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BGH · IV ZB 90/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 90/72

Der Klägerin wird die 'ledereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Frist zur Einlegung der Berufung gewährt. Den damit verbundenen Antrag der Klägerin, ihr gegen die Versäumung der Berufungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, hat das Oberlandesgericht als unzulässig zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluß hat die Klägerin fr.ist- und .formgerecht sofortige Beschwerde eingelegt. Ihre Beschwerde ist "begründet, Nach dem Niedereinsetzungsgesuch der Klägerin wurde die Berufungsfrist durch das Versehen einer Anwaltsgehil-fin des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten versäumt. Juni 1972 abgegebenen Erklärung hatte die seit mehr als zehn Jahren Im Anwaltsbüro tätige Angestellte versichert, daß sie die Sache ordnungsgemäß im Fristenkalender eingetragen und auch bereits herausgesucht hatte, dann aber am Tage des Fristablaufs aus ihr unerklärlichen Gründen nicht vorgelegt habe, was ihr zuvor noch niemals passiert sei. Dem Oberlandesgericht genügten die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen nicht zur Glaubhaftmachung aller zwischen dem Beginn und dem Ende der versäumten Fris liegenden Umstände. Die Klägerin hat nunmehr in ihrer Beschwerdeschrift und durch eine weitere eidesstattliche Versicherung der Anwaltsgehilfin vom 6. Hiernach ist, wie sich bereits aus der zuerst vorgelegten eidesstattlichen Versicherung ergab, die Akte infolge eines Versehens der Anwaltsgehilfin dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin erst am 9. Bei diesem Versehen ist ein Organisationsmangel, fiir den der Rechtsanwalt selbst verantwortlich wäre und die Partei einstehen müßte, nicht ersichtlich. Der angefoehtcne Beschluß war danach aufzuheben und der Klägerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IV ZB 90/72
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Mäklerin Liselott Maklerbüros L.
Inhaberin des BÄ^^Ästraße l
*
Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Prof,Dr.Erwin Gl
 Gesellschaft für	e.V.	,
P^BIstraße A vertreten durch ihren Vorstand.
Architekt Dr. Ing.Heinz Hi
 Direktorin Dr.Erika
W
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt

iVr iV. 7, i v i .1 nrnn t. don dundongpo i ch t nho Os hot am 11. Juli 1973 durch cllo Richter Johannscn, Or. Reinhardt, Dr. Bukov/, Dr. Buchholz und Khüfer
 beschlossen:
Aul die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 12. Juli 1972 aufgehoben.
Der Klägerin wird die 'ledereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Frist zur Einlegung der Berufung gewährt.
Gründe :
Das in dieser Sache ergangene Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 27. April 1972 wurde der Klägerin am 8. Mai 1972 zugestellt. Am 9« Juni 1972 ging beim Oberlandesgericht die Berufung der Klägerin ein. Den damit verbundenen Antrag der Klägerin, ihr gegen die Versäumung der Berufungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, hat das Oberlandesgericht als unzulässig zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen.
Gegen diesen Beschluß hat die Klägerin fr.ist- und .formgerecht sofortige Beschwerde eingelegt. Ihre Beschwerde ist "begründet,
 Nach dem Niedereinsetzungsgesuch der Klägerin wurde die Berufungsfrist durch das Versehen einer Anwaltsgehil-fin des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten versäumt. Zur Begründung konnte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin auf zwei eidesstattliche Versicherungen der An-v/altsgehilfin Bezug nehmen; das Wiedereinsetzungsgesuch war daher nicht unzulässig. In der ersten, am 9. Juni 1972 abgegebenen Erklärung hatte die seit mehr als zehn Jahren Im Anwaltsbüro tätige Angestellte versichert, daß sie die Sache ordnungsgemäß im Fristenkalender eingetragen und auch bereits herausgesucht hatte, dann aber am Tage des Fristablaufs aus ihr unerklärlichen Gründen nicht vorgelegt habe, was ihr zuvor noch niemals passiert sei.
In der zweiten eidesstattlichen Versicherung vom 20. Juni 1972 hatte die Angestellte ergänzend noch erklärt, daß sie wie in allen anderen BerufungsSachen auch in dieser Sache eine Vorfrist notiert habe. Schon am 5. Juni 1972 habe sie die einschlägige Handakte herausgesucht und zu den zur Vorlage bestimmten Fristsachen gelegt.
Dem Oberlandesgericht genügten die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen nicht zur Glaubhaftmachung aller zwischen dem Beginn und dem Ende der versäumten Fris liegenden Umstände. Denn die eidesstattlichen Versicherungen ließen nicht klar genug erkennen, wer die Versäumung der Frist verschuldet habe. 1 eiter sei es u.a. auffällig, daß der in der5 zweiten Erklärung dargelegte Vorgang - die Herausnahme der Akte bereits am 5. Juni 1972 - in der ersten Erklärung nicht erwähnt worden sei. .Schließlich
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sei nicht ersichtlich, welche Anordnungen über die Vorlage von Fristsachen getroffen worden seien. Die vorhandenen Unklarheiten beeinträchtigten jedenfalls den Beweiswert der eidesstattlichen Versicherungen. Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen könnten, seien danach nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden.
Der vorstehenden Beurteilung kann nicht gefolgt werden. Hielt das Gericht die Angaben im Wiedereinsetzungsgesuch der Klägerin über die Gründe, die zur Versäumung der Berufungsfrist geführt hatten, für unklar und widersprüchlich, so hätte es ihr vor einer abschließenden Entscheidung Gelegenheit geben müssen, ihre Angaben zu erläutern. Das ist nicht geschehen, so daß die Klägerin die beanstandeten Mängel erst aus dem angefochtenen Beschluß erfuhr. Die Klägerin hat nunmehr in ihrer Beschwerdeschrift und durch eine weitere eidesstattliche Versicherung der Anwaltsgehilfin vom 6. September 1972 die scheinbaren Widersprüche der ersten beiden eidesstattlichen Versicherungen ausgeräumt und die Vorgänge klargestellt, die zu der Versäumung der Berufungsfrist geführt haben. Hiernach ist, wie sich bereits aus der zuerst vorgelegten eidesstattlichen Versicherung ergab, die Akte infolge eines Versehens der Anwaltsgehilfin dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin erst am 9. Juni 1972, also einen Tag nach Ablauf der Berufungsfrist, vorgelegt worden. Bei diesem Versehen ist ein Organisationsmangel, fiir den der Rechtsanwalt selbst verantwortlich wäre und die Partei einstehen müßte, nicht ersichtlich.
Der angefoehtcne Beschluß war danach aufzuheben und der Klägerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Johannsen
 Dr. Reinhardt	Dr.	Bukov
 Dr
Buchholz
 Knüfer