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BGH

Gericht: BGH

Werner, Scheffler und Wüstenberg auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß der 9» Zivilkammer des Landgerichts in Lübeck vom 10, Februar 1956 in der Sitzung vom 25. Im Scheidungsurteil ist festgestellt worden, daß die Beklagte bei den Eltern und beim Schwager des Klägers am 30. Weiter habe die Beklagte drei Selbstmordversuche unternommen; wenn ihr auch nicht widerlegt werden könne, daß sie zwei davon nur zu dem Schein und in der Absicht begangenhabe, ihren Mann, der sich von ihr abgewandt habe*, zu erschrecken, so läge doch jedenfalls objektiv eine Eheverfehlung vor. Baß der Kläger sich einem Präulein Voigt su-gewandt habe, stehe der Scheidung ebenfalls nicht entgegen; denn diese habe die Beziehung vor längerer Zeit gelöst, Ba der Klager durch seine Zuwendung zu Präulein VflP selbst auch Ursache zur Zerrüttung der Ehe gesetzt habe, sei er für schuldig zu erklären. Er stützte seinen Antrag darauf, daß seine geschiedene Ehefrau nach der Scheidung im Jahre 1954 wiederholt Entwendungen bei dem Kolonialwarenhändler ^0//^ in Eutin begangen habe und daß sie Ende September 1955 beim Einkäufen von Waren im Geschäft des Kaufmanns in Eutin eine Schale im Wert von einigen Mark fortgenommen habe, die.sie dann einer Tante von ihm zu dem Geburtstag geschenkt habe» Es hat als erwiesen erachtet, daß die Antragsgegnerin ihren Diebstehl habe sie sich wiederum eines ehrlosen Verhaltens schuldig gemacht. Der Antragsteller sei als Mittelschullehrer in Eutin allgemein bekannt und brauche es nicht mehr zu dulden, daß seine geschiedene Frau weiter seinen Namen trage. Die Antragsgegnerin habe sich nach ihrem eigenen Eingeständnis eines Diebstahls bei dem Kaufmann L^|^ schuldig gemacht. Daß sie die Diebstähle im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen habe, sei' nicht ersichtlich und von ihr auch nicht geltend gemacht worden. Durch lung bekleide und in Eutin allgemein bekannt sei, auch mit der Antragsgegnerin in demselben Hause wohne, habe er ein berechtigtes und schutzwürdiges Interesse daran, daß die Antragsgegnerin nicht weiterhin seinen Hamen führe * Gegen diesen Beschluß des Landgerichts hat die Antragsgegnerin innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung sofortige weitere Beschwerde durch einen Rechtsanwalt eingelegt. Es ist der Meinung, daß §, 57 EheG mit Art 3 Abs 2 GrundG nicht im Widerspruch stehe und führt dann aus* Banach wäre zu prüfeii, ob dem Landgericht bei der Anwendung des § 57 EheG rechtliche Fehler unterlaufen seien. Benn der Sachvortrag des Mannes und die Feststellungen des Landgerichts ließen keine Beurteilung dahin zu, daß das Verlangen des Mannes selbst dann ungerechtfertigt sei, wenn § 57 EheG weiter gelte. Bei der Auslegung des § 57 EheG, die hier in Verbindung mit Art 3 Abs 2 und 117 GrundG in Bede steht, handelt es sich zwar um eine Kontrollrats-Vorschrift. IIIo Das vorlegende Qberlandesgericht hat sich mit beachtlichen Gründen gegen die u.a. von Bosch (Bechts-pfleger 1953, 276) und Groos (FamBZ-1955, 226) vertretene Ansicht ausgesprochen, daß auch das Ehegesetz, obwohl es ein Kontrollratsgesetz sei, dahin überprüft werden dürfe, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Eines Mngehens auf diese Frage bedarf es nicht-Denn eine Prüfung, ob § 57 EheG dem Artikel 3 Abs 2 GrundG widerspreche, ergibt, daß dies nicht der Fall ist. Jo ist als Ausgangspunkt zu beachten, daß sich der Farne des Mannes durch die Heirat nicht ändert» Es besteht begrifflich daher keine Möglichkeit, dem Manne die Führung seines Namens, den er in der Hegel seit seiner Geburt führt, im Palle der Scheidung zu verbieten und den Mann auf einen anderen Famen zu verweisen. Die Bestimmungen des § 55 EheG zeigen, daß die geschiedene Frau die Möglichkeit hat, sich von dem Famen des Mannes vor allem dann loszusagen, wenn der Mann unehrenhafte Handlungen begeht und das Ansehen des Famens dadurch schädigt» Aus dem Gesagten ergibt sich zugleich/ daß die Verbindung der Frau mit dem Familiennamen des Mannes nicht so fest und unlösbar wie beim Manne ist. noch folgendes: Hat die geschiedene Frau, wie dargelegt, die Möglichkeit, den Hamen des Mannes nicht mehr zu führen, wenn der Mann diesem Unehre bereitet hat, so steht es mit der richtig verstandenen Gleichberechtigung jedenfalls nicht im Widerspruch; wenn dem Mann unter den strengen Voraussetzungen des § 57 EheG das Recht gewährt wird, der Frau die Weiterführung seines Namens zu untersagen. einen anderen Namen zu führen als ihr eheliches Kind, und es kann nicht verkannt werden, daß hierin eine gewisse Schlechterstellung gegenüber dem geschiedenen Mann liegt, dem die Einheitlichkeit des Familiennamens mit seinen Kindern auch dann gesichert ist, wenn er sich einer schweren Verfehlung gegen die geschiedene Frau schuldig macht oder gegen ihren Willen einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel führt. Las Landgericht durfte sich daher auch nicht mit der Feststellung begnügen, es sei nicht ersichtlich, daß die Antragsgegnerin die Liebstähle etwa im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen habe.. Juni 1952 hätte das Beschwerdegericht entnehmen müssen, daß in dem Scheidungsverfahren ein Sachverständiger gehört worden ist, nach dessen Gutachten bei der Beklagten eine geistige Störung im Sinne des § 44 EheG zu demindest seit Begehung der einzelnen Ehewidrigkeiten vorliege. der Vorgutachter - nämlich der im Scheidungsrechtsstreit gehörte - wdurchaus annehmbar” die bei der Frau bestehende Charakterstruktur als Abartigkeit im Sinne des Psychopathiebegriffs des § 44 EheG angesprochen und ausgeführt habe, daß man ihr die Selbstmordversuche nicht zur Last legen dürfe, da es sich hierbei um abnorme Reaktionen einer abartigen Persönlichkeit auf äußere Anlässe und Konflikte gehandelt habe. Wenn die geschiedene Prau eines Mittelschullehrers, die gegen ihren früheren Mann einen UnterhaltsanSpruch hat, von dem anzunehmen ist, daß er zur Deckung ihres Lebensunterhalts ausreicht, eine Schale im Wert von 3,60 DM stiehlt, um sie einer Pante ihres geschiedenen Mannes zu schenken, so legt dies bei Berücksichtigung der früheren Gutachten immerhin den Verdacht auf eine krankhafte Veranlagung so nahe, daß das.Landgericht sich auch aus diesem Grunde über die Verantwortungsfähigkeit der Antragsgegnerin durch ein ärztliches Gutachten vergewissern mußte. 2, Eine mangelnde Aufklärung liegt aber auch in folgendem Punkt vor: Während das Amtsgericht nach dem Wortlaut seines Beschlusses nur einen Diebstahl, offenbar also den bei dem Kaufmann Priehn begangenen, für ausreichend hält, geht das Landgericht davon aus, die Antragsgegnerin habe zwei Diebstähle begangen. Die Ausführungen des Beschwerdegerichts sind weiter insofern rechtlich bedenklich, als sie es für ausreichend erachten, daß die geschiedene Frau sich ein ehrloses oder unsittliches Verhalten habe zuschulden kommen lassen. Der Antragsteller hatte behauptet, seine geschiedene Prau habe im Jahre 1954 wiederholt anläßlich von Einkäufen im Laden des Kaufmanns Georg in Eutin Gegenstände entwendete Das Landgericht hat auf Grund des Geständnisses der Antragsgegnerin einen Diebstahl festgestellt. Hier wäre zunächst klarzustellen, ob es sich um einen Diebstahl oder nur um eine Übertretung nach § 370 Hr 6 StGB handelt und weiter, ob der Antragsgegnerin weitere Entwendungen nachgewiesen werden können> Diese Verfehlungen mußten für die Frage, ob ein unsittlicher oder ehrloser Lebenswandel vorliegt, einmal deswegen unberücksichtigt bleiben, weil die Antragsgegnerin für die Verfehlungen nicht verantwortlich zu machen war, und zweitens, weil sie vor der Scheidung lagen. Ein solcher Lebenswandel kommt vielmehr nur - wie jede andere EheVerfehlung - mittelbar als Untersagungsgrund in Betracht, wenn er im Einzelfall dazu führt, daß die Frau allein oder überwiegend für schuldig erklärt worden ist (§ 56 EheG). Godin nicht darin zugestimmt werden, daß der Frau die Weiterführung des Mannesnamens auch dann nicht mehr untersagt werden könne, wenn sie sich zur Zeit der Entscheidung über den Antrag des geschiedenen Mannes von ihrem unsittlichen oder ehrlosen Lebenswandel abgekehrt habe, diesen also nicht mehr führe. 6. Für den vorliegenden Fall ergibt sich also folgendes: Sollte festgestellt werden, daß die Antragsgegnerin nach der Scheidung Diebstähle und Entwendun- Lebenswandels rechtfertigt, und sollte weiter festgestellt werden, daß sie hierfür verantwortlich zu machen ist, so muß geprüft werden, ob sie sich nicht von diesem Lebenswandel abgekehrt hatte, als ihr geschiedener Mann den Antrag gemäß § 57 EheG stellte. Hierfür könnte es erheblich sein, ob sie sich nach dem Liebstahl bei dem Kaufmann (September 1935} noch weitere Liebstöhle (Entwendüngen) hat zuschulden kommen lassen oder nicht„ Ergeben die Ermittlungen nichts für eine Fortsetzung ihrer Handlungsweise, so könnte mit HUclcsicht auf die Länge der inzwischen verstrichenen Zeit die Annahme gerechtfertigt sein, daß sie sich von ihrem früheren Lebenswandel abgekehrt hat.

Zitierte Normen: § 44 EheG § 28 FGG § 57 EheG § 28 FGG § 57 EheG § 1606 BGB § 55 EheG § 12 FGG § 44 EheG
EheGgeschiedenLebenswandelEheLandgerichtBeschlußScheidungMann

Volltext der Entscheidung

IJ. ZI 86/56
Beschluss
 In Sachen
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des Lehrers Günther D
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Antragstellers und Beschwerdegegners,
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Frau Liselotte D V traße	0,
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Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigter; Reclrtsanwaiy^^HI^^^^^^
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hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, v. Werner, Scheffler und Wüstenberg auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß der 9» Zivilkammer des Landgerichts in Lübeck vom 10, Februar 1956 in der Sitzung vom 25. September 1956
beschlossen;
Der Beschluß der 9- Zivilkammer des Landgerichts in Lübeck vom 10, Februar 1956 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
I, Die ^he der Beteiligten, aus der drei noch minderjährige Binder hervorgegangen sind, ist durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts in Lübeck von 25. Juni 1952 geschieden worden. Der Kläger ist für alleinschuldig an der Scheidung erklärt worden.
Im Scheidungsurteil ist festgestellt worden, daß die Beklagte bei den Eltern und beim Schwager des Klägers am 30. Dezember 1949 Kohlen in geringer Menge entwendet habe. Hierdurch sei die Ehe zerrüttet worden. Daß der Kläger selbst bei seinen Verwandten gelegentlich einige Zigaretten weggenommen und das Oberhemd seines gefallenen .Schwagers an sich gebracht habe, brauche er sich nicht entgegenhalten zu lassen. Die Beklagte habe weiter im Jahre 194S eine Geldbörse gestohlen; sie sei dafür zu einer Geldstrafe von 100,— DM anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von 8 Tagen verurteilt worden.Sie habe dem Kläger damals gesagt, sie sei wegen Fundunterschlagung zu 20,— DM Geldstrafe verurteilt worden.
Weiter habe die Beklagte drei Selbstmordversuche unternommen; wenn ihr auch nicht widerlegt werden könne, daß sie zwei davon nur zu dem Schein und in der Absicht begangenhabe, ihren Mann, der sich von ihr abgewandt habe*, zu erschrecken, so läge doch jedenfalls objektiv eine Eheverfehlung vor. Schließlich habe die Beklagte am 2. April 1951, also während des ScheidungsVerfahrens, dem Schwager des Klägers etwa 5 Pfund Kartoffeln weg-genommen.
Die Beklagte habe aber nicht schuldhaft gehandelt, wie ein ärztliches Gutachten ergäbe. Die Scheidung sei daher aus § 44 EheG auszusprechen. Eine außergewöhnliche Härte bedeute die Scheidung für die Beklagte nicht: sie sei erst 35 Jahre alt; auch habe die Ehe gerade
 
10 Jahre gedauert, die Beklagte sei also noch nicht so alt, daß die Auflösung der Ehe sie hart treffen würde. Baß der Kläger sich einem Präulein Voigt su-gewandt habe, stehe der Scheidung ebenfalls nicht entgegen; denn diese habe die Beziehung vor längerer Zeit gelöst, Ba der Klager durch seine Zuwendung zu Präulein VflP selbst auch Ursache zur Zerrüttung der Ehe gesetzt habe, sei er für schuldig zu erklären.
Nachdem das Scheidungsurteil rechtskräftig geworden war, stritten die geschiedenen Eheleute über das Sorgerecht für die drei Kinder» Bas%Amtsgerieht in Eutin übertrug das Sorgerecht auf den Vater,* das Landgericht in Lübeck übertrug auf die Beschwerde der Hutter das Sorgerecht auf diese» Bas Schleswig-Holsteini-sehe Oberlandesgericht in Schleswig hob den Beschluß des Landgerichts auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück. In dem erneuten Verfahren vor dem Landgericht verständigten sich die Eltern dahin, daß dem Vater das Sorgerecht für den ältesten Sohn, der Mutter das Sorgerecht für die Tochter, und daß das Sorgerecht für den jüngsten Sohn bis zu dem 31. März 1958 der Mutter und von da ab dem Vater übertragen wurde«
Im Oktober 1955 stellte der geschiedene Mann den Antrag, seiner geschiedenen Prau die Weiterführung des Namens U^m^zu untersagen.
Er stützte seinen Antrag darauf, daß seine geschiedene Ehefrau nach der Scheidung im Jahre 1954 wiederholt Entwendungen bei dem Kolonialwarenhändler ^0//^ in Eutin begangen habe und daß sie Ende September 1955 beim Einkäufen von Waren im Geschäft des Kaufmanns	in	Eutin	eine	Schale	im	Wert	von
 einigen Mark fortgenommen habe, die.sie dann einer Tante von ihm zu dem Geburtstag geschenkt habe»
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Die Antragsgegnerin hat zugegeben, eine Entwendung beim Kaufmann L vorgenommen zu haben, sie hat bestritten; beim Kaufmann P eine	Schale	ohne
 Bezahlung fortgenommen zu haben.
Das Amtsgericht in Eutin hat durch Beschluß vom 2, Dezember 1955 dem Antrag des Mannes stattgegeben. Es hat als erwiesen erachtet, daß die Antragsgegnerin
 ihren Diebstehl habe sie sich wiederum eines ehrlosen Verhaltens schuldig gemacht. Da sie schon wiederholt gestohlen habe, bestehe die Gefahr, daß sie sich wieder unehrlich zeige. Der Antragsteller sei als Mittelschullehrer in Eutin allgemein bekannt und brauche es nicht mehr zu dulden, daß seine geschiedene Frau weiter seinen Namen trage.
Gegen diesen Beschluß hat die Antragsgegnerin innerhalb von 14 lagen seit der Zustellung Beschwerde eingelegt, Das Landgericht in Lübeck hat die Beschwerde zu-rückgev/iesen. Es hat ausgeführt, der § 57 EheG gelte auch nach dem Inkrafttreten des Grundsatzes der Gleichberechtigung weiter. Die Antragsgegnerin habe sich nach ihrem eigenen Eingeständnis eines Diebstahls bei dem Kaufmann L^|^ schuldig gemacht. Die Beweisaufnahme habe ferner ergeben, daß sie einen weiteren Diebstahl bei dem Kaufmann	ausgeführt	.habe. Da sie nach
 den im Eherechtsstreit getroffenen Feststellungen offensichtlich zu Diebstählen neige, sei die Gefahr der Begehung weiterer strafbarer Handlungen nicht aussu-schließen. Daß sie die Diebstähle im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen habe, sei' nicht ersichtlich und von ihr auch nicht geltend gemacht worden.
Die Handlungen der Antragsgegnerin seien als ein ehrloses und unsittliches Verhalten zu würdigen. Da der Antragsteller als Lehrer eine achtbare soziale Stel-
beim Kaufmann P
eine Schale gestohlen habe. Durch
 lung bekleide und in Eutin allgemein bekannt sei, auch mit der Antragsgegnerin in demselben Hause wohne, habe er ein berechtigtes und schutzwürdiges Interesse daran, daß die Antragsgegnerin nicht weiterhin seinen Hamen führe *
Gegen diesen Beschluß des Landgerichts hat die Antragsgegnerin innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung sofortige weitere Beschwerde durch einen Rechtsanwalt eingelegt. Sie macht in erster Linie geltend, das Landgericht habe nicht beachtet, daß sie für ihre Handlungen nicht verantwortlich gemacht werden könnte. Zweitens weist sie darauf hin, daß die Beteiligten in demselben Haus, wenn auch nicht mehr in derselben Wohnung wohnten. Trotz der Verteilung des Sorgerechts auf Vater und Mutter seien alle drei Kinder noch gemeinsam zusammen und gingen bei beiden Parteien aus und ein. Bei einer Namensänderung bestehe die Gefahr, daß das Verhältnis der Kinder zu ihr beeinträchtigt würde, Bas Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat die Beschwerde dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Es ist der Meinung, daß §, 57 EheG mit Art 3 Abs 2 GrundG nicht im Widerspruch stehe und führt dann aus* Banach wäre zu prüfeii, ob dem Landgericht bei der Anwendung des § 57 EheG rechtliche Fehler unterlaufen seien. Bei seiner Beschlußfassung würde der Senat jedoch von den Beschlüssen des Oberlandesgerichts in Frankflirt vom 5. Juli 1954 (NJW 1955? 225) und vom 2. April 1955 (FamRZ 1955? 175) abweichen, in denen die Weitergeltung des § 57 EheG verneint worden sei. Benn der Sachvortrag des Mannes und die Feststellungen des Landgerichts ließen keine Beurteilung dahin zu, daß das Verlangen des Mannes selbst dann ungerechtfertigt sei, wenn § 57 EheG weiter gelte.
 
II * Die Voraussetzungen für eine Vorlegung nach § 28 FGG sind gegeben. Bei der Auslegung des § 57 EheG, die hier in Verbindung mit Art 3 Abs 2 und 117 GrundG in Bede steht, handelt es sich zwar um eine Kontrollrats-Vorschrift. Diese ist aber einer reichsgesetzlichen Vorschrift im Sinne des § 28 FGG gleichzusetzen (BGE2 3, 220; 6, 342 und Beschluß des erkennenden Senats vom 5. Dezember 1950 (NJW 1951, 151 = DM (Nr. 1). Da das vorlegende Oberlandesgericht von den auf weitere Beschwerden ergangenen Beschlüssen des Oberlandesgerichts in Frankfurt abweichen will, sind auch die weiteren Voraussetzungen des § 28 FGG erfüllt -
IIIo Das vorlegende Qberlandesgericht hat sich mit beachtlichen Gründen gegen die u.a. von Bosch (Bechts-pfleger 1953, 276) und Groos (FamBZ-1955, 226) vertretene Ansicht ausgesprochen, daß auch das Ehegesetz, obwohl es ein Kontrollratsgesetz sei, dahin überprüft werden dürfe, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar sei.
Eines Mngehens auf diese Frage bedarf es nicht-Denn eine Prüfung, ob § 57 EheG dem Artikel 3 Abs 2 GrundG widerspreche, ergibt, daß dies nicht der Fall ist. Diese Prüfung ist den Gerichten auch dann nicht verschlossen, wenn man sich auf den Standpunkt stellt, ein Messen am Grundgesetz sei bei Kontrollratsgesetzen nicht zulässig. Denn dies könnte nur bedeuten, daß ein Kontrollratsgesetz auch dann anzuwenden sei, wenn es gegen das Grundgesetz verstößt. Mit dieser Auffassung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu der Entscheidung des I. Zivilsenats vom 6. April 1951 (BGHZ 1, 363 £36950, iß der es heißt, Besätzungsrecht bleibe der Nachprüfung durch die deutschen Gerichte entzogen. Denn es handelt sich hierbei ersichtlich nur um eine Ungenauigkeit im Ausdruck. Gemeint ist nicht, daß den Gerichten die Nachprüfung entzogen sei, sondern nur.
 
daß Besatsungsnormen auch dann anzuwenden seien, wenn eine Nachprüfung ihre Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz ergebe. Darauf weist auch der Umstand hin. daß sich das Urteil für seine Auffassung u.a« auf die Abhandlung von Ipsen (BV 1949» 490 f) bezieht. Ipsen spricht aber auch nur von einer ’'Nichtnachprüfbarkeit im Sinne der Geltungsablehnung1*,
IVo Die hiernach zulässige Prüfung ergibt, daß § 57 EheG dem Art 5 Abs 2 GrundG, nach dem Männer und Frauen gleichberechtigt sind, nicht widerspricht.
Mit Ablauf des 31» März 1953 ist das Recht des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit es dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Männern und Frauen entgegensteht, außer Kraft getreten (BGHZ 10, 266 ff). Der Bundesgerichtshof hat sich bereits mehrfach mit der Frage befaßt, ob einzelne Bestimmungen des BGB durch Art 3 Abs 2 GrundG ungültig geworden sind, so u„a, der 7, Zivilsenat in der bereits erwähnten Entscheidung zur Frage des Güterrechts, außerdem der III. Zivilsenat (BGK2 .17, 360 ff) zur Frage der Gültigkeit des § 1606 BGB und ferner der erkennende Senat, vor allem in seinen Entscheidungen zur Frage des.Aussteueranspruchs (BGHZ 11, 206 ff; 14, 205 ff) und des Kranzgeldes (BGHZ 20, 195 ff). In dem letzterwähnten Urteil hat der Senat ausgesprochen, daß das hinter dem Grundsatz der rechtlichen Gleichstellung von Mann und Frau stehende Anliegen kein theoretisch-ideologisches, sondern ein praktisch-menschliches ist. Ob eine Gesetzesbestimmung mit dem Grundsatz des Art 3 Abs 2 GrundG im Einklang .steht, ist stets unter Berücksichtigung des Zusammenhangs der gesetzlichen Bestimmungen eingehend zu prüfen. Für die Beurteilung der Frage, ob § 57 EheG dem Gleichberechtigungsgrundsatz widerspricht,
 
Jo
 ist als Ausgangspunkt zu beachten, daß sich der Farne des Mannes durch die Heirat nicht ändert» Es besteht begrifflich daher keine Möglichkeit, dem Manne die Führung seines Namens, den er in der Hegel seit seiner Geburt führt, im Palle der Scheidung zu verbieten und den Mann auf einen anderen Famen zu verweisen. Bei der Frau liegen die Dinge ihrem Wesen nach anders. Die Frau erhält nach § 1355 BGB zwar mit der Heirat den Famen des Mannes» Ihr Familienname geht mit der Heirat jedoch nicht unter» Ihr steht es u.a. frei, ihren Familiennamen dem Famen des Mannes beizufügen (vgl Dölle JZ 1953, 357)» Ihr Familienname bleibt, auch abgesehen von der erwähnten Möglichkeit, trotz der Heirat an sich erhalten» Das ergeben insbesondere die folgenden Bestimmungen: Wenn eine verheiratete Frau ein Kind annimmt, so erhält dieses gemäß § 1758 BGB den Familiennamen, den die Frau vor ihrer Verheiratung geführt hat. In die gleiche Richtung weist die Vorschrift des § 1706 BGB. Ferner kann die geschiedene Frau nach § 55 Abs 1 EheG durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Familiennamen wieder annehmen, Fach § 55 Abs 2 Satz 1 EheG kann die Frau einen früheren Ehenamen,. den sie bei Eingehung der geschiedenen Ehe hatte, wieder annehmen, wenn aus der früheren Ehe Nachkommenschaft vorhanden ist. Die Bestimmungen des § 55 EheG zeigen, daß die geschiedene Frau die Möglichkeit hat, sich von dem Famen des Mannes vor allem dann loszusagen, wenn der Mann unehrenhafte Handlungen begeht und das Ansehen des Famens dadurch schädigt» Aus dem Gesagten ergibt sich zugleich/ daß die Verbindung der Frau mit dem Familiennamen des Mannes nicht so fest und unlösbar wie beim Manne ist. Ist also die Rechtslage insoweit nicht die gleiche, so kann von einer Verletzung des Gleichberechtigungsgrundsatzes durch § 57 EheG schon deshalb nicht gesprochen werden. Hinzukommt
 
noch folgendes: Hat die geschiedene Frau, wie dargelegt, die Möglichkeit, den Hamen des Mannes nicht mehr zu führen, wenn der Mann diesem Unehre bereitet hat, so steht es mit der richtig verstandenen Gleichberechtigung jedenfalls nicht im Widerspruch; wenn dem Mann unter den strengen Voraussetzungen des § 57 EheG das Recht gewährt wird, der Frau die Weiterführung seines Namens zu untersagen.
Daß im vorliegenden Fall aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind, kann an dieser Beurteilung nichts ändern. Zwar führt § 57 EheG dazu, daß die geschiedene Frau gezwungen werden kann? einen anderen Namen zu führen als ihr eheliches Kind, und es kann nicht verkannt werden, daß hierin eine gewisse Schlechterstellung gegenüber dem geschiedenen Mann liegt, dem die Einheitlichkeit des Familiennamens mit seinen Kindern auch dann gesichert ist, wenn er sich einer schweren Verfehlung gegen die geschiedene Frau schuldig macht oder gegen ihren Willen einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel führt. Auch dies aber be-.ruht- darauf, daß - wie oben dargelegt worden ist -, die Rechtsstellung der Ehefrau hinsichtlich des Familiennamens de3 Mannes eine schwächere ist, als die des Mannes.
V. Die Entscheidung des Landgerichts ist aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.
1.	Zunächst greift die Rüge der Antragsgegnerin durch, das Landgericht habe nicht hinreichend geprüft, ob die Antragsgegnerin ein Verschulden an den Handlungen treffe, die das Landgericht ihr zur Last lege.
Daß die Antragsgegnerin dies nicht geltend gemacht habe? wie das Landgericht - wenn auch wohl nur hilfsweise - ausführt, ist unerheblich. Nach § 12 FGG, der auch im Antragsverfahren gilt, hat das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten und die geeignet erscheinenden Beweise zu erheben. Las Landgericht durfte sich daher auch nicht mit der Feststellung begnügen, es sei nicht ersichtlich, daß die Antragsgegnerin die Liebstähle etwa im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen habe.. Liese Feststellung hätte dann berechtigt sein können, wenn keine Anhaltspunkte für einen solchen Zustand gegeben gev/esen wären. Lies ist aber nicht der Fall, Aus dem Scheidungsurteil vom 25. Juni 1952 hätte das Beschwerdegericht entnehmen müssen, daß in dem Scheidungsverfahren ein Sachverständiger gehört worden ist, nach dessen Gutachten bei der Beklagten eine geistige Störung im Sinne des § 44 EheG zu demindest seit Begehung der einzelnen Ehewidrigkeiten vorliege. Auf dieses Gutachten hin hat das Landgericht im Scheidungsurteil eine Schuld der Beklagten an den von ihr begangenen EheVerfehlungen verneint. Weiter liegt in den Akten betreffend die Verteilung des Sorgeireehts, die dem Landgericht Vorgelegen haben, ein weiteres medizinisches Gutachten vor. Hierin wird ausgeführt, daß
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der Vorgutachter - nämlich der im Scheidungsrechtsstreit gehörte - wdurchaus annehmbar” die bei der Frau bestehende Charakterstruktur als Abartigkeit im Sinne des Psychopathiebegriffs des § 44 EheG angesprochen und ausgeführt habe, daß man ihr die Selbstmordversuche nicht zur Last legen dürfe, da es sich hierbei um abnorme Reaktionen einer abartigen Persönlichkeit auf äußere Anlässe und Konflikte gehandelt habe. Ler Sachverständige kommt dann zwar zu dem Ergebnis. Frau	sei	ihrer	Psychopathie	in
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der Lage, Kinder zu erziehen. Der weitere Inhalt auc'h dieses Gutachtens mußte aber das Landgericht veranlassen, aufzuklären, oh eine Verantwortlichkeit der Antragsgegnerin . für die beiden Handlungen zu bejahen sei, die das Landgericht zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat. Auch abgesehen von den Gutachten aber bestand Veranlassung zu Ermittlungen. Wenn die geschiedene Prau eines Mittelschullehrers, die gegen ihren früheren Mann einen UnterhaltsanSpruch hat, von dem anzunehmen ist, daß er zur Deckung ihres Lebensunterhalts ausreicht, eine Schale im Wert von 3,60 DM stiehlt, um sie einer Pante ihres geschiedenen Mannes zu schenken, so legt dies bei Berücksichtigung der früheren Gutachten immerhin den Verdacht auf eine krankhafte Veranlagung so nahe, daß das.Landgericht sich auch aus diesem Grunde über die Verantwortungsfähigkeit der Antragsgegnerin durch ein ärztliches Gutachten vergewissern mußte. Bereits dieser Bechtsverstoß rechtfertigt die weitere Beschwerde und führt dazu, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.
2,	Eine mangelnde Aufklärung liegt aber auch in folgendem Punkt vor: Während das Amtsgericht nach dem Wortlaut seines Beschlusses nur einen Diebstahl, offenbar also den bei dem Kaufmann Priehn begangenen, für ausreichend hält, geht das Landgericht davon aus, die Antragsgegnerin habe zwei Diebstähle begangen. Es fehlt aber bisher an hinreichenden Peststellungen, um im Pall L^[^ einen Diebstahl anzunehmen. Was die Antragsgegnerin dort entwendet hat, ist nicht festgestellt, die Akten enthalten hierüber nichts. Da Lange ein Ko-loniälwarenhändler ist, liegt immerhin die Annahme nicht fern, daß hier vielleicht nur ein Mundraub vorliegt, d.h, eine Entwendung von Nahrungs- oder Genußmitteln oder anderen Gegenständen des hauswirtschaftlichen
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Gebrauchs in geringer Menge oder von unbedeutendem Wert zu dem alsbaldigen Verbrauch (§ 370 Nr 6 StGB)»
Dies hätte geklärt werden müssen. Denn ob ein Diebstahl oder nur ein sog. Mundraub vorliegt, kann für die Präge, ob ein ehrloser oder unsittlicher Lebenswandel ansunehmen ist, von Bedeutung sein.
3.	Die Ausführungen des Beschwerdegerichts sind weiter insofern rechtlich bedenklich, als sie es für ausreichend erachten, daß die geschiedene Frau sich ein ehrloses oder unsittliches Verhalten habe zuschulden kommen lassen. Dies ist nicht ausreichend.
Im Gegensatz zu § 43 EheG, der ein ehrloses oder unsittliches Verhalten für eine Scheidung ausreichend sein läßt (Verschulden und Zerrüttung vorausgesetzt), erfordert § 37 EheG einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel. Ein ehrloses oder unsittliches Verhalten kann auch in einer einmaligen Handlung bestehen, wogegen ein ehrloser oder unsittlicher Lebenswandel eine Mehrheit von Handlungen, ein fortgesetztes Handeln und einen Zustand von gewisser Dauer verlangt (ebenso Soergel-Vogel, § 57 EheG Anm 95 Erman-Honke,
§ 5?-EheG Anm B a; KGBK 9. Aufl § 65 EheG Anm 2a; von Godin EheG 2> Aufl Anm 3 zu § 57	284/;	Hoff-
mann-Stephan, EheG § 57 Anm 3 A b, 3 B b; Gerold, EheG § 57 Anm 6 S 250; Huth, EheG Anm 2 b zu § 57; Nie-sert, EheG S 267). Wenn von Godin aaO meint, es könne sogar eine einmalige strafbare Handlung ausreichen, wenn sie ehrenrührig sei, so setzt er sich damit in Widerspruch zu seinen eigenen vorangehenden Ausführungen, in denen er in Übereinstimmung mit der allgemeinen Meinung meint, bei dem Lebenswandel müsse es sich um ein Verhalten von einer gewissen Dauer handeln. Dies allein entspricht auch dem Begriff "Lebenswandel". Daß die Voraussetzungen für § 57 EheG
enger sind, als die für § A3 EheG, erklärt sich daraus daß die Hücksichtnähme und die Pflichten, die frühere Ehegatten einander auch nach der Scheidung der Ehe in gewissem Umfang schuldig sind, einen wesentlich andere Charakter haben und -schwächer sind als die sich aus de Ehe ergebenden Verpflichtungen während der Ehe,
 Hiernach bedarf es einer weiteren Aufklärung-
Der Antragsteller hatte behauptet, seine geschiedene Prau habe im Jahre 1954 wiederholt anläßlich von Einkäufen im Laden des Kaufmanns Georg	in	Eutin
 Gegenstände entwendete Das Landgericht hat auf Grund des Geständnisses der Antragsgegnerin einen Diebstahl festgestellt. Hier wäre zunächst klarzustellen, ob es sich um einen Diebstahl oder nur um eine Übertretung nach § 370 Hr 6 StGB handelt und weiter, ob der Antragsgegnerin weitere Entwendungen nachgewiesen werden können>
4' Das Beschwerdegericht hat mit Recht die Verfehlungen außer Betracht gelassen, die - objektiv - von •der Antragsgegnerin während der Ehe begangen worden sind. Diese Verfehlungen mußten für die Frage, ob ein unsittlicher oder ehrloser Lebenswandel vorliegt, einmal deswegen unberücksichtigt bleiben, weil die Antragsgegnerin für die Verfehlungen nicht verantwortlich zu machen war, und zweitens, weil sie vor der Scheidung lagen. § 57 EheG läßt die Untersagung nur zu wegen eines nach der Scheidung geführten ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandels.
5. Es genügt andererseits nicht,* daß dieser Lebenswandel nach der Scheidung geführt worden ist. Wie sich aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt ("führt die Frau .. ,M), muß der unsittliche oder ehrlose Lebens-
 
JO
wandel auch noch zur Zeit der Antragstellung geführt worden sein (Soergel-Vogel § 57 EheG Anm 9 c; Erman-Ronke, § 57 EheG Anm B b; RGRK 9* Aufl Anm 2 b zu § 65 EheG; Hoffmann-Stephan § 57 EheG Anm 3 B bj Gerold, EheG § 57 Anm 9; Huth, EheG § 57 Anm 2 b).
Die entgegengesetzte Ansicht von v. Scanzoni, Großdeutsches Eherecht S 229 ist mit dem Gesetz nicht vereinbar* Scanzoni glaubt seine Ansicht damit begründen zu können, daß der Ruf und das Ansehen der Frau nicht so leicht wiederhergestellt werden könne, wenn schon einmal ihre Frauenehre schweren Schaden erlitten habe. Auf diesen Umstand aber stellt das Gesetz es nicht ab. Hätte es diesen Gesichtspunkt maßgebend sein lassen wollen, so wäre es nicht verständlich, daß es nicht auch einen von der Frau während der Ehe geführten unsittlichen Lebenswandel als zur Untersagung der Namensführung ausreichend bezeichnet hätte. Das ist nicht der Fall. Ein solcher Lebenswandel kommt vielmehr nur - wie jede andere EheVerfehlung - mittelbar als Untersagungsgrund in Betracht, wenn er im Einzelfall dazu führt, daß die Frau allein oder überwiegend für schuldig erklärt worden ist (§ 56 EheG).
Andererseits kann v. Godin nicht darin zugestimmt werden, daß der Frau die Weiterführung des Mannesnamens auch dann nicht mehr untersagt werden könne, wenn sie sich zur Zeit der Entscheidung über den Antrag des geschiedenen Mannes von ihrem unsittlichen oder ehrlosen Lebenswandel abgekehrt habe, diesen also nicht mehr führe. Eine solche weite Erstreckung des Zeitraums zur Abkehr ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
6. Für den vorliegenden Fall ergibt sich also folgendes: Sollte festgestellt werden, daß die Antragsgegnerin nach der Scheidung Diebstähle und Entwendun-
 
gen, die nur Übertretungen waren, in solcher Zahl begangen hat, daß dies die Annahme eines ehrloser. Lebenswandels rechtfertigt, und sollte weiter festgestellt werden, daß sie hierfür verantwortlich zu machen ist, so muß geprüft werden, ob sie sich nicht von diesem Lebenswandel abgekehrt hatte, als ihr geschiedener Mann den Antrag gemäß § 57 EheG stellte. Hierfür könnte es erheblich sein, ob sie sich nach dem Liebstahl bei dem Kaufmann	(September 1935}
 noch weitere Liebstöhle (Entwendüngen) hat zuschulden kommen lassen oder nicht„ Ergeben die Ermittlungen nichts für eine Fortsetzung ihrer Handlungsweise, so könnte mit HUclcsicht auf die Länge der inzwischen verstrichenen Zeit die Annahme gerechtfertigt sein, daß sie sich von ihrem früheren Lebenswandel abgekehrt hat.
Schmidt Ascher Scheffler v. Werner Wüstenberg
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