* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Die bei dem Kammergericht eingelegte Beschwerde des Vaters hat dieses durch Beschluß vom 9. Zur Begründung hat es ausgeführt, zur Entscheidung über die Beschwerde sei nicht das Kammergericht, sondern das Landgericht zuständig. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Kammergericht. Das Kammergericht hätte daher die bei ihm eingelegte Beschwerde nicht aus diesem Grunde als unzulässig verwerfen dürfen.

GewalteingeleitetBundesgerichtshofesKammergerichtMutterBeschlußBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
87/77	BESCHLUSS
in der Familienrechtssache
 
y/ a
Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Mai 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Rottmüller, Dr. Hoegen und Dr. Seidl
 beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Vaters wird der Beschluß des 3. Zivilsenats des Kammergerichts vom 9. November 1977 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Kammergericht zurückverwiesen.
Gründe :
In dem im Dezember 1976 eingeleiteten Verfahren hat das Amtsgericht Charlottenburg durch Beschluß vom 10. Oktober 1977 die elterliche Gewalt der Mutter übertragen und gleichzeitig die Herausgabe des Kindes an die Mutter angeordnet. Die bei dem Kammergericht eingelegte Beschwerde des Vaters hat dieses durch Beschluß vom 9. November 1977 als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, zur Entscheidung über die Beschwerde sei nicht das Kammergericht, sondern das Landgericht zuständig. Gegen diesen bisher nicht zugestellten Beschluß richtet sich die weitere Beschwerde des Vaters, mit der er die Übertragung der elter liehen Gewalt auf sich begehrt.
Die weitere Beschwerde ist statthaft (§ 621 e Abs. 2 Satz 2 ZPO), formund fristgerecht eingelegt, innerhalb der bis zu dem 14. Februar 1978 verlängerten Begründungsfrist
 begründet worden und damit zulässig. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Kammergericht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist auch in vor dem 1. Juli 1977 eingeleiteten Familiensachen für die Entscheidung über nach dem 30. Juni 1977 eingelegte Beschwerden nicht das Landgericht, sondern das Oberlandesgericht zuständig. Das Kammergericht hätte daher die bei ihm eingelegte Beschwerde nicht aus diesem Grunde als unzulässig verwerfen dürfen.
Dr. Grell
 Rottmüller