Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 4« Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts in Oldenburg (Oldb) vom 12* Juni 1956 wird gebühren- und auslagenfrei zurückgewiesen. Die Klägerin verlangt eine Entschädigung wegen Freiheitsentziehung, Durch Beschluß des Kreissonder-hilfsausschusses vom 11. Auch dieser Antrag ist von der Entschädigungsbehörde abgelehnt worden, Ihre hiergegen erhobene Klage hat das Landgericht durch Urteil vom 13. Die gegen das Urteil des Landgerichts eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht in dem angefochtenen Beschluß als unzulässig verworfen. Diesen neuen Antrag hat die Entschädigungsbehörde abgewiesen und ihr Bescheid ist vom Landgericht durch das Urteil 'vom 13» Dezember 1955 bestätigt worden. Denn nachdem das Berufungsgericht diese auf Grund niedersächsischer Vorschriften ergangenen Beschei-de für rechtswirksam und unanfechtbar erklärt hat, ist eine Rachprüfung durch den Bundesgerichtshof entsprechend der Vorschrift des § 102 Abs 4 BErgG, § 222 EEG nicht möglich» Rechtsirrig ist auch die Auffassung der Klägerin, daß § 109 Satz 1 BErgG nur zur Anwendung kommen könne, wenn drei gleiche Entscheidungen vorlägen und zwar in der Weise, daß die Entscheidungsgründe im Sonderhilfsverfahren mit den Entsoheidungsgründen in dem neuen Entschädigungsverfahren übereinstimmten» Rach dem unzweideutigen Wortlaut des § 109 Satz 1 BErgG kommt es lediglich darauf an, daß in dem neuen Entschädigungsverfahren das Landgericht den Bescheid der Entschädigungsbehörde bestätigt» Diese Bestätigung ist in dem hier vorliegenden Palle übrigens auch aus den gleichen Gründen erfolgt, die für die Entschädigungsbehörde maßgebend waren, so daß es keiner Entscheidung bedarf, ob im gegenteiligen Palle § 109 Satz 1 BErgG nicht anwendbar wäre, wie dies Becker-Hüber-Küster auf S 810 in der Vorbemerkung zu § 109 BErgG im Gegensatz zu der Entscheidung des Berufungsgerichts in RJW RzW 1956, 93 annehmen., Dezember 1955 eine unanfechtbare Entscheidung vorlag, hat das Berufungsgericht zu Recht die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen» Wenn das Berufungsgericht in seiner Entscheidung erwähnt, daß auch eine sachliche Prüfung keinen Erfolg für die Berufung haben würde, so handelt es sich hierbei nur um einen belehrenden Hinweis, auf dem die Entscheidung selbst nicht beruht»
oll \ J :IV ZB 87/56 « 2473 032 Beschluss In der EntschädigungsSache der am 3-940 geborenen Helga S^H^straße 0, gesetzlich vertreten durch ihren Vater, Kaufmann Gustav #00/0 in Tl0009 Si str. 0, Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt m gegen das Land Niedersachsen, vertreten durch den Regierungspräsidenten - Entschädigungsbehörde - in Osnabrück, Beklagten und Beschwerdegegner, hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14« Juli 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Br« v« Werner, Scheffler und Wüstenberg beschlossen? Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 4« Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts in Oldenburg (Oldb) vom 12* Juni 1956 wird gebühren- und auslagenfrei zurückgewiesen. Bie außergerichtlichen Kosten der Beschwerde hat die Klägerin zu tragen. i 2 L'\^ Gründe $ Die Klägerin verlangt eine Entschädigung wegen Freiheitsentziehung, Durch Beschluß des Kreissonder-hilfsausschusses vom 11. Juli 1950 ist die Gewährung einer solchen Entschädigung ahgelehnt worden. Die hiergegen eingelegte Beschwerde ist vom Beschwerdeausschuß für Sonderhilfssachen wegen Versäumung der Beschwerdefrist durch Beschluß vom 9. Mai 1951 als unzulässig verworfen worden. Each Inkrafttreten des Bundesergänzungsgesetzes hat die Klägerin erneut um eine Entschädigung gebeten. Auch dieser Antrag ist von der Entschädigungsbehörde abgelehnt worden, Ihre hiergegen erhobene Klage hat das Landgericht durch Urteil vom 13. De-., zember 1955 abgewiesen. Die gegen das Urteil des Landgerichts eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht in dem angefochtenen Beschluß als unzulässig verworfen. Die von der Klägerin hiergegen eingelegte Beschwerde ist zwar zulässig (vgl HJW 1954? 921**)? sie ist jedoch nicht begründet. Hachdem der Entschädigungsanspruch der Klägerin im Jahre 195Ö durch unanfechtbaren Bescheid abgewiesen worden war? bedurfte es nach § 91 Abs 4 Satz 2 BErgG eines neuen Antrages auf Entschädigung? den die Klägerin auch ordnungsmäßig gestellt hat. Diesen neuen Antrag hat die Entschädigungsbehörde abgewiesen und ihr Bescheid ist vom Landgericht durch das Urteil 'vom 13» Dezember 1955 bestätigt worden. In einem solchen Falle ist nach der ausdrücklichen Bestimmung des § lo9 Satz 1 BErgG die Entscheidung des Landgerichts endgültig. ■* Die Klägerin ist allerdings der Auffassung, -daß die im Sonderhilfsverfahren ergangenen Entscheidungen gegen verfahrensrechtliche Vorschriften verstießen und daher rechtsunwirksam seien. Es kann dahinstehen, ob diese Auffassung begründet ist. Denn nachdem das Berufungsgericht diese auf Grund niedersächsischer Vorschriften ergangenen Beschei-de für rechtswirksam und unanfechtbar erklärt hat, ist eine Rachprüfung durch den Bundesgerichtshof entsprechend der Vorschrift des § 102 Abs 4 BErgG, § 222 EEG nicht möglich» Rechtsirrig ist auch die Auffassung der Klägerin, daß § 109 Satz 1 BErgG nur zur Anwendung kommen könne, wenn drei gleiche Entscheidungen vorlägen und zwar in der Weise, daß die Entscheidungsgründe im Sonderhilfsverfahren mit den Entsoheidungsgründen in dem neuen Entschädigungsverfahren übereinstimmten» Rach dem unzweideutigen Wortlaut des § 109 Satz 1 BErgG kommt es lediglich darauf an, daß in dem neuen Entschädigungsverfahren das Landgericht den Bescheid der Entschädigungsbehörde bestätigt» Diese Bestätigung ist in dem hier vorliegenden Palle übrigens auch aus den gleichen Gründen erfolgt, die für die Entschädigungsbehörde maßgebend waren, so daß es keiner Entscheidung bedarf, ob im gegenteiligen Palle § 109 Satz 1 BErgG nicht anwendbar wäre, wie dies Becker-Hüber-Küster auf S 810 in der Vorbemerkung zu § 109 BErgG im Gegensatz zu der Entscheidung des Berufungsgerichts in RJW RzW 1956, 93 annehmen., Unerheblich ist auch die Erwägung der Beschwerde, daß ein Verfolgter, der vor Inkrafttreten des BErgG ♦ Entschädigungsansprüche nicht angemeldet habe, verfahrensrechtlich günstiger stände, als derjenige, der dies getan habe. Die Beschwerde übersieht hierbei, daß in einem solchen Palle eine sachliche C ' Prüfung in einem mit Rechtsgarantien ausgestatteten Verfahren noch nicht erfolgt ist, im Gegensatz zu den von den Sonderhilfsausschüssen mit der Möglichkeit einer Anrufung der Gerichte entschiedenen Fällen» Da somit mit dem Urteil des Landgerichts vom 13. Dezember 1955 eine unanfechtbare Entscheidung vorlag, hat das Berufungsgericht zu Recht die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen» Wenn das Berufungsgericht in seiner Entscheidung erwähnt, daß auch eine sachliche Prüfung keinen Erfolg für die Berufung haben würde, so handelt es sich hierbei nur um einen belehrenden Hinweis, auf dem die Entscheidung selbst nicht beruht» Eine Prüfung, ob nach den am 29. Juni 1956 verkündeten neuen Vorschriften des Bundesentschä-digungsgesetzes in Fällen wie dem hier vorliegenden eine Berufung zulässig wäre, bedarf es nicht, da das Verfahren vor dem Landgericht bereits im Jahre 1955 seinen Abschluß gefunden hat« \ i \ < Die Kostenentscheidung “beruht auf §§ 225? 209 BEG? § 97 2P0» Schmidt Ascher v„ Werner Scheffler Wüstenberg