Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Beschwerde zu tragen$ im übrigen ist das Verfahren frei von Gebühren und Auslageno Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 8*400 DM festgesetzt* Die Klägerin verlangt die Zahlung einer Rente wegen eines Gesundheitsschadens, den sie auf Grund einer Verfolgung aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus erlitten haben will* Durch Bescheid vom 18* Januar 1950 hat der Kreissonderhilfsausschuß ihr auf Grund des damals geltenden niedersächsischen Landesrechts eine Geschädigtenrente von monatlich 140 DM bewil- ligto Auf Grund einer am 15c Oktober 1952 erfolgten Anfechtung dieses zunächst rechtskräftig gewordenen Bescheides durch den Beauftragten des öffentlichen Interesses hat der niedersächsische Landesausschuß durch rechtskräftigen Beschluß vom 7c Januar 1955 den Bescheid aufgehoben und das Verfahren zu erneuter Beweiserhebung und Entscheidung an den zuständigen Sonderhilfsausschuß zurückverwiesen« Zu einer abschließenden Entscheidung durch den Sonderhilfsausschuß auf Grund des niedersächsischen Landesrechts ist es nicht mehr gekommen. Diese Auffassung hat das Oberlandesgerieht nicht gebilligt und, da die Klägerin auf Grund der gegen sie gerichteten Verfolgungsmaßnah-men nur unerheblich an ihrer Gesundheit geschädigt worden sei, den von ihr geltend gemachten Rentenanspruch abgewiesen. Die Frage, ob der Klägerin noch Ansprüche aus den niedersächsischen Soforthilfegesetz auf Grund des Bescheides vom 18.Januar 1950 zustehen, weil das Anfechtungsverfahren auf Grund des § 21 SKG bei Inkrafttreten des Bundesergänzungsgesetzes noch nicht abgeschlossen oder der Rentenbe-
IV ZB 86/58 I.m m* IL' 1 im !■ ■■!■ & 'A; <; ' S’”, t> 2515 051 B e s c b 1 u In der Entsehädigungssache der Rentnerin Maria IC Hr* Ä Kreis IU gelb» Zi in H( Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Dr<^H^fe in m V gegen das Land Riedersachsen, vertreten durch den Riedersächsischen Minister des Innern in Hannover, Beklagten und Beschwerdegegner, wird die Beschwerde der Klägerin gegen die Riehtzulassung der Revision im Urteil des 2. Zivilsenats (Entsehädigungs-senate) des Oberlandesgerichts in Celle vom 3* Januar 1958 zurückgewiesen., Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Beschwerde zu tragen$ im übrigen ist das Verfahren frei von Gebühren und Auslageno Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 8*400 DM festgesetzt* Gr ü n d e t Die Klägerin verlangt die Zahlung einer Rente wegen eines Gesundheitsschadens, den sie auf Grund einer Verfolgung aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus erlitten haben will* Durch Bescheid vom 18* Januar 1950 hat der Kreissonderhilfsausschuß ihr auf Grund des damals geltenden niedersächsischen Landesrechts eine Geschädigtenrente von monatlich 140 DM bewil- ligto Auf Grund einer am 15c Oktober 1952 erfolgten Anfechtung dieses zunächst rechtskräftig gewordenen Bescheides durch den Beauftragten des öffentlichen Interesses hat der niedersächsische Landesausschuß durch rechtskräftigen Beschluß vom 7c Januar 1955 den Bescheid aufgehoben und das Verfahren zu erneuter Beweiserhebung und Entscheidung an den zuständigen Sonderhilfsausschuß zurückverwiesen« Zu einer abschließenden Entscheidung durch den Sonderhilfsausschuß auf Grund des niedersächsischen Landesrechts ist es nicht mehr gekommen. ITach Inkrafttreten des Bundesergänzungsgesetzes hat die Klägerin ihre .Entschädigungsansprüche erneut geltend gemacht. Das beklagte Land hat ihre Ansprüche abgev/iesen. Das Landgericht hat den Standpunkt vertreten, daß infolge Hiehtbeendigung des Anfechtungsverfahrens der ursprüngliche Rentenbescheid vom 18. Januar 1950 nach wie vor Bestand habe und rechtslcräftig geworden sei; demgemäß sei die Klägerin auch im umfange dieses Bescheids anspruchsberechtigt. Diese Auffassung hat das Oberlandesgerieht nicht gebilligt und, da die Klägerin auf Grund der gegen sie gerichteten Verfolgungsmaßnah-men nur unerheblich an ihrer Gesundheit geschädigt worden sei, den von ihr geltend gemachten Rentenanspruch abgewiesen. Eine Revision gegen sein Urteil hat es nicht zugelassen. Die von der Klägerin gegen die Nichtzulassung erhobene Beschwerde ist nicht begründet. Die Frage, ob der Klägerin noch Ansprüche aus den niedersächsischen Soforthilfegesetz auf Grund des Bescheides vom 18.Januar 1950 zustehen, weil das Anfechtungsverfahren auf Grund des § 21 SKG bei Inkrafttreten des Bundesergänzungsgesetzes noch nicht abgeschlossen oder der Rentenbe- scheid vom 18, Januar 1950 bereits rechtskräftig aufgehoben war* ist eine Präge des Landesrechts» Nach § 222 BEG kann eine Revision nicht darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf der Verletzung landesrechtlicher Vorschriften beruht» Da der Bundesgerichtshof nicht in der Lage ist, über eine Rechtsfrage zu entscheiden, die lediglich von der Auslegung landesrechtlicher Vorschriften abhängig ist, kann somit eine Revision nicht zugelassen werden (vgl. auch IE Jfr, 1 zu § 219 BEG 1956 = HzV? 56, 36945). Auch soweit die Beschwerde eine* Verletzung des § 176 BEG geltend machen zu können glaubt, weil das Oberlandesgericht dem Gutachten der Universitätsklinik in gefolgt sei, nicht als Obergutachter einen Vertreter der sogenannten Ganzheitsmethode angehört und das Vorbringen der Klägerin nicht erschöpfend berücksichtigt habe, handelt es sich um Prägen, die eine Zulassung der Revision nicht erfordern» Abgesehen davon, daß Verfahrens-.verstöße in der Regel nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind (vgl» insbesondere die Entscheidungen IM Nr» 7 und 9 zu § 219 BEG), bedarf die Frage einer erneuten Begutachtung, wenn bereits ein oder mehrere andere Gutachten vorliegen, bei dem klaren Wortlaut der nach § 209 BEG sinngemäß anwendbaren Vorschrift des § 412 ZPO und der hierzu vorliegenden Rechtsprechung keiner Entscheidung durch den Bundesgerichtshof» Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO? § 225 BEG zurückzuweisen. Ascher Karlsruhe^ den 7c Mai 1958 Bundesgerichtshof - IVo Zivilsenat - Johannsen v «Werner Wüstehberg ®r.lioewsaheiia