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BGH · IV ZB 88/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 88/77

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 2. Daß dies nicht der Fall sei, habe ihr Anwalt erst durch eine Verfügung des Berufungsgerichts vom 18. Oktober 1977 und ein Schreiben des Prozeßgegners vom 24. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als imzulässig verworfen. Sie hat keinen Erfolg, da die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin beruht. Oktober 1977 erlittenen Nervenzusammenbruchs arbeitsunfähig und daher nicht in der Lage, selbst die Berufungsbegründung einzureichen. Bei Anwendung der von ihm zu fordernden Sorgfalt hätte jedoch dafür gesorgt sein müssen, daß bei einem Unfall oder dem hier eingetretenen Fall einer plötzlichen Erkrankung ein Vertreter vorhanden war oder das Büropersonal sich an einen solchen wenden konnte. Darin, daß dies nicht geschehen ist, liegt ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, auf dem die Versäumung der Berufungs begründungsfrist beruht und für das die Klägerin nach §§ 85 Abs. 2, 233 ZPO einzustehen hat. Oktober 1977 bei dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin eine Unklarheit über die prozessuale Situation aufgetreten ist, kommt es nicht an, veil zu diesem Zeitpunkt die Berufungsbegründungsfrist bereits abgelaufen war. Das genannte Schreiben kann daher nicht ursächlich für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewesen sein. Die von der Klägerin für ihre gegenteilige Ansicht herangezogene Bestimmung des Art. 12 Nr. 7 d des ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14.

Zitierte Normen: § 223 ZPO
ZeitpunktBerufungBerufungsbegründungsfristZPOSchreibenKlägerinUwe

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IV ZB 88/77
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Hausfrau Gertraut Christel
 geh.
istraße $,
Ff
 Klägerin und Berufüngsklägerin,
 Pro zeßbevollmächtigt e II. Instanz:
Rechtsanwälte Uwe A.
Ulf P. TBMI, Uwe H.
gegen
 den kaufmännischen Angestellten Günter
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Beklagten und Berufungsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte	^
II. Instanz:	Rechtsanwälte	Hans-F.	G|^,
Gerhard TwfllB, £• HoflU^P
2
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. März 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Rottmüller* Dr. Hoegen und Dr. Seidl
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg als Familiensenat vom 1. November 1977 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Beschwerde. Beschwerdewert:	5.000,— DM.
Gründe :
Die Klägerin hat am 5. Juli 1977 gegen das ihr am 16. Juni 1977 zugestellte Scheidungsurteil des Landgerichts Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist am 26. Oktober 1977 eingegangen und mit einem Wiedereinsetzungsantrag verbunden worden. Die Klägerin hat vorgebracht, die Berufungsbegründungsfrist sei versäumt worden, weil ihr Anwalt am 2. Oktober 1977 einen Nervenzusammenbruch erlitten habe und daher bis zu dem 10. Oktober 1977 arbeitsunfähig gewesen sei. Außerdem habe das mit der Regelung des Versorgungsausgleichs befaßte Familiengericht beim Amtsgericht Hamburg-Harburg mit Schreiben vom 11. Oktober 1977 mitgeteilt, daß die Scheidungsklage zurückgenommen
 
sei. Daß dies nicht der Fall sei, habe ihr Anwalt erst durch eine Verfügung des Berufungsgerichts vom 18. Oktober 1977 und ein Schreiben des Prozeßgegners vom 24. Oktober 1977 erfahren.
Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als imzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin. Sie hat keinen Erfolg, da die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin beruht.
Die in ihrem Ablauf zunächst durch die Gerichtsferien gemäß § 223 Abs. 1 ZPO gehemmte Berufungsbegrün-dungsfrist lief am 7. Oktober 1977 ab (vgl. Baumbach/Lau-terbach/Albers/Hartmann 36. Aufl. § 223 ZPO Anm. 2). Zu diesem Zeitpunkt war zwar der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin infolge des am 2. Oktober 1977 erlittenen Nervenzusammenbruchs arbeitsunfähig und daher nicht in der Lage, selbst die Berufungsbegründung einzureichen. Bei Anwendung der von ihm zu fordernden Sorgfalt hätte jedoch dafür gesorgt sein müssen, daß bei einem Unfall oder dem hier eingetretenen Fall einer plötzlichen Erkrankung ein Vertreter vorhanden war oder das Büropersonal sich an einen solchen wenden konnte. Er hätte die Berufungsbegrün dung selbst angefertigt oder eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist erwirkt. Darin, daß dies nicht geschehen ist, liegt ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, auf dem die Versäumung der Berufungs begründungsfrist beruht und für das die Klägerin nach §§ 85 Abs. 2, 233 ZPO einzustehen hat.
Darauf, ob durch das Schreiben des Familienge-richts Hamburg-Harburg vom 11. Oktober 1977 bei dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin eine Unklarheit über die prozessuale Situation aufgetreten ist, kommt es nicht an, veil zu diesem Zeitpunkt die Berufungsbegründungsfrist bereits abgelaufen war. Das genannte Schreiben kann daher nicht ursächlich für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewesen sein.
Entgegen der Ansicht der Klägerin war das Berufungsgericht nicht gehindert. Über die Berufung in der Ehescheidungssache zu entscheiden. Die von der Klägerin für ihre gegenteilige Ansicht herangezogene Bestimmung des Art. 12 Nr. 7 d des ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni 1976 stand einer Entscheidung über die Berufung nicht entgegen. Diese Bestim-
 
mung regelt lediglich den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Scheidungsausspruchs bei Anhängigkeit von Folgesachen und setzt daher den Erlaß einer Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht voraus.
Dr. Grell
 Rottmüller