Die Ehe der Beteiligten zu 1) und ,2) ist durch Urteil des'Landgerichts in Bochum vom 29» Mai 1951 rechtskräftig geschieden* Zwischen ihnen besteht.Streit über die Wei t erbenut z-ung der ehelichen Wohnung im Hause Jtf-strasse in BflH? Die- geschiedenen Eheleute befinden .sich beide noch in dieser Wohnung* Der Beteiligte zu 1) hat bei dem Amtsgericht in Bochum den Antrag gestellt,;-,-d.hm die Wohnung als alleinigem Mieter zuzusprechen* Die Beteiligte zu 2.) ;hat diesem Anträge widersprochen und sich darauf been , dass, eine gerichtliche Regelung,-nicht statthaft sei,, weil sich die Beteiligten durch schriftliche Abmachung vom 12. Das Gericht könne daher icht zu dem Zwecke der Regelung der Rechtsverhältnisse an er Wohnung angegangen wefdenv; Der Beteiligte zu 1) hat bestritten, dass die Yereinbarurig,- auf hie sich--die Beteiligte zu 2) berufe, eine endgültige und abschließende seit 1 ■ Die 4» Ferienzivilkammer des Landgerichts in Bochum hat diesen Beschluss auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) aufgehoben und den Antrag des Beteiligten zu 1) zurückgewiesen. gehindert» In diesem Beschluss hat der Senat ausgesprfl chen, dass Berienzivilkammern und -senate in Angele genheiten der"freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht zu~:| ständig seien, und dass ihnen solche durch den Geschäff verteilungsplan nicht zugeteilt werden könnten» Der / Verstoss hiergegen bewirke, dass das erkennende Gericlf nicht Vorschriftsmälsig besetzt sei., Das Oberlandes- .j ge rieht" will von diesem Beschluss a'bv/e lohen, es hat | deshalb die Sache gemäss § 28 Abs 2 FOG dem Bundesge-t richtshof vorgelegt» DVO zu dem EheG zu entscheiden hat,, ordnungsgemäss besetzt ist,, wenn die Entscheidung durch eine Ferienzivilkammer ergeht» Die zu treffende Entscheidung bezieht sich auf die Auslegung des § 27 Satz ; 2:.FG-G in Verbindung mit § 55] Ziff 1.ZP0 und § 200 Abs 2 GVG» § 28 Abs 2 PGG ist daher im vorliegenden Fall anwendbar» In Vorlagesachen hat der Bundesgerichtshof aber nicht nur die Rechtsfrage, wegen deren die Sache an ihn verwiesen worden ist,, zu entscheiden, sondern nach § 28 Abs 3 EGG über die weitere Beschwerde selbst» Diese ist in Hausrats- und Wohnungssachen nach der 6» DVO zu dem. 2o In dem Beschluss vom 27» Mai 1952 - IV ZB 33/52 -ist der Senat davon ausgegarigen, dass die Feriensachen in § 200 Abs 2 GVG erschöpfend aufgezählt seien, und dass diese Aufzählung nur Sachen der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit umfasse, Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit aber im Gerichtsverfassungsgesetz, dessen Vorschriften nach § 2 EGGVG nur auf die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit und deren Ausübung Anwendung fänden, nicht erwähnt seien« -Diese be stünden auch während der Gerichtsferien weiter„ Der B Schluss hatcsicti bei diesen Erwägungentauf den Wortlaut des § 10 FGG bezogen, wonach die .Gerichtsferien auf das gerichtliche "verfahren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ohne Einfluss sind«, Gege •die Ansicht des Bundesgerichtshofes sind- im Schrifttum von Schlegelberger (FGG 6= Auf1 Band 2 Schlussanhang D /S 11097). und Bauknecht (DJW 52, 1164) Bedenken erhoben worden,' Schlegelberger stimmt -dem Bundesgeri hof zwar darin zu, dass die Aufzählung der Periensac in § 200 Abs' 2 GVG erschöpfend sei, diese Aufzählung finde jedoch ihre Ergänzung in § 10 PGGi hie Rechtsla sei dieselbe, wenn statt des § 10 PGG in § 200 Abs 2 die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit •Er 5 hinzugefügt wären,-Daraus folge .dann ohne weitere die Zuständigkeit der Perienzivilkammern und -senate für diese Sachen, Bauknecht aaO verweist auf § 202 GVG wonach die Gerichtsferien ohne Einfluss auf die dort, aufgeführten, der streitigen Gerichtsbarkeit zugehörigen Verfahren ohne Einfluss sind. Die unterschiedliche Fassung schliesse es daher nicht aus, auch die nicht in § 200 .Abs 2 GVG erwähnten Verfahren als Feriensachen im Sinne des § 201 GVG anzus Beide Autoren heben als entscheidenden Umstand den he vor, dass keine sachlichen Gründe beständen, die Ange legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit von der Zuständigkeit der Ferienzivilkammern'und -senate aus-zuschliesseh. Verfassungsgesetzes vom 27« Januar 1877 ist vielmehr stillschweigend ohne nähere Maßgabe an diese Gerichte in der durch das Gerichtsverfassungsgesetz geschaffene Verfassung erfolgt (Schlegelberger FGG 6» Aufl Bern 4 vor § 1)» Deshalb dürfen die Länder für den Geltungsbef reich des Gerichtsverfassungsgesetzes die Gerichtsver-’ fassung nicht ändern. Diese Gerichtsverfassung ist sber| auch dann maßgebend, soweit durch Landesgesetze den ordentlichen Gerichten Angelegenheiten der freiwilliger Gerichtsbarkeit übertragen werden (Schlegelberger aaO)if Damit ist trotz der formell nicht aufgehobenen Vor schrill des § 2 EGGVG das Gerichtsverfassungsgesetz nicht mehr« Dass die Vorschriften des' Gerichtsverfassungsgesetzes auch gelten sclieru soweit die ordentlichen Gerichte als solche der hicHtstreitigen Gerichtsbarkeit tätig werden, folgt übrigens schon aus§ Legt man § 10 EGG unter Berücksichtigung dieses durch das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit seit dem li Januar 1900 geschaffenen Rechtszustandes aus, so bestehen keine'hinreichenden Gründe, die nichtstreitigen Sachen aus dem Geschäftsbereich der nach §’201 GVG zugelassenen Eerienzivilkam-mern und Feriensenate auszunehmen'., der deutschen Gerichtsverfassung, wie sie oben dargelegt wurdeo Wie von Schlegelberger aaO und Bauknecht aaO richtig dargelegt wurde, bestehen auch keine inneren Gründe, die es rechtfertigten, diese Verfahren den ausserhalb der Gerichtsferien bestehenden ordentlichen Gerichtsabteilungen vorzubehalten. menhang (Kontinuität) der Rechtspflege zu sichern» Dil se Grundsätze erfahren zwar durch die vom Gesetz zugf| lassene mögliche, wenn auch nicht notwendige, durch Geschäftsverteilungsplan zu treffende Einrichtung vonj Ferienkammern und -Senaten eine gewisse AbSchwächung|| diese ist aber vom Gesetz selbst gewollt und vorges« gewahrt, dass die Einrichtung von Ferienkammern und -i naten zu den Aufgaben des Präsidiums gehört, das die ei forderlichen Bestimmungen im Geschäf tsverteilungsplan^^ zu treffen"hat (RGSt 56, 113)» Können aber selbst Sträjgf Sachen ohne Beschränkung, soweit sie durch Strafkammern oder Strafsenate zu erledigen sind, durch die entsprechenden Ferienspruchkörper der Gerichte erledigt werden so macht weder der Grundsatz der Unabhängigkeit der Rechtspflege noch der der Kontinuität der Rechtsprechung! Die Entscheidung über die weitere Beschwerde des 3 Beteiligten zu l) ist somit davon abhängig, ob der Be-J Schluss des Landgerichts auf einer sonstigen Verletzu dem des materiellen oder des Verfahrensrechts beruht» § 27S$m EGG» Das Landgericht 'hat den Beschluss des Amtsgericht'^« aufgehoben, weil die zwischen den geschiedenen Ehelen-* ten EflHHV sm 12» Oktober 1951 getroffene Vereinbarung, "zu dem Zwecke der Auseinandersetzung" einer auf Grund des.; Wie sich aus dem Wortlaut des § 1 aaO ergibt, setzt die nach der Hausratsverordnung zu treffende Entscheidung voraus, dass sich nach der Scheidung der Ehe die bisherigen Ehe gatten nicht darüber einigen können; wer von ihnen die Wohnung künftig bewohnen und den Hausrat erhalten solle Daraus ist mit dem Beschwerderichter zu entnehmen, dass für ein Verfahren nach der Verordnung kein Platz ist, wenn sich die geschiedenen Ehegatten schon vor Einleitung eines solchen über die Streitpunkte endgültig und •umfassend rechtswirksam geeinigt haben. Der Zweck der in dies em Verfahren-zu treffend en Entscheidung ist, die Rechtsverhältnisse an Ehewohnung und Hausrat nur dann dlurch Rächt er spruch zu regeln, falls eine gütige Einigung, auf die auch noch in dem Verfahren in erster LirJ. denen Ehefrau nicht für dauernd das Recht eingeräumtJg werden sollen, das von ihr bewohnte Zimmer, zu behaltelg es sei nur eine Regelung für die Zeit ihres Wohnens troffen worden, das Recht des Beschwerdeführers, die f| Wohnung für sich allein zu behalten, sei nicht -berühr^ worden» Er, der Beschwerdeführer, habe-auch darauf ni.cj verzichten wollen» Wenn in dem Schriftsatz seines An-4? gericht» Diese lässt eine Verletzung von Rechtsvorschriften oder Denkgesetzen und Erfahrungsregeln nicht| erkennen» Die Richtigkeit der Auslegung ist daher in | dieser Instanz nicht nachprüfbar» Wenn der Beschwer- | de rieht er die Vernehmung des Zeugen nicht fü| der Gerichte» Sie sind an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebundene Das gilt auch für die sogenannten echten Streitverfahren, zu denen das Verfahren nach der Hausratsverordnung gehört (Keidel FGG 5* Aufl Bern 9 und 13 zu § 12')- Wenn der Beschwerderichter ausführt« dass es auf Grund des urkundlich nachgewiesenen Sachverhaltes auf die Vernehmung des Rechtsanwalts NNft-fMÜ nicht ankomme, so ist die Nichtberücksichtigung des Beweisantrags rechtlich nicht zu beanstanden (Keidel aaO Bern 5 c zu § ,27), zu demal,, aus der.-vöw Auch sonst ist gegen das vom Beschwerdegericht beachtete Verfahren aus Eeehtsgründen nichts zu erinnern« Es sind Eier zwar im Gegensatz zu..dem früher zwischen den Betelligten arhängig gewesenen Verfahren II 15 -die Vermieter za. Auf diesem Vers toss beruht die: ergangene Entscheidung nicht, da sie den Antrag des Beschwerdeführers abgelehnt und eine Regelung der Rechtsverhältnisse an der Eonnung nicht vergenom.
'pur das Fachs chi agerwerk ! 9 ^
Pur die Amtliche Sammlung! J
Gesetz! PGG § 10$ GVG §§ 200, 202
P.echtssatz:Ferienkammern und Feriensenate sind zur
Bearbeitung von Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig. Der in dem'Beschluss vom 27. Mai 1952 (BGEZ 6, 193) eingenommene gegenteilige Standpunkt wird aufgegeben,
Aktenzeichens IY ZB 87/52
Beschluss des BGH vom 10, Februar 1953 LG Bochum
Zivilsenat des Bunde iitere Beschwerde des :hluss der 4» Ferienz Bochum vom 16, Juli >atspräsidenten Schmi Baske. I)r„v,Werner u 10o Februar 1953
IV ZB 87/52
In der Ehewohnungssache
f, an der beteiligt
der geschiedenen Eheleute sind? . •
1) der gescho Ehemann, Klempnermeister Paul B{
Antragsteller,
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Br.
2) die gescho Ehefrau, Frau Gerda E'
gehe S
in Bl
Is'tr,
Antragsgegnerin,
VerfahrensbevolImächtigte: Rechtsanwälte
und
3) als Hauseigentümer und Vermieter: Erbengemeinschaft Oflgm z-Kdo vo Erau Therese GfB lr3l
hat der sofortige w gen den Bes( gerichts in kung des Sena ter Ascher, Ra Sitzung vom 10„
beschlossen:
esgerichtshcfs auf die s Beteiligten zu 1) ge-enzivilkammer des Land-i 1952 unter Mitwir-dt und der Bundesrich-und Scheffler in der
Die sofortige wei
eschwerde wird auf Kosten-
des Beschwerdeführers züfückgewiesen.
Die Ehe der Beteiligten zu 1) und ,2) ist durch Urteil des'Landgerichts in Bochum vom 29» Mai 1951 rechtskräftig geschieden* Zwischen ihnen besteht.Streit über die Wei t erbenut z-ung der ehelichen Wohnung im Hause Jtf-strasse in BflH? das einer von ,Frau Therese
dh BfHHB vertretenen Erbengemeinschaft G-IJBBge-ört.« Die- geschiedenen Eheleute befinden .sich beide noch in dieser Wohnung* Der Beteiligte zu 1) hat bei dem Amtsgericht in Bochum den Antrag gestellt,;-,-d.hm die Wohnung als alleinigem Mieter zuzusprechen* Die Beteiligte zu 2.) ;hat diesem Anträge widersprochen und sich darauf been , dass, eine gerichtliche Regelung,-nicht statthaft sei,, weil sich die Beteiligten durch schriftliche Abmachung vom 12. Oktober 1951 endgültig überdie Benutzung der Wohnung geeinigt hätten. Das Gericht könne daher icht zu dem Zwecke der Regelung der Rechtsverhältnisse an er Wohnung angegangen wefdenv; Der Beteiligte zu 1) hat bestritten, dass die Yereinbarurig,- auf hie sich--die Beteiligte zu 2) berufe, eine endgültige und abschließende seit 1 ■
Das Amtsgericht in Bochum hat durch Beschluss vom 18. März 1952 dem Anträge des geschiedenen Ehemanns
entsprochen und ihm die Wohnung -im Hause viMH-trasse Uff in B(MMHI als alleinigem Mieter -zugesprochen und der geschiedenen Ehefrau aufgegeben, die Wohnung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu räumen. Die 4» Ferienzivilkammer des Landgerichts in Bochum hat diesen Beschluss auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) aufgehoben und den Antrag des Beteiligten zu 1) zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der geschiedene Ehemann sofortige weitere Beschwerde eingelegt,
Das Oberlandes ge rieht in Hamm möchte über diese :!f|
weitere Beschwerde sachlich entscheiden, es sieht siel
jedoch darin durch den Beschluss des •Bunä’esg'erichts- 'lg
hofs vom 27* Mai 1952 - IV ZB 33/52 (BG-HZ 6, 193) JS
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gehindert» In diesem Beschluss hat der Senat ausgesprfl
chen, dass Berienzivilkammern und -senate in Angele genheiten der"freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht zu~:| ständig seien, und dass ihnen solche durch den Geschäff verteilungsplan nicht zugeteilt werden könnten» Der / Verstoss hiergegen bewirke, dass das erkennende Gericlf nicht Vorschriftsmälsig besetzt sei., Das Oberlandes- .j ge rieht" will von diesem Beschluss a'bv/e lohen, es hat | deshalb die Sache gemäss § 28 Abs 2 FOG dem Bundesge-t richtshof vorgelegt»
einer
zeichneten Angelegenheiten betrifft, von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abweichen.will» Die Präge, die das Oberlandesgericht in einem dem Beschluss des Bundesgerichtshofs entgegengesetzten Sinn entscheiden möchte , ist -die, ob das 'Landgericht, das nach § 19 Abs
■ :•'tv‘l'’;1'U;• ?vUvu^1 -Y1 '■..».-/U/v c.-v'.U;<
2 FGG über .die Beschwerde gegen eine Verfügung 'de'ß Amtsgerichts in Sachen nach der 6. DVO zu dem EheG zu entscheiden hat,, ordnungsgemäss besetzt ist,, wenn die Entscheidung durch eine Ferienzivilkammer ergeht» Die zu treffende Entscheidung bezieht sich auf die Auslegung des § 27 Satz ; 2:.FG-G in Verbindung mit § 55] Ziff 1.ZP0 und § 200 Abs 2 GVG» § 28 Abs 2 PGG ist daher im vorliegenden Fall anwendbar»
In Vorlagesachen hat der Bundesgerichtshof aber nicht nur die Rechtsfrage, wegen deren die Sache an ihn verwiesen worden ist,, zu entscheiden, sondern nach § 28 Abs 3 EGG über die weitere Beschwerde selbst» Diese ist in Hausrats- und Wohnungssachen nach der 6» DVO zu dem. EheG statthaft», obwohl § 14 dieser Verordnung sich über ihre Zulässigkeit nicht - ausspricht (ißGHZ 5? 39 ß$7). Sie ist im vorliegenden Fall auch formund fristgerecht eingelegt worden, so dass sie auch sach-1j 0b beschieden werden kaiml
2o In dem Beschluss vom 27» Mai 1952 - IV ZB 33/52 -ist der Senat davon ausgegarigen, dass die Feriensachen in § 200 Abs 2 GVG erschöpfend aufgezählt seien, und dass diese Aufzählung nur Sachen der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit umfasse, Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit aber im Gerichtsverfassungsgesetz, dessen Vorschriften nach § 2 EGGVG nur auf die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit und deren Ausübung Anwendung fänden, nicht erwähnt seien«
Er hat daraus den Schluss gezogen, dass der Geschäf bereich der nach § 202 GVG gebildeten Ferienkammern und -senate Angelegenheiten der freiwilligen Gericht barkeit nicht umfasse und auch während der Gerichts-ferien von den sonst nach dem auf Grund des §63 GVG aufgestellten Geschäftsverteilungsplan; zuständigen Zi vilkammern ' und -Senaten zu erledigen s feien,?' -Diese be stünden auch während der Gerichtsferien weiter„ Der B Schluss hatcsicti bei diesen Erwägungentauf den Wortlaut des § 10 FGG bezogen, wonach die .Gerichtsferien auf das gerichtliche "verfahren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ohne Einfluss sind«, Gege •die Ansicht des Bundesgerichtshofes sind- im Schrifttum von Schlegelberger (FGG 6= Auf1 Band 2 Schlussanhang D /S 11097). und Bauknecht (DJW 52, 1164) Bedenken erhoben worden,' Schlegelberger stimmt -dem Bundesgeri hof zwar darin zu, dass die Aufzählung der Periensac in § 200 Abs' 2 GVG erschöpfend sei, diese Aufzählung finde jedoch ihre Ergänzung in § 10 PGGi hie Rechtsla sei dieselbe, wenn statt des § 10 PGG in § 200 Abs 2 die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit •Er 5 hinzugefügt wären,-Daraus folge .dann ohne weitere die Zuständigkeit der Perienzivilkammern und -senate für diese Sachen, Bauknecht aaO verweist auf § 202 GVG wonach die Gerichtsferien ohne Einfluss auf die dort, aufgeführten, der streitigen Gerichtsbarkeit zugehörigen Verfahren ohne Einfluss sind. Dieselbe Formulie sei auch in § 10 PGG gewählt. Beide Formulierungen be sagten dasselbe. Das Wesen der Feriensache bestehe da dass "die Gerichtsferien auf sie .ohne Einfluss seien!1 Die unterschiedliche Fassung schliesse es daher nicht aus, auch die nicht in § 200 .Abs 2 GVG erwähnten Verfahren als Feriensachen im Sinne des § 201 GVG anzus Beide Autoren heben als entscheidenden Umstand den he vor, dass keine sachlichen Gründe beständen, die Ange legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit von der
Zuständigkeit der Ferienzivilkammern'und -senate aus-zuschliesseh. Sie verweisen auch auf die abweichende Praxis der deutschen Gerichte *
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Der Senat vermag sich nach erneuter Überprüfung der Präge diesen Bedenken nicht zu verschliessen. Zwar ist dem Wortlaut der einschlägigen Vorschriften eine entscheidende Bedeutung nicht beizulegen? aus gleicher Wortfassung können sich verschiedene Polgerungen ergehen. Ausschlaggebend, kann nur die Entstehungsgeschichte der Gesetze und ihr -Sinn und Zweck sein. Wenn § 200 Abs 2 und § 202 GVG (§§ 202 und 204 in der ursprünglichen Zählung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877) als Feriensachen nur Angelegenheiten der streitigen Gerichtsbarkeit aufführen; seist dies dadurch bedingt* dass das Gerichtsverfassungsgesetz nach dem bis zu dem h Januar 1900 geltenden Rechtszustand nach § 2 EGGVG nur auf ordentliche streitige Gerichtsbarkeit und ihre Ausübung Anwendung fand. Das Verfahren in-Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit blieb der Isndesgesetzlicben Regelung überlassen. Wie in der amtliohen.Begründung zu dem Gerichtsver- • fassungsgesetz (Hahn* Materialien 1879 S 25) ausgeführt w.ird3 hat der Gesetzgeber absichtlich davon abgesehen; die Gerichtsverfassung für Angelegenheiten der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit zu regeln. Es sei zwar wünschenswert. so wird dort ausgeführt? den Entwurf des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht auf die streitige Gerichtsbarkeit zu beschränken. Davon sei jedoch abgesehen worden; weil bei der Verschiedenheit des materiellen Rechts in den einzelnen Bundesstaaten der Erweiterung des Entwurfes zu einein allgemeinen Gerichtsverfassungsgesetz unüberwindliche Schwierigkeiten entgegengestanden hätten. .Soweit in der Seit vor' dem 1. Januar 1900 die durch
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das Gerichtsverfassungsgesetz geschaffenen Gerichte zur Erledigung von Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig waren, beruht dies auf der? durch § 4 EGGVG zugelassenen Gesetzgebung-der Bundes! Staaten, soweit nicht durch einzelne Beichsgesetze diese Gerichte für zuständig erklärt waren»
Dieser Rechtszustand ist durch da-s Inkrafttreten|;'7lp
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des Bürgerlichen Gesetzbuches und des .Gesetzes über d-lSBi Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom'.«
17» Mai 1898 wesentlich geändert worden» Durch dieses Lfj Gesetz, wurde nunmehr das Verfahren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit sie den Gerichten durch Reichsgesetz übertragen sind, reichsrechtlich geregelt» Im Geltungsbereich ■ dieses Gesetzes|gj| wurden die Geschäfte der nichtstreitigen Gerichtsbar-lceit den durch das Gerichtsverfassungsgesetz geschaf- \'j$m fenen Gerichten übertragen (§§ 19 Abs 2, 28 Abs 1, 35»Jg§
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GVG)» Der Gesetzgeber hat dabei da- q
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„von abgesehen;, für die ;hichtstreitig'e Gerichtsbarkeit i besondere Gericht«?verfassungsbestimmungen zu treffen, | die Überweisung an die Gerichtsanstalten des Gerichts»! Verfassungsgesetzes vom 27« Januar 1877 ist vielmehr stillschweigend ohne nähere Maßgabe an diese Gerichte in der durch das Gerichtsverfassungsgesetz geschaffene Verfassung erfolgt (Schlegelberger FGG 6» Aufl Bern 4 vor § 1)» Deshalb dürfen die Länder für den Geltungsbef reich des Gerichtsverfassungsgesetzes die Gerichtsver-’ fassung nicht ändern. Diese Gerichtsverfassung ist sber| auch dann maßgebend, soweit durch Landesgesetze den ordentlichen Gerichten Angelegenheiten der freiwilliger Gerichtsbarkeit übertragen werden (Schlegelberger aaO)if Damit ist trotz der formell nicht aufgehobenen Vor schrill des § 2 EGGVG das Gerichtsverfassungsgesetz nicht mehr«
auf die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit. und ihre Ausübung beschränkt. Dass die Vorschriften des' Gerichtsverfassungsgesetzes auch gelten sclieru soweit die ordentlichen Gerichte als solche der hicHtstreitigen Gerichtsbarkeit tätig werden, folgt übrigens schon aus§
30 FGG. Hiernach erfolgt die Entscheid ung über Beschwerden bei den Landgerichten.hurch ve i fi e Zivilkammer oder eine Kammer für 'Handelssachen^ bei den Oberlandes- -geriehten und dem Bundesgerichtshof durch e i n e n Zivilsenat. Es wird damit die Anw endbarkei t der Vorschriften des Gerichtsverfassudgsgesetzes über die Organisation dieser Gerichte und die Verteilung der Geschäfte unter ihre einzelnen Abteilungen (§§63 ff GVG) vorausgesetzt .
Legt man § 10 EGG unter Berücksichtigung dieses durch das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit seit dem li Januar 1900 geschaffenen Rechtszustandes aus, so bestehen keine'hinreichenden Gründe, die nichtstreitigen Sachen aus dem Geschäftsbereich der nach §’201 GVG zugelassenen Eerienzivilkam-mern und Feriensenate auszunehmen'., § io FGG :ist vielllv mehr so zu verstehen, als ob er in dem Gerichtsverfassungsgesetz selbst stünde. Dass er. dort: nicht..eihge-fügt ist, 'beruht auf der geschichtlichen Entwicklung . der deutschen Gerichtsverfassung, wie sie oben dargelegt wurdeo Wie von Schlegelberger aaO und Bauknecht aaO richtig dargelegt wurde, bestehen auch keine inneren Gründe, die es rechtfertigten, diese Verfahren den ausserhalb der Gerichtsferien bestehenden ordentlichen Gerichtsabteilungen vorzubehalten. Die Vorschriften der §§ 63 ff GVG beruhen auf dem Grundgedanken, die Unabhängigkeit der Gerichte gegen Einwirkungen der Justizverwaltungen zu sichern.und die Stetigkeit sowie den inneren Zusam-
menhang (Kontinuität) der Rechtspflege zu sichern» Dil se Grundsätze erfahren zwar durch die vom Gesetz zugf| lassene mögliche, wenn auch nicht notwendige, durch Geschäftsverteilungsplan zu treffende Einrichtung vonj Ferienkammern und -Senaten eine gewisse AbSchwächung|| diese ist aber vom Gesetz selbst gewollt und vorges«
Die richterliche Unabhängigkeit ist aiich hier dadurch! gewahrt, dass die Einrichtung von Ferienkammern und -i naten zu den Aufgaben des Präsidiums gehört, das die ei forderlichen Bestimmungen im Geschäf tsverteilungsplan^^ zu treffen"hat (RGSt 56, 113)» Können aber selbst Sträjgf Sachen ohne Beschränkung, soweit sie durch Strafkammern oder Strafsenate zu erledigen sind, durch die entsprechenden Ferienspruchkörper der Gerichte erledigt werden so macht weder der Grundsatz der Unabhängigkeit der
Rechtspflege noch der der Kontinuität der Rechtsprechung! eine abweichende Behandlung der durch § 10 FGG als eil/kl bedürftig anerkannten nichtstrei tigen Verfahren not wen-dig» Der in dem Beschluss vom 27. Mai 1952 - IV ZR 33/5.2 ; eingenommene Standpunkt wird daher aufgegeben»
.III»
Die Entscheidung über die weitere Beschwerde des 3 Beteiligten zu l) ist somit davon abhängig, ob der Be-J Schluss des Landgerichts auf einer sonstigen Verletzu dem des materiellen oder des Verfahrensrechts beruht» § 27S$m EGG» Das Landgericht 'hat den Beschluss des Amtsgericht'^« aufgehoben, weil die zwischen den geschiedenen Ehelen-* ten EflHHV sm 12» Oktober 1951 getroffene Vereinbarung, "zu dem Zwecke der Auseinandersetzung" einer auf Grund des.; .§ 1 der 6, DVO zu dem EheG (Hausratsverordnung - HausrVO i-entgegensteheo Das Beschwerdegericht führt hierzu aus^f nach § 1 der HausrVO regele der Richter auf Antrag di
Rechtsverhältnisse an derWohnung, wenn sich die bisherigen Ehegatten nach der Scheidung -nicht darüber ein! gen könnten,, wer von .ihnen die Ehewohnung künftig bewohnen solle„
Die Ausführungen treffen rechtlich zu. Wie sich aus dem Wortlaut des § 1 aaO ergibt, setzt die nach der Hausratsverordnung zu treffende Entscheidung voraus, dass sich nach der Scheidung der Ehe die bisherigen Ehe gatten nicht darüber einigen können; wer von ihnen die Wohnung künftig bewohnen und den Hausrat erhalten solle Daraus ist mit dem Beschwerderichter zu entnehmen, dass für ein Verfahren nach der Verordnung kein Platz ist, wenn sich die geschiedenen Ehegatten schon vor Einleitung eines solchen über die Streitpunkte endgültig und •umfassend rechtswirksam geeinigt haben. Der Zweck der in dies em Verfahren-zu treffend en Entscheidung ist, die Rechtsverhältnisse an Ehewohnung und Hausrat nur dann dlurch Rächt er spruch zu regeln, falls eine gütige Einigung, auf die auch noch in dem Verfahren in erster LirJ. hinzuwirken-1st- (•§' 13 Ab's 2). nicht besteht = Dies entspricht auch der in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Ansicht (Hoffmann-Stephan EheG Bern 2 B zu § l 6, DVO zu dem EheG Seite 428 mit Hachweisungen). Besteht Streit darüber, cd eine solche Einigung abgeschlossen ist oder ob sie rechtswirksam ist, so ist auch darüber im Verfahren nach der HausrVC zu befinden (so die herrschende Meinung gegen OLG Celle in MJW 47/8, 59 i)o
■Hiergegen erhebt die weitere Beschwerde auch keine Einwendungen, sie vertritt; jedoch den Standpunkt, das Landgericht habe zu Unrecht das Vorliegen einer end- ■ gültigen Vereinbarung bejaht. Der Beschwerdeführer hat in den beiden Vorinstanzen geltend gemacht, durch die Vereinbarung vom 12*' Oktober 1951 habe seiner geschie-
denen Ehefrau nicht für dauernd das Recht eingeräumtJg werden sollen, das von ihr bewohnte Zimmer, zu behaltelg es sei nur eine Regelung für die Zeit ihres Wohnens troffen worden, das Recht des Beschwerdeführers, die f| Wohnung für sich allein zu behalten, sei nicht -berühr^ worden» Er, der Beschwerdeführer, habe-auch darauf ni.cj verzichten wollen» Wenn in dem Schriftsatz seines An-4? waits vom .4» September 1951 (Bl 25 der Akten II 45 - :m ausgeführt werde,.die Regelung, wie sie.zur Zeit beste: sei "für die Dauer" getroffen, so sei diese Bemerkung! einen Inf orma.t ionsfehl er oder um einr.Versehen des Verfassers 'des Schriftsatzes, des Rechtsanwalts in (/////§ zurückzuführen., Er, der Beschwerdeführer, ha' niemals, auch beim Abschluss der Vereinbarung nicht, n den Willen gehabt, eine Dauerregelung zu treffen» Der Beschwerdeführer hat sich für sein Vorbringen auf das Zeugnis des Rechtsanwalts 0HHNMI berufen.
Das Beschwerdegericht hat den Vertrag vom 12. 0k-:| tober 1951 dahin ausgelegt, dass durch ihn der Ehefrau! E—i das von ihr bewohnte Zimmer endgültig zugewiesen werden sollte» Was der Beschwerdeführer hierge-lj gen vorbringt, richtet sich gegen die. tatsächliche und;| der Nachprüfung in diesem Rechtszug weitgehend entzo- | gene Würdigung des Vertragsinhalts durch das Beschwerde! gericht» Diese lässt eine Verletzung von Rechtsvorschriften oder Denkgesetzen und Erfahrungsregeln nicht| erkennen» Die Richtigkeit der Auslegung ist daher in | dieser Instanz nicht nachprüfbar» Wenn der Beschwer- | de rieht er die Vernehmung des Zeugen nicht fü|
notwendig erachtete, so kann auch darin eine Gesetzes- ! Verletzung nicht gesehen werden» Der umfang der Bev/eis| aufnahme in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts^! barkeit steht nach § 12 EGG im pflichtgemässen Ermesse'!
der Gerichte» Sie sind an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebundene Das gilt auch für die sogenannten echten Streitverfahren, zu denen das Verfahren nach der Hausratsverordnung gehört (Keidel FGG 5* Aufl Bern 9 und 13 zu § 12')- Wenn der Beschwerderichter ausführt« dass es auf Grund des urkundlich nachgewiesenen Sachverhaltes auf die Vernehmung des Rechtsanwalts NNft-fMÜ nicht ankomme, so ist die Nichtberücksichtigung des Beweisantrags rechtlich nicht zu beanstanden (Keidel aaO Bern 5 c zu § ,27), zu demal,, aus der.-vöw R vr
schwerdeführer durch die Vernehmung des Zeugen iMMH WKS unter Beweis gestellte Tatsache nicht zwingend folgt, die Parteien hätten bei Unterzeichnung des Vertrages vom 12° Oktober 1951 eine endgültige Regelung nicht treffen wollen«
Auch sonst ist gegen das vom Beschwerdegericht beachtete Verfahren aus Eeehtsgründen nichts zu erinnern« Es sind Eier zwar im Gegensatz zu..dem früher zwischen den Betelligten arhängig gewesenen Verfahren II 15 -die Vermieter za. dem Verfahren rieht berangezoger. werden (a§ 7 und 13 -Abs 2 HausrVO). Auf diesem Vers toss beruht die: ergangene Entscheidung nicht, da sie den Antrag des Beschwerdeführers abgelehnt und eine Regelung
der Rechtsverhältnisse an der Eonnung nicht vergenom.
men hat« Es verbleibt daher bei dem bestehenden Rechts--•zustand« In die Rechte des Vermieters ist nicht einge-griffen« Es kann daher dahingestellt bleiben, c'b der Beschwerdeführer überhaupt rügen kann, • dass das e inem anderen Beteiligten zu gewährende rechtliche Gehör nicht gewährt worden ist«
Aus diesen Gründen war, wie geschehen, zu erk Die Kost enent sehe id urig beruht auf § 20 HausrVÖ
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