag (abw„ Pur einen landwirtschaftlichen Hof ObUBZ ein 19.49. 822),, .
Es hängt von dem Inhalt und den Umständen des einzelnen Falles ab» ob ein solcher Vertrag als Vertrag unter Lebenden oder als -verschleierte Verfügung von Todes wegen anzusehen ist. Das Letztere kommt in Betracht» wenn sich der Vertrag nicht nur auf. gegenwärtiges„ sondern auch auf zukünftiges Vermögen des Übergebers bezieht,
 tenZeichen: IV ZB 93/52
Beschluss des BGH vom 12„ November 1952
JbG Bielefeld
 In dem Verfahren.
5) Ehefrau Hartha Ci
6) Ehefrau Mathilde V
auf Einziehung des Erbscheins über die Beerbung des verstorbenen Handlangers Hermann Heinrich G-ottlieb 5 aus Ll
 Beteiligte: 1) Witwe Anna B1
flHHBI I'Ir„ fHl
2)	Schnapsbrenner Emil (Eileinland) j E
3)	EahrradhIndier Georg 3 Hr o $Hi
4)	Tischler Karl B(Hi in L
Verfahrensbevoilmächtigte: Rechtsanwalte
 in Ei
 in 01
Verfahrensbevo1Imächtigt e: Re cht sanwälte
7) Ehefrau Erie da B< IÜÜÄi geb, B1
i.
hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die weitere Beschwerde .der Beteiligten zu 6) gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Bielefeld vom 18.Juli
1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr„Lersch, Ascher» Baske, Br«Kregel und Br,v»Werner in der Sitzung von 12.Hoven ber 1952
beschlössen
 Handlanger Hermann Heinrich Gottlieb £§MN| unter Hinterlassung seiner Ehefrau, der Beteiligten zu 1), und seiner sechs Kinder, den Beteiligten zu 2) bis 1), Ei“ hatte an 9. September 1932 zu notariellen Protokoll zusammen mit seiner Ehefrau,und den Beteiligten zu 2} bis 7) einen Ver trag geschlossen, der folgende Bestimmungen enthielt;
Die Eltern übertragen auf die miterschienene Mathilde ihr gor,a
behalten sie sich zeitlebens die uneingeschränkte . Verwaltung und,Hutzniessung vor1 Mathilde' kann die' Eigentumsübertragung . an:- den Gegenständehcbedl Lebzei- ; ten der: Eltern nicht verlangen, doch sind die'Eltern berechtigt» ihrerseits die Übertragung schon vorher auf Mathilde vorzunehmen. Falls die Eigentumsübertragung bei Lebzeiten der Eltern oder eines von ihnen
■ui»
v-l* '■
geschieht, muss das Verwaltungs- und Nutzniessungs-recht der Eltern im Grundbuche eingetragen werden, löschbar gegen Vorlage der Sterbeurkunden,, Nach den Tode der Eltern sollen Mathilde oder ihre Rechtsnach folger berechtigt sein, die Auflassung auf sich vor-zunehmeni Roch sind im Ralle einer Auflassung die weiter unten aufzuzählenden Abfindungen für die Geschwister gleichzeitig einzutragen,.
Mathilde -verpflichtet sich für sich und für den Fall ihrer etwaigen Heirat auch für ihren künftigen Ehemann die Eltern mit kindlicher Liebe zu behandeln, zu hegen und zu pflegen« Ren Unterhalt der Eltern zu bestreiten, ist sie und ihre Rechtsnachfolger nur soweit ver pflichtet, als nicht die Eltern aus eigenen Mitteln, einschliesslich etwaiger Renten, Arbeitslosen- oder Unterstützungsgelder us'w. und aus den Früchten der Besitzung es selbst können!
Rie Übernehmerin schuldet nach dem Tode beider Eltern ihren genannten fünf Geschwistern oder deren Rechtsnachfolger je 500 (fünfhundert) Reichsmark Abfindungs summe, Karl überträgt hiermit diesen seinen künftigen Anspruch auf seihen Bruder Georg, da er ihm 500 (fünf
 hundert) Reichsmark scbuldet Karl aus dieser Schuld,
 Georg entlässt hiermit
 Sämtliche Kinder erkennen an, dass sie mit djeser Re gelung einverstanden sind und weitere Ansprüche gegen die übernehmerin nicht geltend machen wollen.
Die Zahlungen an die Geschwister können von der Über-nehmerin schon im voraus gezahlt werden, gegen notarie beglaubigte Quittimg,
 Sollte Mathilde oder ihr künftiger Ehegatte die Pflic ten aus diesem Vertrage schuldhaft böslich wiederholt verletzen, so können die Eitern oder der Überlebende von ihnen'durch eine notarielle oder gerichtliche Erklärung von dem Vertrage zurücktreten, doch gilt die ses Rücktrittsrecht nicht, soweit Mathilde und ihr

Ehemann durch Erfüllung, ihren eigenen und der ihrigen standesgemässen Unterhalt gefährden würden»
$ 4
w 1
Die Schuldbeträge von je 500 (fünfhundert) Reichsmark werden als Darlehen geschuldet; kündbar mit vier-
teljährlicher Frist, verzinslich mit 4 vom Hundert jährlich».Falls die Sparkasse für langfristige Einlagen weniger zahlt, ermässigen sich die Zinsen ent-’ sprechend» Mehr als eine Auszahlung braucht innerhalb eines Vierteljahres nicht geleistet zu werden0 Unter mehreren Kündigungen:hat die.Kündigung des Älteren den Vorrang» auch wenn sie die spätere:, ist; .die Kün- : digung des Jüngeren muss nach Ablauf der Kündigung des Alteren wiederholt werden» Kündigungen sind nur zu dem Quartalsschluss zulässig;"
Die in diesem Vertrag vorgesehene Auflassung des Grund besitzes ist noch nicht erfolgt.
Auf Antrag des Beteiligten zu 4) hat das- Amtsgericht in Herford am 14» Februar 1-952 einen Erbschein erteilt; wonach der Erblasser kraft Gesetzes von seiner 7/itwe, der Beteiligten" zu 2), zu 1/4 und den Beteiligten zu 2) bis 7) zu je 1/8 beerbt worden ist» Die Beteiligte zu 6) hat bei dem Nachlassgericht beantragt; den Erbschein einzuziehen. Sie macht geltend, er sei unrichtig, weil der Vertrag vom -9. September 1932 kein Übertragsvertrag, sondern ein Erb-
vertrag sei, auf Grund dessen die Antragstellerin alleinige
 Erbin geworden sei. Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 3. Juni 1952 den Erbschein eingezogen, weil gesetzliche Erbfolge nicht eingetreten sei» Gegen diese Verfügung hat der Beteiligte zu 4) Beschwerde eingelegt und die Wiedererteilung des Erbscheins beantragt. Das Landgericht in Bielefeld hat durch den angefochtenen Beschluss die Verfügung des Amtsgerichts vom 3» Juni 1952 aufgehoben und es ange-
5
&
wiesen, einen neuen Erbschein mit demselben Inhalt wie dem des Erbscheins vom 14. Februar 1952 zu erteilen. Gegen die ■ sen Beschluss richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 6), die beantragt, den Beschluss des Landgerichts aufzuheben und die Beschwerde des Gegners kostenpflichtig zurückzuweisen»
Bas Oberlandesgericht in Hamm möchte die weitere Beschwerde als unbegründet zurückweisen. Es ist der Ansicht, dass der Vertrag vom 9. September 1932 ein'Rechtsgeschäft unter Lebenden sei und keine Verfügung von Todes wegen ent halte. Es sieht sich jedoch durch das Urteil des Obersten• Gerichtshofs für die Britische Zone vom 27. August 1949 :(II ZS 56/48 -'N JW 1949, 822 Nr 2) an dem Erlass einer derartigen Entscheidung gehindert. In diesem Urteil hat der Gerichtshof ausgesprochen, dass ein Vertrag des Inhalt dass ein Hof erst nachedem Tode des Übergebers an den.Über .nehmen aufgelassen werden sollep kein.Übergabe- oder Übertragsvertrag sei, da er zu Lebzeiten des Übergebers keine Änderungen in den Eigentumsverhältnissen und damit keine Vorwegnahme der Erbfolge bewirke. Sin solcher Vertrag könne vielmehr nur als ein verschleierter Erbvertrag angesehen werden, weil er in Wirklichkeit die Rechtsnachfolge nach dem Tode des Übergebers regeln wolle, also eine Verfügung von Todes wegen enthalte. Das Oberlandesgericht, das einen abweichenden Standpunkt in dieser Frage einnimmt hält' sich nach § 28 Abs 2 FGG zur Vorlage verpflichtet.
Hach der ständigen vom Bundesgerichtshof im Anschluss an die reichsgerichtliche Praxis geübten Rechtsprechung ist der Vorlagebeschluss für ihn nicht bindend, vielmehr sind die Voraussetzungen des § 28 Abs 2 FGG von ihm selb-
ständig zu prüfen« Im vorliegenden Pall ist der Ansicht des Vorlagebesch'lusses beizutreten, dass der Bundesgerichtshof zur Entscheidung berufen ist«
her Bundesgerichtshof hat bis jetzt die Frage« ob von einem Oberlandesgericht nach § 28 Abs 2 EGG zu verfahren sei wenn es von einer Entscheidung des seit dem■17 Oktober 1950 nicht mehr bestehenden ^Obersten 'Gerichtshof für -'die^Britische Zone -abweichen will, hoch nicht' entschieden, In seinem Beschluss vom 7° April 1952 — IV ZB'9/52 (BGHZ 5, 344)’ - hat der Senat ausgesprochen, dass die Vorlagepflicht nach § 28 Abs 2 besteht, wenn ein Oberlandesgericht von einer Bntschei dung des Reichsgerichts abweichen will« § 28 Abs 2 aaO ist 'aber auch .anzuwenden, wenn ein Oberlandes ge rieht' sich durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs an einem von ihm zu erlassenden^Beschluss über eine weitere Beschwerde in A:ige 1 egenheiten 6er freiwiliigen Gerichtsbarke it gehindert s1 e h t „
Die Bestimmung des § 28 Abs 2 war durch den Wegfall cos Re1cr.sgsrichts nach der Kapitulation des Jahres 3 945 (BGHZ 6, 62) zunächst gegenstandslos geworden, aber nie aufgehoben worden« Auch durch das Vereinheitlichungsge-setz. vom 12« September 3.950 (BGBl I, 455) ist sie in ihrem Wortlaut nicht abgeänder.t .worden« Sie kann jedochv wie in; BCHZ 5, ft/i üatge ! hgb ist	■	fc Lo	ü Ihrer	bostohen-
d ■ 2 n P a s s u n g a n g e v.: a n d t w e r d e n, s o n d. e r n i s t u n t e r 11 e r a n z i e 1 nun g der Vorschrift des Art 8 II ITr 88 des Verolnheitlichungs-gesetzes auszulegen. Denn sonst bestünde eine Vorlagepflicht der Oberlandesgerichte nicht, wenn sie von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs abweichen wollen Das kann nicht der Sinn der Vorschrift sein, die im Interesse der Wahrung der
 Einheitlichkeit der Rechtsprechung gegeben ist« Unter Berücksichtigung der Rechtsentwicklung seit dem Jahre 194-5 muss aber den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs für die Anwendung des § 28 Abs 2 EGG die gleiche Bedeutung wie denen des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs beigelegt .werden« Nach Art 8 II Nr 88 des- Vereinheitlichungsgesetzes ist der Bundesgerichtshof nicht nur an die Stelle des Reichsgerichts, sondern auch des Obersten Gerichtshofs getreten» Dem Obersten-Gerichtshof waren seinerzeit durch § 33 Abs 1 der Verordnung zur Durchführung der IvlilRegVO 98 über die Errichtung eines obersten Gerichts in der britischen Zone vom 17» November 1947 (V0B1 BZ 3 149) für An-gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Befugnisse des Reichsgerichts übertragen wordene' Damit sollte, wie schon Abs 2 dieser Vorschrift zeigt, dem Obersten Gerichtshof für die Britische Zone die Stellung eingeräumt werden, die das Reichsgericht auf Grund des § 28 Abs 2 EGG für das gesamte Reichsgebiet besass. Allerdings enthielt § 33 Abs 2 der Verordnung vom 17» November 1947 die Einschränkung, . dass eine Sache nicht vorzulegen sei, wenn die Entscheidung, von der abgewichen werden solle, vor dem 11 Oktober 1945 ergangen war. Dies bedeutete auch eine Ein schränkung der dem Obersten Gerichtshof eingeräumten Befugnis insoweit, als er nicht angerufen zu werden brauchte wenn ein Oberlandesgericht von einer Entscheidung des Reichsgerichts abgehen wollte« Aus dem Umstand, dass dem Obersten Gerichtshof die Wahrung der Rechtseinheit lediglich für die Britische Zone übertragen werden konnte, ergab sich eine weitere aus der Sache folgende Grenze für seine Zuständigkeit» Biese bestand, wie er selbst in OGHZ 1, 10 ausgesprochen hat, darin, dass eine Sache ihm nicht
8
vorzulegen wars wenn ein Oberlandesgericht von einer Entscheidung eines Oberlandesgerichts einer anderen Besatzungszone abweichen wollte. Mit dieser Begrenzung ist die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs unmittelbar kraft Gesetzes, nämlich nach Art 8 II Hr 110 des Vereinheitii- ■. chungsgesetzes, auf. den Bundesgerichtshof übergegangen, allerdings nur für die Sachen, die zur Zelt des Inkrafttretens des Yereinheitlichungsgesetzes vom 12. September 1950 bei diesem Gerichtshof anhängig, aber noch nicht erledigt waren, Yon dieser Bestimmung'wurden somit auch Sachen betroffen,, in denen ein Oberlandesgericht der britischen Zone von einer Entscheidung des Obersten Gerichts-, hofs abweichen-wollte. Es besteht aber kein hinreichender Grund, die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs nach § 28 Abs- 2 EGG nur 'auf solche beim Obersten Gerichtshof anhängig gewesene- und dort nicht mehr entschiedene Sachen zu beschränken, Die Erwägungen, die den Senat veranlasst haben, in BGHZ 5, 344 auszusprechen, dass auch Sachen vorzulegen seien, in denen - von einer Entscheidung des Reichsgerichts abgewichen werden solle, müssen auch für den Obersten >	.	•
Gerichtshof gelten. Die ihm übertragene Aufgabe der Wahrung der Rechtseinheit hat dazu geführt, dass seine Ent-. Scheidungen für die Britische Zone, massgebliche Bedeutung... erlangten. Wollte.- mandie Yorlagepflicht verneinen,., wenn .. nunmehr ein Oberlandesgericht mit dem Obersten Gerichtshof in einer Rechtsfrage- nicht übereinstimmt, . dann könnte die Lage eintreten, dass es zwar • vorlegen muss, wenn es von einer Entscheidung eines Oberlandesgerichts dieser Zone abweichen will, das die Rechtsfrage auf Grund der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in einem bestimmten Sinne entschieden hat, nicht aber, wenn es von einem
 Erkenntnis dieses Gerichts unmittelbar abgehen will. Diese Unterscheidung zu machen, liegt kein berechtigter und durchschlagender Grund vor. Die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs haben in einer Zeit, in der -die.: Be.chtbprechu'ng durch die Umwälzung der politischen und.sozialen Verhältniss vor ganz neue; Aufgaben .gestellt .war, die Grundlage für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung•einer Zone gebildet; haben aber über dieGrenzen dieser Zone hinaus; die ihnen gebührende Beachtung gefunden. Sie haben damit.auch in den anderen Besatzungszonen an der Wahrung, besser noch der Wiederherstellung einer einheitlichen Rechtsprechung entscheidend mitgewirkt. Es erscheint daher aus den Gründen, die zu der Entscheidung in BGHZ 5, 344 geführt haben, im Interesse der dem Bundesgerichtshof nunmehr übertragenen Aufgabe, die Rechtseinheit zu wahren, notwendig, dass nach § 28 Abs 2 .verfahren wird, wenn ein Oberlandesgericht eine vom Obersten Gerichtshof entschiedene Rechtsfrage anders beantworten will, als es dieser Gerichtshof getan hat. Dies hat auch dann zu geschehen, wenn ein Oberlandesgericht einer anderen Besatzungszone als der britischen von. dem ..Ober sten Gerichtshof abweichen will. Wenn man sich für. eine gegenteilige Ansicht auf die Entscheidung dieses Gerichtshofs selbst in 0GHZ 1, 10 (= MER 1948-,;. 410.) berufen wollte, so würde man übersehen, dass diese Entscheidung wesentlich darauf beruht, dass sich die Entscheidungsgewa.lt des Obersten Gerichtshofs nur auf die britische Zone beschränkte,
 so dass die Oberlandesgerichte der anderen Zonen an die Ent-
0
Scheidungen des Gerichtshofs nicht gebunden waren. Dem Bundesgerichtshof .obliegt diese Aufgabe für die gesamte Bundesrepublik Deutschland einschliesslich des Landes Berlin,
;
. Ö. ;
v ' ", &&<?< ■ ''
IG ■
iiil
■. < ■ >■
Für ihn gibt es keine nach Zonen gespaltene Rechtseinheit. Mit Rücksicht auf diese Aufgabe des Bundesgerichtshofs, in dem sich auch der Oberste Gerichtshof fortsetzt, kann die Vorlagepflicht in den hier in Frage stehenden Fällen nicht, auf die Oberlandesgerächte der britischen Zone beschränkt sein.	.•	hi
 Dem vorlegenden Oberlandesgericht ist aber auch weiter darin beizustimmen, dass die von ihm vorgelegte Sache an den Bundesgerichtshof deswegen abzugeben war, weil es von der Entscheidung'des. Obersten Gerichtshofs abweichen will. Sowohl dessen Entscheidung als auch die im vorliegenden Fall zu treffende haben darüber zu befinden, ob ein Übertragsoder Übergabevertrag, durch den jemand einem Familienangehörigen oder einem Dritten sein Vermögen oder seinen Grundbesitz überträgt, die Vollziehung des Vertrages aber bis zur Zeit nach seinem Tode aussetzt, wegen der Hinauszöge-rung des Vollzuges bis nach dem Tode des Übergebers kein ff;:Rechtsgeschäft unter lebenden ist, sondern einen verschlei-vierten Erbvertrag darstellt. Zwar war der Oberste Gerichts-hof in der von ihm entschiedenen Sache mit einem Übertrags-V . vertrag befasst, bei dem die Übergeber im Güterstande der ' westfälischen Gütergemeinschaft lebten, die durch das preussische Gesetz, vom 16. April I860 betreffend das eheliche Güterrecht in der Provinz Westfalen usw (GS S 80)
, geregelt ist, während die Übergeber iln vorliegenden Fall im Jahre 1900 geheiratet haben und für ihre güterrechtli- . Chen Verhältnisse die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz- . buches über den Güterstand der ehemännlichen Verwaltung und |§Pi -JiUozmessung massgebend waren. In den Entscheidungsgründen
 des Urteils des Obersten Gerichtshofs wird ' zwar nur die Auf-
mmm*,-

l-LV ■
mp,
■p ■ ■ life.
mm -
v
11
' i ■
133 sung der Vor ins tanzen missbilligt , dass es sich he sein vertag u J ei 1 i -	. ,r 1 1 ‘	1 t , f f r
3 fl is I seizes vom 16	1	j	\	, . ,	nabe,, Die wei-n
teren Aus Lit v'^r' <	rstgen	ht	liehen	Erkenntnisses,	-i
besondere der'Hinweis auf das Schrifttum um die Rechtsprechung ,1 lassen aber unzweifelhaft erkennen, dass : der von '■ dem Obersten Gerichtshof ausgesprochene ber-vuc ooen erwähnte allgemeine Grundsatz sich nicht aul	ertrage s e
scivönhen soll, dm vermogm /V'i i 11 j dm wcstk'ö li sehen Güt.e rg en einsebaft 1 e ten den t r i - h 1 nfi ',n, -
sondern -* >> m» r ' i g < I > , i i i	t r rüge w Mw
 so t i a on , m, L , - i i t'ii o >•' i da	~ h‘ n iahen u
,setzbuches -.abgeschlossen werden, Da das Oberlandesgericht : der Meinung ist, di in 1 vorliegenden Pall zu treffende. Entscheidung könne nicht gefällt werden, ohne dass zu dem •
Standpunkt Stellung genommen werde; hof in der Entscheidung vom-27h Aug be, sinddie -Voraussetzungen für di Abs: 2 EGG gegeben, Damit ist der: berufen, nicht nur über die st scheiden, wegen deren die:Sache dem über die gegen den Beschlus legte weitere Beschwerde selbst . (
den der Oberste Gericht 7 3948 eingenommen ha-des § 23 öf i .aberv-er zu ent- • ist, son-s. einge-
Die weitere Beschwerde muss zur Aufhebung des .land-gerichtlichen Beschlusses und zur Zurückverweisung an das Beschwerdegericht zur weiteren Erörterung".und Entscheidung führen. Der Beschwerdeführerin kann nicht darin beigetreten werden, wenn si« Lm Ahschlu s an die erwähnte Entscheidung.: des Obersten Gei in h sh )fs k r Ivü inung ist, der von dem Er lasser und den Beteiligten an 9, September 1932 ahgeschlos
- 12
sene Übertragsvertrag sei schon allein deswegen eine Verfügung von Todes wegen; weil 'der Vollzug des Vertrags durch Auflassung der Grundstücke bezw» der Übertragung des sonstigen Vermögens der Übergeber an die Übernehmerin, die Beteiligte zu 6), bis nach dem Tode hinausgeschoben sei,, Diese Auffassung begegnet schon deswegen rechtlichen Bedenken,, weil den Übergebern ausdrücklich in dem § 1 das Recht Vorbehalten ist, den Vollzug auch schon vorher vcrzunehmen, Würde dies geschehen, dann könnte nicht angenommen werden, weil dem vermutlichen Willen der Parteien widersprechend, dass die Leistungen der Übergeber an die Übernehmerin und die von dieser an die■Übergeber und deren- Kinder nach § 2 zu erbringenden Leistungen des Rechtsgrundes entbehren und unmittelbare Rechts be Ziehungen zwischen den Beteiligten nicht begründet sein sollen/ Schon dieser Umstand gibt die Möglichkeit,.dem Vertrag den RechtsCharakter eines Rechtsgeschäfts unter Lebenden zuzuerkennen. Der in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs ausgesprochenen Ansicht, ein nicht zu Lebzeiten ;ües Übergebers.vollzogener Übergabevertrag könne stets nur als Verfügung-von ::Todes wegen aufrechterhalten werden, kann : aber auch deshalb nicht beigestimmt werden, weil sie den im Bürgerlichen Gesetzbuch zu dem Ausdruck gekommenen grundsätzlichen - Auffassungen widerspricht.
Das deutsche bürgerliche Recht stellt einer Person für die Regelung ihrer Vermögensverhältnisse für den Pall des Todes zwei typische Rechtsgeschäfte zur Verfügung: die einseitige und bis zu dem Tode frei widerrufliche letztwillige Verfügung (§ 1337 BGB) und den bindenden Erbvertrag (§ 1941)? dem in gewisser Beziehung das gemeinschaftliche Testament der Ehegatten gleichzustellen ist; Ausser durch ihren sich aus
MF

13
ihren gesetzlichen Zweck ergebenden Inhalt und die für sie gegebenen Eormvorschriften unterscheiden sie sich wesentlich von'den Rechtsgeschäften unter lebenden dadurch, dass sie zu |Sj Lebzeiten des Verfügenden Rechte oder Pflichten zwischen den Beteiligten nicht begründen; sondern erst mit dem Ableben des von lodes wegen Verfügenden■rechtswirksam werdend.Selbst der den Erblasser bindende Erbvertrag (§ 2289) hindert 'ihn grundsätzlich nicht, über sein Vermögen•durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen (§§ 2286 ff). Die allein auf den Todesfall abgestellten Verfügungen erzeugen keine unmittelbare dingliche Rechfsanderung im gegenwärtigen Vermögens-stand und belasten das Vermögen nicht unmittelbar■mit. Verbirdli kelteri (RG in SeuffÄrch Ed 77 Nr 60)o Daraus folgt, dass: diese Verfügungen wegen ihrer Rechtswirkung unzulänglich sind, wo berechtigte Interessen eine sofortige Bindung des Verfügenden oder eine sofortige Änderung des Rechtszustandes seines Vermögens fordern oder doch wenigstens angebracht erscheinen lassen, oder wo in einer Weise für den künftigen Nachlass Versorge -getroffen-werden.soll, die bei den Verfügungen von Todes wegen nicht möglich ist. Die rechtliche Möglichkeit hierzu bieten die vornehmlich im zweiten und dritten Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches' geregelten Ver-pflichtungs- und Verfügungsgeschäft et Durch, sie ist es möglich, unmittelbar schon zu Lebzeiten wirksame Verpflichtungen und Rechte auch für den Eall des Todes, aber trotzdem bindend zu schaffen, da sie grundsätzlich aufschiebend oder auflösend bedingt oder befristet abgeschlossen werden können (§§ 158 ff BGB) und .ihre volle Wirksamkeit damit auch auf den Eintritt oder'Nichteintritt des Todes abgestellt werden kann. Dass dingliche.Verfügungen unter solchen Be-
14 -
dingungen getroffen werden können, zeigt schon § 2301 Abs 2 BGB. Aber auch für schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäfte gilt nichts anderes* wie aus dein "Vorschriften' der '§§ ' 331' und 2501 Abs 1 aaO zu""entnehmen ist. Die schuidrechtlichen Verträge sind für diese Zwecke umsomehr geeignet, als für das Schuldrecht in den Grenzen der §§ 134- und 138 BGB der Grundsatz der' Vertragsfreiheit■(§ 305 BGB) gilt, Ihre besondere Begrenzung findet die Möglichkeit, ein bindendes schuldrechtliches Versprechen für. den Fall des Todes abzugeben, nur in der Bestimmung des §' 2301 Abs 1 aaO, Sie gilt daher .nicht für entgeltliche Verträge (RG in SeuffArch 79 Ifr 13). Dies ist auch der Standpunkt, der ständig in der •höchstrichterlichen Rechtsprechung unter der Geltung "des .'.•Bürgerlichen -Gesetzbuches vertreten worden ist (RG in SeuffArch aaO; RGZ 80, 175; 106, 1; Warn Rspr 25, 126 /für die Vollmacht/; EHR 1930, 1464; KG in KGJ 41, A 162)1 Auch das Schrifttum teilt überwiegend den Standpunkt der •Rechtsprechung (Planck BGB V, 41; .RGRK 1937 Bern 1; Palandt § 168 Bern 1 und § 193.7 Bern 4 u.a/ Es muss daher grundsätzlich für zulässig erachtet werden, dass jemand durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden für den Pall des Todes Verfügungen trifft oder Verpfliehtungeh .eingeht, deren Vollzug bis nach dem Tode des Verfügenden hinausgeschoben wird. Wenn das Gesetz zu erkennen gibt, dass gegen die grundsätzliche Zulässigkeit solcher Rechtsgeschäfte keine Be-.denken bestehen, wie das in den §§ 331 und 2301 BGB geschehen ist", dann ist es nicht angängig, diese Geschäfte grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt zu betrachten, dass sie in der Absicht der Umgehung des Gesetzes oder berechtigter Belange anderer Personen geschlossen werden können,
 
vie dies bei -Staudinger - B'GB 10. AuflBd V Binl S 144 -anscheinend unter dem Einfluss einer damals vertretenen., heute-nicht mehr anzuerkennenden'Staats- und Gesellschaftsauffassung geschieht. Wie in RGZ 80, 175/177/ ausgesprochen worden ist, ist schon lange vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches das Bedürfnis hervorgetreten, durch Vertrag unter lebenden Zwecke zu erreichen, welche die Zuwendung von Todes wegen, in dem damals entschiedenen Pall das Vermächtnis, verfolgt. Diesem berechtigten Interesse die Anerkennung zu versagen, erscheint nicht angängig. Dass derartige Geschäfte auch zu Umgehungszwecken geschlossen werden können, ist von der Rechtsprechung keineswegs verkannt worden'(RGZ 106, 1 /“2_/). Den in derartigen Pallen in ihren anerkannten Rechten Gekränkten stehen die gleichen Rechtsbehelfe zu dem Schutz ihrer berechtigten Belange zur Seite, wie bei anderen unstatthaften Rechtsgeschäften, die keine Zuwendung oder Verpflichtung für den Todesfall begründen.
Für Übergabe- oder Übertragsverträge, worunter der Oberste Gerichtshof solche Verträge versteht, .in denen der Übergeber einem anderen sein gesamtes gegenwärtiges Vermögen oder ein landwirtschaftliches Gut gegen Entgelt für sich oder Dritte zu dem Zwecke übergibt oder zu übergeben verspricht, um damit seine Vermögensverhältnisse für den Todesfall zu ordnen, kann,., soweit es sich um die Anwendung des Bürgerlichen Gesetzbuches handelt, Abweichendes nicht gelten. Das Bürgerliche Gesetzbuch hat den Übertrags- oder Übergabevertrag,als Vertragstyp nicht besonders geregelt. Dass im Rahmen der anerkannten Vertragsfreiheit solche Verträge geschlossen werden können.
m ■ ¥5,: ?•
U,	u,	,	,,,,
UR-----------------
'»	*'‘l‘	J
rf. ;d0' ____
If
 
ist allgemeine Meinung« Nicht anerkannt werden kann« dass f;,'. für solche Verträge wesentlich sei, dass sie vor dem Ahle ben durch den Übergeber durch entsprechende dingliche Ver fügungen vollzogen werden« Auch für sie gilt, dass die Par teien ihre Recht sverhältniss e durch Vertrag grundsätzlich frei regeln können. Es ist nicht einzusehen,;, dass'für sie aus ihrem Wesen und dem mit ihnen verfolgten Zweck etwas anderes gelten soll als bei anderen Verpflichtungsgeschäften;, die der Erfüllung durch Leistung bedürfen« Zu Unrecht beruft sich der Oberste Gerichtshof auf die Entscheidungen des preussischen Ober-Tribunals' in Striethorst, Archiv Bd 38, 114 --und Bd 73, 10 sowie auf das Urteil' des Reichsgerichts in Gruch 26, 977« Liese Entscheidungen beruhen auf Vorschriften des preussischen Allgemeinen Landrechts, das in'der Präge der Möglichkeit der Regelung von vermogensrec liehen■Verhältnissen für den Todesfall durch Rechtsgesch te unter Lebenden grundsätzlich; einen von dem des Bürger liehen Gesetzbuches abweichenden Standpunkt vertreten zu haben scheint (RG ih HRP. 1930, 1464). Auch für den Über gabevertrag gilt daher das oben Ausgeführte,.sofern das allgemeine bürgerliche Recht zur Anwendung kommt« Ob'für die Anwendung der Höfeordnung der britischen Zone die Grenze zwischen Erbverträgen und Gutsübergaben unter 3 benden anders zu ziehen ist, steht hier nicht zur Erör terung, wo es sich lediglich um die Anwendung des geglichen Gesetzbuches handelt« So spricht auch der Schluss des V. Zivilsenats vom 14. Oktober 1952 V 2/52 in einer Landwirtschäftssache nur aus« dass im
 der. Höfeordnung dem. Übergabevertrag eine, erbrecht!! Bedeutung zukomme.-. Nur insoweit hätten diese Vertr
 wie der Senat dort ausführt* auch einen erbrechtlichen Charakter. Darüber hinaus kann diesen Sondervorschriften keine Bedeutung beigelegt werden. An.der in dem Urteil des Obersten Gerichtshofs niedergelegten Auffassung kann daher nicht festgehalten werden (so auch pikalo in H-JW 1950? 424 und Hi eher in DHotZ 1952, 432).,
Wenn daher dem vom Obersten Gerichtshof aufgestellten Satz nicht in der in der Entscheidung und dem dafür aufgestellten Leitsatz ausgesprochenen Grundsätzlichkeit zugestimmt werden kann, so soll damit nicht ebenso allgemein und grundsätzlich gesagt werden, dass ein derartiger Übergabe- und Übertragsvertrag niemals eine verschleierte Verfügung von Todes wegen sein könne„ Las kann selbstverständlich der Pall sein, wenn der.. Inhalt des Vertrages oder die in ihm:■ zu dem" Ausdruck gekommenen Umstände seines Zustandekommens eine solche Auslegung notwendig machen, insbesondere also dann, wenn die Beteiligten in dem. Vertrag nicht nur über das gegenwärtige, sondern auch über zukünftiges Vermögen des Übergebers Abreden getroffen haben.
Gerade wegen der besonderen Umstände des vorliegenden Palls ist die Sache noch einer weiteren Erörterung bedürftig.
Nach dem Wortlaut des Vertrages übertragen die Über-gefcer an die Beteiligte zu 6) ihr gesamt es Vermögen mit.Lust und Last; Würde sich dieser Vertrag,- was das Landgericht anscheinend ohne weiteres annimmt, nur auf das gegenwärtige Vermögen beziehen, so wäre gegen das Er-■gebnis, zu dem das Landgericht kommt, kein Bedenken zu er- 1 heben. Denn der Vertrag erfüllt die für solche Verträge
•rr 0 j22 .; (J g S 6 *t Z
rade diese
 in
5
V o r aur
 aui'gesuellten Pormerf ordernisse . _ Ge :r iBc
 oh-
f. 3
eht „
meint . ab?
ua.o8 die' Überall oh
 pp-
1 •' BG-3	„ _
et sung ? non der cl er ■ Be sell'nerd nicht' ohne weiteres gegeben zu seinu De Inhalt des Vertrages lässt, -die Möglichkeit,'zu d geber nicht nur über ihr■gegenwärtiges$ sond? ihr ''künftige	als	a	,	,	=>	Augent1 c de	i
le'bens' des letztver
3 B'B B
ges die ko Vm-lra gram Jur • beteiligten nder anerkennen,, nc ’j ,ne mil	der Pr	Im	rin	■	t,	i 1	n	, ri o ad c o J	<i
Sprüche (als	die in	d i c	/ 1 ■	,	■	‘	r i	' j gegen die 91	•
s rbehd i >.rhandene s 7 c rmö genhabbnhveh fügen wollen.Dafür könnte sureehen. dass in § 2 .des JVertra-
nehmen
1t en
 machen :wo.
.en.
ienn ü:
Abred!
aie
-	haoe	f" j 11 ü > i n	Rechte	an	des
 kün f t i g e n ü a c h 1 a
irr i i	mJ inen ot l1 on, dar
 würde dies ein Ern	mau	>	in	,	<	e	Übergebe	d
Beteilig en zu £ uci Ihr kün	I mögen,haben zuwen
 den wollen. Aino i 1	n,r	i	r 1 n aegesrnic
 senen Ve^tr-dg wege i	dari	nthaa	nen Vermoos o gegen
 des '§ ölö iB&B moglicher weise gänzlich zu, Pall Lehr aber'' aus dem noch'festzustellenden
 die	Vor	q0hri -p-f	des	■s
bri	ngen	c,ü- sollt	0 ig (J j_	e s.
Urns	tänd	en und	dem.	du:
den	\tr~: v • \xX J,	len der	Bet	e x.
Fra	Z’	u erörtern		s e'
Erb	wert	rag nac	h §	Wb
 soll	cli en	Umdeut	ung	■UÖ’’ ti.t?-
ten	"•/sei	o Di es '	wirä	/tflli
DP?
*6*
w	üann'' wurde die" wextere':
ot ner Vertrag dann:nicht’doch als
 Zulässigkeit, eine:
nr, in .sw j-910« "io. wi "r,d icch zu uni 1	1	i	seizin
 mb
;'V
.uxr
 irr
rae rhai-
-9
A-üs diesen Gründen war, wie geschehen, zu erkennen. Dr eLersch.
, . . ■ , ’ -

•'
.,	.	'r. ..va..;, ’ j,:,
i- V V,*-
'
■ . '

	•	
	, '. . .	
•-./i	• . .. i . . ■ ■ ' ". . ' f,,	
	: . . '	

•	.	v	/	■.	.	=	‘	■	<;.V	•	'
' ‘
' '
•' ■■ _.

■ :■ -, i - .
. .. .!. M -n ,	,
• •
. . . < .' ... .. .
.... .. .
..." .. ' ■. :■ :: '	.	'	.	'	'	'V '
;• • .. . .... JV . ■■ ,	...	.
• ■ eh ’.	,h;;.'v ;
;
. .