Purch den angefochtenen Beschluß ist der Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt und ihre Berufung gegen das auf Scheidung ihrer Ehe lautende Urteil des Landgerichts verworfen worden. Das Apmenrecht ist ihr durch einen ihrem Vormund am 6, Dezember 1958 zugestellten Beschluß versagt worden, weil der Kläger sich im ersten Rechtszuge bereit erklärt hatte, den erforderlichen Prozeßfcostenvorschuß an einen von dem Vormund zu benennenden Rechtsanwalt zu zählen«, Gegenvorstellungen des Vormunds blieben ohne Erfolg» Am, 29*Januar 1959 hat die Beklagte sodann Berufung eingelegt und um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist gebeten» gen Stand hatte der Beklagten nach § 233 ZPO nur erteilt werden können, wenn sie infolge eines unabwendbareai Zufalles gehindert worden wäre, die Prist zu wahren, und wenn sie, nachdem dieses Hindernis behoben war, innerhalb der in § 234 ZPO bestimmten 2wcchigen Y/iedereinsetzungsfrist formgerecht die Wiedereinsetzung beantragt hätte. V/egen dieses Verschuldens, das die Beklagte sich nach § 232 ZPO zurechnen lassen muß, kann ihr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erteilt werden» Der BhSJnanR der Beklagten hatte sich bereits im ersten Rechtszug in dem Schriftsatz vom 19» Februar 1958 bereit erklärt, den erforderlichen Prozeßkostenvorschuß für die Beklagte zu zahlen. Der Umstand, daß der gesetzliche Vertreter der Beklagten gegen seine Bestellung als Vormund Einwendungen erhoben und bereits am 22c Januar 1958 seine Entlassung als Vormund beantragt hatte, entschuldigt seine Säumnis nicht, obwohl das Amtsgericht durch den Beschluß des 1. Zivilsenats des Bayerischen Obersten landesgerichts vom 28» Oktober 1958 angewiesen worden ist, den Vormund zu entlassene Solange der Vormund im Amt ist, treffen ihn alle sich daraus ergebenden Pflichten. Da die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand somit im Ergebnis zu Recht versagt und die Berufung zutreffend verworfen worden ist, mußte die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
IV ZB 85/59 2544 098 Beschluß In Sachen Ti ZoZto in der Prau Maria S c h JMP ? Cht Heil- und Pflegeanstalt gesetzlich vertreten durch ihren Vormund Pr. Josef WH Rechtsrat in B)? A®BBBB Straße Beklagte und Beschwerdeführerin., - Prozeßbevollmächtigte; Rechtsanwälte Pr.Pr.BBMBWP? Er und BBB in gegen der Studienrat Anton S c hi , C hm Klager und Beschwerdegegner„ - Prozeßbevollmachtigte; Rechtsanwälte Pr. MMHfc und Pr. 0M in wird die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 19* Pebruar 1959 auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen; Gr ü n d e ; Purch den angefochtenen Beschluß ist der Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt und ihre Berufung gegen das auf Scheidung ihrer Ehe lautende Urteil des Landgerichts verworfen worden. Pie von der Beklagten gegen diesen Beschluß eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet. Pas Urteil des Landgerichts ist der Beklagten am 25. Oktober 1958 zugestellt worden. Am 15. November 1958 hat der Vormund der Beklagten für sie um die Bewilligung des Armenrechts für die Berufung nachgesucht. 2 Das Apmenrecht ist ihr durch einen ihrem Vormund am 6, Dezember 1958 zugestellten Beschluß versagt worden, weil der Kläger sich im ersten Rechtszuge bereit erklärt hatte, den erforderlichen Prozeßfcostenvorschuß an einen von dem Vormund zu benennenden Rechtsanwalt zu zählen«, Gegenvorstellungen des Vormunds blieben ohne Erfolg» Am, 29*Januar 1959 hat die Beklagte sodann Berufung eingelegt und um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist gebeten» ■t. ; V. Die Berufung ist zu Recht als unzulässig verworfen worden» Sie ist verspätet eingelegt. Die Wiedereinsetzung in den vori? gen Stand hatte der Beklagten nach § 233 ZPO nur erteilt werden können, wenn sie infolge eines unabwendbareai Zufalles gehindert worden wäre, die Prist zu wahren, und wenn sie, nachdem dieses Hindernis behoben war, innerhalb der in § 234 ZPO bestimmten 2wcchigen Y/iedereinsetzungsfrist formgerecht die Wiedereinsetzung beantragt hätte. Die Beklagte ist nicht durch einen unabwendbaren Zufall gehindert worden.- d£e Berufungsfrist zu wahren» Die Beklagte ist besonders nicht infolge Armut gehindert gewesen, rechtzeitig Berufung einzulegen» Ihr gesetzlicher Vertreter hat vielmehr die Versäumung der Berufungsfrist verschuldet. V/egen dieses Verschuldens, das die Beklagte sich nach § 232 ZPO zurechnen lassen muß, kann ihr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erteilt werden» Der BhSJnanR der Beklagten hatte sich bereits im ersten Rechtszug in dem Schriftsatz vom 19» Februar 1958 bereit erklärt, den erforderlichen Prozeßkostenvorschuß für die Beklagte zu zahlen. Dieses Angebot ist nicht widerrufen worden. Der gesetzliche Vertreter der Beklagten hätte daher, nachdem ihm das Urteil des Landgerichts zugestellt worden war? sieh darüber schlüssig werden müssen, ob er Berufung einlegen wollte, und alsbald dem Ehemann der Beklagten einen Anwalt bezeichnen müssen, an den der Prozeßkostenvorschuß zu i j-' n* - £ * -1 P %r - KJ zahlen sei« Wenn er in dieser Weise seine Pflichten erfüllt hätte ? wäre die Berufungsfrist nicht versäumt worden» Der Umstand, daß der gesetzliche Vertreter der Beklagten gegen seine Bestellung als Vormund Einwendungen erhoben und bereits am 22c Januar 1958 seine Entlassung als Vormund beantragt hatte, entschuldigt seine Säumnis nicht, obwohl das Amtsgericht durch den Beschluß des 1. Zivilsenats des Bayerischen Obersten landesgerichts vom 28» Oktober 1958 angewiesen worden ist, den Vormund zu entlassene Solange der Vormund im Amt ist, treffen ihn alle sich daraus ergebenden Pflichten. Br muß alle für das Wohl seines Mündels erforderlichen Handlungen vornehmen und insbesondere die laufenden Rechtsmittelfristen wahren. Er verletzt seine Pflichten, wenn er in Erwartung seiner vielleicht demnächst erfolgenden Entlassung untätig bleibt. Der Vormund der Beklagten durfte und konnte sich auch nicht für berechtigt halten, mit Rücksicht' aufnSxe von ihm erhoffte und vielleicht erwartete Entlassung aus dem Amt, die Prist ungenutzt verstreichen zu lassen. Er hätte die Prist auf jeden Pall wahren müssen. Danach stand es ihm frei, um eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfris.t mit Rücksicht auf seine zu erwartende Entlassung aus dem Amt zu bitten. Da die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand somit im Ergebnis zu Recht versagt und die Berufung zutreffend verworfen worden ist, mußte die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden. Aschor Karlsruhe, den 8. April 1959 Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat Johaunsen WUstenberg Wilden Br. Boewenheim