Die sofortige Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9» November 1962 wird zurUckgewiesen«>V Es ist zwar bedenklich, wenn es in dem Be^ufungsurteil heißt, die Klagefrist habe drei Monate betragen, obwohl einige der Klägerinnen ihren Wohnsitz im außereuropäischen Ausland haben (§ 210 Abs. 2 BEG); im Ergebnis hat das aber die Entscheidung nicht beeinflußte Nach der Rechtsprechung des Senats genügt es für die Einhaltung der Klagefrist, wenn der Kläger in der Klageschrift erkennbar zu dem Ausdruck bringt, in welchem Umfang er die Versagung der von ihm geforderten Entschädigung angreifen will, ohne daß der als Entschädigung geforderte Betrag beziffert wird; dabei reicht die Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid und die Akten der Entschädigungsbehörde' aus (RzW 1957, 203 Nr. 40, 1958, 145 Nr. 23). Unerläßliche Voraussetzung der fristwabrenden Wirkung der Klageschrift ist jedoch, daß aus ihr wenigstens in Verbindung mit dem angefochtenen Bescheid oder den Akten der Entschädigungsbehörde ersichtlich ist, in welchem Umfang der Bescheid angegriffen wird, und was mit der Klage erreicht werden sMl (Urteil, des Senats vom 20. Darauf, ob die Klägerinnen nach dem Ablauf der Klagefrist ihre Klage ergänzt und einen ordnungsgemäßen Klageantrag gestellt haben, kommt es nicht an» Es ist zwar richtig, daß auch noch nach dem Ablauf dieser Erist ein unzulängliches Vorbringen ergänzt oder anstelle eines prozeßrechtlich unzulässigen Antrags ein richtiger Antrag gestellt werden kann (Urteil Rz\V I960, 379 Nr. 39); eine nach dem Ablauf der Klagefrist erfolgende Ergänzung oder Richtigstellung nützt aber dann nichts mehr, wenn die Klageschrift nicht einmal jene Mindestanforderungen erfüllt, die für die Einhaltung der Erist erforderlich sind« Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf anstehenden Sache kann im Gegensatz zu der vorliegenden durch die Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid erkennbar gewesen sein, was mit der Klage geltend gemacht wurde. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen sein sollte, könnte das in der vorliegenden Sache die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen.
IV ZB 91/62 B er s c_h_ a ß In der Entschädigungssache 1. der Frau^Rachel A ____ Seme, V rue de Pi 2. der Frau Rosalie V _____ Ff|^ ■eine, rue de Pi< 3. der Frau Henia C ClSB (S^BJ)/Frl 4« der Frau Dora B 5o der Frau Judith Ben jflBB, - Prozeßbevollmächtigter: __ geb. A! rue de Pfli , Klägerinnen und Beschwerdeführerinnen, Rechtsanwalt • - gegen das Land NordrheinWestfalen, vortreten durch die Landesrenfcenbehörde in Düsseldorf, I’annenstraße 26, Beklagten und Beschwerdegegner, hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Johannsen, Wüstenberg und Wilden in der Sitzung vom 6. Mai 1963 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9» November 1962 wird zurUckgewiesen«>V Die Klägerinnen tragen die außergerichtlichen Kosten dec Rechtsmittels« Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslageno G r ü n d e : Das Berufungsgericht hat das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts bestätigt, weil es an einer ordnungsmäßigen Klagerhebung innerhalb der Klagefrist fehle* Die innerhalb dieser Prist bei dem Landgericht eingegangene Klageschrift habe nicht erkennen lassen, in welchem Umfang der Bescheid der Kntschädigungsbehörde habe angefochten und welche Ansprüche vor dem Entschädigungsgericht hätten gestellt werden sollen. Es ist zwar bedenklich, wenn es in dem Be^ufungsurteil heißt, die Klagefrist habe drei Monate betragen, obwohl einige der Klägerinnen ihren Wohnsitz im außereuropäischen Ausland haben (§ 210 Abs. 2 BEG); im Ergebnis hat das aber die Entscheidung nicht beeinflußte Nach der Rechtsprechung des Senats genügt es für die Einhaltung der Klagefrist, wenn der Kläger in der Klageschrift erkennbar zu dem Ausdruck bringt, in welchem Umfang er die Versagung der von ihm geforderten Entschädigung angreifen will, ohne daß der als Entschädigung geforderte Betrag beziffert wird; dabei reicht die Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid und die Akten der Entschädigungsbehörde' aus (RzW 1957, 203 Nr. 40, 1958, 145 Nr. 23). Unerläßliche Voraussetzung der fristwabrenden Wirkung der Klageschrift ist jedoch, daß aus ihr wenigstens in Verbindung mit dem angefochtenen Bescheid oder den Akten der Entschädigungsbehörde ersichtlich ist, in welchem Umfang der Bescheid angegriffen wird, und was mit der Klage erreicht werden sMl (Urteil, des Senats vom 20. März 1963 - IV ZR 285/62 -). Hier ergibt die in der Klageschrift enthaltene Bezugnahme auf den Bescheid der Entschädigungsbehörde das nicht« Durch diesen Bescheid sind die Ansprüche der Klägerinnen auf KapitalentSchädigung .1 und Kente wegen der vom Erblasser erlittenen Gesundheits- 1 schaden nicht etwa in vollem Umfang abgelehnt, sondern den I Klägerinnen solche Ansprüche wegen bestimmter, näher bezeieh- j notor Leiden des Erblassers in der angegebenen Höbe zuerkannt worden» Die Klageschrift läßt auch in Verbindung mit dem j Bescheid und den Akten der Entschädigungsbehörde nicht er- 1 kennen, auf welcher Grundlage und in welcher Höhe die Klä- ; gerinnen weitere Ansprüche wegen der vom Erblasser erlittenen ; Gesundheitsschäden geltend machen wollen» Insbesondere wird nicht deutlich, inwiefern sie aus der in den Entschädigungsakten befindlichen ärztlichen Bescheinigung des Dr» KflHR wenn er auch die Leiden de3 Erblassers umfassender und in größerem Umfang, als dies, in dem Bescheid der Entschädigungsbehörde geschehen ist, auf die Verfolgung zurückgeführt hat, höhere Ansprüche herleiten wollen« Es war nicht erforderlich, daß die Klägerinnen ihre Ansprüche bezifferten; wohl aber mußten sie wenigstens allgemein angeben, aus welchen Gründen und in welchem Umfang sie die ihnen in dem Bescheid zuge~ sprochenen Leistungen für unzulänglich hielten» Auch in einem Verfahren wegen Gesundheitsschadens sind derartige Angaben möglich und notwendig« Darauf, ob die Klägerinnen nach dem Ablauf der Klagefrist ihre Klage ergänzt und einen ordnungsgemäßen Klageantrag gestellt haben, kommt es nicht an» Es ist zwar richtig, daß auch noch nach dem Ablauf dieser Erist ein unzulängliches Vorbringen ergänzt oder anstelle eines prozeßrechtlich unzulässigen Antrags ein richtiger Antrag gestellt werden kann (Urteil Rz\V I960, 379 Nr. 39); eine nach dem Ablauf der Klagefrist erfolgende Ergänzung oder Richtigstellung nützt aber dann nichts mehr, wenn die Klageschrift nicht einmal jene Mindestanforderungen erfüllt, die für die Einhaltung der Erist erforderlich sind« Die sich in diesem Zusammenhang ergebenden Rechtsfragen sind hinreichend geklärt, so daß die Zulassung der Revision nicht erforderlich ist» Zur Zulassung der Revision kann auch nicht der Umstand Anlaß geben, daß der 11 o Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf in einer ebenfalls einen Gesundheitsschaden betreffenden Sache eine Klage, die einen ähnlichen Wortlaut wie die in dein vorliegenden Rechtsstreit hatte, als ausreichend angesehen hat (RzY/ 1963? 84 Nr. 34) • In der vor dem 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf anstehenden Sache kann im Gegensatz zu der vorliegenden durch die Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid erkennbar gewesen sein, was mit der Klage geltend gemacht wurde. Selbst wenn aber der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen sein sollte, könnte das in der vorliegenden Sache die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. Der von der Beschwerde beantragten Heranziehung der Akten dieses Rechtsstreits bedarf es nicht. Da auch im übrigen die nach § 219 Abs. 2 BEG für eine Zulassung der Revision erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, muß die sofortige Beschwerde der Klägerinnen zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 209 Abs» 19 § 225 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO. Ascher Wüstenberg