Auf die weitere Beschwerde der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wird der Beschluß des 1. Das Amtsgericht hat auf Scheidung der Ehe der Parteien, auf Übertragung von Rentenanwartschaften des Antragstellers von dessen Rentenkonto bei der am Verfahren beteiligten Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) auf das Rentenkonto der Antragsgegnerin und ferner auf Entrichtung bestimmter Beiträge durch den Antragsteller auf das Rentenkonto der Antragsgegnerin erkannt. Hiergegen hat die BfA Beschwerde eingelegt und sich gegen den Umfang des durchzuführenden Versorgungsausgleichs gewandt. März 1979 als unzulässig verworfen, weil die Beschwerdebegründung keinen Antrag enthalte und nicht erkennen lasse, in welchem Ausmaß die Entscheidung des Amtsgerichts über den Versorgungsausgleich geändert werden solle. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der BfA. Wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, braucht die Begründung der Beschwerde in den Fällen der §§ 621 e, 629 a Abs. 2 Satz 1 ZPO entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts keinen Antrag zu enthalten (NJW 1979, 1989; 1979, 766 = FamRZ 1979, 232).
BUNDESGERICHTSHOF IV ZB mm BESCHLUSS in der Versorgungsausgleichssache des Maganzinleiters Johann Peter Hf itraße^P, Mf Antragstellers, - Verfahrensbevollmächtigte I. Instanz: Rechtsanwälte Dres. und flP, gegen die Hausfrau Maria Anna H geb. Antragsgegnerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Weitere Beteiligte: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Beschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. November 1979 durch die Richter Dr. Hoegen, Knüfer, Dehner, Dr. Blumenrohr und Dr. Schmidt-Kessel beschlossen: Auf die weitere Beschwerde der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wird der Beschluß des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. März 1979 aufgehoben. Der Streitwert wird auf 6.105t60 DM festgesetzt. Gründe : Das Amtsgericht hat auf Scheidung der Ehe der Parteien, auf Übertragung von Rentenanwartschaften des Antragstellers von dessen Rentenkonto bei der am Verfahren beteiligten Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) auf das Rentenkonto der Antragsgegnerin und ferner auf Entrichtung bestimmter Beiträge durch den Antragsteller auf das Rentenkonto der Antragsgegnerin erkannt. Dabei ist das Amtsgericht entsprechend den übereinstimmenden Erklärungen der Parteien vor ihm davon ausgegangen, die Antragsgegnerin habe während der Ehe Rentenanwartschaften nicht erworben. Hiergegen hat die BfA Beschwerde eingelegt und sich gegen den Umfang des durchzuführenden Versorgungsausgleichs gewandt. Sie hat keinen bestimmten Antrag gestellt, aber ausgeführt, die Antragsgegnerin habe entgegen der Feststellung des Familiengerichts während der Ehe Rentenanwartschaften erworben, die bei dem Versorgungsausgleich zu berücksichtigen seien. Sie, die BfA, sei auf Anforderung zur Erteilung einer entsprechenden Rentenauskunft bereit. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde durch Beschluß vom 19. März 1979 als unzulässig verworfen, weil die Beschwerdebegründung keinen Antrag enthalte und nicht erkennen lasse, in welchem Ausmaß die Entscheidung des Amtsgerichts über den Versorgungsausgleich geändert werden solle. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der BfA. Die Antragstellerin hat sich nicht weiter geäußert. Die weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 621 e Abs. 2 Satz 2, 629 a Abs. 2 Satz 1 ZPO) und begründet. Wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, braucht die Begründung der Beschwerde in den Fällen der §§ 621 e, 629 a Abs. 2 Satz 1 ZPO entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts keinen Antrag zu enthalten (NJW 1979, 1989; 1979, 766 = FamRZ 1979, 232). Das folgt bereits daraus, daß § 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht auf § 519 Abs. 3 ZPO verweist. Auch sonst genügen die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Erstbeschwerde den Anforderungen, die an die in §§ 621 e Abs. 3 Satz 2, 519 Abs. 1 ZPO vorge- schriebene Beschwerdebegründung zu stellen sind, und lassen hinreichend deutlich erkennen, was die Beschwerdeführerin an der angefochtenen Entscheidung mißbilligt (BGH NJW 1979, 1989). Dr. Hoegen Dr. Schmidt-Kessel