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BGH

Gericht: BGH

Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Oktober 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Dr. Hoegen, Dehner, Dr. Seidl und Dr. Blumenrohr beschlossen: Den Klägern wird als Beschwerdeführern für die Einlegung der sofortigen Beschwerde das Armenrecht bewilligt. Die Entscheidung über den Antrag der Kläger, daß ihnen für das Beschwerdeverfahren der beim Berufungsgericht (Oberlandesgericht Oldenburg) zugelassene Rechtsanwalt Johs. Bruns beigeordnet werde, wird, gemäß § 116 b Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 569 Abs.1, 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO dem Vorsitzenden des Berufungsgerichts Vorbehalten.

Zitierte Normen: § 78 ZPO
VorsitzendeProzeßbevollmächtigteInstanzas/76ZBKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
n ZB as/76 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1. der Hausfrau Edda ¥ W^Bstraße	¥
2.	des Schüler^Stefan ¥ ___________
geboren am	1966,	wohnhaft	daselbst,
3.	der Schülerin Claudia ¥
geboren am	1968,	wohnhaft daselbst,
- zu 2. und 3. vertreten durch die Klägerin zu 1, -
- Prozeßbevollmächtigte in 2. Instanz:
Kläger und Beschwerdeführer,
 Rechtsanwälte Dr. Fritz
 Dr.	und	Dr.	Peter
), 01
gegen
 den kaufmännischen Angestellten Bruno
t
Beklagten und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte in 1. Instanz:
Rechtsanwälte Dr. v. und
2
Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Oktober 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Dr. Hoegen, Dehner, Dr. Seidl und Dr. Blumenrohr
 beschlossen:
Den Klägern wird als Beschwerdeführern für die Einlegung der sofortigen Beschwerde das Armenrecht bewilligt.
Die Entscheidung über den Antrag der Kläger, daß ihnen für das Beschwerdeverfahren der beim Berufungsgericht (Oberlandesgericht Oldenburg) zugelassene Rechtsanwalt Johs. Bruns beigeordnet werde, wird, gemäß § 116 b Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 569 Abs. 1, 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO dem Vorsitzenden des Berufungsgerichts Vorbehalten.
Dr. Grell
 Dr. Hoegen