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BGH · IV ZB 85/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 85/78

Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, daß die Rechtsmittelzuständigkeit des Oberlandesgerichts gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GVG von der sachlichen Beurteilung des Verfahrensgegenstands als Familiensache und nicht davon abhängt, daß in erster Instanz das Amtsgericht als Familiengericht entschieden hat (Bestätigung der Senatsbeschlüsse NJW 1978, 1112, 1924 und 1925). Juni 1978 aufgehoben, soweit die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Varel vom 14. Die Klägerin zu 1) und der Beklagte sind geschiedene Eheleute; das Urteil, durch das die Ehe aus dem Verschulden des Beklagten geschieden worden ist, ist im Jahre 1976 rechtskräftig geworden. Die Kläger zu 2) und 3) sind die gemeinsamen ehelichen Kinder der Klägerin zu 1) und des Beklagten. Die allgemeine Zivilprozeßabteilung des Amtsgerichts hat durch Urteil vom 14. Die Kläger haben gegen das Urteil beim Oberlandesgericht Berufung eingelegt. Senat für Familiensachen - hat die Berufung durch Beschluß vom 2. Juni 1977 rechtshängig gewordenen Sachen sei aber das Oberlandesgericht Rechtsmittelgericht gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG nur für die vom Familiengericht entschiedenen Sachen ("formelle Anknüpfung”). Da hier nicht das an sich berufene Familiengericht, sondern die allgemeine Zivilprozeßabteilung des Amtsgerichts entschieden habe, sei die allgemeine Rechtsmittelzuständigkeit des Landgerichts gegeben. Die sofortige Beschwerde in der vorliegenden Familiensache (§ 23 b Abs, 1 Satz 2 Nr. 5 und 6 GVG) ist gemäß den §§ 519 b Abs. 2, 621 d Abs. 2 ZPO zulässig. Das Oberlandesgericht - Senat für Familiensachen - ist gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG das zuständige Berufungsgericht. Juni 1977 rechtshängig gewordenen Familiensache war nicht mehr die allgemeine Zivilprozeßabteilung, sondern gemäß den §§ 23 b Abs. 1 GVG, 621 Abs. 1 ZPO nur noch die Abteilung für Familiensachen (Familiengericht) des Amtsgerichts zuständig. 2. Das ändert aber nichts daran, daß die Kläger das Urteil gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG mit der Berufung zu dem Oberlandesgericht wirksam anfechten konnten und das Oberlandesgericht (Senat für Familiensachen) auch zur Entscheidung über die Berufung zuständig ist. Juni 1977 anhängig geworden sind, hat der Senat nun schon mehrfach ausgesprochen, daß die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts (Familiensenats) als Berufungs- oder Beschwerdegerichts ge maß § 119 Abs* 1 Nr. 1 und 2 GVG nicht davon abhängt, daß in erster Instanz das Familiengericht entschieden hat. Es kommt vielmehr auf den sachlichen Gegenstand des Verfahrens an; in allen Streitigkeiten, die als Familiensachen zu qualifizieren sind, ist das Oberlandesgericht das zuständige Rechtsmittelgericht (Senatsbeschlüsse FamRZ 1978, 330 = NJW 1978, 1112; FamRZ 1978, Er hat in diesem Beschluß auch die verfahrensrechtlichen Folgen seiner Auslegung des § 119 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GVG dargelegt, weil die Folgen - für andere prozessuale Fallgestaltungen als im vorliegenden Berufung s verfahren - aus der Sicht des Berufungsgerichts höchst bedenklich sein sollen und es dazu bestimmt haben, im angefochtenen Beschluß der formellen Anknüpfung den Vorzug zu geben.

Zitierte Normen: § 23b GVG Art. 19 GG § 119 GVG § 281 ZPO
BerufungGVGFamiliengerichtBeschlußzuständigKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: BGHZ:
ja
 nein
GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 und 2
Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, daß die Rechtsmittelzuständigkeit des Oberlandesgerichts gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GVG von der sachlichen Beurteilung des Verfahrensgegenstands als Familiensache und nicht davon abhängt, daß in erster Instanz das Amtsgericht als Familiengericht entschieden hat (Bestätigung der Senatsbeschlüsse NJW 1978, 1112, 1924 und 1925).
BGH Beschl. v. k. Oktober 1978 - IV ZB 85/78 - OLG Oldenburg
AG Varel
BUNDESGERICHTSHOF
r
IV ZB 85/78	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1. der Hausfrau Edda
2. des Schülers Stefan
 geboren am
1966, wohnhaft daselbst,
3. der Schülerin Claudia W	t
geboren am	1968, wohnhaft daselbst,
- zu 2. und 3. vertreten durch die Klägerin zu 1, -
- Prozeßbevollmächtigte in 2. Instanz:
Kläger und Beschwerdeführer,
 Rechtsanwälte Dr, Fritz
 Dr.	und	Dr«	Peter
01
gegen
 den kaufmännischen Angestellten Bruno
D^fcweg
$
Beklagten und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte in 1. Instanz:
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Oktober 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Dr. Hoegen, Dehner, Dr. Seidl und Dr. Blumenrohr
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Beschluß des 5* Zivilsenats - 2. Senats für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 2. Juni 1978 aufgehoben, soweit die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Varel vom 14. Februar 1978 auf ihre Kosten als unzulässig verworfen worden ist.
Gründe :
I.
Die Klägerin zu 1) und der Beklagte sind geschiedene Eheleute; das Urteil, durch das die Ehe aus dem Verschulden des Beklagten geschieden worden ist, ist im Jahre 1976 rechtskräftig geworden. Die Kläger zu 2) und 3) sind die gemeinsamen ehelichen Kinder der Klägerin zu 1) und des Beklagten. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangen die Kläger vom Beklagten ge-
 
setzlichen Unterhalt. Die allgemeine Zivilprozeßabteilung des Amtsgerichts hat durch Urteil vom 14. Februar 1978 den Klageansprüchen zu dem Teil stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen.
Die Kläger haben gegen das Urteil beim Oberlandesgericht Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht - 2. Senat für Familiensachen - hat die Berufung durch Beschluß vom 2. Juni 1978 (abgedruckt in FamRZ 1978, 457) als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Berufung sei beim unzuständigen Gericht eingelegt worden. Der Berufungsrechtszug führe im vorliegenden Fall nicht zu dem Oberlandesgericht, sondern zu dem Landgericht. Zwar gehe es um eine Familiensache im Sinne des § 23 b Abs. 1 Nr. 5 und 6 GVG. In den (wie hier) nach dem 30. Juni 1977 rechtshängig gewordenen Sachen sei aber das Oberlandesgericht Rechtsmittelgericht gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG nur für die vom Familiengericht entschiedenen Sachen ("formelle Anknüpfung”). Oie Rechtsmittelzuständigkeit gemäß § 119 GVG hänge nicht davon ab, welcher Natur das Verfahren sei ("sachliche Anknüpfung"). Da hier nicht das an sich berufene Familiengericht, sondern die allgemeine Zivilprozeßabteilung des Amtsgerichts entschieden habe, sei die allgemeine Rechtsmittelzuständigkeit des Landgerichts gegeben.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde der Kläger.
s
 
II.
Die sofortige Beschwerde in der vorliegenden Familiensache (§ 23 b Abs, 1 Satz 2 Nr. 5 und 6 GVG) ist gemäß den §§ 519 b Abs. 2, 621 d Abs. 2 ZPO zulässig. Sie ist auch begründet. Das Oberlandesgericht - Senat für Familiensachen - ist gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG das zuständige Berufungsgericht. Es durfte die Berufung daher nicht wegen Fehlens der Rechtsmittelzuständigkeit verwerfen.
1. Zur Entscheidung der vorliegenden, erst nach dem 30. Juni 1977 rechtshängig gewordenen Familiensache war nicht mehr die allgemeine Zivilprozeßabteilung, sondern gemäß den §§ 23 b Abs. 1 GVG, 621 Abs. 1 ZPO nur noch die Abteilung für Familiensachen (Familiengericht) des Amtsgerichts zuständig. Gegen diese gesetzliche Regelung der gerichtsinternen Zuständigkeit (vgl. hierzu den Senatsbeschluß BGHZ 71, 264) hat das erstinstanzliche Urteil der allgemeinen Zivilprozeßabteilung verstoßen.
2. Das ändert aber nichts daran, daß die Kläger das Urteil gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG mit der Berufung zu dem Oberlandesgericht wirksam anfechten konnten und das Oberlandesgericht (Senat für Familiensachen) auch zur Entscheidung über die Berufung zuständig ist. Nicht nur in Übergangsfällen (vgl. die Senatsbeschlüsse FamRZ 1978, 227, 231 und 329), sondern auch in Verfahren, die erst nach dem 30. Juni 1977 anhängig geworden sind, hat der Senat nun schon mehrfach ausgesprochen, daß die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts (Familiensenats) als Berufungs- oder Beschwerdegerichts ge
 maß § 119 Abs* 1 Nr. 1 und 2 GVG nicht davon abhängt, daß in erster Instanz das Familiengericht entschieden hat. Es kommt vielmehr auf den sachlichen Gegenstand des Verfahrens an; in allen Streitigkeiten, die als Familiensachen zu qualifizieren sind, ist das Oberlandesgericht das zuständige Rechtsmittelgericht (Senatsbeschlüsse FamRZ 1978, 330 = NJW 1978, 1112; FamRZ 1978,
674 = NJW 1978, 1924 und NJW 1978, 1925).
Mit der hieran in einem Teil des Schrifttums sowie im angefochtenen Beschluß geübten Kritik hat sich der Senat in dem zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmten Beschluß vom 4. Oktober 1978 - IV ZB 84/77 - auseinandergesetzt und dort die Begründung für seine Ansicht zusammenfassend nochmals wiedergegeben. Er hat in diesem Beschluß auch die verfahrensrechtlichen Folgen seiner Auslegung des § 119 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GVG dargelegt, weil die Folgen - für andere prozessuale Fallgestaltungen als im vorliegenden Berufung s verfahren - aus der Sicht des Berufungsgerichts höchst bedenklich sein sollen und es dazu bestimmt haben, im angefochtenen Beschluß der formellen Anknüpfung den Vorzug zu geben. Nach Ansicht des Senats sind die von der Gegenmeinung angeführten Rechtsmittelprobleme, die bei Entscheidungen der nach § 23 b Abs. 1 GVG unzuständigen Abteilung des Amtsgerichts auftreten können, folgendermaßen zu lösen:
Hat unzulässigerweise das Familiengericht eine Nichtfamiliensache oder hat umgekehrt eine andere amtsgerichtliche Abteilung eine Familiensache entschieden, so kann die betroffene Partei diese Entscheidung nach
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dem Prinzip der Meistbegünstigung wahlweise mit dem Rechtsmittel zu dem Landgericht oder zu dem Oberlandesgericht wirksam anfechten, jeweils unter Beachtung der für den eingeschlagenen Rechtsmittelweg geltenden Vorschriften, Daß die Partei sich auch desjenigen Rechtsmittels bedienen kann, das der Herkunft der - unter Verstoß gegen § 23 b Abs. 1 GVG - tatsächlich gefällten Entscheidung (vom Familiengericht oder von der allgemeinen Prozeßabteilung) entspricht, ist eine zwingende Folge der Rechts-schutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und des allgemeinen zivilprozessualen Grundsatzes, daß eine Partei durch ein unrichtiges Verfahren des Gerichts keine Nachteile in ihren prozessualen Rechten erleiden darf. Eine Entscheidung in der Sache selbst muß dagegen nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung (§§ 119 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 72 GVG) dem nach dem Verfahrensgegenstand an sich zuständigen Rechtsmittelgericht Vorbehalten bleiben. Zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen und weiteren Kosten ist es geboten, den Zugang zu diesem Rechtsmittelgericht ohne Umweg zu eröffnen. Das prozessuale Mittel hierfür in dem Falle, daß die betroffene Partei das nach der Herkunft der amtsgerichtlichen Entscheidung scheinbar zuständige Rechtsmittelgericht angerufen hat, ist die Verweisung des Verfahrens (gemäß § 281 ZPO analog) an das nach dem sachlichen Verfahrensgegenstand wirklich zuständige Rechtsmittelgericht. Dann muß es aber der betroffenen Partei auch gestattet sein, ihr Rechtsmittel unmittelbar zu diesem Gericht hin einzulegen. Die im angefochtenen Beschluß geäußerten Bedenken, diese vom Senat entwickelte Lösung sei zu kompliziert und systemfremd, vermögen nicht zu überzeugen. Sie bewahrt die betroffenen Parteien bei
 
fehlerhaften amtsgerichtlichen Entscheidungen der erörterten Art vor unzu demutbaren Nachteilen und gewährt ihnen den gebotenen Vertrauensschutz, eröffnet zugleich aber den kürzesten Weg zu dem für die Sachentscheidung selbst zuständigen Rechtsmittelgericht ohne vermeidbaren Zeit- und Kostenaufwand. Wegen der weiteren Begründung im einzelnen wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf den zitierten Senatsbeschluß vom 4. Oktober 1978 - IV ZB 84/77 - Bezug genommen.
Dr. Grell
 Dr. Hoegen
 Dehner
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Seidl befindet sich auf einer Dienstreise und ist deshalb an der Unterschriftsleistung verhindert.
Dr. Grell
 Dr. Blumenröhr