- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am IQ* Januar 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und die Richter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Bukow und Knüfer beschlossen: Juli 1972 Berufung eingelegt und zugleich um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gebeten. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt und seine Berufung als unzulässig verworfen. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nach § 233 ZPO mit Recht versagt. Da das Oberlandesgericht dem Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand1 gegen die Versäumung der Berufungsfrist zurecht versagt hät, mußte seine Berufung als unzulässig verworfen und die vpn dem Beklagten gegen diesen Be-
BUND E SO ERIC ET SH OF IV ZB 89/72 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Dr. Kurt Fallee Beklagten und Beschwerdeführers» - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Alfons gegen Herrn Hermann Kläger und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Max t / /vj Der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am IQ* Januar 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und die Richter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Bukow und Knüfer beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. Oktober 1972 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. G r ü n de : Das in dieser Sache ergangene Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 3. Dezember 1971 ist dem Beklagten am 13. April 1972 zugestellt worden. Er hat gegen das Urteil am 10. Juli 1972 Berufung eingelegt und zugleich um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gebeten. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt und seine Berufung als unzulässig verworfen. Die von dem Beklagten hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde 1st unbegründet. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nach § 233 ZPO mit Recht versagt. Denn er hat nicht glaubhaft gemacht, daß er durch ein unabwendbares Ereignis verhindert worden ist, rechtzeitig i i Berufung einzulegen« Das von dem Beklagten vorgelegte ärztliche Attest vom 23. 6. 1972 und auch das später nachgereichte vom 13. 10. 1972 ist zu allgemein gehalten. Es kann daraus nicht mit genügender Sicherheit entnommen werden, daß es dem Beklagten nicht möglich gewesen ist, seinen Prozeßbevollmächtigten von seinem Aufenthalt zu unterrichten. Es ist daher nicht dargetan, daß er ohne sein Verschulden von dem am 3. 12. 1971 verkündeten Urteil des Landgerichts keine Kenntnis erlangt hat. Ebensowenig ergeben die vorgelegten Atteste mit der genügenden Sicherheit, daß der Beklagte Anfang April 1972 infolge seiner Erkrankung außerstande war, die notwendigen Entschließungen in dieser Sache zu fassen und seinen Prozeßbevollmächtigten davon zu unterrichten oder unterrichten zu lassen. ■ | Da das Oberlandesgericht dem Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand1 gegen die Versäumung der Berufungsfrist zurecht versagt hät, mußte seine Berufung als unzulässig verworfen und die vpn dem Beklagten gegen diesen Be- • .1 ' Schluß eingelegte sofortige Beschwerde zurückgewiesen werden. 1 ■ 1 i Dr. Hauß Johannsen Dr. Pfretzschner Dr. Bukow J Knüfer 1 1 i 1