September 1977 hat der Beklagte Berufung eingelegt. August 1977 zugestellt und damit die Berufung verspätet eingelegt worden sei. Das von dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten unterschriebene Empfangsbekenntnis trägt zwar das Datum Aufgrund der durch eine eidesstattliche Versicherung seines Prozeßbevollmächtigten bekräftigten Sachdarstellung des Beklagten steht aber zur Überzeugung des Senats fest, daß die Zustellung in Wirklichkeit erst am 15. August 1977 die Ausfertigung des zuzusteilenden amtsgerichtlichen Urteils vor, auf dem mit dem Eingangsstempel das Datum ”15. Nachdem der Anwalt von diesem Datun Kenntnis genommen hatte, notierte er die Berufungsfrist für den 15. Sodann Unterzeichnete er das Empfangsbekenntnis, das bereits die von seinem Büro eingesetzte Datumsangabe ”12.8.77" und den daraufgesetzten Kanzleistempel trug. Als der Anwalt das Empfangsbekenntnis unterschrieb, übersah er, daß das eingesetzte Datum falsch war. Hiernach ist erwiesen, daß die Zustellung in Wirklichkeit erst an diesem Tage erfolgt ist und somit das in das Empfangsbekenntnis eingesetzte frühere Datum falsch war. Das Oberlandesgericht durfte folglich die Berufung des Beklagten nicht aus dem in dem angefochtenen Beschluß angegebenen Grunde als unzulässig verwerfen.
BUNDESGERICHTSHOF IV ZB 85/77 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Herrn Peter Z •ing Beklagten und Beschwerdeführers, Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. Dr. und gegen 1. Ursula 2. Robert geb. am geb. am beide gesetzlich vertreten durch Frau Christa 4Bfe>asse 9* Kläger und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt 0. Nürnberg - 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. März 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Rottmüller, Dr. Hoegen und Dehner beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 7. Zivilsenats (Senat für Familiensachen) des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 4. Oktober 1977 aufgehoben. Gründe : Die Kläger (eheliche Kinder) haben gegen den Beklagten (Vater) eine diesen zu UnterhaltsZahlungen verurteilende Entscheidung des Amtsgerichts erwirkt. Das Urteil ist dem Beklagten entweder schon am 12. August 1977 (Freitag) oder erst am 15. August 1977 von Amts wegen zugestellt worden. Am 14. September 1977 hat der Beklagte Berufung eingelegt. Das Qberlandesgericht hat das Rechtsmittel durch Beschluß vom 4. Oktober 1977 als unzulässig verworfen, weil das amtsgerichtliche Urteil bereits am 12. August 1977 zugestellt und damit die Berufung verspätet eingelegt worden sei. Der Beklagte hat hiergegen formund fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt. Das Rechtsmittel ist begründet. Das von dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten unterschriebene Empfangsbekenntnis trägt zwar das Datum M12.8.77". Aufgrund der durch eine eidesstattliche Versicherung seines Prozeßbevollmächtigten bekräftigten Sachdarstellung des Beklagten steht aber zur Überzeugung des Senats fest, daß die Zustellung in Wirklichkeit erst am 15. August 1977 (Montag) erfolgt ist. Danach legte eine als Anwaltsgehilfin ausgebildete Kanzleikraft dem Prozeßbevollmächtigten am 15. August 1977 die Ausfertigung des zuzusteilenden amtsgerichtlichen Urteils vor, auf dem mit dem Eingangsstempel das Datum ”15. Aug. 77” angebracht war. Nachdem der Anwalt von diesem Datun Kenntnis genommen hatte, notierte er die Berufungsfrist für den 15. September 1977. Sodann Unterzeichnete er das Empfangsbekenntnis, das bereits die von seinem Büro eingesetzte Datumsangabe ”12.8.77" und den daraufgesetzten Kanzleistempel trug. Durch diesen Stempel wurde das Datum schwer leserlich. Als der Anwalt das Empfangsbekenntnis unterschrieb, übersah er, daß das eingesetzte Datum falsch war. Noch am selben Vormittag warf er persönlich das Empfangsbekenntnis in den Briefkasten des Amtsgerichts. Es erhielt dort den Eingangsstempel ”15. Aug. 1977”. Hiernach ist erwiesen, daß die Zustellung in Wirklichkeit erst an diesem Tage erfolgt ist und somit das in das Empfangsbekenntnis eingesetzte frühere Datum falsch war. Als der Beklagte am 14. September 1977 Berufung einlegte, war daher die Berufungsfrist noch nicht abgelaufen. Das Oberlandesgericht durfte folglich die Berufung des Beklagten nicht aus dem in dem angefochtenen Beschluß angegebenen Grunde als unzulässig verwerfen. Die Prüfung der Frage, ob die Berufung nachträglich deshalb unzulässig ge worden ist, weil sie nicht begründet wurde, bleibt dem Be rufungsgericht überlassen. Dr. Grell Knüfer