Januar 1957 sämtliche Ansprüche des Klägers mit der Begründung abgelehnt, er sei nicht aus den Gründen des § 1 BEG in Haft genommen worden. Das Karamergericht hat die Re-vision gegen das Urteil vom 5*» Januar 1957 nicht zugelassen, da die Entscheidung auf tatsächlicher Würdigung beruhe und eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zu entscheiden gewesen s ei. Auch wenn das Berufungsgericht der Ansicht gewesen sei, der Kläger sei durch die geheime Staatspolizei aus ordnungspolizeilichen Gründen in Haft genommen worden, so sei es gleichwohl zur Ermittlung verpflichtet gewesen, ob die Freiheitsentziehung nicht gleichzeitig durchgeführt worden sei, um einen Gegner des Nationalsozialismus in ihm zu treffen. gericht hat die Ansprüche des Klägers für unbegründet gehalten, weil er nicht aus den Gründen des BEG verfolgt worden ist. Nur hilfsweise hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß der Kläger, selbst wenn er aus den Gründen des § 1 BEG verfolgt und geschädigt worden wäre, gleichwohl von einer Entschädigung ausgeschlossen sein würde, weil er der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet hätte. Im übrigen befindet sich aber auch das Berufungsgericht mit seiner Auslegung des Begriffs der Vorschubleistung in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs £ (vgl- RsW 55, 151^0 und 249^)- Eine Entscheidung zu dieser grundsätzlichen Rechtsfrage ist daher nicht erforderlich»
IV_ZB_ 86/57 25 ’2 044 B e s c h 1 u ß In der Entschädigungssache des Professors h.c. Ernst I JMtetrade - H Klägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmöchtigter* Rechtsanwalt gegen das Band Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres Berlin, Berlin-TTilmersdorf, Pehrbelliner Platz 2, Beklagten und Beschwerdegegner, hat der IV«. Zivilsenat in der Sitzung vom 5* Juni 1957 unter Mitwirkung des Senatspi’äsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Br.- v. Werner, Maaß und Wilden beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13; Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 5- Januar 1957 wird zurückgewiesen . Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei« Die außergerichtlichen Kosten des BeschwerdeVerfahrens trägt der Kläger» ^ * Cr r ü n d e : Der Kläger, der nach seinem Vortrag von Beruf "Charakterologe, Seelenberater, Psychologe, Schriftsteller, Nageldiagnostiker und Chirologe (Handleser)w ist, ist im Jahre 1941 verhaftet worden, bis Januar 1942 in Gefängnishaft in Berlin und anschließend bis zu dem Zusammenbruch im Jahre 1945 in Konzentrationslagerhaft gewesen. Mit der Behauptung, er sei aus den Gründen des § 1 BErgG - jetzt § 1 BEG - inhaftiert worden, hat der Kläger Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Freiheit, an Körper und Gesundheit, an Vermögen sowie wegen Schadens im wirtschaftlichen und beruflichen Fortkommen geltend gemacht. In Übereinstimmung mit dem Bescheid des Entschädigungsamtes Berlin vom 13* Januar 1955 und dem Urteil des Landgerichts in Berlin vom 27« Februar 1956 hat auch das Kammergericht durch Urteil vom 5. Januar 1957 sämtliche Ansprüche des Klägers mit der Begründung abgelehnt, er sei nicht aus den Gründen des § 1 BEG in Haft genommen worden. Im übrigen sei der Kläger auch gemäß § 6 BEG von der Entschädigung ausgeschlossen, weil er dem Nationalsozialismus Vorschub geleistet habe. Das Karamergericht hat die Re-vision gegen das Urteil vom 5*» Januar 1957 nicht zugelassen, da die Entscheidung auf tatsächlicher Würdigung beruhe und eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zu entscheiden gewesen s ei. Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers. Diese ist nach § 220 Abs 1 BEG zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Keiner der Zulassungsgründe des § 219 Abs 2 BEG liegt vor, insbesondere ist eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zu entscheiden» Der Kläger ist der Auffassung, das Berufungsgericht habe die in seinen Schriftsätzen vom 8« Oktober und 29» September 1956 benannten Zeugen, die seine Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus hätten bestätigen sollen, vernehmen müssen. Auch wenn das Berufungsgericht der Ansicht gewesen sei, der Kläger sei durch die geheime Staatspolizei aus ordnungspolizeilichen Gründen in Haft genommen worden, so sei es gleichwohl zur Ermittlung verpflichtet gewesen, ob die Freiheitsentziehung nicht gleichzeitig durchgeführt worden sei, um einen Gegner des Nationalsozialismus in ihm zu treffen. Diese Ausführungen sind nicht geeignet, der sofortigen Beschwerde zu dem Erfolg zu verhelfen* Soweit der Kläger mit seinen Ausführungen die Beweiswürdigung des Kammergerichts angreift, kann er mit* seinen Darlegungen im Beschwerdeverfahren schon deshalb nicht gehört werden, weil die Frage der Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf tatsächlichem Gebiet liegt und daher keine Hechts-frage, vor allem nicht eine solche von grundsätzlicher Bedeutung ist Ebensowenig kann sich der Kläger darauf berufen, daß der Umfang der Ermittlungspflicht gemäß § 176 Abs 1 3EG eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist. Wieweit der Umfang der Ermittlungspflicht geht und welche Feststellungen das Gericht auf Grund dieser Ermittlungspflicht zu treffen hat, richtet sich nach der Lage des einzelnen Verfahrens, nach seinen besonderen Umständen und seinen besonderen Gegebenheiten. Diese Fragen liegen ebenfalls auf tatsächlichem und nicht auf rechtlichem Gebiet und sind daher nicht geeignet, der sofortigen Beschwerde zur Begründung zu dienen. •* v Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert im vorliegenden Fall keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs» Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzugeben, daß der Begriff der Vorschubleistung im Sinne der gesetzlichen Vorschriften des BEG eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist und daß die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BGH erfordern kann, wenn zu dieser Frage voneinander abweichende gerichtliche Entscheidungen ergehen. Über diese Rechtsfrage ist jedoch 9 im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden. Das Berufungs- gericht hat die Ansprüche des Klägers für unbegründet gehalten, weil er nicht aus den Gründen des BEG verfolgt worden ist. Nur hilfsweise hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß der Kläger, selbst wenn er aus den Gründen des § 1 BEG verfolgt und geschädigt worden wäre, gleichwohl von einer Entschädigung ausgeschlossen sein würde, weil er der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet hätte. Im übrigen befindet sich aber auch das Berufungsgericht mit seiner Auslegung des Begriffs der Vorschubleistung in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs £ (vgl- RsW 55, 151^0 und 249^)- Eine Entscheidung zu dieser grundsätzlichen Rechtsfrage ist daher nicht erforderlich» Die KostenentScheidung beruht auf den §§ 97 ZPO und 225 Abs 1 BBG. Schmidt Ascher v. Werner Maaß Wilden