Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. Das Berufungsgericht hat dem im Jahre *903 geborenen, aus einer unselbständigen ErwerbStätigkeit verdrängten Kläger für die Zeit vom 1. Dabei hat das Berufungsgericht es als möglich bezeichnet, daß bestimmte Gesundheitsschäden den Kläger während dieses Zeitraums in seiner BerufStätigkeit behindert hatten* Liese Behinderung habe aber mit Sicherheit nicht zu einer Herabsetzung der Arbeitsfähigkeit im Sinne des § 94 BKG um 50 *£> geführt, denn die Einkünfte des Klä- Die Entscheidung des Berufungsgerichts entspricht, was die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts betrifft, der Rechtsprechung des Senats (Urteil RzW 1964, 176 Kr* 42)* Wenn die sofortige Beschwerde geltend macht, das Berufungsgericht sei von dieser Entscheidung abgewichen und habe die in den Akten befindlichen Unterlagen dafür, daß der Kläger Uber seine Kräfte hinaus gearbeitet habe, sowie den entsprechenden Vortrag unberücksichtigt gelassen, so ist ihr entgegenzuhalten, daß es sich allenfalls um eine nicht erschöpfende Berücksichtigung des Prozeßstoffs, nicht aber um eine Abweichung im Sinne des § 219 Abs» 2 Kr» 2 BEG handeln kann. Rieht beizutreten ist ferner den Ausführungen der sofortigen Beschwerde, im Rahmen des § 94 BEG sei die Minderung der Arbeitsfähigkeit in dem zuletzt aus-geübten Beruf dann nicht maßgebend, wenn der zuletzt ausgeübte Beruf wesentlich geringere Anforderungen stelle und einen wesentlich geringeren Ertrag erbringe als der erlernte und vormals ausgeübte Beruf, und wenn zudem der Verfolgte in den neuen Beruf abgesunken sei, weil er durch die Verfolgung Schaden an seiner Gesundheit erlitten habe und zu dem Emigranten geworden sei. Erwerbstätigkeit eine ausreichende Lebensgrund-läge erbracht hat, ist bei den aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verdrängten Verfolgten nur erheblich, soweit es sich um die Beendigung des für die Berechnung der Kapital-entSchädigung maßgebenden Entschädigungszeit-raums handelt.
2489 096 Hr BUNDESGERICHTSHOF IV 2B 88/66 BESCHLUSS in der JSntschädigungssaehe des Ssigensehleifers Friedrich Wilhelm 1^^, Frankreich, (P, Eue A f ~ Prozeßbevollraächtigte: Klägers und Beschwerdeführers, Kechisanwälte gegen das Land Nordrhein - ! e s t f g 1 e n , vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, »traße 4B, Beklagten und Beschwerdegegner Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Wilden, Ir» Graf und von der Mühlen in der Sitzung vom 28* September 1966 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. November 1965 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der sofortigen Beschwerde. Das Verfehlten ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen0 Gründe : Das Berufungsgericht hat dem im Jahre *903 geborenen, aus einer unselbständigen ErwerbStätigkeit verdrängten Kläger für die Zeit vom 1. November 1953 bis zu dem 31« Mai 1962 die Beruf3schadensrente versagt, weil es nicht zutreffe, daß er in dieser Zeit in seinem beruf nicht mehr als 50 i* arbeitsfähig gewesen sei. Dabei hat das Berufungsgericht es als möglich bezeichnet, daß bestimmte Gesundheitsschäden den Kläger während dieses Zeitraums in seiner BerufStätigkeit behindert hatten* Liese Behinderung habe aber mit Sicherheit nicht zu einer Herabsetzung der Arbeitsfähigkeit im Sinne des § 94 BKG um 50 *£> geführt, denn die Einkünfte des Klä- gers hätten sich in dem entscheidenden Zeitraum ständig gesteigert» Anzeichen dafür, daß der Kläger seinen Lohn nur durch Raubbau mit seinen Kräften erarbeitet habe, lägen nicht vor» Die Entscheidung des Berufungsgerichts entspricht, was die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts betrifft, der Rechtsprechung des Senats (Urteil RzW 1964, 176 Kr* 42)* Wenn die sofortige Beschwerde geltend macht, das Berufungsgericht sei von dieser Entscheidung abgewichen und habe die in den Akten befindlichen Unterlagen dafür, daß der Kläger Uber seine Kräfte hinaus gearbeitet habe, sowie den entsprechenden Vortrag unberücksichtigt gelassen, so ist ihr entgegenzuhalten, daß es sich allenfalls um eine nicht erschöpfende Berücksichtigung des Prozeßstoffs, nicht aber um eine Abweichung im Sinne des § 219 Abs» 2 Kr» 2 BEG handeln kann. Ein derartiger Verfahrensverstoß rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht» Dasselbe gilt, soweit vorgebracht wird, daß der Kläger eine echte Lohnsteigerung nicht aufzuweisen gehabt, sondern nur an dem allgemeinen Steigen der Indust rielöhne teilgenommen habe» Rieht beizutreten ist ferner den Ausführungen der sofortigen Beschwerde, im Rahmen des § 94 BEG sei die Minderung der Arbeitsfähigkeit in dem zuletzt aus-geübten Beruf dann nicht maßgebend, wenn der zuletzt ausgeübte Beruf wesentlich geringere Anforderungen stelle und einen wesentlich geringeren Ertrag erbringe als der erlernte und vormals ausgeübte Beruf, und wenn zudem der Verfolgte in den neuen Beruf abgesunken sei, weil er durch die Verfolgung Schaden an seiner Gesundheit erlitten habe und zu dem Emigranten geworden sei. Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, - 4 11 >■ / daß es allein darauf ankoimat, ob der Verfolgt© in dem zuletzt ausgeübten Beruf bei voller Beschäftigung nicht mehr als 50 % arbeitsfähig ist, und daß es unerheblich ist, aus welchen Gründen der zuletzt ausgeübte Beruf ergriffen wurde (Urteile RzW I960, 412 Br. 84, 1961, 461 Nr. 28, 561 Nr. 26, 1965, 270 Nr. 20). dadurch, daß der Verfolgte die Rente erhält, soll einem sozialen Absinken in dem von ihm zuletzt ausgeübten Beruf entgegengetreten werden. Nicht entscheidend ist es, ob das in dem zuletzt susgeüb-ten Beruf erzielte Einkommen dem Verfolgten eine ausreichende Lebensgrundläge im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3 BBG gewährleistet hat; auch der zuletzt angeführten Entscheidung_des Senats ist nicht zu entnehmen, daß das ein unerläßliches Erfordernis sei. Lie irsge, wann die i Erwerbstätigkeit eine ausreichende Lebensgrund-läge erbracht hat, ist bei den aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verdrängten Verfolgten nur erheblich, soweit es sich um die Beendigung des für die Berechnung der Kapital-entSchädigung maßgebenden Entschädigungszeit-raums handelt. Lie Rechtslage ist insoweit hinreichend geklärt. Die nach § 219 A^s. 2 BEO für eine Zulassung der Revision erforderlichen Voraussetzungen liegen nicht vor. Die sofortige Beschwerde des Klägers muß deshalb zurückgewiesen werden. Die KostenentScheidung beruht auf § 209 o 1, § 225 Aba« 1 BEO, § 97 Abs« 1 ZPO« Aacher WUstenberg