Rechtssatz: § 176 ZPO ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in solchen-Verfahren nach dem Geset£'über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, in denen mit Rücksicht auf'ihre besondere Natur /, (sog«streitiges Verfahren), geboten ist, daß die Zustellung'von in diesem Verfahren er-gehenden gerichtlichen Verfügungen an den von einem ‘Beteiligten’ bestellten Bevollmächtig-, -ten erfolgt;»/Altere abweichende Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind nicht mehr 'beachtlich* . Das Oherlandesgericht hat.die Sache auf Grund des § 28 Abs 2 FGG in Verbindung mit § 6 Abs.-I Satz 1 der 40, DVO z Um st Gr dem Bundesgerichtshof • vorgelegt e Es ist der Ansicht, die weitere Beschwerde sei'rechtzeitig ein-gelegt0 Die Beschwerdefrist für die gegen den Beschluß des Landgerichts nach § 6 Abs 3 Satz 3 aaO zulässige so-fortige weitere Beschwerde habe noch nicht zu laufen begonnen» Nach § 16 Abs 2 Satz V EGG habe die Bekanntmar chung einer Verfügung? Oberlandesgerichts München (JPG 13, 271 )\ gehinder t,rweil in diesen Entscheidungeffausgesprochen sei, daß die Vorschrift des § 176 ZPO in dem Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht entsprechend anwendbar sei. Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, ist die Vorschrift des § 28 Abs 2 PGG auch in den Verfahren nach Art II § 6 der 40, DVO z UrastG änzu- Die von dem vorlegenden Oberlaridesgericht angeführten Entscheidungen stehen der von ihm beabsichtigten nicht mehr entgegen» Eihe Entscheidung, dass § 176 ZPO in dem Umstellungsverfähren nach der 40» DVQ z UrastG nicht anwendbar sei, liegt nicht vor, das Oberlandesgericht beruft sich auch nicht auf eine solche» Die von ihm angeführten» auf weitere Beschwerde in Verfahren nach dem Gesetz aber die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeitergangenen Beschlüsse sprechen aus, dass aus § 16 Abs 2 FGG die entsprechende Anwendbarkeit des 5 176 aaO nicht hergeleitet werden könne, weil das Verfahren in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit auf anderen Grundsätzen beruhe als das Verfahren nach der Zivil- dies dem Gericht angezeigt hat.'In den Gründen dieses Beschlusses wird ausgeführt, daß, wenn auch im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit nach der herrschenden in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen -Ansicht im allgemeinen § 176 ZPQ unanwendbar sei. Ausnahmen geboten sein können und auch'bisher von der Rechtsprechung für den Fall gemacht worden seien« daß.ihre Regelung wegen der besonderen Natur .der Angelegenheiten in grösserem Maße dem Prozeßverfahren ähnlich sei* Dementsprechend s.ei § 176 ZPO im Aufwertungsverfahren (KG JRdsch Rechtsprechungsteil 25? Durch diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist ganz grundsätzlich und nicht nur für das Verfahren nach der HausratsVerordnung ausgesprochen, daß nach § 176 ZPO auch in Verfahren in Angelegenheiten der * freiwilligen Gerichtsbarkeit zu verfahren ist,-wenn dies wegen der besonderen Natur des Verfahrens, auf das'durch ausdrückliche Vorschrift des Gesetzes die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbar-keit Anwendung finden, geboten ist«, Wie die-weiteren. Daß dieser Eigenart der in derartigen Verfahren ergehenden Entscheidung auch durch entsprechende Anwendung der Vorschriften der 2ävilprozei3ordnung für das Verfahren selbst Rechnung getragen werden muß, ist trotz "des V/iderspruchs im Schrifttum (vgl Schlegelberger EGG 6„Aufl Ann 7 zu § 12) in der R echt spree hung anerkannt worden» So hat das Reichsgericht die Praxis der: Gerichte in Aufwertungssachen gebilligt, in diesen Verfahren die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Nebenintervention ent-sprechdnd anzuwenden, obwohl das Gesetz über die Angelegenheiten der Ereiwilligen Gerichtsbarkeit eine Nebeninter-vention nicht kennt (Av/Rspr 1931/2, 334) . Auch der Senat hat in dem Beschluß vom 11» März 1952 IV ZB 99/51 (Lindenmai er-Möhring Nr 2 zu der 40» DVO z UmstG) entschie- ' den, dass mit Rücksicht auf die besondere Natur des Umstellungsverfahrens als eines echten Parteienstreits nach § 6 Abs 4 der 40„ DVO z UmstG auch über die ausserge-richtlichen Kostendes Verfahrens zu entscheiden sei» Aus dem Ausgeführten ergibt sich, dass § 16 Abs 2 EGG nicht so verstanden werden darf, dass in allen Angelegenheiten, die in einem Verfahren nach den Vorschriften des Gesetzes über die /ngelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit zu erledigen sind, § 176 ZPO unanwendbar ist» Es handelt sich nur um eine Regel, die aber Ausnahmen nicht ausschliessto Die von’dem vorlegenden Gericht angeführten Entscheidungen können mib Rücksicht auf die abweichende Rechtsprechung dieser Gerichte selbst (wie die des Kammergerichts in Aufwertungssachen) und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 176 ZPO und 5 16 Abs 2 FGG nicht mehr als maßgebend angesehen werden» Durch diese ist geklärt, dass unter Umständen auch* in Verfahren giif Grund des Gesetzes über Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 176 ZPO zu Verfahren ista Die Vorlage an den Bundesgerichtshof war deshalb in vorliegenden Pall nicht erforderlich,,
Für das Nachschlagewerk^ Nicht für die amtliche Sammlung! Gesetz: ZPO § 176; FGG § 16 ’ , 'r * - ^ ■ ~f ■ ' ' '/ * X \ 2460 017 Rechtssatz: § 176 ZPO ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in solchen-Verfahren nach dem Geset£'über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, in denen mit Rücksicht auf'ihre besondere Natur /, (sog«streitiges Verfahren), geboten ist, daß die Zustellung'von in diesem Verfahren er-gehenden gerichtlichen Verfügungen an den von einem ‘Beteiligten’ bestellten Bevollmächtig-, -ten erfolgt;»/Altere abweichende Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind nicht mehr 'beachtlich* . ” . Aktenzeichen: IV ZB 89/52 • ■ / : Beschluß des BGII vom 20»November 1952 OIG Neustadt/Weinstraße Sy XT ZB 89/52 Beschluss In der Umstellungssache 1) a) der Witwe Anna H J gebo 1 ln b) des Landwirts Wilhelm 100 in J , vertreten durch c) der Ehefrau Elisabeth D 00i gebe H®in A d) des Fabrikarbeiters Johann L 0P in e) der Ehefrau Anna Maria B geb. 10P in Gläubigere 2) des Landwirts Wilhelm L 00 in Schuldners und Beschwerdeführers, vertreten durch Rechtsanwalt m 3) des Treuhandfonds für Grundpfandrechte (Körperschaft des öffentlichen Rechts), vertreten durch seinen Kurator, K00B, I00trasse 40, hat der IV0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf den Vorlagebeschluß des 3« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Neustadt/Y/einstrasse vom 11 » September 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Lersch, Ascher, Baske, Br0 Kregel und V/üstenberg in der Sitzung vom 20„ November 1952 beschlossen; Lie Sache ist an das Oberlandesgericht Neustadt / Weinstrasse zurück zugeb en„ Gründe % bach Bl flB and im Grund-B1 ist in Abteilang III anter Nr 6 bezwa Nr 1 d für die Beteiligten anter Nr 1 a) bis e) and den Beteiligten zu 2) eine Sicherangshypothek im Betrage von 13 224*59 RM eingetragene Biese Hypothek wurde zur Sicherung einer Forderung, die Zwecke der Auseinandersetzung eines Nachlaßgrundstücks gegen den Beteiligten zu 2) als Ersteher dieses Grundstücks zugetej^lt worden war, auf Ersuchen des Vollstrek-kungsgerichts .eingetragen,, Das Amtsgericht in Ingelheim hat durch Beschluss vom 3o September 1951 festgestellt, dass die Gesamthypothek im Verhältnis 1:1 umgestellt sei» Auf die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3) hat das Landgericht in Mainz-durch Beschluß vom 26„ Mai 1952 den Beschluß des Amtegerichts abgeändert und festgestellt, dass die pbenbezeichnete Grundstücksbelastung zugleich mit der ihr im Zeitpunkt der 'Währungsreform zugrunde liegenden-Forderung in'HÖhe von 4 093,37 RM im Verhältnis 10:1 umgestellt sei« Dieser Beschluß wurde dem Beteiligten zu 2) persönlich am 3. Juni 1952 zugestellt. Eine Zustellung an den von ihm für das Verfahren als Bevollmächtigten bestellten Rechtsanwalt Karl in l^HHBl er- folgte Der Beteiligte zu 2) hat gegen diesen Beschluss sofortige weitere Beschwerde nach Art II § 6 der'40,DV0 beim Oberlandesgericht Neustadt/Weinstrasse eingelegt, den Berechtigten -als Miterben in ungeteilter Erbengemeinschaft in einem Zwangsversteigerungsverfahren zu dem die von dem Rechtsanwalt Unterzeichnete Beschwerde- schrift ist am 9» Juli 1952 hei dem Oberlandesgericht eingegangen. Das Oherlandesgericht hat.die Sache auf Grund des § 28 Abs 2 FGG in Verbindung mit § 6 Abs.-I Satz 1 der 40, DVO z Um st Gr dem Bundesgerichtshof • vorgelegt e Es ist der Ansicht, die weitere Beschwerde sei'rechtzeitig ein-gelegt0 Die Beschwerdefrist für die gegen den Beschluß des Landgerichts nach § 6 Abs 3 Satz 3 aaO zulässige so-fortige weitere Beschwerde habe noch nicht zu laufen begonnen» Nach § 16 Abs 2 Satz V EGG habe die Bekanntmar chung einer Verfügung? wenn mit ihr ,der- Lauf einer' Frist beginne? nach den für die Zustellung von Amts wegen geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung zu erfolgen o Zu den hier anwendbaren Vorschriften gehöre auch § 176 ZPO. nach dem Zustellungen in einem anhängigen Rechtsstreit an den für die Instanz bestellten Prozeßbe-vollmüchtigten erfolgen müssenP Das vorlegende 'Gericht ist daher geneigt, die Zustellung an den Beteiligten^, zu 2) persönlich als unwirksam anzusehen» Es sieht sich jedoch durch Beschlüsse descKami&ergeriphts (KGJ 34,A 6$ JPG 22? 279 und in DFG 1937« 83 und 106) sowie des Bayw-rischen Obersten Landesgerichts. (ROLG 10* 38) und tdes. Oberlandesgerichts München (JPG 13, 271 )\ gehinder t,rweil in diesen Entscheidungeffausgesprochen sei, daß die Vorschrift des § 176 ZPO in dem Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht entsprechend anwendbar sei. Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, ist die Vorschrift des § 28 Abs 2 PGG auch in den Verfahren nach Art II § 6 der 40, DVO z UrastG änzu- wenden» Jedoch ist die Entscheidung des vorlegenden (Je- richts, daß ein Fall des § 26 Abs 2 aaO vorliege, für den Bundesgerichtshof nicht bindend, er hat selbständig zu prüfen, ob ein Grund für die Vorlage an ihn gegeben ist«, Auch das ist ständige Rechtsprechung des Senats, der sich insoweit der Praxis des Reichsgerichts angeschlossen hat» * ♦ Die von dem vorlegenden Oberlaridesgericht angeführten Entscheidungen stehen der von ihm beabsichtigten nicht mehr entgegen» Eihe Entscheidung, dass § 176 ZPO in dem Umstellungsverfähren nach der 40» DVQ z UrastG nicht anwendbar sei, liegt nicht vor, das Oberlandesgericht beruft sich auch nicht auf eine solche» Die von ihm angeführten» auf weitere Beschwerde in Verfahren nach dem Gesetz aber die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeitergangenen Beschlüsse sprechen aus, dass aus § 16 Abs 2 FGG die entsprechende Anwendbarkeit des 5 176 aaO nicht hergeleitet werden könne, weil das Verfahren in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit auf anderen Grundsätzen beruhe als das Verfahren nach der Zivil- * - - *> - * Prozeßordnung, und dass diesa Grundsätze -die entsprechende Anwendung des § 176 ZPQ nicht zuliesseno . Der Satz, daß die Vorschrift des § 176 allgemein in Verfahren nicht anzuwenden sei, die solche in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit sind oder auf die die Vorschriften dieses -Gesetzes Anwendung finden, kann in dieser Form nach-der-Rechtsprechung des Senates keine Geltung mehr beanspruchen» In einem Beschluß vom 2» Juli 2952 IV ZB 38/52 hat der Senat ausgesprochen, daß im Verfahren nach der 6» DVO z EheG (Hausratsverordnung) § 176 ZPO anzuwenden ist, wenn der beteiligte Ehegatte seinem Bevollmächtigten uneingeschränkte Vollmacht erteilt und dies dem Gericht angezeigt hat.'In den Gründen dieses Beschlusses wird ausgeführt, daß, wenn auch im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit nach der herrschenden in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen -Ansicht im allgemeinen § 176 ZPQ unanwendbar sei. Ausnahmen geboten sein können und auch'bisher von der Rechtsprechung für den Fall gemacht worden seien« daß.ihre Regelung wegen der besonderen Natur .der Angelegenheiten in grösserem Maße dem Prozeßverfahren ähnlich sei* Dementsprechend s.ei § 176 ZPO im Aufwertungsverfahren (KG JRdsch Rechtsprechungsteil 25? 634) und im anerbengerichtlichen Verfahren (REGE 1? 308 und 2, 3.12) für anwendbar erklärt worden, - - “ t Durch diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist ganz grundsätzlich und nicht nur für das Verfahren nach der HausratsVerordnung ausgesprochen, daß nach § 176 ZPO auch in Verfahren in Angelegenheiten der * freiwilligen Gerichtsbarkeit zu verfahren ist,-wenn dies wegen der besonderen Natur des Verfahrens, auf das'durch ausdrückliche Vorschrift des Gesetzes die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbar-keit Anwendung finden, geboten ist«, Wie die-weiteren. Dar-legungen des Beschlusses vom-.,2lf Juli 195? ergeben, hat der Senat diejenigen Verfahren im 'Auge,' die unter dem Begriff der sogenannten.streitigen Verfahren zusammengefaßt werden» Ee handelt sich.dabei um.solche Angelegenheiten, in denen ein beschränkter Kreis von Beteiligten mit'Widersprechenden Interessen .einander gegenüberstehen, . so daß die in dem Verfahren ergehende gerichtliche Entscheidung, wie das Urteil im ordentlichen Zivilprozeß, den Charakter der Entscheidung eines Parteienstreites besitzt. Daß dieser Eigenart der in derartigen Verfahren ergehenden Entscheidung auch durch entsprechende Anwendung der Vorschriften der 2ävilprozei3ordnung für das Verfahren selbst Rechnung getragen werden muß, ist trotz "des V/iderspruchs im Schrifttum (vgl Schlegelberger EGG 6„Aufl Ann 7 zu § 12) in der R echt spree hung anerkannt worden» So hat das Reichsgericht die Praxis der: Gerichte in Aufwertungssachen gebilligt, in diesen Verfahren die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Nebenintervention ent-sprechdnd anzuwenden, obwohl das Gesetz über die Angelegenheiten der Ereiwilligen Gerichtsbarkeit eine Nebeninter-vention nicht kennt (Av/Rspr 1931/2, 334) . Auch der Senat hat in dem Beschluß vom 11» März 1952 IV ZB 99/51 (Lindenmai er-Möhring Nr 2 zu der 40» DVO z UmstG) entschie- ' den, dass mit Rücksicht auf die besondere Natur des Umstellungsverfahrens als eines echten Parteienstreits nach § 6 Abs 4 der 40„ DVO z UmstG auch über die ausserge-richtlichen Kostendes Verfahrens zu entscheiden sei» Aus dem Ausgeführten ergibt sich, dass § 16 Abs 2 EGG nicht so verstanden werden darf, dass in allen Angelegenheiten, die in einem Verfahren nach den Vorschriften des Gesetzes über die /ngelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit zu erledigen sind, § 176 ZPO unanwendbar ist» Es handelt sich nur um eine Regel, die aber Ausnahmen nicht ausschliessto Die von’dem vorlegenden Gericht angeführten Entscheidungen können mib Rücksicht auf die abweichende Rechtsprechung dieser Gerichte selbst (wie die des Kammergerichts in Aufwertungssachen) und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 176 ZPO und 5 16 Abs 2 FGG nicht mehr als maßgebend angesehen werden» Durch diese ist geklärt, dass unter Umständen auch* in Verfahren giif Grund des Gesetzes über Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 176 ZPO zu Verfahren ista Die Vorlage an den Bundesgerichtshof war deshalb in vorliegenden Pall nicht erforderlich,, » ? 5 • Es war daher wie geschehen''zu erkennen«, ' , i Dr, Lersch Ascher ’ Raske ' Kregel ’ ’ wüstenberg i • *. i