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BGH · IV ZB 84/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 84/60

Burch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Berlin vom 3o Februar 1959 ist die Ehe der Eltern Sap^pi nach §§ 43? Pas Landgericht hat die Beschwerde der Mutter zu-rückgewiesen» Auch nach der Auffassung des Landgerichts ist ein vor dem Scheidungsgericht über die Obertragung der elterlichen Gewalt abgeschlossener Vergleich als gemeinsamer Vorschlag der Eltern zu werten und für die Eltern bindend» Gründe, die ein Abweichen von diesem Vorschlag rechtfertigten, seien nicht ersichtlich. Pas Kammergericht in Berlin möchte der weiteren Beschwerde stattgeben und die Sache unter Aufhebung der Vorentscheidung zur anderweiten Erörterung und Entscheidung an das Landgericht zurückverweisen» Es teilt die Hechtsansicht des Landgerichts, ist aber der Auffassung, das Landgericht habe die Rechtsfrage, unter welohen Voraussetzungen das Vormundschaftsgericht von dem Vorschlag der Eltern abweichen darf, nicht zutreffend beurteilt und bei der Würdigung des Sachverhalts wesentliche Umstände des Damit ist die Notwendigkeit für eine nochmalige Entscheidung des Bundesgerichtshofs nach § 28 FGG in der hier vorgelegten Sache weggefallen. Aus dem Wortlaut der Vorschrift ist zu ersehen, daß eine Sache nicht vorzulegen ist, wenn das Oberlandesgericht zwar die Rechtsauffassung eines anderen Oberlandesgerichts nicht teilt, eich aber mit sei«» ner Auffassung im Einklang mit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs befindet. Bas gleiche muß aber, wie der beschließende Senat in seiner in BGHZ 5p 356 abgedruckten Entscheidung ausgeführt hat, nach dem Zweck des § 28 FGG gelten, wenn zur Zeit der Vorlage eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs noch nicht vorlag, dieser aber später zu der Frage im Sinne des vorlegenden Gerichts Stellung genommen hat.

Zitierte Normen: § 1671 BGB § 28 FGG
GewaltFGGElternvergleichenBerlinSacheVorschlag

Volltext der Entscheidung

IV ZB 84/60
2521 022
Beschluß
 In der Pamilienrechtssache
 der Frau Rosemarie S	geb«
Oppstraße
 in
Bes chwerdeführerin, . •
- vertreten durch Rechtsanwalt	in
 land
ihres geschiedenen Ehemanns* des Bäckergesellen Edward in BPBP-Spp^^, Nafli Straße 0p
Beeohwerdegegner3
- vertreten durch Rechtsanwalt
 betreffend die Regelung der elterlichen Gewalt über das gemein schaftliche Kind Ilona Saflm» geboren au0. ^p|^P 1957*
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf den Vorlagebeschluß des lo Zivilsenats des Kammergeriohts in Berlin vom 29. Februar 1960
in der Sitzung vom 13* Juli I960 beschlossen!
Die Sache wird an das Kammergerioht in Berlin zurück-gegeben.
G r ün d e 1
Burch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Berlin vom 3o Februar 1959 ist die Ehe der Eltern Sap^pi nach §§ 43? 52 EheG aus beiderseitigem Verschulden geschieden worden. Ira
 Termin vor dem Ehescheidungsgericht am 3« Februar 1959 haben die Eltern einen Vergleich geschlossen, in welchem sie die gegenseitigen Unterhaltsansprüche sowie die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und am Hausrat regelten und außerdem vereinbarten« daß die elterliche Gewalt über die Tochter, vorbehaltlich der Billigung des Vormundschaftsgerichts, auf den Vater übertragen werde» Der Vater hat sich in einem am 9* Februar 1959 beim Vormundschaftsgericht eingegangenen Schriftsatz auf den Vergleich berufen und um dessen Genehmigung gebeten» Pie Hutter hat jedoch beantragt, ihr die elterliche Gewalt zu übertragen» Pas Amtsgericht hat die elterliche Gewalt dem Vater übertragen« Per Vergleich vom 3« Februar 1959 sei ein gemeinsamer Vorschlag im Sinne deB § 1671 Abs« 2 BGB, wenn sich auch die Mutter an diese Vereinbarung nicht mehr gebunden fühle» Per Vorschlag sei zu billigen. Pas Landgericht hat die Beschwerde der Mutter zu-rückgewiesen» Auch nach der Auffassung des Landgerichts ist ein vor dem Scheidungsgericht über die Obertragung der elterlichen Gewalt abgeschlossener Vergleich als gemeinsamer Vorschlag der Eltern zu werten und für die Eltern bindend» Gründe, die ein Abweichen von diesem Vorschlag rechtfertigten, seien nicht ersichtlich.
Pie Mutter hat weitere Beschwerde eingelegt«
Pas Kammergericht in Berlin möchte der weiteren Beschwerde stattgeben und die Sache unter Aufhebung der Vorentscheidung zur anderweiten Erörterung und Entscheidung an das Landgericht zurückverweisen» Es teilt die Hechtsansicht des Landgerichts, ist aber der Auffassung, das Landgericht habe die Rechtsfrage, unter welohen Voraussetzungen das Vormundschaftsgericht von dem Vorschlag der Eltern abweichen darf, nicht zutreffend beurteilt und bei der Würdigung des Sachverhalts wesentliche Umstände des
 
Falles außer acht gelassen. An dieser Entscheidung sieht sich das Kammergerieht durch einen Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 29. Aprx?^- 2 W 68/59 -(SchlHA 1959p 195 * EJF Alf Hr. 20) gehindert, in dem ausgesprochen ist, ein gemeinsamer Vorschlag der Eltern im Sinne des § 1671 Abs. 2 BOB liege nur vor, wenn sich die Eltern in dem Zeitpunkt, in dem der Vorschlag dem Vormundschaftsgericht unterbreitet wird, noch einig seien; eine Bindung der Eltern trete frühestens mit diesem Zeitpunkt ein.
Von dieser Auffassung aus wäre die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts nicht nach Maßgabe des § 1671 Abs. 2 BGB, sondern nach Maßgabe des § 1671 Abs. 3 Satz 1 BGB zu treffen. Bas Kammergericht hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Der Bundesgerichtshof, der die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 FGG selbständig zu prüfen hat, hat diese Frage inzwischen in dem zu dem Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmten Beschluß vom 29* Juni I960 - IV ZB 71/60 - im Sinne des vorlegenden Oberlandesgerichts entschieden. Damit ist die Notwendigkeit für eine nochmalige Entscheidung des Bundesgerichtshofs nach § 28 FGG in der hier vorgelegten Sache weggefallen. § 28 Abs. 2 FGG dient der Nahrung der Hechtseinheit. Aus dem Wortlaut der Vorschrift ist zu ersehen, daß eine Sache nicht vorzulegen ist, wenn das Oberlandesgericht zwar die Rechtsauffassung eines anderen Oberlandesgerichts nicht teilt, eich aber mit sei«» ner Auffassung im Einklang mit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs befindet. Bas gleiche muß aber, wie der beschließende Senat in seiner in BGHZ 5p 356 abgedruckten Entscheidung ausgeführt hat, nach dem Zweck des § 28 FGG gelten, wenn zur Zeit der Vorlage eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs noch nicht vorlag, dieser aber später zu der Frage im Sinne des vorlegenden Gerichts
 Stellung genommen hat. In diesen Fällen erfordert ee die Wahrung der Rechtseinheit nicht, daB der Bundesgerichtshof nunmehr über die weitere Beschwerde entscheidet.
Die Sache war daher an das Kammergericht in Berlin zurückzugeben.
Ascher
 Raske
JohannBen
 Wüstenberg Dr.Oraf