a) Gegen einen Beschluß, durch den die Anordnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung abgelehnt wird, steht dem Jugendamt und dem Landesjugendamt die einfache Beschwerde zu» b) Hat das Jugendamt die Anordnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung beantragt und das Vormundschaftsgericht dem Antrag stattgegeben, und hat alsdann ein anderer Beschwerdeberechtigter gegen den Beschluß des Vormundschaftsgerichts sofortige Beschwerde eingelegt, so hat das Beschwerdegericht den Anspruch des Jugendamts auf rechtliches Gehör verletzt, wenn es den Beschluß aufgehoben hat, ohne das Jugendamt von der Einlegung der Beschwerde zu verständigen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, An dieser Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht in Hamm durch einen in der Zeitschrift für Sozialhilfe 1962, 188 veröffentlichten Beschluß des Oberlandesgerichts in Hamburg vom 26» September 1962 gehindert» Das Oberlandesgericht in Hamburg hat dort die Auffassung vertreten, der Jugendbehörde stehe gegen die Ablehnung des Antrags auf Anordnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung kein Rechtsmittel zu» Die Vorschrift des § 67 JWG, die die Anordnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung durch das Vormündschaftsgericht ermöglicht und das dafür vorgesehene Verfahren regelt, betrifft eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die durch Bundesgesetz den Gerichten übertragen ist (§§ 1, 28 Abs. 2 Satz 1 FGG). Der Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts, daß dem Kroi3Jugendamt die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Beschwerdegerichts zustehe, ist beizutreten. nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 1 FGG)» Das würde grundsätzlich auch für die Befugnis zur Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Anordnung oder Ablehnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung oder der Fürsorgeerziehung gelten (§ 19 Abs.1, §§ 20, 27 Satz 1, § 57 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 FGG), doch ist insoweit in dem Jugend-wohlfabrtsgesetz eine Sonderregelung getroffen, die die Anwendung der angeführten allgemeinen Vorschriften weitgehend ausschließt. 3 JWG aF stand gegen den Beschluß über die Anordnung oder Ablehnung der Fürsorgeerziehung den Antragsberechtigten, das heißt dem zuständigen Jugendamt und den nach dem Landesrecht zu dem Antrag berechtigten Personen oder Stellen, ferner der Fürsorgeerziehungsbehördo (§ 70 Abs. 1 Satz 1, 2 JWG aF) die sofortige Beschwerde zu, außerdem war, falls der Beschluß die Fürsorgeerziehung anordnete, den gesetzlichen Vertreter, den Eltern und dem Minderjährigen, wenn er das 14. hatte, das Recht zur sofortigen Beschwerde eingeräumt„ Nach § 67 Satz 3 in Verbindung mit § 65 Abs, 6 JWG aF war gegen die Anordnung oder Ablehnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung demselben Personenkreis die sofortige Beschwerde gegeben. Nach § 65 Abs, 4 in Verbindung.mit Abs, 3 Satz 2 und Abs, 1 Satz 2, 3 JWG in der Fassung vom 11= August 1961 steht gegen den Beschluß, durch den die Fürsorgeerziehung angeordnet oder abgelehnt wird, dem Jugendamt, dem Landesjugendamt und jedem Personensorgeberechtigten, ferner den durch das Landesrecht für antragsberechtigt Für die vorläufige Fürsorgeerziehung ist dagegen in § 67 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65 Abs. 1 Satz 2, 3 JWG in der neuen Fassung ausdrücklich nur bestimmt, daß gegen ihre Anordnung das Jugendamt, das Landesjugendamt, jeder Personensorge-bercchtigte, ferner die durch das Landesrecht für antragsbercchtigt erklärten Personen oder Stellen sowie der Minderjährige, der das 14» Lebensjahr vollendet hat, sofortige Beschwerde einlegen können. § 67 Abs. 2 JWG- getroffene Regelung über die Berechtigung zur Beschwerde bei der Anordnung oder Ablehnung der Fürsorgeerziehung oder der vorläufigen Fürsorgeerziehung schlechthin erschöpfend sei und insoweit die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausnahmslos ausgeschaltet seien, wäre die Auffassung des Oberlandesgerichts in Hamburg, daß gegen die Ablehnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung kein Beschwerderecht gegeben sei, richtig. Die insoweit eindeutige Neufassung des § 67 JWG verbietet es jedoch, dem Jugendamt und dem Landes-jugendamt gegen die Ablehnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung weiterhin die sofortige Beschwerde zu geben« Dagegen ist es geboten, trotz der in § 67 aaO getroffenen Regelung der Beschwerdeberechtigung zur Schließung der Gesetzeslücke auf die allgemeinen, die Beschwerdeberechtigung betreffenden' Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zurückzugreifen. Das Jugendamt, das berechtigt ist,die Anordnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung zu beantragen (KG JFG 7, 60, 61) und das hier auch diesen Antrag gestellt hat, hat ebenso wie das LandesJugendamt nach § 20 Abs. 1 FGG das Recht, die einfache Beschwerde gegen die Ablehnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung einzulegen. Da es sich nur darum handelt, eine im Gesetz aufgetretene Lücke mit Hilfe der allgemeinen Vorschriften zu schließen, kann daraus nicht die Folgerung gesogen werden, daß nunmehr im Gegensatz zu dem früher bestehenden Recht3-zustand neben den Regelungen des § 65 Abs.4? § 67 Abs.2 Satz 1 JWG der Kreis der Beschwerdeberochtigten noch weiter ausgedehnt wird und allgemein die die Beschwerdeberechtigung betreffenden Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, al30 etwa die §§ 20, 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG, änzuwenden seien» Das Jugendwohlfahrtsgesetz hat den Kreis der Personen, die bei der Anordnung oder Ablehnung Mithin kann das Jugendamt einen erstinstanzlichen Beschluß, durch den die Anordnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung abgelehnt worden ist, mit der einfachen Beschwerde anfechten» Daraus folgt, daß auch ein Beschluß, durch den das Landgericht als Beschwerdegericht die von dem Amtsgericht angeordnete vorläufige Fürsorgeerziehung aufgehoben und damit die vorläufige Fürsorgeerziehung abgelehnt hat, von dem Jugendamt mit der weiteren Beschwerde angefochten werden kann» Zur Y/ahrung der Form dos § 29 Abo., 1 Satz 3 FGG genügt es, daß die Beschwerde-ochrift im Auftrag des das KreisJugendamt vertre-tenden Oberkreisdirektors des Landkreises MdHHI (§ 12 Abs» 2 JV/G) von einem Kreisoberinspektor unterzeichnet ist» Es ist ohne weiteres anzunehmen, daß dieser Beamte ermächtigt war, den Oberkreisdirektor und das KreisJugendamt zu vertreten (Beschluß des Senats vom 11» November 1953 - IV ZB 95/53 insoweit XiM JYfG § 72 Nr» 1 nicht veröffentlicht)» Jedenfalls in dieser Eigenschaft mußte dem Jugendamt, bevor eine die Anordnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung aufhebende Entscheidung des Beschv/erdegerichts erging, von der Einlegung der Beschwerde Kenntnis und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Nach alledem muß dem Jugendamt Gelegenheit gegeben worden, vor dem Beschwerdegericht zu der sofortigen Beschwerde der Mutter des Minderjährigen und dem mit dieser gestellten Antrag, die Anordnung der vorläufigen PürsorgecrZiehung aufzuhebon, Stellung zu nehmen. Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuvenveieen» Das Beschwerdegericht wird alsdann auf der Grundlage des Sachverhalts, wie er sich zur Zeit der nunmehr von ihm zu treffenden Entscheidung darstellt, darüber zu befinden haben, ob der Beschluß des VormundSchaftagerichts über die Anordnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung aufrecht zu erhalten oder aufzuheben ist.
Nachschlagewerk? ja Amtliche Sammlung? ja JVG § 67; GG Art0 103 Abs, 1 a) Gegen einen Beschluß, durch den die Anordnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung abgelehnt wird, steht dem Jugendamt und dem Landesjugendamt die einfache Beschwerde zu» b) Hat das Jugendamt die Anordnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung beantragt und das Vormundschaftsgericht dem Antrag stattgegeben, und hat alsdann ein anderer Beschwerdeberechtigter gegen den Beschluß des Vormundschaftsgerichts sofortige Beschwerde eingelegt, so hat das Beschwerdegericht den Anspruch des Jugendamts auf rechtliches Gehör verletzt, wenn es den Beschluß aufgehoben hat, ohne das Jugendamt von der Einlegung der Beschwerde zu verständigen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, BGH, Besohl, v. 14» Juli 1964 - IV ZB 88/64 - OLG Hamm/Westf, LG Arnsberg AG Meschede B e s c h 1 u ß IV ZB 88/64 in dem Verfahren "betreffend die Anordnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung liber den ^ in K^|BHfc(Kreis geborenen Friedhelm S 0IHHHHIHI in A( Ki^Btetraße Beteiligte0. 1. der vorgenannte Minderjährige, Frau Cilly S KSBfcstraße ___geh. H(_____ als Mutter und __in A|_ rormund. 3. 4. das Kreis jugendamt in Mi der Landschaftsverband VI jugendamt, in (Westf.) Landes- Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 14. Juli 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Y/üstenberg, Wilden und Dr. Oraf auf den Vorlagebeschluß dos 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 31. Januar 1964 beschlossen? Auf die sofortige weitere Beschwerde des Kreisjugendamts in wird der Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Arnsberg vom 14. November 1963 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. 1= Auf Antrag des KroiaJugendamts in hat das Amtsgericht in Meschede den MinderJährigen Friedhelm der vorläufigen Fürsorgeerziehung überwiesen. Hiergegen hat die Mutter des Minderjährigen, die zu seinen Vormund bestellt ist, sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht in Arnsberg hat den Beschluß dos Amtsgerichts aufgehoben. Gegen diesen Beschluß hat das Kreis Jugendamt sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Der Vertreter des KreisJugendamts trägt vor, von der Einlegung der Beschwerde der Mutter des Minderjährigen gegen den Beschluß des Amtsgerichts habe seine Behörde erst durch den Beschluß des Landgerichts erfahren. Die BeschwerdeschriÄ sei dem KreisJugendamt mit derselben Post wie der Beschluß des Landgerichts zugestellt worden. In dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht sei mithin der Anspruch des KreisJugendamts auf rechtliches Gehör verletzt worden. Das KreisJugendamt beantragt, den Beschluß des Landgerichts aufzuheben und den Beschluß des Amtsgerichts zu bestätigen. 2. Das zur Entscheidung über das Rechtsmittel des KreisJugendamts berufene Oberlandesgericht in Hamm hat die Sache nach § 28 Abs. 2 Satz 1 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Es hält die sofortige weitere Beschwerde für statthaft und zulässig. Sachlich möchte es den Beschluß des Landgerichts auf-heben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverweisen, weil da3 Landgericht das KreisJugendamt am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt und so den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. An dieser Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht in Hamm durch einen in der Zeitschrift für Sozialhilfe 1962, 188 veröffentlichten Beschluß des Oberlandesgerichts in Hamburg vom 26» September 1962 gehindert» Das Oberlandesgericht in Hamburg hat dort die Auffassung vertreten, der Jugendbehörde stehe gegen die Ablehnung des Antrags auf Anordnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung kein Rechtsmittel zu» 3» Die Voraussetzungen des § 28 Abs» 2 FGG für eine Vorlage an den Bundesgerichtshof sind gegeben» Das vorlegende Oberlandesgericht will bei der Entscheidung über das Rechtsmittel von der Auslegung, die ein anderes Oberlandesgericht dem § 67 Abs» 2 JWG gegeben hat, abweichen. Die Vorschrift des § 67 JWG, die die Anordnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung durch das Vormündschaftsgericht ermöglicht und das dafür vorgesehene Verfahren regelt, betrifft eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die durch Bundesgesetz den Gerichten übertragen ist (§§ 1, 28 Abs. 2 Satz 1 FGG). 4. Der Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts, daß dem Kroi3Jugendamt die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Beschwerdegerichts zustehe, ist beizutreten. Da die Anordnung der Fürsorgeerziehung eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist, die dir ch Bundesgesetz den Gerichten übertragen ist, richtet sich das Verfahren, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 1 FGG)» Das würde grundsätzlich auch für die Befugnis zur Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Anordnung oder Ablehnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung oder der Fürsorgeerziehung gelten (§ 19 Abs. 1, §§ 20, 27 Satz 1, § 57 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 FGG), doch ist insoweit in dem Jugend-wohlfabrtsgesetz eine Sonderregelung getroffen, die die Anwendung der angeführten allgemeinen Vorschriften weitgehend ausschließt. Die Regelung des Jugendwohl-fahrtjgesetzeo über die Berechtigung zur Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Anordnung oder Ablehnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung oder der Fürsorgeerziehung enthält aber seit der Neufassung des Gesetzes vom 11. August 1961 in dem Fall eine Lücke, daß das Gericht die Anordnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung abgelehnt hat. Sie muß nach den mit der Regelung verfolgten Zwecken sinngemäß ausgefüllt werden. Dazu ist es erforderlich, auf den Rechtszustand einzugehen, der bestand, bevor die Neufassung des Jugendwohlfahrtsge-setzeo vom 11» August 1961 in Kraft trat. Nach § 65 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2, 3 JWG aF stand gegen den Beschluß über die Anordnung oder Ablehnung der Fürsorgeerziehung den Antragsberechtigten, das heißt dem zuständigen Jugendamt und den nach dem Landesrecht zu dem Antrag berechtigten Personen oder Stellen, ferner der Fürsorgeerziehungsbehördo (§ 70 Abs. 1 Satz 1, 2 JWG aF) die sofortige Beschwerde zu, außerdem war, falls der Beschluß die Fürsorgeerziehung anordnete, den gesetzlichen Vertreter, den Eltern und dem Minderjährigen, wenn er das 14. Lebensjahr vollendet hatte, das Recht zur sofortigen Beschwerde eingeräumt„ Nach § 67 Satz 3 in Verbindung mit § 65 Abs, 6 JWG aF war gegen die Anordnung oder Ablehnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung demselben Personenkreis die sofortige Beschwerde gegeben. Es war allgemeine Ansicht, daß die die Beschwerdeberechtigung regelnden Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bei Entscheidungen, die die Anordnung oder Ablehnung der Fürsorgeerziehung oder der vorläufigen Fürsorgeerziehung betrafen, unabwendbar waren, daß also die Bestimmungen des § 65 Abs, 6 und des § 67 Satz 3 JWG aF die allgemeinen Regelungen des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht ergänzten, sondern ersetzten (BayObLGZ 33, 239, 240; Riedel, JWG 2, Aufl, § 65 Anra, 10), Infolgedessen hatten damals der gesetzliche Vertreter, die Eltern und der Minderjährige gegen die Ablehnung der Fürsorgeerziehung und der vorläufigen Fürsorgeerziehung nicht etwa die einfache Beschwerde, sondern überhaupt kein Rechtsmittel (KG JFG 5, 87, 88, 7, 60, 65; KG JW 1938, 378; BayOblGZ 30, 420, 421; Potrykus, JWG § 65 Anm, 11 b, § 67 Anm, 7). Festzuhalten bleibt, daß dem Jugendamt und der Fürsor-geerziehungsbehörde gegen die Ablehnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung ebenso wie gegen die Ablehnung der Fürsorgeerziehung die sofortige Beschwerde zu Gebote stand. Nach § 65 Abs, 4 in Verbindung.mit Abs, 3 Satz 2 und Abs, 1 Satz 2, 3 JWG in der Fassung vom 11= August 1961 steht gegen den Beschluß, durch den die Fürsorgeerziehung angeordnet oder abgelehnt wird, dem Jugendamt, dem Landesjugendamt und jedem Personensorgeberechtigten, ferner den durch das Landesrecht für antragsberechtigt erklärten Personen oder Stellen die sofortige Beschwerde zu, gegen den die Fürsorgeerziehung anordnenden Beschluß auch dem Minderjährigen, wenn er das 14. Lebensjahr vollendet hat. Für die vorläufige Fürsorgeerziehung ist dagegen in § 67 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65 Abs. 1 Satz 2, 3 JWG in der neuen Fassung ausdrücklich nur bestimmt, daß gegen ihre Anordnung das Jugendamt, das Landesjugendamt, jeder Personensorge-bercchtigte, ferner die durch das Landesrecht für antragsbercchtigt erklärten Personen oder Stellen sowie der Minderjährige, der das 14» Lebensjahr vollendet hat, sofortige Beschwerde einlegen können. Darüber, wer gegen die Ablehnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung ein Rechtsmittel einlegen kann, ist in der jetzt geltenden Fassung des Jugendwohlfahrsge-oetzes nichts gesagt. Wenn anzunehmen wäre, daß auch nach der Neufassung des Jugendwohlfahrtsgesetzes die in § 65 Abs. 4, § 67 Abs. 2 JWG- getroffene Regelung über die Berechtigung zur Beschwerde bei der Anordnung oder Ablehnung der Fürsorgeerziehung oder der vorläufigen Fürsorgeerziehung schlechthin erschöpfend sei und insoweit die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausnahmslos ausgeschaltet seien, wäre die Auffassung des Oberlandesgerichts in Hamburg, daß gegen die Ablehnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung kein Beschwerderecht gegeben sei, richtig. Dafür könnte sprechen, daß die Gesetzesmaterialien nicht ergeben, es habe der bisher geltende Grundsatz der erschöpfenden Regelung des zur Beschwerde berechtigten Personenkreises aufgegeben werden sollen (Begründung zu den §§ 65, 67 des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. III/2226, 28, 29). Andererseits lassen diese Gesetzesmaterialien nicht ersehen, daß entgegen der bisherigen Regelung das Jugendamt und das Landes Jugendamt, dem nunmehr allgemein die Ausführung der Fürsorgeerziehung obliegt (§ 69 Abs. 1 JWG), die Ablehnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung nicht mehr mit einem Rechtsmittel sollen anfechten können. Es hätte nahe gelegen, daß für eine so weitgehende und ersichtlich unsachgemäße Einschränkung der bisher bestehenden Befugnisse der Organe der öffentlichen Jugendhilfe eine Begründung gegeben worden wäre, wenn sie beabsichtigt gewesen wäre, während an anderer Stolle der Begründung zu dem Regierungsentwurf gerade die Verantwortung des Jugendamtes als Wächter über das Wohlergehen der Minderjährigen seines Bezirks hervorgehoben wird (aaO 24)« Der Senat hat schon in einem Beschluß, der zur Zeit der Geltung der früheren Fassung des Jugendwohlfahrts-gesetzeo ergangen ist, auf das Interesse des Kindes und das öffentliche Interesse hingewiesen, das daran besteht, daß die besonderen Kenntnisse der Verhältnisse des Einzolfalles und die allgemeinen Erfahrungen im Jugendv/ohlfahrtsv/esen, die das Jugendamt besitzt, im gerichtlichen Verfahren mit ihrem vollen Gewicht zur Geltung kommen (LM FGG § 57 Nr. 1) Demgegenüber ist die von dem Oberlandesgericht in Hamburg ange-steilte Erwägung, die Einschränkung der Beschwerde-nöglichkcit rechtfertige sich damit, daß es sich nur um eine vorläufige Maßnahme bei Gefahr handle, nicht überzeugend, denn es ist gerade angebracht, daß dann, wenn die Gefahr der Verwahrlosung des Minderjährigen besteht, den Jugendamt und dem Landesjugendamt alle Möglichkeiten gegeben werden, die erforderlichen Maßnahmen durchzusetzen. Vielmehr drängt sich der Gedanke auf, daß der Gesetzgeber es versehentlich unterlassen hat, 8 ausdrücklich klarzustellen, daß das Jugendamt und das LandesJugendamt nie früher das Jugendamt und die Fürsorgeerziohungsbehörde zur Anfechtung des Beschlusses über die Ablehnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung berechtigt sein sollen« Die insoweit eindeutige Neufassung des § 67 JWG verbietet es jedoch, dem Jugendamt und dem Landes-jugendamt gegen die Ablehnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung weiterhin die sofortige Beschwerde zu geben« Dagegen ist es geboten, trotz der in § 67 aaO getroffenen Regelung der Beschwerdeberechtigung zur Schließung der Gesetzeslücke auf die allgemeinen, die Beschwerdeberechtigung betreffenden' Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zurückzugreifen. Das Jugendamt, das berechtigt ist,die Anordnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung zu beantragen (KG JFG 7, 60, 61) und das hier auch diesen Antrag gestellt hat, hat ebenso wie das LandesJugendamt nach § 20 Abs. 1 FGG das Recht, die einfache Beschwerde gegen die Ablehnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung einzulegen. Da es sich nur darum handelt, eine im Gesetz aufgetretene Lücke mit Hilfe der allgemeinen Vorschriften zu schließen, kann daraus nicht die Folgerung gesogen werden, daß nunmehr im Gegensatz zu dem früher bestehenden Recht3-zustand neben den Regelungen des § 65 Abs. 4? § 67 Abs.2 Satz 1 JWG der Kreis der Beschwerdeberochtigten noch weiter ausgedehnt wird und allgemein die die Beschwerdeberechtigung betreffenden Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, al30 etwa die §§ 20, 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG, änzuwenden seien» Das Jugendwohlfahrtsgesetz hat den Kreis der Personen, die bei der Anordnung oder Ablehnung der Fürsorgeerziehung oder der vorläufigen Fürsorgeerziehung beschwerdeberechtigt sind, bewußt begrenzt» Insofern sind die in dem Beschluß des vorlegenden Oberlandesgerichts enthaltenen Ausführungen, in denen dargelegt wird, daß die Rechtsmittel des Jugendwohlfahrtsgesetzes im Zusammenhang mit den Vorschriften des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit zu beurteilen seien, und ähnliche Ausführungen mancher Schriftsteller einzuschränken. Im Ergebnis ist jedoch der Auffassung des verlegenden Oberlandesgerichts beizutreten, die, soweit ersichtlich, durchweg auch im Schrifttum vertreten wird (Riedel, ZfSH 1962, 188 und JWG 3» Aufl» § 67 Anm. 9 und Nachträge 892; Gräber, JWG 2» Aufl» § 67 Anm. 8; Krug, JWG § 67 Anm» 5; Brand/Hensel, Vormundschafts-, Familienrechts- und Fürsorgeerziehungssachen in der gerichtlichen Fraxis, 2» Aufl» 546 Fußnote 1). Mithin kann das Jugendamt einen erstinstanzlichen Beschluß, durch den die Anordnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung abgelehnt worden ist, mit der einfachen Beschwerde anfechten» Daraus folgt, daß auch ein Beschluß, durch den das Landgericht als Beschwerdegericht die von dem Amtsgericht angeordnete vorläufige Fürsorgeerziehung aufgehoben und damit die vorläufige Fürsorgeerziehung abgelehnt hat, von dem Jugendamt mit der weiteren Beschwerde angefochten werden kann» Da der die vorläufige Fürsorgeerziehung anordnende Beschluß nach § 67 Abs» 2 Satz 1 JWG der sofortigen Beschwerde unterlag, ist dem KreisJugendamt nach § 29 Abo. 2 FGG die sofortige weitere Beschwerde gegeben. 10 5» Das Kreisjugendamt hat die sofortige weitere Beschwerde frist- und formgerecht eingelegt (§ 22 Abo» 1, § 29 Abs» 1 FGG). Zur Y/ahrung der Form dos § 29 Abo., 1 Satz 3 FGG genügt es, daß die Beschwerde-ochrift im Auftrag des das KreisJugendamt vertre-tenden Oberkreisdirektors des Landkreises MdHHI (§ 12 Abs» 2 JV/G) von einem Kreisoberinspektor unterzeichnet ist» Es ist ohne weiteres anzunehmen, daß dieser Beamte ermächtigt war, den Oberkreisdirektor und das KreisJugendamt zu vertreten (Beschluß des Senats vom 11» November 1953 - IV ZB 95/53 insoweit XiM JYfG § 72 Nr» 1 nicht veröffentlicht)» 6. In der Sache ist die sofortige weitere Beschwerde begründet» Der Senat hat unter der Geltung der früheren Fassung des Jugendwohlfahrtsgesetzes ausgesprochen, daß es im Verfahren über die Anordnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts überlassen sei, ob es den Minderjährigen oder seine Eltern vor der Entscheidung anhören wolle, wobei es sorgfältig prüfen müssen, ob die dem Minderjährigen drohende Gefahr so groß sei, daß die Anhörung der Eltern und des Minderjährigen untunlich sei (LM JWG § 67 Nr» 1). Dem ist der auch für das geltende Recht maßgebende Grundsatz zu entnehmen, daß die in § 65 Abs» 2 JY/G dem Gericht auf erlegte Pflicht, im Verfahren über die Anordnung der Fürsorgeerziehung bestimmte Beteiligte zu hören, in dieser Eindeutigkeit nicht in Verfahren über die Anordnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung gilt. In diesem Verfahren entfällt die Verpflichtung zur Anhörung der Beteiligten, 11 sov/oit sie den Zweck des Verfahrens gefährden würde, eine schnelle vorläufige Regelung zur Abwendung von Gefahren, die dem Minderjährigen drohen, zu ermöglichen o Das wird aber regelmäßig nicht in Präge kommen, soweit es sich um die Anhörung des Jugendamts handelt, das meist wichtige Unterlagen für die zu treffende Entscheidung beibringen wird. Ob es Palle gibt, in denen in der Beschwerdeinstanz eine nochmalige Anhörung des Jugendamts zur Aufklärung des Sachverhalts sich erübrigt (Beschluß des Senats LM PGG § 57 Nr0 1), braucht hier nicht entschieden zu werden„ Unter den hier gegebenen Umständen war jedoch die Beteiligung des Kreisjugendamts an dem Beschwerdeverfahren wegen des ihm zustehenden Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art, 103 Abs, 1 GG), den auch eine juristische Person des öffentlichen Rechts hat (vgl, BVerfG MDR 1961, 26), unerläßlich. Das Kreisjugendamt hatte bei dem Vormundschaftsgericht den Antrag gestellt, die vorläufige Fürsorgeerziehung des Minderjährigen anzuordnen. Dabei handelte es sich nicht nur um eine Anregung, vielmehr war das Jugendamt, wie bereits in einem anderen Zusammenhang gesagt ist, berechtigt, den Antrag zu stellen (KG JPG 7, 60, 61). Das Jugendamt war mithin als Antragsteller an dem Verfahren beteiligt. Jedenfalls in dieser Eigenschaft mußte dem Jugendamt, bevor eine die Anordnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung aufhebende Entscheidung des Beschv/erdegerichts erging, von der Einlegung der Beschwerde Kenntnis und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. 12 Unerheblich ist es, daß das Beschwerdegericht, wie in dem angefochtenen Beschluß ausgeführt wird, die in der Beschwerdeschrift vorgetragenen Gründe nicht berücksichtigt hat und in dieser auch keine neuen Tatsachen vorgetragen waren. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist im Beschwerdeverfahren in jedem Palle zu beachten, in dem eine Entscheidung zu Ungunsten des Beschwerdegegners geändert werden soll (BVerfG NJYf 1957, 1395 entsprechend zu dem Beschwerde-verfahren der Zivilprozeßordnung). Der mehrfach erwähnte Beschluß des Senats, der LM PGG § 57 Nr. 1 veröffentlicht ist, steht dem nicht entgegen. In jenem Verfahren, in dem der Senat die Anhörung des Jugendamts im Beschwerdeverfahron als nicht erforderlich bezeichnet hat, hatte das Kreis-jugendar.it zwar auch die Angelegenheit, die die Entziehung des Personensorgerechts betraf, in Gang gebracht. Dabei hatte es sich aber nicht um einen Antrag des KreisJugendamts im eigentlichen Sinne, sondern um eine dom Vormundschaftsgericht gegebene Anregung gehandelt. Das Jugendamt hatte damals nicht die Stellung eines in der Eigenschaft des Antragstellers am Verfahren Beteiligten, so daß ein in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung anders gelagerter Sachverhalt vorlag, 7. Nach alledem muß dem Jugendamt Gelegenheit gegeben worden, vor dem Beschwerdegericht zu der sofortigen Beschwerde der Mutter des Minderjährigen und dem mit dieser gestellten Antrag, die Anordnung der vorläufigen PürsorgecrZiehung aufzuhebon, Stellung zu nehmen. Der angefochteno Beschluß ist deshalb aufzuheben und die -13- Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuvenveieen» Das Beschwerdegericht wird alsdann auf der Grundlage des Sachverhalts, wie er sich zur Zeit der nunmehr von ihm zu treffenden Entscheidung darstellt, darüber zu befinden haben, ob der Beschluß des VormundSchaftagerichts über die Anordnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung aufrecht zu erhalten oder aufzuheben ist. Ascher Bundesrichter Raske ist beurlaubt und deshalb verhindert zu unterschreiben Ascher Wüstenberg Wilden Dr. Graf c -