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BGH · IV ZB 85/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 85/72

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 6. Zugleich hat er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Berufungsfrist beantragt. Das Oberlandesgericht hat den Antrag als unbegründet angesehen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dieser Ansicht, der auch das Berufungsgericht nicht gefolgt ist, kann nicht beigetreten werden. Auch der Preier-ausschüß des Bundesverfassungsgerichts hat in gleichem Sinne entschieden (FamRZ 1972, 201).

Zitierte Normen: § 232 ZPO
RechtsanwaltOberlandesgerichtsBerufungsfristZBBeschlußZPOVerschuldenFamRZ

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IV ZB 85/72
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Buchhalters Herbert
 traße
Beklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
gegen
 das Kind Patrick Oliver H MMHB_»_geboren am
1971, wohnhaft inWSHHV» ^HBH^traßej gesetzlich vertreten durch das KreisJugendamt als Amtspfleger,
 Kläger, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner
i Rechtsanwalt
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 197? durch den Vorsitzenden Richter Dr. .Hauß und die Richter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Bukow
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 25. September 1972 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens .
Gründe :
Der Beklagte hat gegen das in der vorliegenden Kindschaf tssache ergangene, ihm am 13. April 1972 zugestellte Urteil des Amtsgerichts zunächst bei dem Landgericht und dann am 30. Juni 1972 bei dem Oberlandesgericht Berufung eingelegt. Zugleich hat er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Berufungsfrist beantragt. Das Oberlandesgericht hat den Antrag als unbegründet angesehen und die Berufung als unzulässig verworfen. Die hiergegen statthaft eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die zutreffenden Darlegungen des Berufungsgerichts, daß die Versäumung der Berufungsfrist auf einem Verschulden seines erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten beruht und überdies die Zweiwochenfrist des § 2J>b ZPO nicht gewahrt . worden ist. Er macht nur weiterhin geltend, in einer Kindschaftssache sei es mit dem Grundgesetz unvereinbar, einer Partei das Verschulden ihres Vertreters nach § 232 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.
Dieser Ansicht, der auch das Berufungsgericht nicht gefolgt ist, kann nicht beigetreten werden. Der erkennende Senat hat wiederholt entgegengesetzt entschieden (vgl. Beschluß vom 15. Dezember 1971 - IV ZB 79/71 = NJW 1972, 584 = FamRZ 1972, 200). An dieser Rechtsprechung, auf die verwiesen werden kann, wird festgehalten. Auch der Preier-ausschüß des Bundesverfassungsgerichts hat in gleichem Sinne entschieden (FamRZ 1972, 201).
Dem Antrag des Beschwerdeführers, die Entscheidung im vorliegenden Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Vorlagebeschlüsse des Oberlandesgerichts Celle (FamRZ 1972, 99) zurückzustellen, kann im Hinblick auf die bereits ergangenen Beschlüsse des erkennenden Senats und die nicht vertretbare weitere
 Hinauszögerung des Eintritts der Rechtskraft in dem Sta tusverfahren nicht stattgegeben werden.
Beschwerdewert:	2.000,-
- DM.
Dr. Hauß
 Dr. Pfretzschner