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BGH

Gericht: BGH

Denn Eheleute ein., Genieinschaftsdepot in der Form des Oder- Depots errichtet hatten/ so können die Rechte für den einen "oder” den .anderen Ehegatten :anerkannt werden., gemacht anerkannt» Gegen diesen-der Prüfstelle am 9.-8,1951 zugestellten Beschluß hat das Aufsichtsamt für Banken in Berlin am 4,9.-1951 sofortige Beschwerde eingelegt» Es- hält eine Anerkennung der Beehre auf mehrere DepotInhaber für zulässig und demgemäß die weitere Aufklärung der Eigentumsverhältnisse am Depot nicht für erforderlich., wenn die Anmeldung von allen früheren DepotInhabern vorgenommen' und die Anerkennung für alle beantragt wird» Jedoch hält die Beschwerde für.unerlässlich, daß bei einem Oder-Depot und einer entsprechenden Anmeldung alle in Präge kommenden Inhaber des Depots unzweifelhaft ihren Willen bekundet haben, auch bei der Anmeldestelle wieder ein gemeinschaftliches Depot mit selbständiger Verfügungsberechtigung für jeden der Beteiligten zu begründen,, Nach dieser Richtung vermißt die Beschwerde ausreichende Feststellungen■in dem.angefochtenen Be- Denn die Gründe des angefochtenen Beschlusses lassen trotz ihrer formularmässigen Abfassung doch so viel erkennen, daß die, Kammer für Wertpapierbereinigung sich ihre Überzeugung.auf Grund der von der Anmeldestelle eingereichten Bankunterlagen gebildet hatPur die Präge,' wer angemeldet hat,, ergibt sich aus diesen Unterlagen, daß im AnmeldeVordruck A als Anmelder "Kurt S— oder Frau FflM" (genannt ist g und daß beide .Eheleute die zu den Akten gebrachte, eidesstattliche Versicherung über den Erwerb der Papiere unterschrieben haben. Stimmung ist in Verbindung mit den §§ 14., 1c, 27 WB zu entnehmen, daß grundsätzlich festgestellt werden muß, wer am L10«1949 Eigentümer der kraftlos gewordenen Wertpapiere war« Das hat der Senat schon in seinem Beschluß vom 13o7«1951 näher aus ge führt« Dar< wird verwiesen« Denn dann wird nicht festgestellt, wer Eigentümer ist« Bei Gemeinschaftsdepots von Eheleuten sind die Eigentumsverhältnisse an dem Depot in der Regel nicht ohne weiteres ersichtlich« Häufig errichten Eheleute auch dann, wenn nur einer von ihnen Eigentümer ist, ein Gerneinschaftsdepot, um für den anderen zu Lebzeiten oder besonders auch, nach ee^ ±33 0 3es Elgert. u führen kann, Miteigentum nach Bruchteilen anzunei Bas würde nicht ausreichen, wenn mit.einer Aner-.nung auf den einen oder den anderen;Depotinhaber Eigentum und ein Verfügungsrecht jedes Beteiligten .sichtlich des ganzen Depots festgestellt werden'so! Mit Recht hat die Beschwerdeführende Bankaufsichts behörde,hervorgehoben, daß diese Frage 'von dem Beschluß des Senats vom 13/« 7> 1951 nicht mit erfasst wird« Denn bei einer dort für zulässig erklärten Anerkennung auf die unbekannten Erben eines nach dem 1*1„1945 verstorbenen Erblassers steht fest, daß diese Erben in ihrer Gesamtheit am lvlO«1949 Eigentümer der Wertpapiere waren, und es bedarf nur noch der Ermittlung, wer zu dem so abgegrenzten Personenkreis gehörte Der Beschluß hält sich daher jedenfalls insoweit im Rahmen des Gesetzes, als die .Rechte doch für die wenn auch im einzelnen unbekannten Eigentümer anerkannt werden* - Bei einer Anerkennung für den einen oder den anderen Berechtigten bleibt dagegen offen, wer von beiden der Eigentümer•ist oder ob sie es. Davon ist auch in diesem Falle auszugehen® Prüft man unter diesem Gesichtspunkt die Frage, ob ein Oder-Depot, das Eheleute für sich bei einer Bank errichtet ' jetzt if ihren Antrag in der gleichen form wieder für sie anerkannt werden kann, so zeigt sich, daß aus dem Sinn , und' Zweck:, des Uer t pap.ierbereinigungs-.verfahrens keine Bedenken,gegen eine solche Anerkennung erhoben werden können® Denn da die Eheleute mit'ihrem. 496) c Jedoch sind für die Palle, in de-• nen das Depot.bei einer geschlossenen Ostbank errichtet warn Bedenken erhoben worden, weil der Inhalt des Depo trer träges mit der Ostbank nicht bekannt sei und deshalb nicht festgestellt werden könne, wie die Eigentumsverhältnisse und die Verfügungsbefugnisse, an dem Depot geregelt waren.. Diese Bedenken greifen aber nicht durch» Wenn in den Fällen, in denen das Depot bei einer Anmeldestelle errichtet war, eine Anerkennung für den. So wie in jenen Beschluß zu prüfen warv ob es* der Anmeldestelle überlassen bleiben kann, seiest feStaustellen« wer die berechtigten unbekannten Erben sind-, muß hier untersucht over den 5 ob es in Sinne des Gesetzes liegt, wenn die Anmeldestelle.die Gutschrift bei einem Oder-Depot für Ehegatten'in der Fern erteile- daß zwar beide genannt-werden, aber die Gutschrift auf den einen, oder den anderen lautete Im Barkwerkehr ist die Errichtung von Oder-Depots durch Eheleute allgemein zugelassen und üblich« Die Bank wird dabei in der Regel darüber, wer im Innenverhältnis -der Eheleute Eigentümer des Depots ist, gar nicht unterrichtet. Damit ist-die Anmeldestelle .hinre chend geschützt, auch wenn der Inhalt des Depotvertr ges mit der ursprünglichen Depotbank unbekannt ist, Voraussetzung ist jedoch, 'wie auch die BankaufSichtsbehörde anerkennt, daß beide-Eheleute die Anerkennung als Oder-Depot beantragt haben.

FeststellungAnerkennungAnmeldestelleBeschlußEhegatteDepotEigentümerEheleute

Volltext der Entscheidung

Denn Eheleute ein., Genieinschaftsdepot in der Form des Oder- Depots errichtet hatten/ so können die Rechte für den einen "oder” den .anderen Ehegatten :anerkannt werden., .ohne daß es der Aufklärung der Eigentumsverhältnisse bedarf o	'	■; :
E 87/51 anuar IS52
gemacht anerkannt» Gegen diesen-der Prüfstelle am 9.-8,1951 zugestellten Beschluß hat das Aufsichtsamt für Banken in Berlin am 4,9.-1951 sofortige Beschwerde eingelegt» Es- hält eine Anerkennung der Beehre auf mehrere DepotInhaber für zulässig und demgemäß die weitere Aufklärung der Eigentumsverhältnisse am Depot nicht für erforderlich., wenn die Anmeldung von allen früheren DepotInhabern vorgenommen' und die Anerkennung für alle beantragt wird» Jedoch hält die Beschwerde für.unerlässlich, daß bei einem Oder-Depot und einer entsprechenden Anmeldung alle in Präge kommenden Inhaber des Depots unzweifelhaft ihren Willen bekundet haben, auch bei der Anmeldestelle wieder ein gemeinschaftliches Depot mit selbständiger Verfügungsberechtigung für jeden der Beteiligten zu begründen,, Nach dieser Richtung vermißt die Beschwerde ausreichende Feststellungen■in dem.angefochtenen Be-
Pr au ±
s c n w erde z ur u c kw e i s e r.
Der Senat hat.in seinem Beschluß vom li.7.1951 (IV Z3 28/51 - BGHZ 3, 123 = WM 51h-595 - UW 51,
882). entschieden, daß im Palle der sofortigen Be- *11 ■schwende nach § 34 .WBG eine Vorlage .an den Bundesgerichtshof 'gemäß § 28 Abs 2 PGG möglich ist.. Auf die-: se Ausführungen, an denen der Senat festhält, wird
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verwiesen. Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 54 Abs 3, 34 WBG.zulässig. Sie erweist sich jedoch als unbegründet..	3
Das Beschwerdeführende Aufsichtsamt für Banken greift den Beschluß der Kammer für Wertpapierbereinigung an, weil er keine ausreichenden Peststellungen darüber enthalte, daß beide Ehegatten die Anmeldung
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vorgenommen haben. Diese Rüge ist nicht gerechtfertigt. Denn die Gründe des angefochtenen Beschlusses lassen trotz ihrer formularmässigen Abfassung doch so viel erkennen, daß die, Kammer für Wertpapierbereinigung sich ihre Überzeugung.auf Grund der von der Anmeldestelle eingereichten Bankunterlagen gebildet hatPur die Präge,' wer angemeldet hat,, ergibt sich aus diesen Unterlagen, daß im AnmeldeVordruck A als Anmelder "Kurt S— oder Frau FflM" (genannt ist g und daß beide .Eheleute die zu den Akten gebrachte, eidesstattliche Versicherung über den Erwerb der Papiere unterschrieben haben. Dies hat die Kammer für hertpapierbereihigung.ersichtlich dahin gewürdigt, 'daß beide Eheleute :die;.Anerkennung als Oder-Depot,-; -erstreben,;: wie auch,das vorlegende Kammergericht an.-., genommen hat.,Die Feststellung, die das Aufsichts-■amt für "Banken vermisst, ist."demnach aus der. .Bezug-; -
Die Beschwerde nötigt aber zu einer grundsätzlichen Entscheidung darüber« oh überhaupt eine solche Anerkennung auf mehrere Depotinhaber möglich- ist« Dabei ist die■Drage entsprechend:dem hier.gegebenen ; Sachverhalt darauf zu beschränken, ob dies dann zulässig ist, wenn es sich um ein Oder-Depot für Eheleute handeltj für das jetzt beide Eheleute wieder die Anerkennung als Oder-Depot beantragt haben«
Die Zweifel .gegen ctie Zulässigkeit • einer soich Anerkennung ergeben sich aus § 21 WBGV Au? dieser B. Stimmung ist in Verbindung mit den §§ 14., 1c, 27 WB zu entnehmen, daß grundsätzlich festgestellt werden muß, wer am L10«1949 Eigentümer der kraftlos gewordenen Wertpapiere war« Das hat der Senat schon in seinem Beschluß vom 13o7«1951 näher aus ge führt« Dar< wird verwiesen«
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. Von diesem, die-Wertpapierbereinigung beherrschenden Grundsatz wird abgewichen, wenn die Rechte für den einen ''oder" den anderen Ehegatten als Depotinhaber anerkannt'.werden« Denn dann wird nicht festgestellt, wer Eigentümer ist« Bei Gemeinschaftsdepots von Eheleuten sind die Eigentumsverhältnisse an dem Depot in der Regel nicht ohne weiteres ersichtlich« Häufig errichten Eheleute auch dann, wenn nur einer von ihnen Eigentümer ist, ein Gerneinschaftsdepot, um
 für den anderen zu Lebzeiten oder besonders auch, nach ee^ ±33 0 3es Elgert. >iers ei3 “e cf cg-ogsreeht :j. oe-g_ ei iao _e ~sic i" eir.e f er rr_u ndenateuer-pflichtige Vollmacht zu vermeiden., rag zur Errichtung von Oder-Depots geführt kace:u lei einem Oder-Depot wird dabei regelmässig ein selbständiges Verfügunsere ehe für jeden Ehegatten gerollt sein, während bei einem Lord-Depot zweifelhaft sein kenn, ob mar ein ge--.3 e i n s a"3.e s 7e r f ügun g sr e oh b b e e t e k e n s o 11 o ä e r o b j e d e r Dnegatre selbständig verfügen kann, liter das Innermer-käitnis de.r Depotinhaber aneinander.; insbesondere darüber i wer von ihnen Eigentümer der im Depot liegenden Wertpapiere ist, gibt jedenfalls die Errichtung des Depo tws als Cd er-Depot in der Hegel keinen Aufschluss..,
1)i e be sei;wordef ührerde Bankauf si oh■ c sbehärde steil
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a ar Erwä.gung, ob f ür t a s üe rap ap i e rb er e i ni swingsve r-fahreit schon aus § 1006 1GB in Verbindung mit § 1?
Abs 2, § 01 Abs 1 ITr 4 Sara 2 und 0 21 Abs 2 77BG eine Vermutung dafür au entnehmen toi, dal keime Depotin-habor Eigentümer im Sinne des DEC- sirwu Demgegenüber irrst das Cberlanoesgeriont münehern in seinen Beschluß vom ?hwju 1951 (Vh 51 ? 751} darauf hingewiesen,, dal die Bestimmung des } 1006 1GB hier nicht für Anwendung kommen könne., weil gerichtebekannt sei, daß diese Vermutung bei Gemeinschaftsdopots von Eheleuten gerade r 1. c h t. c e g r Lin des sei., Eie s 1 e d e n h e n ist b e r e c h t i g t,
r-J 0 Vv Ci i 0 0	],“	0 g -0 rW y- TT -g 0 C; 0 ~-3 0 g Q 3 j ’-W 0 h 0 G) Q Y*T ^ Q p OE D_ Q in -f-	F]i	ll	—
z elf all unter Umständen die Verrsutung ans § 1006 103 Plata greifen harm. Zu beachten wäre aber auch, daß 3 1006 1G-1 im Hinblick auf 7.74-1 1G03 in der Eegel nur
u führen kann, Miteigentum nach Bruchteilen anzunei Bas würde nicht ausreichen, wenn mit.einer Aner-.nung auf den einen oder den anderen;Depotinhaber Eigentum und ein Verfügungsrecht jedes Beteiligten .sichtlich des ganzen Depots festgestellt werden'so!
Es bedarf deshalb d Stellung des Eigentums f
Fällen des Oder-Depots f
Mit Recht hat die Beschwerdeführende Bankaufsichts behörde,hervorgehoben, daß diese Frage 'von dem Beschluß des Senats vom 13/« 7> 1951 nicht mit erfasst wird« Denn bei einer dort für zulässig erklärten Anerkennung auf die unbekannten Erben eines nach dem 1*1„1945 verstorbenen Erblassers steht fest, daß diese Erben in ihrer Gesamtheit am lvlO«1949 Eigentümer der Wertpapiere waren, und es bedarf nur noch der Ermittlung, wer zu dem so abgegrenzten Personenkreis gehörte Der Beschluß hält sich daher jedenfalls insoweit im Rahmen des Gesetzes, als die .Rechte doch für die wenn auch im einzelnen unbekannten Eigentümer anerkannt werden* - Bei einer Anerkennung für den einen oder den anderen Berechtigten bleibt dagegen offen, wer von beiden der Eigentümer•ist oder ob sie es. beide sind.
Gleichwohl können aus den Grundsätzen, die der nat in jenem Beschluß aufgestellt hat, Anhaltspunkte auch für die hier zu treffende Entscheidung gefunden
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Zweck des WBG is-
md ob danach die Feststellung des
• Eigentums .auch, hei Oder-Depots von Ehegatten unbedingt;.' 'notwendig ist® Der Senat hat' es in dem vorerwähnten Beschluß als Aufgabe des.Wertpapierbereinigungsverfahrens bezeichnet5 die durch Kriegs- und Nachkriegszeit unübersichtlich’ gewordenen Depotverhältnisse zu klären und den in grösserem Umfang eingetretenen- -.Verlust • und unredlichen Erwerb von Wertpapieren zu bereinigen urid fest-' zustellen, wem Anteile an den neu zu schaffenden Sammelurkunden (§9 WBG) zustehen®.Der Senat hat weiter aus--

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 es sich -dabei nur um die Zubilligung von Surrogat-Rechten handelt und festzustellen sei, ob ein Papier von deh erwähnten Umständen betroffen 'worden ist. Es.sei die Rechtslage' wieöerherzustellen,'die bestanden hätte, wenn diese Ereignisse nicht eingetreten wären®
Davon ist auch in diesem Falle auszugehen® Prüft man unter diesem Gesichtspunkt die Frage, ob ein Oder-Depot, das Eheleute für sich bei einer Bank errichtet
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 if ihren Antrag in der gleichen form
 wieder für sie anerkannt werden kann, so zeigt sich, daß aus dem Sinn , und' Zweck:, des Uer t pap.ierbereinigungs-.verfahrens keine Bedenken,gegen eine solche Anerkennung erhoben werden können® Denn da die Eheleute mit'ihrem. Antrag nur die gleiche Rechtslage- wiederhergestellt.wissen wollen, • die früher -bestand und unverändert fort-bestanden hat, so können weder die beteiligten Banken hoch dis Anmeldestelle, noch' auch der Aussteller ein Interesse daran haben, .auch noch eine Entscheidung ;uber. die Eigentumsverhältnisse zu erhalten® Diesen Erwägun-r gen haben sich Rechtsprechung und Schrifttum jedenfalls für die Fälle, in denen das Depot bei einer Anmeldestel..
errichtet war, angeschlossen (Schoeie WM 51, 301$ Ziganke V?M .51? 496) c Jedoch sind für die Palle, in de-• nen das Depot.bei einer geschlossenen Ostbank errichtet warn Bedenken erhoben worden, weil der Inhalt des Depo trer träges mit der Ostbank nicht bekannt sei und deshalb nicht festgestellt werden könne, wie die Eigentumsverhältnisse und die Verfügungsbefugnisse, an dem Depot geregelt waren..
Diese Bedenken greifen aber nicht durch» Wenn in den Fällen, in denen das Depot bei einer Anmeldestelle errichtet war, eine Anerkennung für den. einen oder den anderen De.potinhaber zugelassen wird, so liegt auch darin schon eine Abweichung vom Gesetz, das die Feststellung des'Eigentums verlangt» Die im § IS Abs 3 .W3G-zugelassene Ausnahme wird damit erweitert. Die Feststellung' der Eigentumsverhältnisse wird in diesen Fällen für entbehrlich gehalten,-weil jedenfalls die Verfügung sbefugni s aus dem Depotvertrag mit der Anmeldestelle. zu entnahmen .ist« über das Eigentum wird siel aber auch daraus meist nichts ergeben» Die von Rechtsprechung- und Schrifttum zugelassene Anerkennung der bei, einer Anmeldestelle■errichteten Oder-Depots läßt sich'daher nur rechtfertigen, wenn man davon ausgeht, die Grundsätze■des Gesetzes über die Feststellung scs Eigentums (§§ 16', 2-1, 27 DBG) nicht starr und ohne Ausnahme durchgeführt werden müssen, daß vielmehr Ausnahmen möglich sind, wenn nach Sinn und Zweck der Wertpapierbereinigung die vorn Gesetz gestellte Aufgabe, auch'ohne Feststellung des Eigentums erfüllt wird„ Das Gesetz hat die Aufgabe, den Eigentümer zu ermitteln lt, um die Anmeldestelle in den Stand zu setzen,
 nach Durchführung des Verfahrens die Gutschrift gemäß § 14 Abs 2 T/3.G zu erteilen« Der Senat hat schon in seinem cheneinvahnten Beschluß vom 13«7«1951 ausgeführt, daß dies das Ziel des Wertpapierbereinigungs-verfanrens sei une hat deshalb die Entscheidung in .lenen Falle darauf abgestellt, ob dieses Siel die Feststellung des Eigentümers erfordere« Darauf kommt es auch in diesen Falle.entscheidend an. So wie in jenen Beschluß zu prüfen warv ob es* der Anmeldestelle überlassen bleiben kann, seiest feStaustellen« wer die berechtigten unbekannten Erben sind-, muß hier untersucht over den 5 ob es in Sinne des Gesetzes liegt, wenn die Anmeldestelle.die Gutschrift bei einem Oder-Depot für Ehegatten'in der Fern erteile- daß zwar beide genannt-werden, aber die Gutschrift auf den einen, oder den anderen lautete
 Im Barkwerkehr ist die Errichtung von Oder-Depots durch Eheleute allgemein zugelassen und üblich« Die Bank wird dabei in der Regel darüber, wer im Innenverhältnis -der Eheleute Eigentümer des Depots ist, gar nicht unterrichtet. Oft.mögen sich die Eheleute darüber selbst nicht im klaren sein, nicht selten worden sie auch aus besonderen Gründen absichtlich nicht offenlegen, wer Eigentümer ist«.Wollte man daher fordern, daß bei der Wertpapierbereinigung in solchen
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Fällen regelmäßig das Eigentum festgestellt werden muß, so würde ohne zwingenden Grund in diese deoot-recht-lich anerkannten Verhältnisse eingegriffen Werder, und die Depotinhaber würden zur Aufdeckung der na;; eriell-reentliehen Eigentumsverhältnisse genötigt werden« Selbst wenn'man dem im Interesse der Wertpapier

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beider Eheleute entsprac und ebenso die Gutschrift erteilt,' so Ehegatten später der Anmeldestelle gegenüber geltend machen, daß der andere Ehegatte nicht verfügungsbere tigt ..gewesen sei. Damit ist-die Anmeldestelle .hinre chend geschützt, auch wenn der Inhalt des Depotvertr ges mit der ursprünglichen Depotbank unbekannt ist, Voraussetzung ist jedoch, 'wie auch die BankaufSichtsbehörde anerkennt, daß beide-Eheleute die Anerkennung als Oder-Depot beantragt haben. Davon ist, wie eingang ausgeführt, nach den Feststellungen des Landgerichts in diesem Falle auszugehen*
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Nach alledem hält der Senat es im vorliegenden Fall nach dem Sinn des Gesetzes über seinen Wortlaut hinaus für zulässig, daß die Hechte für den einen ode den anderen Ehegatten anerkannt werden; Die Beschwerde mußte daher zurückgewiesen werden. Die Kostenentschei dung folgt aus § 59 Abs 6 WEG, § 123 KostO,
Dr, Lersch	Ascher	Raske
 Dr,Hartz	J.ohannsen •