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BGH

Gericht: BGH

Einem Geldinstitut, das sich gegenüber einem Antrag gemäß § 3 Abs 1 und 2 VHG auf Herabsetzung von Hypothekenzinsen darauf beruft, daß seine durch besondere Umstände verursachte ungünstige Vermögenslage einen besonderen Grund i,S. des § 3 Abs 3 VHG und die Zinsherabsetzung daher eine unzu demutbare Har te darstelle, kann nicht, mit Erfolg entgegengehalten werden, daß geh habe Niese'' EM, für die auf dem Grundstück eine Hypothek bestellt war, sowie ein nicht eingetragenes Abgeltungsdarlehen von 3 000.— Am 2.4.1952 erwirkte die Antragsgegnerin gegen den Antragsteller,ein Anerkenntnisurteil (Rechtsstreit 42 G 201/52 AG Bochum) auf Duldung der Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz wegen rückständiger Teilzahlungen nebst Verzugszinsen aus beiden Grundstückslasten, und zwar 281,35 DM aus der Darlehenshypothek und 220,37 DM aus dem Abgeltungsdärlehgn« 2') Anordnung, daß Rechtst olgen,- die durch Verzug des Hypothekenschuldners vorgesehen sind, als nicht eingetreten gelten, Dabei stützte er sich auch darauf, daß die persönliche Schuldnerin ihm den Vertragshilfeanspruch abgetreten habe. Die Antragsgegnerin trat diesem Verlangen entgegen Sie' wies insbesondere darauf hin, der Antragsteller habe Vermögen, er sei im Begriff, das Grundstück wieder zu be-g bauen, während sie aus der .Sowjetzone' verlagert sei und ihr Vermögen, soweit es sich in der Sowjetzone befinde, e i hg ebüssx hab e» Im Laufe des Beschwerde-Verfahrens zahlte der Antragsteller einen weiteren Betrag, so daß die Kapitalverbindlichice 1— -ten nunmehr beglichen sind-, Offen stehen rear noch 044,24 igg die sich aus 174, 69 DK Zinsrückstand (seit dem ],1,1945) unci 6955 DM Verzugszinsen zusammensetzen. In den Gründen seiner Entscheidung hat es zunächst die Drage, ob der Antragsteller an sich berechtigt- sei, v" I i hilf 2 hr gehren« sowohl für dis du" I I '•’s <m i s lung -als für,,, die- persönliche Schuld geprüft,, Es hat du o Drage bejaht und sodann zur Sache selbst folgendes aus ge-i führt- Während einige Gerichte es bei Streichung der Zinsen belassen wollten, wenn der Gläubiger Ausgleichsforderungen erhalte, meinten die Oberlande sgerichte, in Bremen, Celle und Düsseldorf und auch Saage, eine etwaige Ausstattung des Gläubigers mit Ausgleichsforderungen hätte völlig ausser Betracht zu bleiben » Das vorlegende Oberiandesgericht ist der .Rechtsauffassung, daß die Ausgleichsforderungen zu berücksichtigen seien, sieht sich aber an einer :EntScheidung unter Zugrundelegung dieser Ansicht dadurch gehindert, daß die Ober1andesgerichte in Bremen (MDE 1933,307)? VHG insofern von der auf weitere Beschwerde ergangenen Entsehei dung des Oberlandesgerichts in Celle vom 17.Februar 1 (MDE 1953, 498) abweichen, als es bei der nach § 3 Ab VHG gebotenen Prüfung, ob die Anwendung des § 3 Abs.l "aus besonderen Gründen zu einer nicht zu demutbaren Härte für den Gläubiger oder den Schuldner führen würde", das Bestehen von Ausgleichsforderungen (§§ 11, 12 UmstG) be rücksichtigen will. Jedoch hat der Bundesgerichtshof, wenn die Voraussetzungen für die Vorlegung gegeben sind, nicht nur über die die Vorlegung veranlassende Rechtsfrage zu befinden, sondern er tritt dann an die Stelle des vorlegenden Ober landesgeri'chtsd wie sich aus § 28 Abs, 3 FGG. vom Gläubiger nicht genehmigten Schuld übernähme :där übernehmende Grundstückserwerber üedenfall dann zur Geltendmachung des Vertragshilfeanspruchs wegen der persönlichen Forderung befugt ist, wenn, wie das Landgericht festgestellt hat', in dem die- Schüldübefnähme enthaltenden Kaufvertrag die Schuldnerin«(Verkaufermüden Käufer (hier also den Antragsteller) über ihren Tod hinaus ermächtigt 2 VHG auf den vorliegenden Fall führt zunächst zur Streichung der Zinsen; denn das belastete Grundstück bringt keinen Ertrag, Dem Begehren des Antragstellers' wäre also stattzugeben, wenn nicht zugunsten der Antragsgegnerin die Bestimmung des 3, Absatzes des § 3 eingreifen wurde, nach der die Vorschriften der Absätze 1 und 2 insoweit nicht gelten, als ihre Anwendung aus besonderen Gründen zu einer nicht zu demutbaren Härte für Gläubiger oder Schuldner führen würde, ■ Die Antragsgegnerin hat zur Begründung ihrer Ansicht, daß die Voraussetzungen des § 3 Abs-3 VHG gegeben seien, angeführt, daß sie erstens durch die Abwertung ihrer Darlehen im Verhältnis 10 s 1 bereits über die Maßen an den erlittenen Kriegsschäden beteiligt worden sei; daß sie darüber hinaus als verlagerte Bank ihr gesamtes in der Ostzone befindliches Vermögen verloren habe; daßsie drittens die Pfandbriefe bedienen müsse, die für die von ihr ausgeliehenen Darlehen in Umlauf seien; und daß schliesslich der Staat über den vorgesehenen Rahmen hinaus- Ausgleichsforderungen werde zur Verfügung steilen müssen, wenn ihre Hypothekenforderungen nicht in vollem Umfang bedient würden. Das Landgericht hat hierzu festgestellt, daß die Antragsgegnerin erhebliche Schäden dadurch erlitten habe, daß sie ihren Sitz wegen der Kriegsereignisse von Schwerin in nach LtfÜ habe verlegen müssen, und daß ihr durch die in der Sowjetzone 'durchgeführten Enteignungen sämtliches dort telegenes Vermögen entzogen worden sei, wobei es sich gerade bei der Antragsgegnerin um einen beträchtlichen feil ihres Anlagevermögens handeln müsse. Mit Recht hat der Antragsteller in seiner weiteren Beschwerde darauf hingewiesen, daß die vom Lahdger chf getroffenen Feststellungen, bisher einer hinreichende}] Grundlage entbehren. Daß nach den §§ 27 FGG, 561 Abs.2 ZPO das Gericht der weiteren Beschwerde an die Feststellungen des Landgerichts gebunden ist, steht der Nichtbeachtung der vom Landgericht getroffenen Feststellungen dann nicht ent gegen., wenn diese Feststellungen unter Verletzung'von ver fahrensrechtlichen Vorschriften getroffen worden sind. Juli 1952, in dem sie auf die weitere Beschwerde erwidert hat, eingehende Angaben für ihre Vermögensverluste gebracht,. Diese neuen Angaben kann der Senat als Gericht' der ’weiteren .Beschwerde jedoch nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 27 FGG, § 561 ZPO) nicht berücksichtigen während das Landgericht sie allerdings bei der von ihm neu-zu .treffenden Entscheidung zu beachten haben wird Sollten die ’hiernach erforderlichen Ermittlungen zu dem Ergebnis führen, daf3 an sich ein besonderer Grund vorliegtder im Sinne des § 3 Abs „3 VHG- zu einer unzu demutbaren Härte für die Antragsgegnerin führen würde, wenn es bei der Streichung der Zinsen gemäß § 3 Abs»2 VHG bliebe, so kommt es dann u.a. auf die Rechtsfrage an, ob die Ausgleichsforderungen zu Lasten der Antragsgeg-nerin zu berücksichtigen sind» Diese Frage, die den Haupt Streitpunkt der Parteien bildet,. Der gleichen Auffassung ist auch Saage (VHG Anrndll 2 g zu § 1 S 60), Er lehnt die Berücksichtigung der Ausgleichsforderung zugunsten des Schuldners mit der - im Grunde mit den obigen Ausführungen sich deckenden - Begründung ab, die Ausgleichsforderungen seien kein Surrogat für die im Vertragshilfeverfahren herabgesetzte Forderung des Kreditinstituts« Ähnlich begründet Eggert (Betrieb 1951 S 245) die gleiche Ansicht damit, daß eine automatische Verbindung zwischen den Aktiven des Kreditinstituts und den Ausgleichsforderungen nicht bestehe, da die Zuteilung von Ausgleichsforderungen. von Faktoren abhänge, die außerhalb der Rechtssphäre des Kreditinstituts lägen« Die Auffassung, daß die Ausgleichsforderungen-nicht zu berücksichtigen seien, wird'ferner, wie erwähnt, vertreten von den im Vorlagebeschluss bereits genannten Oberlandesgerichten in Bremen, Celle und Düsseldorf.« Denn der Hinweis auf die Möglichkeit des Abwälzens stellt nichts weiter dar als den Hinweis darauf, daß Ausgleichsforderungen entstehen können, er besagt nichts darüber, ob denn nun diese etwaigen Ausgleichsforderungen von vornherein zu berücksichtigen seien Als weiteren Grund gegen ein Ausserachtlassen etwaiger Ausgleichsforderungen Weht das vorlegende Oberlandesgericht den Umstand an, daß im VHG durch die Vorschrift des § 8 Abs.2 die Streitverkündung zugelassen worden sei.. Fenn von der Höhe dieser Forderungen hängt auf jeden Pall die Höhe der Ausgieichsforderungen ab, mögen diese nun bei der Anwendung des § 3 Abs.3 VHG-zu berücksichtigen sein oder nicht. Hiernach muß der Beschluß des Beschwerdegerichts aufgehoben und die Sache zwecks weiterer Aufklärung an das Landgericht zurückverwiesen werden, ohne daß es

Zitierte Normen: § 11 UStellungsG § 28 FGG
GrundstückAusgleichsforderungenGrundFrageVermögenLandgerichtVHGSchuldner

Volltext der Entscheidung

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Für das Nachschlagewerk ! Für die amtliche Sammlung
 Gesetgji Rechtssatz s
VKG
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Einem Geldinstitut, das sich gegenüber einem Antrag gemäß § 3 Abs 1 und 2 VHG auf Herabsetzung von Hypothekenzinsen darauf beruft, daß seine durch besondere Umstände verursachte ungünstige Vermögenslage einen besonderen Grund i,S. des § 3 Abs 3 VHG und die Zinsherabsetzung daher eine unzu demutbare Har te darstelle, kann nicht, mit Erfolg entgegengehalten werden, daß geh habe Niese''
Voraussetzungen des § 3 Abs*3 VHG außer Bdtracht lassen.
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e s entspre eilende Aus gl e ichsforde run-sind vielmehr bei "der Prüfung der
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Aktenzeichens IV Z3 89/53 Beschluß des BGH, .vom 25.März 1954
GIG. Hamm itW,
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. ln der Yertragshilfesaelie
i tr, Erlaß oder Herabsetzung der Zinsen < er auf den; im . Grundbuch von Gflfl Band 2 Blatt f/fl. verzeiehneten Grundbesitz lastenden Bärlehenshypothek Abt.III Nr, ||5 und Hauszins-stenei Lgel fcungshypöthek Abt„ III Hr, Ü8 be zw.. Anordnung »desbiWegfalls 'von Verzugs jfolgehg:	re'
Beteilig®! 1 rlri A* trag Seiler und dinglich. Haftende;:
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte
2. die Antragsgegnerin und Gläubigerin;
Hypotheken- und Wechselbank in !■■■} k—hr.rkt.	Verl	-
durch den Vörstahdk b -g o .	..	L)bhk'I:k
hat der IV. ; ivxlsenat des Bundesgerichtshofs ln der S1; yun.g 70"	1	'i	1	i	4	inter	Li	lWirkung' des Senatspräsi-
denten Schmidt<■ de ! Bundesrichter Raske, Ir.v.Werner, .Schelf ler und wüst; nberg
 beschlossen.“ ;
Der Beschluss der 7= Zivilkammer des Landgerichts . in Bochum vom 15.Juli 1953 wird aufgehoben»
Die Raclie . wird an das Landgericht in Bochum, zurück-ver. i :s< n ,	I	■	r ■	;
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Lie Witwe : JjMMNMM veräusserte auf Grund eines Kaufvertrages vom 4»Oktober 1946 ihr zu 85,2. / zerstörtes
 tragsteiler. Dieser übernahm als Gegenleistung eine Darlehensforderung von 6 000.— EM, für die auf dem Grundstück eine Hypothek bestellt war, sowie ein nicht eingetragenes Abgeltungsdarlehen von 3 000.— EM, ferner bestellte er für die Verkäuferin und ihre damals 59 Jahre alte Schwester Klara DflHHI ein Wohnrecht. Schuldnerin der Darlehen von 6 000.— und 3 000.— EM war die Verkäuferin, Gläubigerin die Antragsgegnerin. Diese genehmigte die Schuldübernahme nicht. Die Verkäuferin ist gestorben. Ihre AlleineJbin ist ihre Schwester Klara.
Am 2.4.1952 erwirkte die Antragsgegnerin gegen den Antragsteller,ein Anerkenntnisurteil (Rechtsstreit 42 G 201/52 AG Bochum) auf Duldung der Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz wegen rückständiger Teilzahlungen nebst Verzugszinsen aus beiden Grundstückslasten, und zwar 281,35 DM aus der Darlehenshypothek und 220,37 DM aus dem Abgeltungsdärlehgn«
Inzwischen, war am 26.3.1952 das Äbgeltungsdariehen als Abgeltungshypothek von 276,46 DM unter Nr. t|8 in Abt.III des Grundbuchs eingetragen worden. Von der Dar-lehnshypothek Al	Ar jpt steht . daß sie im Ver-
hältnis 10 % 1 auf DM umgestellt ist.
Auf Grund des Anerkenntnisurteils erwirkte die Antragsgegnerin im Juli 1952 die Anordnung der Zwangsversteigerung des Grundbesitzes (52 K 30/52 AG. Bochum).
Das Versteigerungsgericht lehnte es ab, das Zwangsversteigerungsverfahren auf Grund von § 5 ZwVollstrVO einstweilen einzustellen.
Im Frühjahr 1953 zahlte der Antragsteller an die Antragsgegnerin Beträge, mit denen er die restliche Kapital-schuld befriedigen wollte. Über die Verrechnung der Zahlungen entstanden Meinungsverschiedenheiten unter den Beteiligten,
 Unterm 21„5.1953 beantragte der Antragsteller Vertragshilfe und zwar?
1) Erlaß oder angemessene Herabsetzung der seit dem 1,1, • 1945 aufgelaufenen und künftig fällig werdenden Zinsen aus der lilgungs- und aus der Abgeltungshypothek;
2') Anordnung, daß Rechtst olgen,- die durch Verzug des Hypothekenschuldners vorgesehen sind, als nicht eingetreten gelten,
 Dabei stützte er sich auch darauf, daß die persönliche Schuldnerin ihm den Vertragshilfeanspruch abgetreten habe.
Die Antragsgegnerin trat diesem Verlangen entgegen Sie' wies insbesondere darauf hin, der Antragsteller habe Vermögen, er sei im Begriff, das Grundstück wieder zu be-g bauen, während sie aus der .Sowjetzone' verlagert sei und ihr Vermögen, soweit es sich in der Sowjetzone befinde, e i hg ebüssx hab e»
Das Amtsgericht lehnte es durch Beschluss vom 26’.6. 1-953 ab, Vertragshilfe zu gewähren» Es begründete den Beschluß dahin, der Arisp.ruch auf .. Gewährung von Vertrags- r hilfe sei nicht abtretbar; persönlicher Schuldner sei der.'.'Ahthagstelle.r nicht geworden, da die Gläubigerin die Schuldu;übernahme nicht genehmigt und er auch nicht das Vermögen der Schuldnerin übernommen habe; in lediglich dingliche Belastungen könne im Vertragshilfewege nicht eingegriffen werden. Im übrigen verdiene der Antragsteller keinen Schutz, weil er das Grundstück billig erwerben habe und bemittelt sei»
Der Antragsteller hat gegen den Beschluß des Amtsgerichts sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Im Laufe des Beschwerde-Verfahrens zahlte der Antragsteller einen weiteren Betrag, so daß die Kapitalverbindlichice 1— -ten nunmehr beglichen sind-, Offen stehen rear noch 044,24 igg die sich aus 174, 69 DK Zinsrückstand (seit dem ],1,1945) unci 6955 DM Verzugszinsen zusammensetzen.
Auf die sofortige weitere Beschwerde hat das Oberlandesgericht in Hamm (Westf.) die Sache gemäß § 28 DGG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
In den Gründen seiner Entscheidung hat es zunächst die Drage, ob der Antragsteller an sich berechtigt- sei, v" I i hilf 2 hr gehren« sowohl für dis du" I I '•’s <m i s lung -als für,,, die- persönliche Schuld geprüft,, Es hat du o Drage bejaht und sodann zur Sache selbst folgendes aus ge-i führt-
j) ha das Grundstück ertraglos sei, würden die Zinsen nach,-§ ,'5 Abs 2 VHG, auf Juli, herabzusetzen sein, es sei' daß die Vorschrift des § 5 Abs. 3 VHG einzugreifen
§ 3 Abc 5 VHG h V zu i Voraussetzungen;
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fie g“i’a dem. betreffenaen Eine 1 - al 1 sein ßeprage -gäben. Daß der Wert des Grundstücke ausreiche, c ie verhältnismäßig geringfügigen Zinsrückstände zu deichen ( läge 'auf der Hand
 Duden-Rowedder wollten solchenfalls nur Stundung.gewähren': (|ind7äfem Schuldner die Verwerfung des Grundstücks ansinnen; Saage dagegen wolle den Schuldner
 nicht zur Veräusserung des Grundstücks zwingen; der Senat schließe sich der Mittelmeinung Korn,; s an, daß zunächst festzustellen . sei, in weichem Verhältnis vor der Zerstörung das Eigenkapital zu dem Verkehrswert gestanden hate; von dem nach der Zerstörung verbliebenen Wert müsse dem Grundstückseigentümer der gleich' Anteil verbleiben; dabei sei die Belastung mit einem Abgeltungsdarlehen:: für die Hauszinssteuer miteinzu-' setzen.
In der Rechtsprechung sei aber weiter folgende Frage umstrittene Könne bei der Beurteilung, ob "besondere Umstände" im Sinne von § 3 Abs«3 VHG vorlägen, mitsprechen, daß sich der in Betracht kommende Gläubiger, wenn er durch den Ausfall von Zinsen Einbuße erleide, durch Zuteilung von "Ausgleichsforderungen" im Ergebnis schadlos zu halten vermöge? Während einige Gerichte es bei Streichung der Zinsen belassen wollten, wenn der Gläubiger Ausgleichsforderungen erhalte, meinten die Oberlande sgerichte, in Bremen, Celle und Düsseldorf und auch Saage, eine etwaige Ausstattung des Gläubigers mit Ausgleichsforderungen hätte völlig ausser Betracht zu bleiben »
Das vorlegende Oberiandesgericht ist der .Rechtsauffassung, daß die Ausgleichsforderungen zu berücksichtigen seien, sieht sich aber an einer :EntScheidung unter Zugrundelegung dieser Ansicht dadurch gehindert, daß die Ober1andesgerichte in Bremen (MDE 1933,307)? Celle (MDE 1953, 498) und Düsseldorf (NJW 1953, 1229) in entgegengesetztem Sinne entschieden1 hätten, und es hat daher die Sache gemäß §28 EGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt,, :
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Die Voraussetzungen für eine Vorlegung geinäß § 8 VHG-j § 28 Abs, 2 PGC einet gegeben? denn das verlege ide öbhrläxi desgericht will bei der Auslegung des § 3 Abs - 3 . VHG insofern von der auf weitere Beschwerde ergangenen Entsehei dung des Oberlandesgerichts in Celle vom 17.Februar 1 (MDE 1953, 498) abweichen, als es bei der nach § 3 Ab VHG gebotenen Prüfung, ob die Anwendung des § 3 Abs.l "aus besonderen Gründen zu einer nicht zu demutbaren Härte für den Gläubiger oder den Schuldner führen würde", das Bestehen von Ausgleichsforderungen (§§ 11, 12 UmstG) be rücksichtigen will. Ob die strittige Frage für die Sa entScheidung wesentlich ist, ist nur nach der Auffas des vor!egenden öberlandesgerichts zu beurteilen. Der Bundesgerichtshof .'.hat, soweit die Berechtigung der Vor! in Frage steht, insc;fit kein Wachprüfungsrecht.
Jedoch hat der Bundesgerichtshof, wenn die Voraussetzungen für die Vorlegung gegeben sind, nicht nur über die die Vorlegung veranlassende Rechtsfrage zu befinden, sondern er tritt dann an die Stelle des vorlegenden Ober landesgeri'chtsd wie sich aus § 28 Abs, 3 FGG. ergibt. Es muß also auch .geprüft werden, ob dem Antragsteller über haupt ein Beschwerderecht zustellt. Diese Frage ist vom Landgericht und vom Obe ilanäesgericht mit Rech l besäht worden» Ohne daß es auf die im Vorlegungsbeschluss zu I 1 und 2a und c gemachten Ausführungen ankäme,' ist dem ;..Oberlandesgericht zu dem mindesten darin beizustinmen> .daß in einem Fall der... vom Gläubiger nicht genehmigten Schuld übernähme :där übernehmende Grundstückserwerber üedenfall dann zur Geltendmachung des Vertragshilfeanspruchs wegen der persönlichen Forderung befugt ist, wenn, wie das Landgericht festgestellt hat', in dem die- Schüldübefnähme enthaltenden Kaufvertrag die Schuldnerin«(Verkaufermüden Käufer (hier also den Antragsteller) über ihren Tod hinaus ermächtigt
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Eigenschaft als Schuldner irgendwie zustehenden Rechte selbständig geltend zu machen.
Die Anwendung des § 3 Abs.l und. 2 VHG auf den vorliegenden Fall führt zunächst zur Streichung der Zinsen; denn das belastete Grundstück bringt keinen Ertrag, Dem Begehren des Antragstellers' wäre also stattzugeben, wenn nicht zugunsten der Antragsgegnerin die Bestimmung des 3, Absatzes des § 3 eingreifen wurde, nach der die Vorschriften der Absätze 1 und 2 insoweit nicht gelten, als ihre Anwendung aus besonderen Gründen zu einer nicht zu demutbaren Härte für Gläubiger oder Schuldner führen würde,
■ Die Antragsgegnerin hat zur Begründung ihrer Ansicht, daß die Voraussetzungen des § 3 Abs-3 VHG gegeben seien, angeführt, daß sie erstens durch die Abwertung ihrer Darlehen im Verhältnis 10 s 1 bereits über die Maßen an den erlittenen Kriegsschäden beteiligt worden sei; daß sie darüber hinaus als verlagerte Bank ihr gesamtes in der Ostzone befindliches Vermögen verloren habe; daßsie drittens die Pfandbriefe bedienen müsse, die für die von ihr ausgeliehenen Darlehen in Umlauf seien; und daß schliesslich der Staat über den vorgesehenen Rahmen hinaus- Ausgleichsforderungen werde zur Verfügung steilen müssen, wenn ihre Hypothekenforderungen nicht in vollem Umfang bedient würden.
Das Landgericht hat hierzu festgestellt, daß die Antragsgegnerin erhebliche Schäden dadurch erlitten habe, daß sie ihren Sitz wegen der Kriegsereignisse von Schwerin in	nach LtfÜ habe verlegen müssen, und
 daß ihr durch die in der Sowjetzone 'durchgeführten Enteignungen sämtliches dort telegenes Vermögen entzogen worden sei, wobei es sich gerade bei der Antragsgegnerin um einen beträchtlichen feil ihres Anlagevermögens handeln müsse. Sie müsse daher auch mit kleinsten Beträgen
:■ rechnen; es handele sich für sie tun einen von unzählig vielen gleichgelagerten Fällen.
Mit Recht hat der Antragsteller in seiner weiteren Beschwerde darauf hingewiesen, daß die vom Lahdger chf getroffenen Feststellungen, bisher einer hinreichende}] Grundlage entbehren. Es geht aus dem Beschluß nicht hervor. wie das Landgericht zu seinen Feststellungen gekommen ist. Diese Feststellungen sind auch nicht hinreichend bestimmt. Es ist insbesondere die Feststellung unzulänglich j daß die Antragsgegnerin "erhebliche Schäden" erlitten habe, .und die Feststellung, sie habe ihr sämtliches Vermögen in der. Ostzone-verloren, ist solange unzureichend, als nicht weiter feststeht, in welchem Verhältnis dieser Verlust zu dem ,der Antragsgegnerin erhaltenen Vermögen steht. Daß nach den §§ 27 FGG, 561 Abs.2 ZPO das Gericht der weiteren Beschwerde an die Feststellungen des Landgerichts gebunden ist, steht der Nichtbeachtung der vom Landgericht getroffenen Feststellungen dann nicht ent gegen., wenn diese Feststellungen unter Verletzung'von ver fahrensrechtlichen Vorschriften getroffen worden sind. Dies ist hier der Fall; denn entgegen § 12 FGG hat das Be schwerdegerieht Feststellungen getroffen, ohne die erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten. Die Antragsgegnerin hat nun allerdings in ihrem Schriftsatz vom 27 -. Juli 1952, in dem sie auf die weitere Beschwerde erwidert hat, eingehende Angaben für ihre Vermögensverluste gebracht,. Diese neuen Angaben kann der Senat als Gericht' der ’weiteren .Beschwerde jedoch nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 27 FGG, § 561 ZPO) nicht berücksichtigen während das Landgericht sie allerdings bei der von ihm neu-zu .treffenden Entscheidung zu beachten haben wird
 Sollten die ’hiernach erforderlichen Ermittlungen zu dem Ergebnis führen, daf3 an sich ein besonderer Grund vorliegtder im Sinne des § 3 Abs „3 VHG- zu einer unzu demutbaren Härte für die Antragsgegnerin führen würde, wenn es bei der Streichung der Zinsen gemäß § 3 Abs»2 VHG bliebe, so kommt es dann u.a. auf die Rechtsfrage an, ob die Ausgleichsforderungen zu Lasten der Antragsgeg-nerin zu berücksichtigen sind» Diese Frage, die den Haupt Streitpunkt der Parteien bildet,. ist entgegen der Ansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts zu verneinen«
Wie schon der Name sagt, sollen diese Forderungen einen Verlust ausgleicbjenSie setzen also eine bestimmte bestehende, ungünstige Vermögenslage voraus, an die sie nur anknüpfen,und sie gehören daher nicht zu den Umständen, die für die Bestimmung jener Vermögenslage in Betracht kämen».Es kann daher, wenn ein Vertragshilfeverfahren schwebt, dessen Ausgang die Vermögenslage beeinflusst, der Schuldner bei Prüfung der besonderen Umstände und der unzu demutbaren Härte nicht auf die Ausgleichsforderungen hinweisen. Der gleichen Auffassung ist auch Saage (VHG Anrndll 2 g zu § 1 S 60), Er lehnt die Berücksichtigung der Ausgleichsforderung zugunsten des Schuldners mit der - im Grunde mit den obigen Ausführungen sich deckenden - Begründung ab, die Ausgleichsforderungen seien kein Surrogat für die im Vertragshilfeverfahren herabgesetzte Forderung des Kreditinstituts« Ähnlich begründet Eggert (Betrieb 1951 S 245) die gleiche Ansicht damit, daß eine automatische Verbindung zwischen den Aktiven des Kreditinstituts und den Ausgleichsforderungen nicht bestehe, da die Zuteilung von Ausgleichsforderungen. von Faktoren abhänge, die außerhalb der Rechtssphäre des Kreditinstituts lägen« Die Auffassung, daß die Ausgleichsforderungen-nicht zu berücksichtigen seien, wird'ferner, wie erwähnt, vertreten von den im Vorlagebeschluss bereits genannten Oberlandesgerichten in Bremen, Celle und Düsseldorf.«
Zur Begründung seiner abweichenden Meinung, die soweit ersichtlich - nur noch von den Amtsgerichten in .w (MDB 1949» 294) und Freiburg (BW 1953 S 20) und von Kürzel (DW 1953 S 177) geteilt wird, hat das vorlegende Oberlandesgericht zunächst darauf hingewiesen, daß die Gläubigerin die Einbuße gewissermaßen abwälzen könne.
Dies ist an sich richtig, lässt aber die zur Entscheidung stehende Frage offen. Denn der Hinweis auf die Möglichkeit des Abwälzens stellt nichts weiter dar als den Hinweis darauf, daß Ausgleichsforderungen entstehen können, er besagt nichts darüber, ob denn nun diese etwaigen Ausgleichsforderungen von vornherein zu berücksichtigen seien Als weiteren Grund gegen ein Ausserachtlassen etwaiger Ausgleichsforderungen Weht das vorlegende Oberlandesgericht den Umstand an, daß im VHG durch die Vorschrift des § 8 Abs.2 die Streitverkündung zugelassen worden sei.. Diese Zulassung ziele, so führt das Oberlandesgericht aus, gerade auf die Beteiligung der öffentlichen Hand am Verfahren ab, wie schon Saage meine. Hätte aber der Gesetzgeber eine Berücksichtigung von -Ausgleichsforderungen im Vertragshilfeverfahren von vornherein.für ausgeschlossen gehalten, so hätte nicht gerade dieserhalb Vorsorge für eine Verfahrensbeteiligung der öffentlichen Hand getroffen zu werden brauchen. Diese Ausführungen gehen•nach zwei Richtungen fehl? einmal trifft es nicht zu (und auch Saage hat dies nicht erklärt), daß der ganz allgemein gefaßte § 8 Abs.2 VHG gerade auf die Beteiligung der öffentlichen Hand ziele; und zweitens entfällt das Interesse der öffentlichen Hand an einer Beteiligung nicht dadurch, daß die Ausgleichsforderungen unberücksichtigt W zu bleiben haben. Abgesehen davon, daß dieses Interesse schön darin liegen kann, im Vertragshilfeverfahren auf die Uiehtbeachtlichkeit der Ausgleichsforderungen hinzu-, ü weisen,' hat auch sonst die öffentliche Hand ein Interesse daran, daß die Geldinstitute, soweit sie mit Aus-
gleichsforderungen auszu.statt.en sind, möglichst hohe Forderungen haben. Fenn von der Höhe dieser Forderungen hängt auf jeden Pall die Höhe der Ausgieichsforderungen ab, mögen diese nun bei der Anwendung des § 3 Abs.3 VHG-zu berücksichtigen sein oder nicht.
Hiernach muß der Beschluß des Beschwerdegerichts aufgehoben und die Sache zwecks weiterer Aufklärung an
 das Landgericht zurückverwiesen werden, ohne daß es
■
auf die vom vorlegenden Oberlandesgericht in seinem Vorlagebeschluss weiter aufgeworfenen Hechtsfragen ankäme,
 Schmidt Raske• v.Werner Scheffler Wüstenberg