verwaisen* Es ist der Auffassung, dass es sich hei Ablösung der Hypotheken möglicherweise um Aufwendungen der Beteiligten zu 2 und* 3 im Hinblick auf die spätere Auseinandersetzung zwischen ihnen handelt, und dass für solche Aufwendungen das Vorrecht des § 18 Abs' 1 Ziff 3 UmstG begründet sei« An einer entsprechenden Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht jedoch durch einen Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom* Das Oberlandesgericht hamm ist aber weite* der Meinung, dass die Hypotheken wegen ihrer, Hechtsähnlichkeit mit Eigentümergrundschulden nach § 2 Ziff 3 "der 40«DV0 zu dem UmstG im.Verhältnis 1:1 umzustellen seien« Einer solchen Entscheidung steht der Beschluss des erkennenden Senats vom 19o 2« 1951 (NJ\1 51* 355) entgegen« Das. Oberlandesgericht hat deshalb die Sache gemäss § 28 Abs 2 EGG dem Bundes*« gerichtshof vorgelegt* hat der erkennende Senat zu dem ersten Mal ausführlich in seinem Urteil vom 4» 6« -1951 (IV ZE 14/50* BGHZ 2,270 = NJW 51, 921) Stellung genommen« Den dort entwickelten Standpunkt,hat der Senat inzwischen in mehreren Entscheidungen bestätigt«> Er. geht davon aus, dass die Anwendung des § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG nicht auf Auseinandersetzungen eines qpom j nh gemeinsamen Vermögens beschränkt ist, vielmehr auch-die Auseinandersetzung eines wirtschaftlich gemeinsamen Vermögensbestandes *-umfasst* Der Senat*-hat in der erwähnten Entscheidung weiter dargelegt* dass § 18 Abs 1 Ziff.3 UrastG weit auszulegen ist. oder um die Begründung von Schuldverhält«"-nissen im Hinblick auf eine solche künftige 'Auseinandersetzung handelt« Wenn in solchen Pallen derartige Schuldverhältnisse auf familienrechtli- ‘ ; eher Grundlage geschaffen .werden und die daraus entstehenden' Forderungen ..nach den Absichten der Beteiligten nur einen Vorgriff auf die künftige UmstG im*Hin-' blick auf die engen rechtlichen und persönlichen * Beziehungen zwischen den Beteiligten, in gleicher Weise auch die Anwendung dieser Vorschrift auf solche Schuldverhältnisse« Diesen Ausführungen schließt sich der hier erkennende Senat jedenfalls insoweit an* als darin ausgesprochen wird* dass nicht nur* die auf die Auseinandersetzung selbst gerichteten und sie unmittelbar herbeiführenden vermögensrecht-lichen Regelungen zwischen den im § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG genannten Beteiligten das Umstellungsvor~ recht geniessen, sondern auch die zwischen-ihnen im Hinblick auf eine künftige Auseinandersetzung begründeten Schuldverhältnisse0 Zwischen«Miterben findet daher § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstGr auch dann An*^ . die der Bestimmung des § 18> Abs 1 Ziff 3 UmstG zugrunde liegen, und die eine gleiche Behandlung der Beteiligten ermöglichen sollen, recht-fertigen das Ümstellurigsvorrecht nicht nur für die sich aus der Auseinandersetzung selbst ergebenden Forderungen, sondern auch für solche, die nach der Absicht der Beteiligten gerade im Hinblick auf eine dass § 18 Ahs 1 Ziff 3 UmstG auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden ist® Wenn die Beteiligten zu 2 und.3 die Hypotheken abgelöst haben, um den Nachlass von Forderungen Dritter, nicht zur Erbengeneinschaft gehörender Gläubiger zu befreien, so würden das Aufwendungen zugunsten-der Erbengemeinschaft sein« Dies könnte nur dann zweifelhaft seih, wenn die Beteiligten zu 2 und 3 jeder für sich die .Hypotheken abgelöst haben, um selbst diese Forderungen gegen die Erbengemeinschaft und die Hypotheken, zu erwerben*. oben entwickelten Grundsätze über die Anwendung des § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG hier zu dem Zuge kommen« Nach dieser Richtung bedarf jedoch der Sachverhalt noch weiterer Aufklärung« Zu dem Zweck war die Sache, wie arch das vorlege) de Oberländesge- 2) Aus § 2 Ziff 3.der 40«DV0 zu dem UmstG kann eine bevorzugte Umstellung im Verhältnis 1:1 allerdings nicht in Betracht*kommen« Der Senat hat hierzu in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt eingenommen, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nur Eigentümergrundschulden im Rechtssinne die bevorzugte Umstellung geniessen« Wenn die. Wegen der Ausführungen unter Ziff 1 muss jedoch der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache an das Landgericht in Hagen zurückverwiesen werden«
•V XV ZB 9X/51 2501 010 Beschluss in In dem Verfahren betreffend Umstellung der im Grundbuch von ^BfcBand 4P Bl l^Rpin Abteilung III unter Kr 1 ~ 4 und Nr VI eingetragenen Hypotheken« Beteiligte: 1) I7itwe Adele von SBHHHBjgeb, WpflHHI 2) KonzertSängerin Margarete gebe von 3) Ehefrau Gertrud R^MK» geb« von S4MHHB' in GBRMMP zu 1 - 3 vertreten durch Rechtsanwälte PHHBiund 4ppp in - 4) Stadt Sparkasse GfBHBHpals Verwaltungsstelle hat der IVe Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die sofortige weiter.e Beschwerde der Beteiligten zu 1 - 3 vom 29c September 1951 gegen den Beschluss * der ersten Ferienzivilkammer des Landgerichts in Hagen vom 7o September 1951 am 26«, Februar 1952 unter Litwirlcung der Bundesrichter Dr„ Lersch, Ascher, Dr, Hartz, Dr« Kregel und Dr0VcWerner‘ beschlossen: Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben* Die ;Sache wird zur anderweiten * Entscheidung, auch über die Kosten der ; weiteren Beschwerde, an das Landge™ rieht in Hagen zurückverwiesen* «r S' 2 Gr rü n d öi •«*- ». p— . >-1—» Die Beteiligten zu 1 - 3 bildeten eine ungeteilte Erbengemeinschaft nach dem im Jahre-1928 Verstorbenen Ehemann der Beteiligten zu lo Sie schlossen am IO* Januar 1929 einen notariellen Vertrag, Ina dem sie die Auseinandersetzung bis zu dem $6de der Beteiligten zu 1 ausschlossen und ihr ..das alleinige Verwaltungsrecht am Nachlass einräumten« Zum Nachlass gehört ein Grundstück« das mit 5 Hypotheken zugunsten der Beteiligten zu 4 belastet, war« Diese Hypotheken lösten die Beteiligten; zu 2 und 3 im Harz- 1945 ab, und zwar die Beteiligte zu 2 die Hypothek Abt III Nr VI über 22 000*o— BM, die Beteiligte zu 3 die Hypotheken Abt'III'Nr 1 -4 über insgesamt 15 682,92 RM« Die,Beteiligte zu 4 trat anschliessend die Hypothek Nr VI an die-Beteiligte zu 2,‘die Hypotheken Nr 1 bis 4 an die Beteiligte zu 3 ab« Bis zur Währungsreform bezahlte die Beteiligte zu 1 die Zinsen für diese Hypotheken an die neuen Gläubigerinnen« Sie ist während des Beschwerdeverfahrens verstorben und von den Beteiligten zu 2 und 3 beerbt worden« Die Beteiligten zu 2 und 3 begehren Umstellung der Hypotheken im Verhältnis 1:1; Das 4mbsge:rich$^' hat festgestellt, dass die Hypotheken und die :ih~r^V nen zugrunde liegenden Forderungen im Verhältnis^;/ 10:1 umgestellt seien« Das Landgericht hat die •/, 1 . Beschwerde zurückgewieseri« Dagegen richtet sich *; \ r die weitere Beschwerde« Das Oberlandesgericht V* Hamm möchte die Sache an das Landgericht zurück- * verwaisen* Es ist der Auffassung, dass es sich hei Ablösung der Hypotheken möglicherweise um Aufwendungen der Beteiligten zu 2 und* 3 im Hinblick auf die spätere Auseinandersetzung zwischen ihnen handelt, und dass für solche Aufwendungen das Vorrecht des § 18 Abs' 1 Ziff 3 UmstG begründet sei« An einer entsprechenden Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht jedoch durch einen Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom* 20« Oktober 1950 (Nds Rpfl 51,6) gehindert«. Das Oberlandesgericht hamm ist aber weite* der Meinung, dass die Hypotheken wegen ihrer, Hechtsähnlichkeit mit Eigentümergrundschulden nach § 2 Ziff 3 "der 40«DV0 zu dem UmstG im.Verhältnis 1:1 umzustellen seien« Einer solchen Entscheidung steht der Beschluss des erkennenden Senats vom 19o 2« 1951 (NJ\1 51* 355) entgegen« Das. Oberlandesgericht hat deshalb die Sache gemäss § 28 Abs 2 EGG dem Bundes*« gerichtshof vorgelegt* Die Voraussetzungen des § 28 Abs 2 EGG sind ge-? geben« Die weitere Beschwerde muss zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht führen« * % * 1) Zu der Auslegung des § 18 -Abs 1 Ziff 3 UmstG hat der erkennende Senat zu dem ersten Mal ausführlich in seinem Urteil vom 4» 6« -1951 (IV ZE 14/50* BGHZ 2,270 = NJW 51, 921) Stellung genommen« Den dort entwickelten Standpunkt,hat der Senat inzwischen in mehreren Entscheidungen bestätigt«> Er. geht davon aus, dass die Anwendung des § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG nicht auf Auseinandersetzungen eines qpom j nh gemeinsamen Vermögens beschränkt ist, vielmehr auch-die Auseinandersetzung eines wirtschaftlich gemeinsamen Vermögensbestandes *-umfasst* Der Senat*-hat in der erwähnten Entscheidung weiter dargelegt* dass § 18 Abs 1 Ziff. 3 UrastG weit auszulegen ist. weil sich das aus der engen rechtlichen Verbindung; zwischen Schuldner und Gläubiger; s. rechtfertige* In diesen Grundsätzen stimmt der Se~\. nat mit dem II* Zivilsenat des BGH Überein'(Urteil vom 30«5«1951 - II ZR 36/50* BGHZ 2,229’^ HJW‘ 51* ' 648)« In dieser Entscheidung hat der II« Ziviise*-. ' N > * nat den Anwendungsbereich des § 18 Abs 1 Ziff -3 UmstG noch über-diese Grundsätze hinaus ausgedehnt, , indem er es nicht'für entscheidend angesehehfrhat, ob es sich im einzelnen Pall um die Auseinanderssetzung einer bereits bestehenden Vermögensgemein- • schaft. oder um die Begründung von Schuldverhält«"-nissen im Hinblick auf eine solche künftige 'Auseinandersetzung handelt« Wenn in solchen Pallen derartige Schuldverhältnisse auf familienrechtli- ‘ ; eher Grundlage geschaffen .werden und die daraus entstehenden' Forderungen ..nach den Absichten der Beteiligten nur einen Vorgriff auf die künftige * *4 Auseinandersetzung der erst später eintretenden Vermögens- (Erber?) gemeinschaf t dar stellen* 'so verlangt nach der Auffassung des II« Zivilsenats der . • Grundgedanke des § 18 Abs 1 Ziff 3. UmstG im*Hin-' blick auf die engen rechtlichen und persönlichen * Beziehungen zwischen den Beteiligten, in gleicher Weise auch die Anwendung dieser Vorschrift auf solche Schuldverhältnisse« Diesen Ausführungen schließt sich der hier erkennende Senat jedenfalls insoweit an* als darin ausgesprochen wird* dass nicht nur* die auf die Auseinandersetzung selbst gerichteten « 5 « und sie unmittelbar herbeiführenden vermögensrecht-lichen Regelungen zwischen den im § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG genannten Beteiligten das Umstellungsvor~ recht geniessen, sondern auch die zwischen-ihnen im Hinblick auf eine künftige Auseinandersetzung begründeten Schuldverhältnisse0 Zwischen«Miterben findet daher § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstGr auch dann An*^ . . Wendung, wenn zwischen .ihnen 'Schuldverhältnisse ge«*, schaffen werden, die nicht schon selbst , einen Teil % der Auseinandersetzung bilden* sondern nach der A.b~ sicht der Beteiligten einen .Vorgriff auf die künftig> ge Auseinandersetzung dar st eilen«, Die Billigkeits-erwrgungen. die der Bestimmung des § 18> Abs 1 Ziff 3 UmstG zugrunde liegen, und die eine gleiche Behandlung der Beteiligten ermöglichen sollen, recht-fertigen das Ümstellurigsvorrecht nicht nur für die sich aus der Auseinandersetzung selbst ergebenden Forderungen, sondern auch für solche, die nach der Absicht der Beteiligten gerade im Hinblick auf eine ' /♦ spätere Auseinandersetzung begründet werden» In* al- . ler Regel, verfolgen die Beteiligten bei der Begründung solcher Forderungen den Zweck,, den Gläubiger schon vor Durchführung der Auseinandersetzung wegen seiner zu erwartenen Ansprüche sicherzustellen» Dies würde zu dem Nachteil des Gläubigers und - wenn es sich um die Bestellung einer Hypothek handelt wegen der etwa entstehenden Umstellungsgrundschuld —}..£uch- zu dem .. Nachteil der Übrigen Beteiligten weitgehend vereitelt, wenn die Umstellung nach allgemeinen Grundsät-' ‘ zen vorgenomAen werden würde» Solche1 Umstellung würde dem Grundgedanken und dem Sinn des,~§ 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG widersprechen. ' • , ♦ V • ", Vi * * *** s Geht man hiervon aus, so erscheint es nicht ausgeschlossen^. dass § 18 Ahs 1 Ziff 3 UmstG auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden ist® Wenn die Beteiligten zu 2 und.3 die Hypotheken abgelöst haben, um den Nachlass von Forderungen Dritter, nicht zur Erbengeneinschaft gehörender Gläubiger zu befreien, so würden das Aufwendungen zugunsten-der Erbengemeinschaft sein« Dies könnte nur dann zweifelhaft seih, wenn die Beteiligten zu 2 und 3 jeder für sich die .Hypotheken abgelöst haben, um selbst diese Forderungen gegen die Erbengemeinschaft und die Hypotheken, zu erwerben*. wenn also nichts anderes geschehen wrre als dass ein Gläubigerwechsel eingetreten und eine füreinen Dritten, schon- bestehende Forderung gegen die Erbengemeinschaft nun* von einem Mitglied der .Erbengemeinschaftt erworben worden wäre« Wenn aber die Beteiligten zu 2 und 3, wie sie vortragen, dabei im gegenseitigen Einvernehmen und auch mit Zustimmung und sogar Unterstützung ihrer 2ffutter gehandelt haben, um die Erbengemeinschaft von diesen Forderungen zu befreien, so kann eine andere Beurteilung Platz .greifen«'Zwar hätfen<*die Beteiligten, wenn es ihnen nur um die Tilgung dieser Forderungen Dritter an die Erbengemeinschaft zu tun war, die H pötheken löschen lassen können« Daraus,\dass dies nicht geschehen ist, kann ihnen aber dann kein Nachteil erwachsen, wenn die Abtretung der Hypotheken an ’ die Beteiligten zu 2 und 3 im Einverständnis aller an der Erb enge:- leinschaf t Beteiligten erfolgt ist und nur die Bedeutung einer Sicherstellung für eine künftige, Auseinandersetzung hatte«* Wenn der Sachverhalt so liegt, und dafür spricht viel, dann würden die ' - y * ‘ • y\r. *>'<“ . •*»• ' ' . •***„• * • 'V. ' » . #■* 7 \ - .%» - oben entwickelten Grundsätze über die Anwendung des § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG hier zu dem Zuge kommen« Nach dieser Richtung bedarf jedoch der Sachverhalt noch weiterer Aufklärung« Zu dem Zweck war die Sache, wie arch das vorlege) de Oberländesge- » rieht beabsichtigt, an das Landgericht surückzu-verweisen« * # ^ . 2) Aus § 2 Ziff 3. der 40«DV0 zu dem UmstG kann eine bevorzugte Umstellung im Verhältnis 1:1 allerdings nicht in Betracht*kommen« Der Senat hat hierzu in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt eingenommen, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nur Eigentümergrundschulden im Rechtssinne die bevorzugte Umstellung geniessen« Wenn die. rechtlichen Merkmale f "r eine Eig entümergrundschuld nicht geben sind, fehlt es an der entscheidenden Voraussetzung für die Anwendung des Gesetzes« Es ist nicht < möglich, diese gesetzliche Vorschrift, die eindeutig auf den Rechtsbegriff des Bigentümergrundpfand-rechts abstellt, auch dann anzuwenden, wenn die wirt-sc aftliche Betrachtungsweise eine wirtschaftlich ähnliche Lage zu ergeben scheint.« Der Senat hat auch die Auffassung abgelelint, dass hier eine Lücke im Gesetz vorhanden sei« § 2 der 40.*DV0.ist vielmehr k als1Ausnahmebestimmung zu werten« Dort, wo die Aus- * * ~ ♦ nahmebestimmung nicht Platz greift, muss di‘£. Regel des Gesetzes gelten;« Der Senat hat weiter massgebend berücksichtigt, dass eine entsprechende Anweh- ; dung des § 2 Ziff 3 der 40«DV0 nur in Betracht kommen könnte, wenn der Anteil des Miterben an dem ungeteilten Grundstück feststeht« Das‘ist aber gerar« « 9 de bei einer Erbengemeinschaft nicht der Fall* solange die Auseinandersetzung nicht durchgeführt ist« Bis zu diesem Zeitpunkt kann nicht gesagt werden, ob der Miterbe, der zugleich Hypothekengläubiger ist, an dem belasteten Grundstück überhaupt und - gegebenenfalls - zu welchem Bruchteil wirtschaftlich beteiligt ist« Ausgleichspflichten (§ 2050 BGB) oder Verbindlichkeiten des Miterhen » ' gegenüber dem Nachlaß (§ 1967 Abs 2 BGB) können bewirken, dass die wirtschaftliche Beteiligung an dem Grundstück dem Miterbenä*M?<ai 1 nicht ent~ spricht« Auch deshalb lässt sich nicht sagen« dass Tom wirtschaftlichen Standpunkt aus ohne weiteres eine der Eigentümergrundschuld entsprechende Lage besteht« Wegen der Ausführungen unter Ziff 1 muss jedoch der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache an das Landgericht in Hagen zurückverwiesen werden« Dr« Lersch Ascher Br« Hartz Kregel Vo Werner '