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BGH · IV ZB 89/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 89/58

Am 24* Pebruar 1958 hat der Kläger gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und am 3* März 1958 um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gebeten. Die von dem Kläger hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet• Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könnte dem Kläger nach §§ 233 > 232 ZPO nur erteilt werden, wenn er durch einen unabwendbaren Zufall verhindert worden wäre, die Frist zu wahren. Rechtszug vertreten hat und den der Kläger beauftragt hatte, für die Einlegung der Berufung zu sorgen, es verschuldet hat, daß die Berufungsfrist versäumt worden ist. Das ist aber nur der Fall, wenn die Frist trotz aller sonstigen Maßnahmen, die der Anwalt auch für den Fall einer etwaigen Verhinderung durch Erkrankung oder aus anderem Grunde treffen muß und getroffen hat, nicht eingehalten werden kann. Auch für die Fälle einer bei ihm plötzlich auftretenden Verhinderung durch Krankheit oder aus anderen Gründen muß der Anwalt durch allgemeine Anweisungen an sein Büro Vorsorge treffen» Er muß s.B» sein Büro anweisen, soweit dies möglich ist, sich darum zu bemühen, daß ein anderer Anwalt die der Fristwahrung dienenden Schriftsätze, die er selbst schon diktiert hat, überprüft und unterzeichnet und daß das Büro auch weiterhin bemüht ist, für eine ausreichende Vertretung des Anwalts zu sorgen* Es muß daher für die Entscheidung davon ausgegangen werden, daß der Prozeßbevollmächtigte keine Frist verfügt und keine derartige allgemeine Anordnung erlassen hat, Burch diese schuldhafte Unterlassung ist die Frist versäumt worden.

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Volltext der Entscheidung

Für das Uachschlagewerk {
Rieht für die Amtliche Sammlung !
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Gesetz; ZPO §§ 232, 233
Rechtssata^ Hin Rechtsanwalt muß sein Büro allgemein ahweisen/ in Rallen seiner plötzlichen Verhinderung durch Krankheit oder andere Umstände für eine ausreichende Vertretung zu sorgen*
Aktenzeichen* IV ZB 89/58
Beschluß des BUH vom 30* April 1958 OLÖ Heustadt/Weinstr.
In Sachen
 des Hervenfacharztes Br, Alois N
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Klägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmäehtigter*	alt	Br,
 gegen
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Beklagte und Besphwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigter II, Instanz*
hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. *April 1958
beschlossen*	.	.
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Keustaüt/ Weinstraße vom 21, März 1958 wird auf Kosten des Klägers zurüekgewieaen.
Bas Urteil des Landgerichts, durch das die Ehescheidungsklage des>Klägers abgewiesen worden ist, ist seinem Prozeßbevollmächtigten am 18, Januar 1958 zugestellt worden. Am 24* Pebruar 1958 hat der Kläger gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und am 3* März 1958 um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gebeten. Durch den angefochtenen Beschluß ist ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen
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Stand versagt und seine Berufung als unzulässig verworfen worden»
Die von dem Kläger hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet• Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könnte dem Kläger nach §§ 233 > 232 ZPO nur erteilt werden, wenn er durch einen unabwendbaren Zufall verhindert worden wäre, die Frist zu wahren. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß diese Voraussetzung nicht gegeben ist, da der Prozeßbevoll-mächtigte, der den Kläger im ersten. Rechtszug vertreten hat und den der Kläger beauftragt hatte, für die Einlegung der Berufung zu sorgen, es verschuldet hat, daß die Berufungsfrist versäumt worden ist. Dieses Verschulden muß der Kläger sich nach $ 232 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.
Der Prozeßbevollmächtigte wollte am 13. Februar 1958 einen beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt schriftlich beauftragen, Berufung einzulegen. Bevor er das Auftragsschreiben unterzeichnen und absenden konnte, erkrankte er vom 14» bis zu dem 20. Februar an einer Grippe. Dadurch ist der Auftrag verspätet erteilt worden*.
Die plötzliche Erkrankung eines Rechtsanwalts, durch die dieser außerstande gesetzt wird, eine Frist zu wahren, kann ein unabwendbarer Zufall sein, der es rechtfertigt, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Fristversäumung zu erteilen. Das ist aber nur der Fall, wenn die Frist trotz aller sonstigen Maßnahmen, die der Anwalt auch für den Fall einer etwaigen Verhinderung durch Erkrankung oder aus anderem Grunde treffen muß und getroffen hat, nicht eingehalten werden kann. Auch für die Fälle einer bei ihm plötzlich auftretenden Verhinderung durch Krankheit oder aus anderen Gründen muß der Anwalt durch allgemeine Anweisungen an sein Büro Vorsorge treffen» Er muß s.B» sein Büro anweisen, soweit dies möglich ist, sich darum zu bemühen, daß ein anderer Anwalt
 
die der Fristwahrung dienenden Schriftsätze, die er selbst schon diktiert hat, überprüft und unterzeichnet und daß das Büro auch weiterhin bemüht ist, für eine ausreichende Vertretung des Anwalts zu sorgen*
Der Kläger hat nicht vorgetragen, daß sein Prozeß-bevollmächtigte*' in dieser Weise Vorsorge für den Pall einer Erkrankung getroffen hat und daß die Frist dennoch versäumt worden ist» Br hat nicht einmal vorgetragen, daß sein Prozeßbevollmächtigter eine Frist in der Sache hat notieren lassen, durch die der Prozeßbevollmächtigte und sein Büro auf den bevorstehenden Fristablauf hingewiesen worden wären. Es muß daher für die Entscheidung davon ausgegangen werden, daß der Prozeßbevollmächtigte keine Frist verfügt und keine derartige allgemeine Anordnung erlassen hat, Burch diese schuldhafte Unterlassung ist die Frist versäumt worden. Hätte der Prozeßbevollmäch-tigte eine Frist notieren und sein Büro in der angegebenen Weise allgemein angewiesen, dann wäre es nach dem normalen Dauf der Dinge möglich gewesen, rechtzeitig bis zu dem 18 * Februar 1956 notfalls fernmündlich einen beim Berufungsgericht zugelassenen Anwalt zu beauftragen, das Rechtsmittel einzulegen, Bas hätte das Büro selbst veranlassen können, ohne daß dazu ein anderer Anwalt als Vertreter hätte hinzugezogen werden müssen.
 
:.ie sofortige Beschwerde ipußie daher mit der T.oc tenfolge aus § 97 ZPO surückgewiesen werden«
Ascher
 Raske
Johannsen Maaß
 Wilden