Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Oktober 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Dr. Hoegen, Dehner, Dr. Seidl und Dr. Blumenrohr beschlossen: Den Klägern wird als Beschwerdeführern für die Einlegung der sofortigen Beschwerde das Armenrecht bewilligt. Die Entscheidung über den Antrag der Kläger, daß ihnen für das Beschwerdeverfahren der beim Berufungsgericht (Oberlandesgericht Oldenburg) zugelassene Rechtsanwalt Johs. Bruns beigeordnet werde, wird, gemäß § 116 b Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 569 Abs.1, 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO dem Vorsitzenden des Berufungsgerichts Vorbehalten.
BUNDESGERICHTSHOF n ZB as/76 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1. der Hausfrau Edda ¥ W^Bstraße ¥ 2. des Schüler^Stefan ¥ ___________ geboren am 1966, wohnhaft daselbst, 3. der Schülerin Claudia ¥ geboren am 1968, wohnhaft daselbst, - zu 2. und 3. vertreten durch die Klägerin zu 1, - - Prozeßbevollmächtigte in 2. Instanz: Kläger und Beschwerdeführer, Rechtsanwälte Dr. Fritz Dr. und Dr. Peter ), 01 gegen den kaufmännischen Angestellten Bruno t Beklagten und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte in 1. Instanz: Rechtsanwälte Dr. v. und 2 Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Oktober 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Dr. Hoegen, Dehner, Dr. Seidl und Dr. Blumenrohr beschlossen: Den Klägern wird als Beschwerdeführern für die Einlegung der sofortigen Beschwerde das Armenrecht bewilligt. Die Entscheidung über den Antrag der Kläger, daß ihnen für das Beschwerdeverfahren der beim Berufungsgericht (Oberlandesgericht Oldenburg) zugelassene Rechtsanwalt Johs. Bruns beigeordnet werde, wird, gemäß § 116 b Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 569 Abs. 1, 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO dem Vorsitzenden des Berufungsgerichts Vorbehalten. Dr. Grell Dr. Hoegen