- Prozessbevollmächtigter II« Instanz: Rechtsanwalt hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf .die so-* fertige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 7. Das Landgericht in Essen hat durch Urteil vom 29* Mai 1952 die Ehe der Parteien geschieden und die Beklagte für Säumnis zu erblicken ist, für die die Beklagte nach § 232 Abs 2 ZPO einzustehen hat* Unterzeichnet der Prozessbevollmächtigte ein Schreiben an seine Partei, in dem er sie über den Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsfrist belehrt und ist diesem Schreiben auch noch das Berufungsurbeil selbst beigefügt, dann muss er selbst anhand der in seinem Besitz befindlichen Unterlagen nachprüfen,, ob die Prist in dan Schreiben richtig angegeben ist« 3r darf sich hierbei nicht auf einen Angestellten verlassen« Aus diesen Gründen hat der Berufungsrichter der Beklagten zu Recht die 7iedereinset zung in den vorigen Stand versagt und die Berufung als unzulässig verworfen« Die Beschwerde der Beklagten ist unbegründet« Kosten: § 97 ZPO«
2460 043 IV ZB 86/52 * ' * B es? h J u sM1"' ‘ «lW»m» l***W«rÄl|»f***r« . * * X& Sachen *" w : „ tK-"„* .-f, geh. In Gf ...» ♦ * * «**♦♦** •?>«*• “ * Beklagten und Beschwierdeführerin, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt- DtV'f"1, der Frau Hedwig J Strasse den Drogisten Kurt ? Strasse , Kl Kläger und Beschwerdegegner, - Prozessbevollmächtigter II« Instanz: Rechtsanwalt hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf .die so-* % i ' ^ fertige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberiandesgeriekts in Hamm vom ^September 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr*Lersqh. Asche % - • ’ * V _ Raske, Dr«. Kregel und DrPVoWerner in der Sitzung •'rom 30cOktober 1952 beschlossen: . „ * Die Beschwerde wird auf Kosten der Beklagten zurück gewiesen« Gründe : Das Landgericht in Essen hat durch Urteil vom 29* Mai 1952 die Ehe der Parteien geschieden und die Beklagte für alleinschuldig erklärt» Dieses Urteil ist dem Essener Anwaltsverein, der von dem Prozessbe'/ollinächtigten der Beklagten in I* Instanz allgemein als Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist, am 14» Juni 1952 zugestellt wordene Das Empfangs'bekenntnis ist unter demselben Datum ausge stellt» Das Urteil ist auf dem Büro des erstinstanzlichen Bevollmächtigten der Beklagten, des Rechtsanwalts in eingegangen und mit dem Eingangs- stempel dieses Tages versehen worden» Die, Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung am 16» Juli 1952 eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Versäumung der Berufungsfrist erbeten» Das Berufungsgericht -hat durch den angefochtenen Beschluss die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigert und die Berufung als unzulässig verworfen» Die hiergegen von der Beklagten eingelegte und nach § 519 b ZPO-zulässige Beschwerde konnte keinen Erfolg haben» Wie das Oberlandesgericht in den Gründen seines Beschlusses festgestellt hat, ist die verspätete Berufungseinlegung darauf zurückzuführen, dass der erstinstanzliche Anwalt der Beklagten dieser mit dem Begleitschrei Den vom 21» Juni 1952 das Urteil übersandt und ihr dabei mitgeteilt hatte, die Berufungsfrist laufe am 18» Juli 1952 ab» Das Schreiben war von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten unterzeichnet, er hatte es jedoch unterlassen, den Zeitpunkt der Zustellung des landgerichtlichen Urteils selbst nachzuprüfen, sondern hatte sich auf die Auskunft eines sonst zuverlässigen Büroangestellten verlassen» Dem Oberlandesgericht ist darin beizustimmen, dass in diesem Verhalten des Prozessbevollmächtigten eine schuldhafte ~ * - . -.3 - Säumnis zu erblicken ist, für die die Beklagte nach § 232 Abs 2 ZPO einzustehen hat* Unterzeichnet der Prozessbevollmächtigte ein Schreiben an seine Partei, in dem er sie über den Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsfrist belehrt und ist diesem Schreiben auch noch das Berufungsurbeil selbst beigefügt, dann muss er selbst anhand der in seinem Besitz befindlichen Unterlagen nachprüfen,, ob die Prist in dan Schreiben richtig angegeben ist« 3r darf sich hierbei nicht auf einen Angestellten verlassen« Aus diesen Gründen hat der Berufungsrichter der Beklagten zu Recht die 7iedereinset zung in den vorigen Stand versagt und die Berufung als unzulässig verworfen« Die Beschwerde der Beklagten ist unbegründet« Kosten: § 97 ZPO« Dr«Bersch Ascher Raske Kregel v« .verne r