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BGH · IV ZB 85/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 85/58

November 1957 ist die Klage auf Feststellung, daß der Beklagte nicht vom Kläger abstamme, abgewiesen worden. Mit Recht hat das Berufungsgericht dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konnte ihm nach §§ 235, 252 Abs. 2 ZPO nicht erteilt werden, da die Versäumung der Frist von dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers verschuldet worden ist. Der Prozeßbevollraächtigte, der den Kläger in ersten Rechtszug vertreten hat, hat das Bmpfangsbe-kenntnis über die nach § 212 a ZPO erfolgte Zustellung des Urteils unterzeichnet. Dezember 1957 bei dem Prozeßbevollmadhtigten nach dem Tag der Urteilszustellung anfragten und zugleich baten, die Berufungsfrist "auch dort zu notieren, damit sie nicht versäumt werde", Der Mitarbeiter des Prozeßbevollmächtigten, November 1957 bis jetzt noch nicht im Parteibetrieb zugestellt worden sei, daß im übrigen nach den Weisungen der Korrespondenzanwälte in ihrem Schreiben vom 13« Dezember 1957 verfahren werde. sem Grunde nicht vorgeworäTen werden könnte, er habe verkannt, daß es allein darauf ankam, wann das Urteil von Amts wegen zugestellt war, würde die Versäumung der Prist auf einem Verschulden der Korrespondenzanwälte des Klägers beruhen, deren Verschulden der Kläger sich gleichfalls zurechnen lassen muß* Diese Anwälte mußten wissen, daß es nach der ständigen nechtsprechung des Bundesgerichtshofs fürc-dien Zeitpunkt des Laufs der Berufungsfrist auf den Tag ankam, an dem das Urteil von Amts wegen sugeatellt war. Da somit die Versäumung der Frist auf dem Verschulden eines Hechtsanwalts beruht, der den Kläger in dem Verfahren vertreten hat, mußte seine sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden«.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
VersäumungBerufungsfristtagenZPOKlägerAmtVerschulden

Volltext der Entscheidung

IV ZB 85/58
25" 0P8
Beschluss
 In Sachen
 des kaufmännischen Vertreters Erwin I» in	B^^U^straße
 Klägers und Beschwerdeführers,
 vertreten durch die Rechtsanwälte Justizrat Dr Br«	Br.	in
 gegen
den minderjährigen Günther S vertreten durch das Stadt Jugendamt in
 Beklagten und Beschwerdegegner,
 gesetzlich
vertreten durch Rechtsanwalt
 Hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. April 1958
■beschlossen?
Bie sofortige Beschwerde des'Klägers gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlands sger-richts in München vom 28. Februar 1958 wird auf Rosten des Klägers zurückgewiesen.
'Gründe?
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Burch Urteil des Landgerichts in Passau vom 26. November 1957 ist die Klage auf Feststellung, daß der Beklagte nicht vom Kläger abstamme, abgewiesen worden. Gegen dieses, dem Kläger von Amts wegen am 30. November 1957 zugestellte Urteil hat er am 8. Februar 1958 Berufung eingelegt und gleichzeitig vorsorglich um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung
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der Berufungsfrist nachgesucht. Durch den angefochtenen Beschluß ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung als unzulässig verworfen worden. Die vom Kläger hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Bach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist über die Klage auf Feststellung der bluts-mäßigen Abstammung im Statitsverfahren nach §§ -640 ff ZPO zu entscheiden. Die Berufungsfrist v/urde daher durch die nach § 625 ZPO am 50. Rovember 1957 von Amts wegen vorgenommene Zustellung des Urteils in Lauf gesetzt. Sie war verstrichen, als der Kläger am 8. Februar 1958 Berufung einlegte.	.
Mit Recht hat das Berufungsgericht dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konnte ihm nach §§ 235, 252 Abs. 2 ZPO nicht erteilt werden, da die Versäumung der Frist von dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers verschuldet worden ist. Der Prozeßbevollraächtigte, der den Kläger in ersten Rechtszug vertreten hat, hat das Bmpfangsbe-kenntnis über die nach § 212 a ZPO erfolgte Zustellung des Urteils unterzeichnet. Er hat es aber pflichtwidrig unterlassen, den Tag der Zustellung des Urteils zu vermerken und der von ihm vertretenen Partei anzuzeigen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob dieses Verschulden des Prozeßbevollmächtigten deswegen nicht mehr ursächlich ist, weil die Korrespondenzanwälte des Klägers noch vor Ablauf der Berufungsfrist unter dem 13. Dezember 1957 bei dem Prozeßbevollmadhtigten nach dem Tag der Urteilszustellung anfragten und zugleich baten, die Berufungsfrist "auch dort zu notieren, damit sie nicht versäumt werde", Der Mitarbeiter des Prozeßbevollmächtigten,
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der den Kläger im ersten Eechtszug vertrats Rechtsanwalt	hat	hierauf	unter	dem	20«	Dezember
1957 geantwortet, daß das Urteil des Landgerichts Passau vom 26. November 1957 bis jetzt noch nicht im Parteibetrieb zugestellt worden sei, daß im übrigen nach den Weisungen der Korrespondenzanwälte in ihrem Schreiben vom 13« Dezember 1957 verfahren werde.
hs kann dahingestellt bleiben, ob diese unzulängliche Antwort ihren Grund darin hat, daß Rechtsanwalt fiespondek im Dezember 1957 an einer Kerz- und Kreislauf-erkrankung litt, so daß seine Konzentrationsfähigkeit geschwächt war» Yfenn dem Hechtsanwalt	aus	die-
sem Grunde nicht vorgeworäTen werden könnte, er habe verkannt, daß es allein darauf ankam, wann das Urteil von Amts wegen zugestellt war, würde die Versäumung der Prist auf einem Verschulden der Korrespondenzanwälte des Klägers beruhen, deren Verschulden der Kläger sich gleichfalls zurechnen lassen muß* Diese Anwälte mußten wissen, daß es nach der ständigen nechtsprechung des Bundesgerichtshofs fürc-dien Zeitpunkt des Laufs der Berufungsfrist auf den Tag ankam, an dem das Urteil von Amts wegen sugeatellt war. Sie mußten aus dem Schreiben des Rechtsanwalts	erkennen, daß dieser hierüber
 irrte. Sie mußten daher auch damit rechnen, daß er das Ende der Berufungsfrist falsch vermerken werde. Sie hätten daher auf diesen Irrtum sofort und notfalls% fernmündlich hinweisen müssen. Die Berufungsfrist wäre nicht versäumt worden, wenn die Korrespondenzanv/älte . des Klägers dieser Pflicht genügt hätten.
Da somit die Versäumung der Frist auf dem Verschulden eines Hechtsanwalts beruht, der den Kläger in dem Verfahren vertreten hat, mußte seine sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden«.
Ascher Baske Johannsen v« Werner Wüstenberg
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