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BGH · IY ZB 88/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IY ZB 88/56

Ihre hiergegen erhobene Klage hat das Landgericht durch Urteil vom 15« Dezember 1955 abgewiesen» Die gegen das Urteil des Landgerichts eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht in dem angefochtenen Beschluß als unzulässig verworfen« 921 ), sie ist jedoch nicht begründet» Hachdem der Entschädigungsanspruch der Klägerin im Jahre 1950 durch unanfechtbaren Bescheid abgewiesen worden war, bedurfte es nach § 91 Abs 4 Satz 2 BErgG eines neuen Antrages auf Entschädigung, den die Klägerin auch ordnungsmäßig gestellt hat« Diesen neuen Antrag hat die Entschädigungsbehörde abgewiesen und ihr Bescheid ist vom Landgericht bestätigt worden» In einem solchen Palle ist nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 109 Satz 1 BErgG die Entscheidung des Landgerichts endgültig. Denn nachdem das Berufungsgericht diese auf Gfrund niedersächsischer Vorschriften ergangenen Bescheide für rechtswirksam und unanfechtbar erklärt hat, ist eine Nachprüfung durch den Bundesgerichtshof entsprechend der Vorschrift des § 102 Abs 4 BErgG, § 222 BEG nicht möglich* Rechtsirrig ist auch die Auffassung der Klägerin, daß § 109 Satz 1 BErgO nur zur Anwendung kommen könne, wenn drei gleiche Entscheidungen vorlägen, und zwar in der Weise, daß die Entscheidungsgründe im Sonderhilfsverfahren mit den Entscheidungsgründen in dem neuen Entschädigungsverfahren übereinstimmten* Nach dem unzweideutigen Wortlaut des § 109 Satz 1 BErgO kommt es lediglich darauf an, daß in dem neuen Entschädigungsverfahren das Landgericht den Bescheid der Entschädigungsbehörde bestätigt* Diese Bestätigung ist 4n dem hier vorliegenden Palle übrigens auch aus den gleichen Gründen erfolgt, die für die Entschädigungsbehörde maßgebend waren, so daß es keiner Entscheidung bedarf, ob im gegenteiligen Balle § 109 Satz 1 BErgG nicht anwendbar wäre, wie dies Becker-Huber-Küster auf S 810 in der Vorbemerkung zu § 109 BErgG im Gegensatz zu der Entscheidung des Berufungsgerichts in NJW RzW 1956, 93^ annehmen* Unerheblich ist auch die Erwägung der Beschwerde, daß ein Verfolgter, der vor Inkrafttreten des BErgG Entschädigungsansprüche nicht angemeldet habe, verfahrensrechtlich günstiger stände, als derjenige, der dies getan habe* Die Beschwerde übersieht hierbei, daß in einem solchen Balle eine sachliche Prüfung in einem mit Rechtsgarantien ausgestatteten Ver- Dezember 1955 eine unanfechtbare Entscheidung vorlag, hat das Berufungsgericht zu Recht die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen» Wenn das Berufungsgericht in seiner Entscheidung erwähnt, daß auch eine sachliche Prüfung keinen Erfolg für die Berufung haben würde, so handelt es sich hierbei nur um einen belehrenden Hinweis, auf dem die*Entscheidung selbst nicht beruht, Eine Prüfung, ob nach den am 29« Juni 1956 verkündeten neuen Vorschriften des Bundesentschädigungs-gesetzes in Fällen wie dem hier vorliegenden eine Berufung zulässig wäre, bedarf es nicht, da das Verfahren vor dem Landgericht bereits im Jahre 1955 seinen Abschluß gefunden hat»

BErgGVorschriftEntschädigungBerufungLandgerichtBeschlußBeschwerdeKlägerin

Volltext der Entscheidung

■M.
Vf
IY ZB 88/56
018
Beschluß
 In der Entschädigungssache
(Holland) geborenen Carolina
(Straße ^P, gesetzlich ver-
treten durch ihren Vater, Kaufmann Gustav H
traße
 in
S
Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 in
gegen
 das Land Niedersachsen, vertreten durch den Regierungspräsidenten - Enxschädigungsbehörde - in Osnabrück,
 hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14o Juli 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, DroVoY/erner, Scheffler und Wüstenberg
 beschlossen?
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß de3 4« Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts in Oldenburg (Oldb) vom 12»Juni 1956 wird gebühren- und auslagenfrei zurückgewiesen Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerde hat die Klägerin zu tragen*
Beklagten und Beschwerdegegner,
2
- 2
Gründe s
Die Klägerin verlangt eine Entschädigung wegen Freiheit sentziehung« Durch Beschluß des Kreissonderhilfsaus-schusses vom 11» Juli 1950 ist die Gewährung einer solchen Entschädigung abgelehnt worden» Die hiergegen eingelegte Beschwerde ist vom Beschwerdeausschuß für Sonder-hilfsgaehen wegen Versäumung der Beschwerdefrist durch Beschluß vom 9* Mai 1951 als unzulässig verworfen worden.
Hach Inkrafttreten des Bundesergänzungsgesetzes hat die Klägerin erneut um eine Entschädigung gebeten» Auch dieser Antrag ist von der Entschädigungsbehörde abgelehnt worden. Ihre hiergegen erhobene Klage hat das Landgericht durch Urteil vom 15« Dezember 1955 abgewiesen» Die gegen das Urteil des Landgerichts eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht in dem angefochtenen Beschluß als unzulässig verworfen«
Die von der Klägerin hiergegen eingelegte Beschwer-
Q
de ist zwar zulässig (vgl HJW 1954? 921 ), sie ist jedoch nicht begründet» Hachdem der Entschädigungsanspruch der Klägerin im Jahre 1950 durch unanfechtbaren Bescheid abgewiesen worden war, bedurfte es nach § 91 Abs 4 Satz 2 BErgG eines neuen Antrages auf Entschädigung, den die Klägerin auch ordnungsmäßig gestellt hat« Diesen neuen Antrag hat die Entschädigungsbehörde abgewiesen und ihr Bescheid ist vom Landgericht bestätigt worden» In einem solchen Palle ist nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 109 Satz 1 BErgG die Entscheidung des Landgerichts endgültig.
Die Klägerin ist allerdings der Auffassung, daß die im Sonderhilfsverfahren ergangenen Entscheidungen gegen verfahrensrechtliche Vorschriften verstießen und daher rechtsunwirksam seien* Es kann dahinstehen, ob diese Auffassung begründet.ist* Denn nachdem das Berufungsgericht diese auf Gfrund niedersächsischer Vorschriften ergangenen Bescheide für rechtswirksam und unanfechtbar erklärt hat, ist eine Nachprüfung durch den Bundesgerichtshof entsprechend der Vorschrift des § 102 Abs 4 BErgG, § 222 BEG nicht möglich* Rechtsirrig ist auch die Auffassung der Klägerin, daß § 109 Satz 1 BErgO nur zur Anwendung kommen könne, wenn drei gleiche Entscheidungen vorlägen, und zwar in der Weise, daß die Entscheidungsgründe im Sonderhilfsverfahren mit den Entscheidungsgründen in dem neuen Entschädigungsverfahren übereinstimmten* Nach dem unzweideutigen Wortlaut des § 109 Satz 1 BErgO kommt es lediglich darauf an, daß in dem neuen Entschädigungsverfahren das Landgericht den Bescheid der Entschädigungsbehörde bestätigt* Diese Bestätigung ist 4n dem hier vorliegenden Palle übrigens auch aus den gleichen Gründen erfolgt, die für die Entschädigungsbehörde maßgebend waren, so daß es keiner Entscheidung bedarf, ob im gegenteiligen Balle § 109 Satz 1 BErgG nicht anwendbar wäre, wie dies Becker-Huber-Küster auf S 810 in der Vorbemerkung zu § 109 BErgG im Gegensatz zu der Entscheidung des Berufungsgerichts in NJW RzW 1956, 93^ annehmen* Unerheblich ist auch die Erwägung der Beschwerde, daß ein Verfolgter, der vor Inkrafttreten des BErgG Entschädigungsansprüche nicht angemeldet habe, verfahrensrechtlich günstiger stände, als derjenige, der dies getan habe* Die Beschwerde übersieht hierbei, daß in einem solchen Balle eine sachliche Prüfung in einem mit Rechtsgarantien ausgestatteten Ver-

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fahren noch nicht erfolgt ist, im Gegensatz zu den von den Sonderhilfsausschüssen mit der Möglichkeit einer Anrufung der Gerichte entschiedenen Fällen»
Da somit mit dem Urteil des Landgerichts vom 13. Dezember 1955 eine unanfechtbare Entscheidung vorlag, hat das Berufungsgericht zu Recht die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen» Wenn das Berufungsgericht in seiner Entscheidung erwähnt, daß auch eine sachliche Prüfung keinen Erfolg für die Berufung haben würde, so handelt es sich hierbei nur um einen belehrenden Hinweis, auf dem die*Entscheidung selbst nicht beruht,
 Eine Prüfung, ob nach den am 29« Juni 1956 verkündeten neuen Vorschriften des Bundesentschädigungs-gesetzes in Fällen wie dem hier vorliegenden eine Berufung zulässig wäre, bedarf es nicht, da das Verfahren vor dem Landgericht bereits im Jahre 1955 seinen Abschluß gefunden hat»
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 225, 209 BEG,
§ 97 ZPO»
Schmidt Ascher v.Werner Scheffler Wüstenberg
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