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BGH · IV ZB 89/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 89/78

Das Oberlandesgericht Köln hat daher die Sache dem Bundesgerichtshof nach § 28 Abs. 2 FGG zur Entscheidung vorgelegt. Denn nach pakistanischem Recht könne dem Kind auch nicht durch Anerkennung die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes verschafft werden, zu demindest dann nicht, wenn sich wie hier aus dem Anerkenntnis ergebe, daB das Kind ttin Sünde gezeugt" worden sei. b) Gegenstand des Beschlusses des Oberlandesgerichts Hamburg, der Anlaß zur Vorlage gegeben hat, war ebenfalls die Beurteilung der Legitimation eines Kindes durch das Vaterschaftsanerkenntnis und die Eheschließung des Vaters pakistanischer Staatsangehörigkeit mit der Mutter des Kindes. Das Oberlandesgericht Hamburg kam wie das vorlegende Gericht über Art. 22 EGBGB zur Anwendung islamischen Rechts hanefitischer Schule und verneinte eine Rückverweisung auf deutsches Recht. Es kam ferner ebenfalls zu dem Ergebnis, daß das hanefitische Recht eine Legitimation nichtehelicher Kinder durch nachfolgende Eheschließung der Eltern nicht kenne. Im Gegensatz zu dem vorlegenden Gericht nahm das Oberlandesgericht Hamburg jedoch an, daß das Kind nach dem anzuwendenden mohammedanischen Recht durch ein Vaterschaftsanerkenntnis der vorliegenden Art die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes erlangen könne; diese Änderung des Personenstandes sei dann nicht im Verfahren nach § 31 PStG (a. Die Zulässigkeit der Vorlage setzt jedoch nach § 28 Abs. 2 FGG voraus, daß das vorlegende Gericht bei der Auslegung einer Vorschrift des Bundesrechts von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundes gerichtshofes abweichen will. Das vorlegende Oberlandesgericht will von der angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg nur in der Frage abweichen, ob und unter welchen Voraussetzungen das von einem pakistanischen Staatsangehörigen abgegebene Anerkenntnis der Vaterschaft nach dem islamisch-hanefitischen Recht Pakistans dem Kinde die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes verschaffen kann. Dies beruht jedoch ausschließlich darauf, daß die Gerichte aufgrund divergierender Auslegung des ausländischen Rechts bei der Anwendung des deutschen Rechts von unterschiedlichen Tatbeständen ausgehen. Es ist dagegen aus der Vorlage nicht ersichtlich, daß das vorlegende Gericht auch für den Fall, daß die Legitimationswirkung des Vaterschaftsanerkenntnisses nach ausländischem Recht zu bejahen gewesen wäre, bei der Anwendung des deutschen Rechts auf diesen - dann übereinstimmenden -Tatbestand von der angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg abweichen wollte. Aus der Begründung des Vorlagebeschlusses ergibt sich, daß das vorlegende Gericht ebenso wie das Oberlandesgericht Hamburg - und im übrigen auch der Bundesgerichtshof (BGHZ 55, 188, 193 f; 69, 387, 392) - das Bestehen einer Legitimationswirkung des Vaterschaftsanerkenntnisses nach ausländischem Recht für ausreichend erachtet hätte, um die Anwendung der Vorbehaltsklausel des Art. 30 EGBGB und damit die Beurteilung der Legitimation nach deutschem Recht zu hindern. Aus der Vorlage ergibt sich auch nicht, daß das vorlegende Gericht etwa auf die Eintragung des Anerkenntnisses abweichend von der angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg (und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, vgl. Eine unterschiedliche Auffassung der beiden Oberlande sgerichte bei der Anwendung von Bundesrecht kann schließlich auch nicht der Beurteilung der Frage entnommen werden, ob das pakistanische Recht für Fälle der vorliegenden Art eine Rückverweisung auf deutsches Recht Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof auch im Rahmen des § 28 Abs. 2 FGG die Frage der Rückverweisung auf deutsches Recht der Anwendung von Bundesrecht zugeordnet und in seinem Beschluß vom 26. Da nach alledem die gesetzlichen Voraussetzungen einer Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG nicht vorliegen, ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die sofortige weitere Beschwerde nicht berufen. durch die insoweit abweichende Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg nicht gehindert, die Frage der Wirksamkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses unter Anwendung des pakistanischen Rechts im beabsichtigten Sinne zu beurteilen.

Zitierte Normen: § 31 PStG § 28 FGG § 22 EGBGB § 31 PStG § 22 EGBGB § 31 PStG § 27 FGG § 549 ZPO § 27 FGG § 30 EGBGB § 31 PStG § 27 EGBGB § 28 FGG
LegitimationKindRechtVorlagevorlegendPStGAnwendungFGG

Volltext der Entscheidung

NachSchlagwerk:	ja
BGHZ:	nein
FGG § 28 Abs. 2
Eine Abweichung, die ausschließlich die Anwendung ausländischen Rechts betrifft, kann eine Vorlage an den Bundesgerichtshof nach § 28 Abs. 2 FGG nicht rechtfertigen. Dies gilt auch dann, wenn die Gerichte aufgrund divergierender Auslegung des ausländischen Rechts von unterschiedlichen Tatbeständen ausgehen und deshalb im Ergebnis unterschiedliche Vorschriften des deutschen Rechts für anwendbar halten.
BGH, Beschl. v.
28.
März 1979 - IV ZB
89/78 - OLG Köln LG Bonn AG Bonn
BUNDESGERICHTSHOF
IV ZB 89/78
BESCHLUSS
in der Personenstandssache
 betreffend den Eintrag der Legitimation des am  1973 geborenen Kindes
 Frank P^MB^^^wohnhaft ZflBBstraße N«i ■■■B-SflHHHH|HRge8etzlich vertreten durch Kreis Jugendamt	als	Amtspfleger,
 in das Geburtenbuch (Geburtsregister-Nr. des Standesamts in
 Beschwerdeführer:	Der Oberkreisdirektor in	S
Weitere Beteiligte:	1.	die	Mutter	Erika	Roswitha
 als Standesamtsaufsichtsbeh
 geb. Pflfe
2. der Vater Abdul Razzak
 beide wohnhaft
2
f.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. März 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Rottmüller, Dehner und Dr. Seidl
 beschlossen:
Die weitere Beschwerde wird an das Oberlandesgericht Köln zurückgegeben.
Gründe
I.
Das Kind Frank Pfll ist anmiB 1973 in der Bundesrepublik Deutschland nichtehelich geboren worden. Die Mutter des Kindes, eine deutsche Staatsangehörige, heiratete am 6. Dezember 1974 den pakistanischen Staatsangehörigen Abdul Razzak	der
 vorher am 4. November 1974 mit Zustimmung des Amtsvormunds des Kindes anerkannt hatte, der Vater des Kindes zu sein. Die Eltern leben mit dem Kind in der Bundesrepublik Deutschland.
Der Standesbeamte hat gemäß § 31 Abs. 2 PStG das Amtsgericht um Entscheidung darüber gebeten, ob die Legitimation in das Geburtenbuch einzutragen sei. Das Amtsgericht hat die Eintragung der Legitimation angeordnet. Hiergegen hat die Standesamtsaufsichtsbehörde sofortige Beschwerde und nach deren Zurückweisung sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
 
Das Oberlandesgericht Köln möchte die weitere Beschwerde als unbegründet zurückweisen, sieht sich hieran Jedoch durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Hamburg vom 14. Februar 1969 - 2 W 140/68 (DAVorm 1969, 160) gehindert, das in einem ähnlichen Fall nicht die Eintragung einer Legitimation nach § 31 PStG, sondern nur die BeiSchreibung eines Vermerks nach § 30 PStG über ein Vaterschaftsanerkenntnis mit Legitimationswirkung für möglich erachtet hat. Das Oberlandesgericht Köln hat daher die Sache dem Bundesgerichtshof nach § 28 Abs. 2 FGG zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Vorlage ist unzulässig.
1. a) Das vorlegende Oberlandesgericht vertritt folgende Rechtsauffassung:
Die Legitimation eines nichtehelichen Kindes richte sich gemäß dem zur allseitigen Kollisionsnorm entwickelten Art. 22 EGBGB nach dem Recht des Staates, dem der Vater zur Zeit der Legitimation angehöre, hier also nach pakistanischem Recht. Dieses verweise nicht auf deutsches Recht zurück.
Dem pakistanischen Recht (islamisches Recht hanefitischer Schule) sei die Legitimation eines nichtehelichen Kindes durch nachfolgende Eheschließung der Eltern fremd. Dies allein würde allerdings eine Anwendung deutschen Rechts nicht gebieten, wenn der familienrechtliche Status des Kindes auf eine andere, seinen Interessen entsprechende Weise geändert werden
 
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könnte« Das sei aber nicht der Fall. Denn nach pakistanischem Recht könne dem Kind auch nicht durch Anerkennung die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes verschafft werden, zu demindest dann nicht, wenn sich wie hier aus dem Anerkenntnis ergebe, daB das Kind ttin Sünde gezeugt" worden sei. Das Kind könne daher unter Anwendung pakistanischen Rechts nicht die Stellung eines ehelichen Kindes erhalten.. Dies widerspreche bei den gegebenen Inlandsbeziehungen der Beteiligten dem deutschen ordre public, so daß gemäß Art. 30 EGBGB die Frage der Legitimation nach deutschem Recht zu beurteilen sei. Hiernach seien die Voraussetzungen der Legitimation und ihrer Eintragung in das Geburtenbuch nach § 31 PStG gegeben.
b) Gegenstand des Beschlusses des Oberlandesgerichts Hamburg, der Anlaß zur Vorlage gegeben hat, war ebenfalls die Beurteilung der Legitimation eines Kindes durch das Vaterschaftsanerkenntnis und die Eheschließung des Vaters pakistanischer Staatsangehörigkeit mit der Mutter des Kindes. Das Oberlandesgericht Hamburg kam wie das vorlegende Gericht über Art. 22 EGBGB zur Anwendung islamischen Rechts hanefitischer Schule und verneinte eine Rückverweisung auf deutsches Recht. Es kam ferner ebenfalls zu dem Ergebnis, daß das hanefitische Recht eine Legitimation nichtehelicher Kinder durch nachfolgende Eheschließung der Eltern nicht kenne. Im Gegensatz zu dem vorlegenden Gericht nahm das Oberlandesgericht Hamburg jedoch an, daß das Kind nach dem anzuwendenden mohammedanischen Recht durch ein Vaterschaftsanerkenntnis der vorliegenden Art die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes erlangen könne; diese Änderung des Personenstandes sei dann nicht im Verfahren nach § 31 PStG (a. F.) festzustellen, sondern durch BeiSchreibung eines Randvermerks nach § 30 PStG einzutragen.
 
2. Die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts weicht danach zwar von derjenigen, auf der die angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg beruht, ab. Die Abweichung betrifft jedoch ausschließlich die Anwendung ausländischen Rechts. Dies kann eine Vorlage an den Bundesgerichtshof nicht rechtfertigen (BayObLGZ 1966, 248, 254; OLG Frankfurt StAZ 1967, 98,
99; Xeidel/Kuntze/Winkler, FGG 11. Aufl. § 28 Rdn. 16;
Jansen, FGG 2. Aufl. aaO Rdn. 5). Der Bundesgerichtshof ist allerdings auf eine zulässige Vorlage hin im Rahmen der Entscheidung über die weitere Beschwerde auch zur Nachprüfung der Anwendung ausländischen Rechts berufen (§§ 27, 28 Abs. 3 FGG); die Vorschrift des § 549 Abs. 1 ZPO, die die Revisibilität der Verletzung ausländischen Rechts im Zivilprozeß ausschließt, ist auf die weitere Beschwerde in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht entsprechend anzuwenden (vgl. § 27 Satz 2 FGG).
Die Zulässigkeit der Vorlage setzt jedoch nach § 28 Abs. 2 FGG voraus, daß das vorlegende Gericht bei der Auslegung einer Vorschrift des Bundesrechts von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundes gerichtshofes abweichen will.
Das ist hier nicht der Fall. Das vorlegende Oberlandesgericht will von der angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg nur in der Frage abweichen, ob und unter welchen Voraussetzungen das von einem pakistanischen Staatsangehörigen abgegebene Anerkenntnis der Vaterschaft nach dem islamisch-hanefitischen Recht Pakistans dem Kinde die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes verschaffen kann. Dagegen besteht hinsichtlich der Anwendung des deutschen Rechts (einschließlich des deutschen internationalen Privatrechts) zwischen den beiden Gerichten keine Divergenz. Beide Gerichte erachten zwar im Ergebnis
 unterschiedliche Vorschriften des Personenstandsgesetzes für anwendbar. Dies beruht jedoch ausschließlich darauf, daß die Gerichte aufgrund divergierender Auslegung des ausländischen Rechts bei der Anwendung des deutschen Rechts von unterschiedlichen Tatbeständen ausgehen. Es ist dagegen aus der Vorlage nicht ersichtlich, daß das vorlegende Gericht auch für den Fall, daß die Legitimationswirkung des Vaterschaftsanerkenntnisses nach ausländischem Recht zu bejahen gewesen wäre, bei der Anwendung des deutschen Rechts auf diesen - dann übereinstimmenden -Tatbestand von der angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg abweichen wollte. Aus der Begründung des Vorlagebeschlusses ergibt sich, daß das vorlegende Gericht ebenso wie das Oberlandesgericht Hamburg - und im übrigen auch der Bundesgerichtshof (BGHZ 55, 188, 193 f; 69, 387, 392) - das Bestehen einer Legitimationswirkung des Vaterschaftsanerkenntnisses nach ausländischem Recht für ausreichend erachtet hätte, um die Anwendung der Vorbehaltsklausel des Art. 30 EGBGB und damit die Beurteilung der Legitimation nach deutschem Recht zu hindern. Aus der Vorlage ergibt sich auch nicht, daß das vorlegende Gericht etwa auf die Eintragung des Anerkenntnisses abweichend von der angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg (und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, vgl. BGHZ 55, 188, 194 ff) § 31 PStG und nicht § 30 PStG anwenden wollte.
Eine unterschiedliche Auffassung der beiden Oberlande sgerichte bei der Anwendung von Bundesrecht kann schließlich auch nicht der Beurteilung der Frage entnommen werden, ob das pakistanische Recht für Fälle der vorliegenden Art eine Rückverweisung auf deutsches Recht
 
enthält. Die Frage, ob ausländisches Recht auf deutsches Recht zurückverweist, ist in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes als Vorfrage der Anwendung des Art. 27 EGBGB erachtet und damit für die Revision im Zivilprozeß der Nachprüfung unterstellt worden (RGZ 136, 361,
 362; BGHZ 24, 352, 354; 28, 375, 381; 45, 351, 354; kritisch hierzu Buchholz in Festschrift für Fritz Hauß (1978) S. 15, 30). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof auch im Rahmen des § 28 Abs. 2 FGG die Frage der Rückverweisung auf deutsches Recht der Anwendung von Bundesrecht zugeordnet und in seinem Beschluß vom 26. Oktober 1977 - IV ZB 7/77 (BGHZ 69,
 387) eine Vorlage zugelassen, der eine unterschiedliche Beurteilung der Frage der Rückverweisung des tunesischen Rechts auf deutsches Recht zugrunde lag (vgl. OLG Köln StAZ 1977, 168 und OLG Düsseldorf DAVorm 1976, 265 =
StAZ 1976, 361). Im vorliegenden Fall besteht Jedoch eine solche Divergenz nicht. Beide Oberlandesgerichte haben vielmehr eine Rückverweisung des pakistanischen Rechts auf deutsches Recht verneint.
Da nach alledem die gesetzlichen Voraussetzungen einer Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG nicht vorliegen, ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die sofortige weitere Beschwerde nicht berufen. Die Sache muß vielmehr dem vorlegenden Oberlandesgericht zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben werden. Das vorlegende Oberlandesgericht ist dabei
 
durch die insoweit abweichende Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg nicht gehindert, die Frage der Wirksamkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses unter Anwendung des pakistanischen Rechts im beabsichtigten Sinne zu beurteilen.
Dr. Grell
 Knüfer
Rottmüller
 Dehner	Dr.	Seidl